NEWSLETTER WWW.FOTORECHT.DE Ausgabe 08-2001 im Juni 2001

2.Jahrgang, ISSN 1617-075x; Aktuelle Abozahl: 154

Inhaltsverzeichnis:

1. LITERATUR-EMPFEHLUNG
2. AKTFOTOS VON SCHUMACHERVERLOBTER
3. MERKELS CABRIO-FRISUR
4. INFORMATIONSFREIHEITSGESETZ IFG
5. KÜNSTLERGEMEINSCHAFTSGESETZ
6. NEUES ZUM URHEBERVERTRAGSRECHT
7. ELEKTRONISCHER PRESSESPIEGEL
8. ZUR VERABSCHIEDUNG DER URHEBERRECHTSRICHTLINIE
9. GERÄTEABGABE
10. NACHMAL FISCHERFOTOS
11. URHEBERRECHT UND NEUE MEDIEN
12. POST-COPYRIGHT-ÄRA?
13. KOPIERVERGÜTUNG
14. BILDNUTZUNG IM INTERNET UND VG BILD-KUNST

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1. Literatur-Empfehlung

Das erste BFF-Handbuch, Maaßen, Wolfgang [Hrsg.], Das BFF-Handbuch Basiswissen, 2. Auflg., Stuttgart 2000, S. 220 DM 89.-, ist bereits kurz nach Erscheinen in zweiter Auflage erschienen.

Soweit ersichtlich, wurden nur das Kapitel über Scheinselbständigkeit überarbeitet und das Kapitel über Steuern und Buchführung sowie über die Künstlersozialversicherung geringfügig aktualisiert.

Das Werk vermittelt kompetent und allgemeinverständlich auf etwa 200 Seiten in 11 Kapiteln nahezu vollständig die grundlegenden wirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse für freiberuflich Fotografierende. Behandelt werden Fragen der Existenzgründung, der Akquisition und Kalkulation von Fotoaufträgen, die wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen der Zusammenarbeit mit Repräsentanten, Bildagenturen, Mitarbeiter, der VG Bild-Kunst, Grundzüge des Vertragsrechts, des Rechts am eigenen Bild, des Urheber- und Steuerrechts sowie Versicherungsfragen.

Leider fehlt auch in der Neuauflage ein Beitrag zu den vielfältigen rechtliche Gesichtspunkte, die ein Fotograf oder eine Bildagentur bei einer Internet-Präsentation beachten müssen (von der Anbieterkennzeichnung über Zugang von Willenserklärungen per E-Mail, Vertragsschluß und AGB-Einbeziehung bis zur Haftung für Links). Dass im Kapitel über die Schranken des Urheberrecht § 49 UrhG (Pressespiegel) nicht dargestellt wurde, ist dagegen weniger dramatisch. Ebenso, dass im Zusammenhang mit dem Schadensersatzanspruch (S. 95) nicht die MFM-Honorarübersicht als Berechungsgrundlage angeführt wurde und das Kapitel über Bildnisrechte keine Ausführungen zur Widerruflichkeit der Einwilligung enthält.

Im Adress- und Literaturteil wäre eine Komplettierung der Internet-Adressen hilfreich. Auch könnten weitere Literaturhinweise gegeben werden.

Dennoch ist das Buch m.E. eine unverzichtbare Hilfe für Einsteiger wie für etablierte Fotografen. Es stellt eine Checkliste dar, was man bei der Existengründung beachten muß, wie man Aufträge kallkuliert, ob man alle wichtigen Versicherungen hat und was man steuerlich und rechtlich sonst noch beachten muß. Dabei sollte das Buch immer wieder zu Rate gezogen werden, um zu sehen, was im Laufe der beruflichen Entwicklung jetzt noch zusätzlich zu beachten ist, etwa wenn die ersten Mitarbeiter eingestellt werden.

Auch das Buch Maaßen, Wolfgang, Vertragshandbuch für Fotografen und Bildagenturen, 1. Auflg., Baden-Baden 1995 ist nun neu als zweites BFF-Handbuch erschienen:
Maaßen, Wolfgang, Das BFF-Handbuch Verträge, 1. Auflg., Stuttgart 2001, S. 232 DM 99.-

Wer zuerst in den hinteren Umschlagseiten des neuen Vertragshandbuches nachsieht wird feststellen, dass anders als beim ersten Vertragshandbuch von RA Dr. Maaßen keine Textdisketten mit den Verträgen aus dem Buch beiliegen, die das mühsame Abtippen ersparen. Man könnte als Grund anführen, dass in der Bildbranche Mac-Rechner verbreitet sind und die neuen Mac-Rechner nicht mehr über ein Diskettenlaufwerk verfügen. Auf CD-ROM als Datenträger auszuweichen hätte aber wieder dazu verführt, die Verträge unbesehen zu übernehmen. Dass dies ein Fehler wäre, darauf weist der Autor zu Beginn des Buches richtigerweise hin. Vertragsmuster können lediglich als Anregung und Checkliste dienen und sollten den Bedürfnissen des konkreten Einzelfalles angepaßt werden. Dieser Mühe unterzieht man sich aber eher, wenn man die Vertragsmuster nicht nur als Textdatei übernimmt, sondern beim Abtippen die notwendigen Änderungen gleich vornimmt. Und damit der Verwender des Buches dies auch fachgerecht machen kann, sind den einzelnen Vertragsmustern Hinweise über den Einsatzzweck und die Interessenkonstellation vorangestellt. Außerdem enthalten die wesentlichen vertraglichen Regelungen erläuternde Hinweise in Form von Endnoten.

Inhaltlich umfaßt das Werk Verträge aus allen wichtigen Bereichen des Bildgeschäftes. Lediglich Randbereiche wie Studiomiete, Miete von Ausrüstung oder ein Vermächtnis über das Bildarchiv sind nicht behandelt.

Ausführlich behandelt werden die wichtigen Stationen der Auftragsabwicklung von dem Angebot / Kostenvoranschlag bis zur Mahnung, wobei auch auf die neuen gesetzlichen Regelungen des sog. Zahlungsbeschleunigungsgesetzes eingegangen wird. Nicht ganz präzise ist jedoch, dass der Schuldner bereits nach einer Mahnung in Verzug kommt. Nach der Neuregelung tritt der Verzug Kraft Gesetzes ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Hilfreich wäre ein Hinweis auf die Fundstelle für den Basiszinssatz (nicht Diskontsatz), z.B. im Internet unter http://www.bundesbank.de (vgl. fotorecht.de-Newsletter 2/2000, Nr. 13). Wann welcher Mehrwertsteuersatz anzusetzen ist (7% oder 16%) könnte genauer erläutert sein. Hinweise dazu finden sich aber im Buch „Basiswissen“. M.E könnten die Muster noch genauer auf das zu liefernde Bildmaterial (anlog, digital, KB, MF, Print, Dia etc.) und die Nutzungsrechte (zeitlich, räumlich, inhaltlich) eingehen. Auch Fotografen die ihre Aufnahmen per ISDN oder E-Mail-Anhang liefern, müssen die Muster, die noch auf die persönliche Ablieferung oder physische Übersendung ausgelegt sind, den neuen technischen Verfahren anpassen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des BFF sind ebenso wiedergegeben wie spezielle AGBs für Architekturfotografen. AGBs für Bildjournalisten fehlen, doch dafür enthält das Buch einen Produktionsvertrag für Bildjournalisten sowie einen ausführlichen Lizenzvertrag. Auch für Buchprojekte und Baudokumentation sowie für „Haus- und Hoffotografen“ sind Vertragsmuster vorhanden. Im Kapitel über Lizenzverträge werden Fotokalender, Zeitschriftenbeiträge, Multimediarechte und Royalty-free-CD-ROM-Rechte behandelt.

Alle Fotografen sollten in der VG Bild-Kunst Mitglied sein, um ihren Anteil an den durch die VG für sie eingenommenen gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu erhalten. Den hierzu erforderlichen Wahrnehmungsvertrag erläutert Dr. Maaßen, selbst im Verwaltungsrat der VG Bild-Kunst, fachkundig.

Wer z.B. als Fotodesigner eine Bildidee verkaufen möchte, ist gesetzlich nicht geschützt, da nicht die Idee, sondern erst das konkrete Bild urheberrechtlichen Schutz erhält. Hier kann sich der Fotodesigner vertraglich mit der vorgeschlagenen Geheimhaltungsvereinbarung schützen. Im gleichen Kapitel werden Copyright-Vermerk und M-Kennzeichnung bei Bildmanipulationen erläutert. Wünschenswert wäre in diesem Zusammenhang m.E. eine Erläuterung des Begriffes Copyright-Vermerk in Abgrenzung zum Urhebervermerk, zumal viele die Begriffe Copyright und Urheberrecht fälschlicherweise synonym gebrauchen. Bei dem Memorandum zur [M]-Kennzeichung fehlt mir ein Klauselvorschlag, wie eine entsprechende Kennzeichungspflicht in einen Lizenzvertrag einbezogen werden kann. Die abgedruckten Verträge gehen den umgekehrten Weg und machen die Manipulation von der Zustimmung des Fotografen abhängig, bei deren Erteilung der Fotograf dann die Kennzeichnung verlangen kann.

Eine Abmahnung bei Urheberrechtsverletzung mit der Forderung zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und zur Übernahme einer Vertragsstrafe im Wiederholungsfall schließen das Kapitel ab. Wünschenswert wäre für den nächsten Schritt nach der Auskunftserteilung, aber auch wenn schon alle Umstände bekannt sind, noch ein Muster für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bei unberechtigter Bildnutzung, zumal hier viele Fotografen, sofern sie überhaupt tätig werden, lediglich dem Verletzer eine Rechnung schicken.

Auch der Fotograf, der mit einer Galerie einen Vertrag über die Ausstellung und den Verkauf seiner Bilder schließen will, wird in dem Vertragshandbuch des BFF fündig.

Fotowettbewerbe sind ein beliebtes Mittel, um günstig an Nutzungsrecht von Fotos heranzukommen. Was bei den Teilnahmebedingungen, Anmeldeformularen und Teilnahmescheinen zu beachten ist, wird in einem eigenen Kapitel erläutert.

Einen größeren Teil nimmt das Kapitel über Agenturverträge ein. Dabei wird eine Agenturvertrag aus Sicht des Fotografen einem aus Sicht der Agentur gegenübergestellt. Weiterhin enthält das Kapitel die Konditionenempfehlungen des BVPA und einen Musterlieferschein für die Bildauswahl. Auch die Erläuterung der Geschäftsbedingungen einer Internet-Bildagentur fehlen nicht.

Buchungsvereinbarungen mit Models, Stylisten und Visagisten bilden ein weiteres Kapitel. Der Autor hat dabei die alten und verbreiteten Buchungsreglements, die zwischen BFF und Künstlerdienst ausgehandelt waren, im Interesse der Fotografen überarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht. Das Model Release ist im Interesse des Fotografen sehr weitgehend (buy-out-Regelung), was insbesondere in der Werbebranche auch erforderlich ist, da der Fotograf seinerseits regelmäßig umfangreiche Rechte seinem Auftraggeber einräumen muß. Schon aus rechtspolitischen Gründen fände ich es wünschenswert, diesem Muster eine Freigabeerklärung entgegenzustellen, die das Model prozentual an Ertrag des Fotografen beteiligt, wie dies z.B. bei Buchprojekten möglich sein dürft. Fotografen, die sich im Zusammenhang mit dem Professorenentwurf zum Urhebervertragsrecht gegen ein Buy-out ihrer Rechte einsetzen und eine angemessene Beteiligung an den „wirtschaftlichen Früchten ihrer Arbeit“ fordern, können so ein Zeichen setzen.

In den beiden letzten Kapiteln werden Verträge mit Repräsentanten, Assistenten, freien Mitarbeitern und Praktikanten erläutert. Der Autor geht dabei auch auf die neuen gesetzlichen Regelungen zur Scheinselbständigkeit und zu arbeitnehmerähnlichen Personen ein.

Insgesamt ist das Werk geprägt von der langjährigen praktischen Erfahrung des Autoren, so dass es von großen Nutzwert ist, gerade auch durch den leicht verständlichen Stil.

Optimal wäre es, wenn die beiden für sich schon sehr guten Werke künftig noch besser aufeinander abgestimmt wären. So finden sich etwa die Erläuterung des Wahrnehmungsvertrages mit der VG Bild-Kunst, Kostenvoranschlag, Auftragsbestätigung und Rechnung in beiden Büchern und in Basiswissen gibt es Tips zur Gestaltung von Verträgen mit Repräsentanten und Agenturen sowie Erläuterungen zu Fotowettbewerbsausschreibungen, die m.E. im Vertragshandbuch aufgehen sollten.

Beide Bücher sollten bei allen selbständigen Fotografen im Regal stehen und auch genutzt werden, da sie andernfalls nur allzu leicht Rechte und damit auch Geld verschenken.

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2. Aktfotos von Schumacherverlobter

Am 25.5.2000 lies Cora Bringmann, die jetzige Verlobte des Rennfahrers Ralf Schumacher, durch den Akt- und Werbefotografen Jens Brüggemann Aktaufnahmen von sich anfertigen, die in dem in 2000 erschienen dritten Bildband des Fotografen mit dem Titel „Erotic Acts“ veröffentlicht sind. Nach der Pressemitteilung von Brüggemann vom 5.5.01 (http://www.jensbruegemann.de/news.htm ) geschah dies auf ihren Wunsch hin. Hauptbestandteil des Modelvertrages sei die kommerzielle Auswertung der Fotos, an der Frau Bringmann prozentual beteiligt sei. Nach einem Spiegelbericht möchte Ralf Schumacher die Fotos bzw. die Rechte daran nun kaufen und damit verhindern, dass die Fotos seiner Verlobten in der geplanten zweiten Auflage des nahezu ausverkauften Bildbandes erscheinen (Heidemann, Britta, Ralf Schumach kämpt um Coras Haut, http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,131653,00.html Stand 3.5.01)

Das juristisch interessante an dem Fall ist nun, ob die einmal erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos widerrufen werden kann. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht und vervielfältigt werden. Das Recht am eigenen Bild ist eine Ausformung des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Rechtsnatur der Einwilligung ist umstritten: Wenn es sich um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung handelt, dann ist die Erklärung bindend und grundsätzlich unwiderruflich. Handelt es sich um eine lediglich rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, so wird diese als unverbindlich und damit als rücknehmbar angesehen. Die herrschende Meinung geht richtigerweise davon aus, dass es sich um eine unwiderrufliche rechtsgeschäftliche Willenserklärung handelt (vgl. Gerstenberg/Götting, Schricker, Anh. zu § 60, Rn 14; Helmenstein, Frank, Das Recht am eigenen Bild - dargestellt an Leitentscheidungen der Rechtsprechung, JA 90, 30, Fn 38). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier ein Vertrag unterschrieben wird, der auch kommerzielle Aspekt regelt. Denn gerade dann muß sich der Fotograf auf die Erklärung verlassen dürfen (Vertrauensschutz), um den ja auch von dem prozentual beteiligten Model gewollten Verlagsvertrag zur Vermarktung der Fotos unterzeichnen zu können.

Die Rechtsprechung läßt von diesem Grundsatz aber Ausnahmen zu. In Anlehnung an das mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht begründeten Rückrufrecht des Urhebers wegen gewandelter Überzeugung kann auch ein Model sein Einwilligung bei grundlegendem Überzeugungswandel widerrufen. Denn die Persönlichkeit kann sich weiterentwickeln und einen tiefgreifend Wandlung erfahren. Dann aber soll es möglich sein, sich von der einmal erteilten Einwilligung unter Erstattung des Vertrauensschadens wieder lösen zu können. Zu weitgehend ist die Ansicht, dass man sich bei Aktaufnahmen, weil es sich dabei um den Kern der Persönlichkeit handele, jederzeit durch einfache Erklärung von der Einwilligung lösen könne (Gass, Möhring/Nicolini, § 60 Anh. Rn 32). Diese Auffassung trägt zum einen der gewandelten Einstellung zu Aktfotografien und zum anderen deren Kommerzialisierung auch durch die Models nicht Rechnung.

Seit den konkreten Aufnahmen ist aber nicht mal ein Jahr vergangen, so dass schon aufgrund der kurzen Zeit nicht von einer tiefgreifenden Persönlichkeitsänderung auszugehen ist. Dass sie mit einem Prominenten verlobt ist, den die Veröffentlichung der Aufnahmen stören, stellt keinen Widerrufsgrund dar. Dem Verlobten steht kein Widerrufsrecht zu. Auch wenn das sein Image oder seinen Stolz stören mag, stellt dies weder für ihn noch für sie einen Widerrufsgrund dar. Der Fotograf kann also die Fotos von Frau Bringmann weiterhin im Rahmen des mit ihr geschlossenen Vertrages verwerten. Ob er sich dieses Recht abkaufen läßt und einer Vernichtung der Bilder zustimmt, was er als Künstler ablehnt, steht ihm frei.

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3. Merkels Cabrio-Frisur

Der Autovermieter Sixt wirbt mit einem Plakat, auf dem die CDU-Vorsitzende Angela Merkel abgebildet ist, für die Vermietung von Cabrio-Fahrzeugen. Das linke Bild ist unterschrieben mit „Lust auf eine neue Frisur“ und das recht mit „Mieten Sie sich ein Cabrio“, wobei auf diesem Bild ihre Frisur zu einer Sturmfrisur mit abstehenden Haaren verändert wurde.

Schon seit der Paul Dahlke Entscheidung des BGH, Urteil vom 08.05.56, I ZR 62/54, BGHZ 20, 345; GRUR 56, 427 steht fest, dass das durch § 23 KUG eingeschränkte Recht am eigenen Bild von Prominenten nur zu Informationsbedürfnissen der Öffentlichkeit, nicht aber zu Werbezwecken eingeschränkt ist. Die Veröffentlichung des Fotos von Frau Merkel stellt also eine Verletzung ihres Rechts am eignen Bild dar, dass zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen berechtigt.

Die Veränderung ihres Bildnisses und das sich Witzigmachen über ihre Frisur stellen zudem eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das zu gleichen Ansprüchen führt.

Die Firma Sixt hat aber offensichtlich erfolgreich darauf spekuliert, dass sie sich nicht dagegen wehren wird, da dies nicht imageförderlich wäre. Ebenso hat sich ja auch Bundeskanzler Schröder nicht gegen die Nutzung seines Bildnisses und seiner Stimme durch Stefan Raab für den Song „Flasche Bier“ gewehrt. Außerdem wäre dann wohl wieder diskutiert worden, dass die CDU die Bildnisrechte von Kanzler Schröder mit dem Fahndungsplakat verletzt hat.

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4. Informationsfreiheitsgesetz IFG

Die Bundesregierung plant, wie bereits drei Bundesländer, eine sog. Informationsfreiheitsgesetz, welches einen Anspruch auf Zugang (Einsichtnahme und Vervielfältigung) zu Informationen (Akten und ausdrücklich auch Fotos) des Bundes gewährt. (Quelle: http://www.heise.de/tp/deutsch/special/frei/7532/1.html
siehe hierzu auch Schulzki-Haddouti, Christiane, Stille Revolution
http://www.heise.de/tp/deutsch/special/frei/7531/1.html (Stand 6.5.01) sowie
Schnorr/Wissing, Informationsfreiheitsgesetz, ZRP 2001, 192, Heft 4). Nach dem jetzigen Stand des Entwurfs ist zwar das Datenschutzrecht berücksichtigt, das Urheberrecht aber nur sehr unzureichend. Gerade wenn auch das Fertigen von „Ablichtungen und Ausdrucken“ zulässig sein soll, urheberrechtlich gesehen also Vervielfältigungen, müssen die Belange der Urheber berücksichtigt werden. So ist derzeit nicht klar, ob die Verbotsrechte der Urheber beachtet werden, oder ob hier eine neue Schranke eingeführt werden soll, die nach dem jetzigen Stand noch dazu unzulässigerweise vergütungsfrei wäre.

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5. Künstlergemeinschaftsgesetz

Dietz, Adolf, Das Projekt Künstlergemeinschaftsrecht der IG Medien, ZRP 2001, 165
Mit dem Diskussionsentwurf eines Künstlergemeinschaftsrechts greift die IG Medien einen Vorschlag der Bundesregierung von 1962 zu einer Urhebernachfolgevergütung auf, die auch unter dem Stichwort Goethegroschen bekannt ist. Danach soll die Nutzung gemeinfreier Werke, also solcher Werke bei denen das Urheberrecht abgelaufen ist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) mit einer Abgabe zugunsten der Lebenden Urheber belegt werden. Prof. Dietz, Mitautor des Entwurfes, untersucht in seinem Beitrag die geschichtlichen, rechtspolitischen, rechtsphilosophischen und domatischen Hintergründe einer solchen Regelung, sowie deren Zulässigkeit vor dem Hintergrund des Grundgesetzes, europäischer und internationaler Verträge. Er kommt zu dem Ergebnis, dass eine Urhebernachfolgevergütung zulässig wäre, rechtspolitisch aber besser auf europäischer Ebene verfolgt würde.

Beim nächsten Urheberkonkress der EU in Sevillis soll das Thema dann auch auf der Tagesordnung stehen:
http://www.igmedien.de/publikationen/kunst+kultur/2001/03/ZumGoethe.html

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6. Neues zum Urhebervertragsrecht

a) Fred Breinersdorfer, Zu den Bedenken gegen das neue Urhebervertragsrecht, http://www.igmedien.de/publikationen/kunst+kultur/2001/03/breinersdorfer.html

b) Schädliche Auswirkungen abwenden: Urhebervertragsrecht [05.02.2001 ]
http://www.boersenblatt.net/sixcms/detail.php?id=37609

c) Neues Urhebervertragsrecht jetzt, Gespräch mit Gerd Nies (IG Medien), http://www.igmedien.de/publikationen/m/2001/05/urhebervertragsrecht_jetzt.html

d) Urhebervertragsrecht: Vorschlag der "Medienwirtschaft"
http://www.igmedien.de/publikationen/m/2001/05/urhebervertragsrecht.html

e) Vorschlag der Medienwirtschaft [19.04.2001 ]
Alternativkonzept zum Urhebervertragsrecht
http://www.boersenblatt.net/sixcms/detail.php?id=41510

f) http://www.boersenblatt.net/sixcms/detail.php?id=37603: Urhebervertragsrecht [05.02.2001 ]
Einblicke in die Werkstatt Zum aktuellen Sachstand bei der geplanten Novellierung des Urhebervertragsgesetzes: Erläuterungen von Ministerialdirektor Dr. Elmar Hucko, Bundesministerium der Justiz

g) http://www.boersenblatt.net/sixcms/detail.php?id=39936
Urhebervertragsrecht: Neuer Zeitplan für Novellierung [02.03.2001 ]
Änderungen beim Gesetzesentwurf

h) Anläßlich des von der WIPO ausgerufenen ersten „Internationalen Tages des Urheberrecht“ am 26.4.01 fordern Gewerkschaften und Berufsverbände eine schnelle Umsetzung des Gesetzentwurfes zum Urhebervertragsrecht: http://www.urheberrecht.org/news/?id=182&w=&p=1

i) Am 17.5.2001 wurde der lange erwartete Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vorgelegt (abrufbar unter http://www.ory.de und unter http://www.urheberrecht.org dort auch mit Synopse und Stellungnahme aus sich der Filmindustrie). Gegenüber dem Professorenentwurf wurde die Einräumung von noch nicht bekannten Nutzungsarten an Verwertungsgesellschaften gestrichen, § 31 Abs. 4 S. 2.

Der Anspruch des Urhebers auf eine nach Art und Umfang der Werknutzung angemessene Vergütung wird in § 32 Abs. 1 S. 1 geregelt und um einen Auskunftsanspruch, wie von VPA, BFF und Freelens vorgeschlagenen, ergänzt. Der Entwurf berücksichtigt jedoch keine Lizenzketten, wenn er den Anspruch nur gegenüber Werknutzern einräumt, die unmittelbar vom Urheber lizenziert wurden. Zu begrüßen ist die Aufnahme einer von BVPA, BFF und Freelens vorgeschlagenen Regelung, wonach zwischen Urheber- und Verwerter-Verbänden vereinbarte Vergütungsregelungen als Maßstab für angemessene Vergütungen dienen.

Das Recht zur Kündigung von Lizenzverträgen nach 30 Jahren wurde eingeschränkt, indem es von einer Interessenabwägung abhängig gemacht wird, § 32 Abs. 5.

Die in § 36 vorgesehene Regelung zu Gesamtverträgen wurde durch eine Regelung über gemeinsame Vergütungsregelungen ersetzt. Abzulehnen ist dabei, dass tarifvertragliche Regelungen vorgehen. Dadurch werden anderen Urheberverbände, die spezifische Interessen vertreten, wie z.B. BFF und Freelens, unangemessen benachteiligt. Grundsätzlich ist auch der Anspruch auf eine derartige Regelung und deren Durchsetzbarkeit über Schiedsstellenverfahren und Gericht im Referentenentwurf enthalten.

Die notwendige Flankierung der urhebervertraglichen Regelungen durch eine Regelung der Rechtsfolgen bei unberechtigter Werknutzung ist jedoch unterblieben. BVPA, BFF und Freelens hatten hierzu folgende Regelung vorgeschlagen: „An Stelle des Schadensersatzes kann der Verletzte das Doppelte der angemessenen Vergütung .... verlangen“.

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7. Elektronischer Pressespiegel

a) http://www.igmedien.de/publikationen/m/2001/05/autoren_werden.html
Autoren werden ausgebootet
An elektronischen Pressespiegeln der PMG verdienen seit 2. April nur die Verlage

b) http://www.igmedien.de/publikationen/m/2001/05/e_pressespiegel.html
E-Pressespiegel aus 50 Printtiteln

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8. Zur Verabschiedung der Urheberrechtsrichtlinie

a) http://www.igmedien.de/publikationen/m/2001/05/urheberrecht_gilt.html
Urheberrecht gilt auch für neue Medien
EU-Parlament sichert "gerechten Ausgleich" für Privatkopien

b) http://www.boersenblatt.net/sixcms/detail.php?id=40895
EU-Ministerrat nimmt Copyright-Richtlinie an [10.04.2001 ]
Weg frei für Harmonisierung des Urheberrechts

c) http://www.boersenblatt.net/sixcms/detail.php?id=10099
EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts [16.10.1998 ]

d) Gerber, Tim, Turmbau zu Brüssel, c´t 4/2001, S. 30 berichtet über die Lobbyarbeit und den Stand der Diskussion kurz vor der zweiten Lesung im Parlament.

e) Kröger, Detlef, Die Urheberrechtsrichtlinie für die Informationsgesellschaft - Bestandsaufnahme und kritische Bewertung, CR 2001, 316. Der Autor stellt den Werdegang und Inhalt der Richtlinie dar und setzt sich kritisch mit den Regelungen auseinander. Soweit ersichtlich ist dies der erste Aufsatz über die verabschiedete Richtlinie.

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9. Geräteabgabe

a) http://www.igmedien.de/publikationen/m/2001/05/pc_industrie.html
PC-Industrie will nicht für Urheberrechte zahlen

b) CD-Brenner-Vergleich gescheitert / Jahrelanger Gerichtsstreit oder Mediation?
http://www.igmedien.de/publikationen/m/2001/05/das_ende.html

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10. Nochmal Fischer-Fotos

http://szonnet.diz-muenchen.de/REGIS_A11922193
Freitag, 2. März 2001 Deutschland Seite 23

Geliehen ist geliehen

Das Außenministerium stellte der Presse Fotos von Joschka Fischer zur Verfügung, an denen der Spiegel die Rechte erworben hatte.

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11. Urheberrecht und neue Medien

a) http://www.boersenblatt.net/sixcms/detail.php?id=33607
Urheberrecht: Frei für den Diebstahl?

Die neuen Medien kennen keinerlei Grenzen – ein großes Problem für das Urheberrecht. Eine Bestandsaufnahme von Verleger Dr. Wulf D. v. Lucius (Lucius & Lucius, Stuttgart)

b) http://www.boersenblatt.net/sixcms/detail.php?id=39947
Streit um elektronische Recht in USA

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12. Post-Copyright-Ära?

http://www.boersenblatt.net/sixcms/detail.php?id=37721
Milia 2001 [15.02.2001 ]
Eintritt in die »Post-Copyright«-Ära?
Interview mit Dr. Joerg Pfuhl, Executive Vice President
Random House

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13. Kopiervergütung

a) http://www.boersenblatt.net/sixcms/detail.php?id=37212
Staffelung der Vergütung je nach Beziehergruppe 03.01.2001 ]
Einigung über Kopiervergütungen

b) http://www.boersenblatt.net/sixcms/detail.php?id=33629
Bundesregierung befürwortet Erhöhung der Kopiervergütungen [21.09.2000 ]
Eine erfreuliche Empfehlung

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14. Bildnutzung im Internet und VG Bild-Kunst

http://www.boersenblatt.net/sixcms/detail.php?id=40865
Bildnutzung im Internet [09.04.2001 ]
Justitiarin Dr. Anke Schierholz über die Lizenzierungspraxis der VG Bild-Kunst


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