2.Jahrgang, ISSN 1617-075x; Aktuelle Abozahl: 149
Hinweise und Anregungen an RA David Seiler sind jederzeit willkommen.
INHALTSVERZEICHNIS:
01. INTERVIEW ZUM FOTORECHT
02. URHEBERVERTRAGSRECHT
03. ÄNDERUNG DES KUG
04. GERÄTEABGABE
05. FOTOS IM INTERNET
06. HAFTUNG FÜR LINKS AUF WEBSITE MIT FOTOS
07. VERWENDUNG VON DPA-MELDUNGEN IM INTERNET
08. WERBUNG MIT SCHOCKIERENDEN FOTOS
09. WEB-CAM UND DATENSCHUTZ
10. WERBERAT-BILANZ FÜR 2000
11. PRESSERAT UND VON BILD3 MANIPULIERTES TRITTIN FOTO
12. SCREENSHOTS IN ZEITUNG
13. FOCUS VERLETZT URHEBERRECHTE AN FOTOGRAFIEN
14. LITERATUR-TIPS
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1. Interview zum Fotorecht
Unter
http://www.fotos.de/special14/index.cfm
findet sich ein Urteil mit RA David Seiler zu Fragen des Bildnis-, Urheber- und Urhebervertragsrecht.
Auf der gleichen Website wird über den fotorecht.de-Newsletterbeitrag zu Prominentenfotos berichtet:
http://www.fotos.de/news_detail.cfm?message=700
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2. Urhebervertragsrecht
Rechtsanwalt Dr. Stephan Ory bietet auf seiner Website u.a. Informationen zum Urheberrecht
http://www.ory.de/IndUrhR.html
Die Seite wurde aktualisiert und bietet den Gegenvorschlag der Verwerterseite zu einem neuen Urhebervertragsrecht zum Download an:
http://www.ory.de/uvr/UrhVR-Vorschlag.pdf .
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3. Änderung des KUG
Mit dem "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" vom 16. Februar 2001 (BGBl. Teil I/2001, S. 266; in Kraft ab 1. August 2001) ist mit Artikel III § 31 (S. 280) das Kunst-Urheberrechtsgesetz bzgl. § 22 Satz 4 dahingehend geändert worden, dass nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt werden.
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4. Geräteabgabe
Der Streit über Urheberabgaben, die auf digitale Vervielfältigungsgeräte und die Trägermedien für gesetzlich erlaubte private und sonstige eigene Nutzungen erhoben werden sollen, geht weiter. Der unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossene Vergleich über Abgaben i.H.v. DM 9,60 auf CD-Brenner wurde von HP auf Drängen der übrigen Industrie widerrufen. (Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e.V. (Bitkom) und die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ)konnten keine Einigung erzielen. Daraufhin hat Hewelett Packard den Vergleich widerrufen: http://de.news.yahoo.com/010315/13/1fpch.html )
Die VG Wort fordert für Multifunktionsdrucker, mit denen man Drucken, Kopieren, faxen und scannen kann, eine Abgabe von DM 150.- pro Gerät. Dies lehnt der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikations und Neue Medien (BITKOM) ab. Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt ist nun eingeschaltet.
Zusammen mit der VG Bild-Kunst hat die VG Wort nach gescheiterten Verhandlungen ein Schiedsstellenverfahren gegen Fujitsu-Siemens wegen Geräteabgaben von 50 Euro pro PC eingeleitet.
Man darf auf die Vergütungshöhe für UMTS-fähige Handys, die außer Sprache ja auch Texte, Musik und Fotos übertragen sollen, gespannt sein. (Deindl, Alexander, Wie die Bilder laufen lernen, Computerwoche, 14/2001, S. 74)
Für analoge Geräte wie Kassetten- und Videorecorder gibt es diese Abgaben seit langem. Die Erlöse werden über die Verwertungsgesellschaften den Urheber weitergeleitet, die dadurch für die im einzelnen nicht zu kontrollierende und abzurechnende Nutzung und Vervielfältigung ihrer Werke entschädigt werden. Die Geräteindustrie möchte jedoch weg von den pauschalen Abgaben und statt dessen im digitalen Bereich eine individuelle Nutzungsabhängige Abrechnung, die durch sogenannte Digital-Rights-Management-Systemen (DRM) möglich sei. Das Problem daran ist zunächst mal, dass derartige Systeme bisher weder zuverlässig und sicher funktionieren noch die nötige Infrastruktur dafür vorhanden ist. BITKOM führt in Felde, dass die individuelle Abrechnung gerechter sei, die Gerätepreise nicht erhöht werden müßten, was den Verbrauchern zugute komme, und die Industrie nicht ins Ausland abwandern müßte. Wenn jedoch die individuelle Abrechnung funktionieren soll, müssen die Verbraucher neue Geräte kaufen, um überhaupt noch an die verschlüsselten Informationen heranzukommen. Für jede Nutzung müßte dann einzeln bezahlt werden, was auch bedeutet, dass die individuelle Nutzung von Werken zumindest zu Abrechnungszwecken erfaßt werden muß. Ob diese Daten tatsächlich nur für Abrechnungszwecke genutzt würden oder der Medienindustrie nicht noch andere Verwendungsmöglichkeiten einfallen würden, bleibt der Einschätzung jedes Einzelnen überlassen. Der Vorsitzende der CDU-Internetkommission, Thomas Heilmann, will keine pauschale Urheberrechtsgebühr auf PCs (http://www.heise.de/newstecker/data/sha-07.02.01-001/ und http://www.cdu.de/presse/archiv-2001/pr028-01.htm )
(siehe auch Miedl, Wolfgang, Lizenz zum Kopieren oder zum Gelddrucken?, Computerwoche 16/2001, S. 16; Computerwoche 6/2001, Urheberrechtspauschale auf PCs: neue Klage. http://www.akademie.de/news/langtext.html?id=8628 ; Ludsteck, Walter, Harter Poker um die Vergütung für Autoren, Süddeutsche Zeitung 22.2.2001, S. 25)
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5. Fotos im Internet
Hoffmann, Helmut, Die Entwicklung des Internet-Rechts, NJW Beilage zu Heft 14/2001, S. 1 39, erwähnt die Urteile des LG Berlin, wonach die Veröffentlichung von Fotos aus dem Tagesspiegel ohne Zustimmung der Fotografen im Internet rechtswidrig war (S. 35). Schuster, Fabian/Müller, Ulf, Entwicklung des Internet- und Multimediarechts von Jannuar 1999 bis Juni 2000, MMR-Beilage 10/2000, S. 1 36, S. 27 bezeichnen das Urteil als richtungsweisend und merken kritisch an, dass das Gericht nicht auf die unterschiedlichen Nutzungsformen im Internet, z.B. Website, Push- und Pull-Technologien und Chat-Foren, eingegangen ist.
Weiter wird von Hoffmann das Urteil des LG Frankenthal (s.u.) erwähnt (S. 31), wonach Links auf eine Website mit urheberrechtlich geschützten Fotos nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Fotografen führen.
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6. Haftung für Links auf Website mit Fotos
LG Frankenthal, Urteil vom 28.11.2000, 6 O 293/00, JurPC Web-Dok. 49/2001, http://www.jurpc.de/rechtspr/20010049.htm (Stand 4/2001)
siehe hierzu auch PWC Veltins:
http://www.legamedia.net/legapractice/pwc/rsp/0104_rsp_pwc_linksammlung.php
Der beklagte Betreiber der Homepage Pfälzer Links ermöglichte auf seiner Website, dass Textlinks auf homepages mit Bezug zur Pfalz nach Branchen und Kategorien geordnet eingetragen wurden. Die Links waren so gestaltet, dass die verlinkten Seiten in einem neuen Browserfenster geöffnet wurden. Unter der Rubrik Hotelgaststätten befanden sich Link auf Seiten von Hotels mit Fotos (Hotel Zur Post in Hinterweidenthal und Hotel Zum Ochsen), die der Kläger, Fotograf und Inhaber des Wasgau-Fotokunst-Verlages Stöbener, fotografiert hatte. Der Fotograf sieht die Verlinkung auf Webseiten mit seinen Fotos als unberechtigte Veröffentlichung durch den Betreiber der Link-Seite an und verlangt für die insgesamt 9 Fotos Schadensersatz i.H.v. DM 18.000.-, da er von seinen früheren Auftraggebern keine Aufträge mehr erhalte. Der Linkseitenbetreiber hatte die Links zu den Seiten mit den Fotos des Klägers noch vor Klageerhebung gelöscht.
Das Gericht saß m.E. zurecht das Linksetzen in dem konkreten Fall nicht als Urheberrechtsverletzung an, stützt dies aber ediglich auf § 5 Abs. 3 TDG (Teledienstegesetz), wonach man für fremde Inhalten, zu denen man nur den Zugang vermittelt, nicht verantwortlich ist. Aber auch mit einer urheberrechtlichen Argumentation gelangt man zu gleichen Ergebnis (diese Prüfung sollte der des § 5 TDG vorgehen). Wenn der Fotograf den Hotelgaststätten die Nutzung seiner Fotos auf ihrer homepage gestattet haben sollte, so ist hierin m.E. auch zugleich die Zustimmung in das Verlinken durch Dritte auf diese homepage in der konkreten Form (neues Browserfenster mit der gesamten Webseite) als Internet-typisch mit abgedeckt. Anders sähe dies aus, wenn die Fotos per img-Link in eine fremde Webseite einbezogen worden wären. Sollte der Fotograf auch den Gaststättenbetreibern die Nutzung der Fotos im Internet nicht gestattet haben, so muß er sich an diese und nicht den Betreiber der Linkseite halten. Der Betreiber der Linkseite vervielfältigt die Bilddateien nicht. Er hält sie nicht auf seinem Rechner vor.
Interessant und in diesem Zusammenhang wohl noch nicht entschieden ist die Frage, ob Suchmaschinen, die die Suche nach Bilddateien (meist wird nach dem Suchwort als Dateiname mit der Endung .jpg gesucht) ermöglichen und als Suchergebnis thumbnails als Vorschaubilder zeigen, zulässig sind. Hier könnte man gut zu einem anderen Ergebnis gelangen, da es wohl nicht mit den Zweck einer Webseitenveröffentlichung notwendigerweise verbunden ist, dass die darüber zugänglichen Bilddateien einzeln und ohne Zusammenhang zum sonstigen Inhalt der Webseite, etwa dem Urhebervermerk, in Miniaturform in einer Suchmaschine angezeigt werden. Die Anzeige der Vorschaubilder über die Suchmaschine stellt also eine zustimmungsbedürftige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung dar, die nicht genehmigt ist.
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7. Verwendung von dpa-Meldungen im Internet
OLG Hamburg, Urteil vom 11.05.2000, 3 U 269/98, NJW-RR 2001, 123; JurPC Web-Dok. 187/2000, http://www.jurpc.de/rechtspr/20000187.htm (Stand 12/2000)
Die dpa hatte 1980 mit der Zeitung die tageszeitung (taz) einen Nachrichtenbezugsvertrag zur Nutzung von Nachrichtenmaterial in der taz geschlossen. Die Vergütung erfolgte auf Basis der IVW-Auflage. Seit 1995 verbreitet die taz die dpa Meldungen nicht nur in der Printausgabe, sonder auch in der Internetausgabe digitaz. Ein Angebot auf Vertragserweiterung hat die taz abgelehnt.
Mit ihrer Unterlassungsklage hat die dpa Erfolg. Das Gericht spricht der dpa einen vertraglichen Unterlassungsanspruch aus positiver Forderungsverletzung des Nachrichtenbezugsvertrages zu. Die Internetnutzung stelle eine völlig neue Nutzungsart mit erheblichem eigenständigen Verwertunspotential dar. Der Allgmeinheit sei das Internet erst seit 1995 und damit weit nach Vertragsschluß als Kommunikationsmedium bekannt geworden. Ungewöhnlich ist, dass das Gericht bei der Auslegung des Vertrages über Nachrichtenmaterial, dessen Urheberrechtsfähigkeit es nicht näher untersucht, die Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG (keine Rechtseinräumung für noch unbekannte Nutzungsart) als allgemeinen Rechtsgedanken für derartige Nutzungsverträge anwendet. Die Internetveröffentlichung könne den Erwerb der Papierausgabe substituieren (ersetzen) und sei daher keine reine PR-Maßnahme, sondern diene erwerbswirtschaftlichen Zwecken, auch wenn noch kein Gewinn erwirtschaftet wird.
Dem Ergebnis ist zwar zuzustimmen, jedoch rein durch Vertragsauslegung und nicht durch das Heranziehen des § 31 Abs. 5 UrhG. Das Gericht unterläßt aber auch hier, wie in seiner Tagesspiegel-Entscheidung, eine Differenzierung des Begriffes Internet und der möglichen Nutzungsformen. Das Internet ist lediglich ein Oberbegriff für verschiedene Dienst, die über das im Internet über ein einheitliches Protokoll zusammengeschlossenen Computer. Es wird vom Gericht aber wohl im Sinne des grafischen Teils, dem World Wide Web, verstanden, also der Nutzung der Fotos und Nachrichtenmeldungen auf Webseiten.
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8. Werbung mit schockierenden Fotos
BVerfG, Urteil vom 12.12.2000, 1 BvR 1762/95, 1 BvR 1787/95, GRUR 2001, 170;
http://www.bundesverfassungsgericht.de
Die Firma Benetton hatte mit 3 Fotomotiven (Kinderarbeit in der dritten Welt, ölverschmutzte Ente, nacktes Gesäß mit HIV-Stempel) im Stern geworben, dem auf Betreiben der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs die Veröffentlichung der Anzeigen wegen Sittenwidrigkeit (§ 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, UWG) untersagt wurde. Hiergegen wendet sich der Stern wegen Verletzung der Presse- und Meinungsfreiheit mit seiner Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesverfassungsgericht sieht in den Unterlassungsurteilen des BGH eine Verletzung der Pressefreiheit. Von der Pressefreiheit sind auch Werbeanzeigen und die Meinungsfreiheit Dritter, die in dem Presseorgan veröffentlicht werden, umfaßt. Soweit die Meinungsäußerung in einem Bild (Foto) zum Ausdruck kommt, fällt auch das Bild in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Die drei Werbefotos von Oliviero Toscani werden von dem Gericht als sprechende Bilder mit meinungsbildendem Inhalt angesehen. Der BGH hielt die Darstellung von Leid und die Erregung von Mitleid zu Werbezwecken (Gewinnstreben) für sittenwidrig. Das BVerfG will diese Einschätzung nur als Anstandsregel gelten lassen. Die Verletzung des guten Geschmacks oder eine schockierende Werbung sind nicht sittenwidrig im Sinne des Wettbewerbsrechts. Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit darf nicht zugunsten eines vom Elend der Welt unbeschwerten Gemüt der Bürger eingeschränkt werden. Anders könne es bei furchteinflößenden, ekelerregenden oder jugendgefährdenden Bildern sein.
Durch das Motiv Kinderarbeit wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Form des Rechts am eigene Bild nicht in verfassungsrechtlicher relevanter Weise verletzt, da die Bilder nicht individualisierbar sind, zwar mitleidserregend, aber nicht abfällig oder sonst negativ dargestellt werden und der Werbekontext zur Verletzung des Achtungsanspruchs nicht ausreicht.
Das Bildmotiv abgestempelter AIDS-Kranker könnte die Menschenwürde verletzen und daher auch sittenwidrig sein. Es ist jedoch nicht nur die Deutung möglich, dass das Bild AIDS-Kranke stigmatisieren oder ausgrenzen soll, sondern auch, dass gerade die Ausgrenzung und Diskriminierung als Mißstand angeprangert werden soll. Bei der zweiten Deutung, die der BGH nicht gesehen hat, liegt keine Verletzung der Menschenwürde vor. Die Sache wird an den BGH zurückverwiesen, der auf die beiden Deutungsalternativen näher eingehen soll.
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9. Web-Cam und Datenschutz
Der Spiegel (http://www.spiegel,de/netzwelt/politik/0,1518,126762,00.html) berichtet über den Bundesdatenschutzbericht (http://www.datenschutz.bund.de/information/berichte.html) , der Web-Cam-Spannerei kritisiert. Im Internet tauchten immer mehr Fotos von Personen auf, die von den Aufnahmen und Veröffentlichungen nichts wüßten. Als Beispiel wird eine Web-Cam in der Bundeskunsthalle in Bonn angeführt, auf deren Existenz erst seit dem Einschreiten der Datenschützer hingewiesen wird. Der Bundesdatenschutzbericht ordnet also das Abbild, die Fotografie einer Person als persönliches Datum im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ein, womit die Verarbeitung und Weiterleitung nur aufgrund eines Gesetzes oder der Einwilligung der Person zulässig ist. Damit besteht neben dem Recht am eigenen Bild aus § 22 KUG eine weitere Schutzebene für die abgebildeten Personen.
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10. Werberat-Bilanz für 2000
Das Werbeplakat von RTLII, mit dem es für die TV-Serie Expedition Robinson mit einem nackten Paar, dessen Geschlechtsteile sichtbar waren, geworben hatte, wurde öffentlich gerügt, da es nicht den Mindestanforderungen an moralisches Verhalten von werbenden Firmen erfülle. Auch ein Werbemotiv von Benetton war wieder Stein des Anstoßes: die Werbung für Schuhe mit den entblößten Gesäß einer Frau haben keinen Produktbezug und degradiere die Frau zu einem sexuell verfügbaren Produkt.
Der Werberat ist nur für kommerzielle Werbung zuständig und konnte daher den Beschwerden im nicht-kommerziellen Bereich, in dem mit zum Teil außergewöhnlich primitiven Methoden wie dem Fahndungsplakat der CDU (siehe hierzu Beitrag aus visuell unter Publikationen bei fotorecht.de) geworben wird, nicht nachgehen.
(Zimmermann, Felix, Mehr Kritik an der Werbung, Süddeutsche Zeitung, 28.3.2001, S. 26)
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11. Presserat und von Bild manipuliertes Trittin Foto
Der Presserat (http://www.presserat.de )rügte am 10.4.2001 das in der Bild-Zeitung in verfälschender Weise beschnittenen und beschriftete Foto von Bundesumweltminister Jürgen Trittin bei einer Demonstration.
Der Chefredakteur der Bild-Zeitung, Diekmann, stellt in einem Interview dar, wie Bild an das Foto gekommen ist: Wir sind am Sonntag im Vorabexemplar von Focus auf das Foto gestoßen und haben es abgescannt, weil wir das Original nicht besorgen konnten. (Der Spiegel, 6/2001, S. 139 dort auch mit Abbildung des Original und des veränderten Fotos) Damit räumt er ein, eine Fotografie bewußt und vorsätzlich ohne die entsprechende Rechteeinräumung seitens der Rechteinhaber (Fotograf und/ oder Verlag) vervielfältigt, bearbeitet und veröffentlicht zu haben. Ein derartiger Vorgang begründet, sofern nicht noch irgendwelche Rechtfertigungen angeführt werden können (die Pressefreiheit ist kein Rechtfertigungsgrund fürh Urheberrechtsverletzungen), Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche nach § 97 UrhG und ist nach § 106 UrhG strafbar. Im Falle der gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung bestimmt § 108a UrhG den Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Der Begriff gewerbsmäßig wird eng verstanden: nicht im Rahmen eines Gewerbes, sondern nur bei wiederholter Begehung wenn gerade die Begehung von Straftaten Zweck der wirtschaftlichen Betätigung ist. Dem dürfte vorliegend nicht so sein, so dass allenfalls der Strafrahmen von § 106 UrhG zur Anwendung kommen kann: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafen. Die Straftat wird jedoch nur auf Antrag verfolgt.
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12. Screenshots in Zeitung
Ein anderer Fall von eigenmächtiger Bildmaterialbeschaffung ist folgender:
LG Berlin, Urteil vom 16.03.2000, 16 S 12/99, GRUR 2000, 797
Die Tageszeitung Berliner Kurier druckte 5 Bilder, die zuvor das ARD-Magazin Report in einem Bericht über tote Föten ausgestrahlt hatte. Der Produzent des Beitrages klagt auf DM 6000.- Schadensersatz und bekommt DM 1545.- zugesprochen.
Das Gericht sieht das Leitungsschutzrecht des Filmproduzenten gem. § 87 UrhG als verletzt an. Dass den Standbildern aus einem Film auch Lichtbildschutz gem. § 72 UrhG zukommen kann, untersucht das Gericht nicht. Die Nutzung der Screenshots bzw. Videoprints war nicht durch das Zitatrecht des § 51 UrhG gerechtfertigt, da es nicht als Beleg und Erörterungsgrundlage bildete und nicht eindeutig als Zitat aus der Report-Sendung gekennzeichnet ist.
Interessant an der Entscheidung ist auch die Berechnung der Schadensersatzhöhe. Das Gericht nimmt gem. § 287 ZPO eine Schätzung der Höhe des Schadensersatzes vor und bezieht sich dabei auf die MFM-Honorarübersicht als Schätzgrundlage. Es wird also kein Gutachter mehr beauftragt, da diese sich regelmäßig auch auf die MFM-Liste beziehen. Neben der Grundlizenz erkennt das Gericht grundsätzlich die Berechnungsmethode: Abbildungsgröße, Seitenaufmacher, ungewohnliche und kostenintensive Aufnahmen und Auflagenhöhe als preisbildend an. Die Quellenangabe, die keine eindeutige Zuordnung, welche von den 7 Fotos die aus Report waren, erlaubte, führte zu einem Aufschlag von 50%. Bei fehlender Urheberkennzeichnung wird sonst regelmäßig ein Zuschlag von 100% als Schadensersatz anerkannt.
Ein weiterer Verletzerzuschlag von 100% wird jedoch abgelehnt, da dieser nur für Verwertungsgesellschaften anerkannt sei, ein schwaches Argument, aber durchaus herrschende Meinung. Gerade aber welche wie das Einscannen aus anderen Zeitungen und Zeitschften oder Screenshots zur bewußte, eingemächtigen Bildbeschaffung ohne Beachtung der Urheberrechte zeigt, dass eine Schadenberechung, die nur das übliche Honorar ausurteilt, nicht genügen, um einen Anreiz zur Einhaltung von Urheberrechten zu bieten.
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13. FOCUS verletzt Urheberrechte an Fotografien
Unter
http://www.kunstrecht.de/news/2001/01urh03.htm
berichtet RA Andri Jürgensen über ein Urteil ugunsten von des Fotograf Paul-Ernst Kämmer gegen das Nachrichtenmagazin FOCUS. Der Fotograf erhielt für die 11 Fotos aus der Focus-Serie "Die 500 besten Ärzte", die er zur einmaligen Veröffentlichung an den Verlag gab, nun aufgrund seiner AGB über DM 20.000,- Schadensersatz, die der Verlag die Fotos merhfach nutzte und auch ohne Zustimmung an andere Verlage weitergab.
überlassen.
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14. Literatur-Tipps
a) Duge,Christoph / Miserre, Roman, Die MFM-Bildhonorare (I), Photopresse 3/2001, 9; Duge,Christoph / Miserre, Roman, Die MFM-Bildhonorare (II), Photopresse 4/2001, 8
Die Autoren stellen die Marktübersicht über üblichen Bergütungen für Bildnutzungsrechte vor, die alle Anbieter und Nutzer von Fotografien kennen sollten. Die Honorarübersicht, erhältlich beim BVPA http://www.bvpa-ev.de , ist bei der Aushandlung des Honorars eine wichtige Hilfe und dient auch als inzwischen gerichtlich anerkannte Grundlage zur Ermittlung der im Falle von Schadensersatz wegen unerlaubter Bildnutzung zu zahlenden Beträge.
b) Wand, Peter, Technische Schutzmaßnahmen und Urheberrecht - Vergleich des internationalen, europäischen, deutschen und US-amerikanischen Rechts, 1. Auflg., München 2001;
Der Autor stellt in seiner Dissertation die verschiedenen Ebenen des bestehenden und geplanten rechtlichen Schutzes technischer Schutzmaßnahmen für urheberrechtlich geschützte Werke, wie etwa digitale Wasserzeichen, dar.
c) Dittmann, Jutta, Digitale Wasserzeichen, 1. Auflg., Berlin 2000;
Die Autorin beschreibt auf verständliche Weise die Funktionsweise und Einsatzbereiche von robusten und fragile (zerbrechlichen) digitalen Wasserzeichen und Fingerprints
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http://www.fotorecht.de
Vervielfältigungen, Übernahmen in andere Webseiten, Verbreitung, Veröffentlichung, auch Auszugsweise, nur mit Zustimmung von RA Seiler.