2.Jahrgang, ISSN 1617-075x; Aktuelle Abozahl: 179
Hinweise und Anregungen sind jederzeit willkommen.
Inhaltsverzeichnis:
1. NEUE PUBLIKATIONEN VON RA SEILER BEI FOTORECHT.DE
Gelten Modelreleases ewig?
Verwendung von dpa-Meldungen im Internet
Haftung für Links auf Webseiten mit Fotos
2. DIE AKTUELLEN ENTSCHEIDUNGEN
Freelens gegen Spiegel
Scanner-Abgabe
CD-Brenner-Abgabe
3. DIE HISTORISCHE ENTSCHEIDUNG
Fotos von Toten
Porträtfoto als Marke
4. NEUES ZUM URHEBERVERTRAGSRECHT
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1. Neue Publikationen von RA Seiler bei fotorecht.de
Gelten Modelreleases ewig?
Zur Widerrufbarkeit von Einwilligungen in Bildnisnutzungen am Beispiel von Aktaufnahmen von Cora Brikmann.
Veröffentlicht in visuell 4/2001, S. 65
Verwendung von dpa-Meldungen im Internet
Zur Auslegung von Nutzungsrechtsverträgen: Printausgabe gleich Internetausgabe?
Veröffentlicht in visuell 4/2001 S. 66
Haftung für Links auf Webseiten mit Fotos
Veröffentlicht in visuelle 4/2001 S. 70
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2. Die aktuellen Entscheidungen
a.) Freelens gegen Spiegel
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung Angang Juli die Berufung des Spiegelverlages gegen das Urteil des OLG Hamburg und des LG Hamburg wegen der unlizenzierten Fotos von Freelens-Fotografen auf Spiegel-Jahrgangs-CD-ROMs abgewiesen. Im Klartext: FreeLens hat die Klage gegen den SPIEGEL-Verlag hinsichtlich der Veröffentlichung von Fotos CD-Roms der Jahrgänge 1989- 1993 letztinstanzlich gewonnen.
Damit steht höchstrichterlich fest, dass die Vervielfältigung der Fotos aus einer Zeitschrift auf einer CD-ROM der Zustimmung der Fotografen bedürfen und diese nicht automatisch mit der Zustimmung zur Veröffentlichung in Papierform erteilt ist. Die Fotografen haben ein Schadensersatzanspruch.
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b.) Scanner-Abgabe
Im gleichen Termin hat der BGH die Geräteabgabepflicht für Scanner bestätigt. Den Urhebern fließt also berechtigterweise über die Verwertungsgesellschaften Geld aus der Vervielfältigung ihrer Werke durch Scanner zu. Für die Fotografen ist die zuständige Verwertungsgesellschaft die VG Bild-Kunst: http://www.bildkunst.de .
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c.) CD-Brenner-Abgabe
ZPÜ ./. Hewlett Packard , Geräteabgabe nach § 54 UrhG auf CD-Brenner
Einen Teilsieg hat der Zusammenschluß der Verwertungsgesellschaften in der Zentralstelle für private Überspielungen, kurz ZPÜ, gegen den CD-Brennerhersteller HP vor dem Landgericht Stuttgart, Teil-Urteil vom 19.6.2001 zum Az. 17 O 519/00, in der Frage der Geräteabgabepflicht für CD-Brenner erzielt. In einem Teilurteil hat das Gericht der ZPÜ einen Auskunftsanspruch gegen HP zuergannt. HP muß jetzt offenlegen, wieviele CD-Brenner welchen Typs wann verkauft wurden. In einem zweiten Schritt macht die ZPÜ dann in einer sogenannten Stufenklage eine Urheberrechtsvergütung von DM 23.- je Brenner geltend. Über die Höhe hat das Gericht zwar noch nicht entschieden, aber über die zunächst wichtigere Frage, ob überhaupt Abgaben zu zahlen sind. Dies hat das Gericht eindeutig bejaht. Dies könne sich allenfalls durch neue Gesetze ändern, die aber zunächst etablierte und wirksame Kopierschutz -und Lizenzierungsmechanismen voraussetzen.
HP argumentiert damit, dass digitale Privatkopien ebenso wie die von Datenbanken und Computerprogrammen nicht erlaubt und damit auch nicht abgabepflichtig seien. Die Erlaubnis zur Privatkopie sei eng auszulegen und beziehe sich nur auf die schlechtere analoge Kopie. Digitale Kopien beeinträchtigten die Interessen der Urheber weit mehr als analoge Kopien, da sie beliebig weitervervielfältigt und verbreitet werden könnten. Zudem sei durch die Bearbeitungsmöglichkeiten das Urheberpersönlichkeitsrecht in weit stärkerem Maße betroffen. Von jemandem der die Geräte für derartiges Handeln gegen die Interessen der Urheber herstellt mutet diese Argumentation schon geradezu zynisch an.
Das Gericht stellt zunächst fest, dass die ZPÜ als Gbr aufgrund der Rechtsposition ihrer Gesellschafter klagebefugt ist, ohne selbst eine Verwertungsgesellschaft zu sein. Die CD-Brenner sind vom Wortlaut des § 54 UrhG, der die Abgabepflicht regelt, umfaßt, da nicht auf eine bestimmte Technik abgestellt wird (vgl. § 16 UrhG: gleichviel in welchem Verfahren). Es genügt, dass das Gerät auch für private Vervielfältigungen bestimmt ist, selbst wenn dies nur in einem geringen Umfange erfolge. Der Umfang ist lediglich bei der Höhe der Vergütung zu berücksichtigen. Das Gericht läßt auch erkennen, dass es von einer Vergütungspflicht für Computer bzw. Festplatten ausgeht. Es stützt sich auch auf die gerade verabschiedete Urheberrechts-Richtlinie, bei der trotz entsprechender Diskussion die private digitale Kopie ausdrücklich nicht verboten, sondern quasi nur unter Beobachtung gestellt wurde. Auch internationale Verträge wie TRIPS und RBÜ sprechen nicht gegen diese Ergebnis,
Nachdem die Schiedsstelle DM 17.- je Brenner als Geräteabgabe vorgeschlagen hatte, darf man gespannt sein, wie das LG Stuttgart hinsichtlich der Höhe der Abgabe entscheidet. Und die logische Konsequenz wäre auch eine Urhebervergütung auf CD-Rohlingen, wie diese auch auf Leerkassetten erhoben wird.
Siehe hierzu auch; http://www.kunstrecht.de/news/2001/01urh07.htm
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d.) Arbeitnehmerstatus von sog. fester Freien
Quelle: Gekürzte DJV-Pressemitteilung vom 30.05.2001; http://www.djv.de
Freie Presse Chemnitz: Gericht bestätigt Arbeitnehmerstatus von 5 Fotografen
Das sächsische Landesarbeitsgericht bestätigte am Dienstag, 29. Mai 2001, den Arbeitnehmerstatus von fünf Fotografen der Zeitung Freie Presse, Chemnitz.. Die Bildjournalisten waren zunächst offizielle Arbeitnehmer der Zeitung. Sie wurden später in die Freiberuflichkeit gedrängt. In der Folgezeit wurden die Konditionen für die freiberufliche Tätigkeit verschlechtert, u. a. dadurch, dass der Bildanteil in der Zeitung verringert wurde. Die Betroffenen sahen sich daraufhin zur Statusklage genötigt.
Dieses Urteil erging zu Gunsten eines Bildredakteurs der Chemnitzer Morgenpost. Die Kläger hatten
dargelegt, dass der Redaktionsbetrieb nicht vorstellbar gewesen
wäre, wenn nicht die angeblichen Freiberufler ständig der Redaktion
zur Verfügung gestanden hätten. Jeder habe sich darauf verlassen, dass die Kläger die vorgesehenen Fotos rechtzeitig lieferten. Hinzu kam die Tatsache, dass die Kläger für andere Zeitungen im Verbreitungsgebiet und für Agenturen nicht arbeiten durften. Als Portraitfotograf durften sie allerdings aus rechtlichen Gründen nicht arbeiten, da sie mangels abgeschlossener Fotografenausbildung nicht in die Handwerksrolle eingetragen sind.
Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: Gesine Dähn; Redaktion: Gerda Theile
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e.) Fotoveröffentlichungen von Begleitpersonen
BVerfG, Beschluß vom 26.04.2001, 1 BvR 758/97 u.a., NJW 2001, 1921
Das Bundesverfassungsgericht hatte erneut Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum Bildnisrecht zu präzisieren. Es ging bei der Verfassungsbeschwerde insgesamt um fünf Bildveröffentlichung von Prinz Ernst August von Hannover, dem Ehemann von Prinzessin Caroline von Monaco. Die Fotos zeigen ihn allesamt ohne seine Frau, stehen aber im Zusammenhang mit der Berichterstattung über beide. Bei dem ersten Fall ging es um einen Artikel, in dem darüber spekuliert wurde ob die beiden zusammen sind. Hier hat das Gericht klargestellt, dass derartige Spekulationen keinen Eingriff in das Bildnisrecht rechtfertigen. Daher wurde die Verfassungsbeschwerde des Verlages, dem die Veröffentlichung eines Porträtfotos im Zusammenhang mit dieser Verdachtsberichterstatttung auch als einzige von den 5 Verfahren abgewiesen.
Bei den weiteren Veröffentlichungen ging es um Berichterstattungen über die Beziehung der beiden, die Flitterwochen, gemeinsame Auftritte und ein Foto von einem tätlichen Angriff Ernst Augusts auf einen Fotografen. Zunächst stellt das Gericht grundsätzlich fest, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Begriffe der relative und der absolute Person der Zeitgeschichte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, wenn sie als Kurzbezeichnung für typische Konstellationen verstanden werden und dennoch eine Abwägung des Bildnisrechts mit dem Veröffentlichungsinteresse in jedem Einzelfall erfolgt.
Unter einer absoluten Person der Zeitgeschichte wird eine Person verstanden, die unabhängig von einem zeitgeschichtlichen Ereignis auf Grund ihres Status oder ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet. Bei einer relativen Person der Zeitgeschichte wird das die Veröffentlichung rechtfertigende Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit nur im Zusammenhang mit einem bestimmten zeitgeschichtlichen Vorgang anerkannt. Als ein solcher zeitgeschichtlicher Vorgang wird von der Rechtsprechung auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte angesehen.
Das neue an der jetzigen Entscheidung des Verfassungsgerichts ist, dass sie die Begleitrechtsprechung als zu eng ansieht. Über eine Begleitsituation darf nicht nur mit einem Foto von dieser Situation, sondern auch mit einem neutralen, bei anderer Gelegenheit aufgenommenen Foto berichtet werden. Auch muß das Foto nicht beide Personen zusammen wiedergeben. Es darf auch die begleitende Person, hier also Ernst August, alleine abgebildet werden. Denn in beiden Fällen wird das Recht am eigenen Bild nicht in anderer Weise berührt, als bei der Abbildung eines Fotos von Caroline und Ernst August zusammen in der Begleitsituation. Das neutralen Foto darf nicht nur ein klassisches Porträtfoto, welches nur dem Kopf zeigt, sein, sondern auch ein Brust- oder Ganzkörperbild. Auch dadurch wird das Bildnisrecht nicht in anderer Weise beeinträchtigt. Die Aufnahme von dem Prügeln des Kameramannes zeigt ein eigenes Ereigniss, an dem unabhängig von der Begleitsituation ein eigenständiges Veröffentlichungsinteresse besteht.
Das Gericht hegt die Hoffnung, dass durch die stark erweiterte Zulässigkeit zur Verwendung nicht ereignissbezogener Fotos der Druck, immer die entsprechende Situation auch fotografieren zu müssen, nachläßt und die Prominenten dann weniger stark belästigt werden. Man darf gespannt sein.
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3. Die historische Entscheidung
a.) Fotos von Toten
RG, Urteil vom 28.12.1899, Rep. VI 259/99, RGZ 45, 170: Der Fall des Toten-Fotos von Fürst Otto von Bismark hat in der Folge zu dem bis heute gültigen gesetzlichen Schutz des Bildnisses im Kunsturhebergesetz von 1907 geführt.
Die Beklagten Fotografen Wilcke und Priester waren gegen den Willen der Kinder des verstorbenen Bismark am 30.7.1898 in dessen Totenzimmer eingedrungen und hatten Fotos des Toten in Sterbezimmer mit Magnesiumlicht aufgenommen. Bismarks Kinder klagten gegen die zwischenzeitlich in Konkurs gegangenen Fotografen auf Vernichtung der Negative, Platten, Abzüge und sonstiger Reproduktionen und Unterlassung der Verbreitung.
Zunächst entschied das Reichsgericht, dass es einen Aussonderungsanspruch im Bezug auf die Fotos aus der Konkursmasse gibt, diese als nicht vom Konkursverwalter verkauft und sonst verwertet werden dürfen.
Das Reichsgericht hatte dann das Problem, dass es noch kein gesetzlich geregeltes Recht am eigenen Bild und kein allgemeine Persönlichkeitsrecht gab. Es hat dann auf das am Tatort geltende Recht, den Sachsenspiegel, das gemeine deutsche Recht und das römische Recht zurückgegriffen und seine Entscheidung auf Hausfriedensbruch gestützt und darauf, dass das was bei dieser widerrechtlichen Handlung erlangt wurde, also die Fotos, wiederzuerstatten, also herauszugeben sei. Nun haben die Fotografen ja keine Fotografien in materieller Form mitgenommen, die sie herausgeben könnten, sondern sie haben auf eigenem Filmmaterial gleichsam einen visuellen Eindruck eingefangen und mitgenommen. Der Vernichtungsanspruch würde sich also auf ihr eigenes Filmmaterial, ihr Eigentum beziehen. Aber auch diese Argument läßt das Reichsgericht nicht gelten und spricht den Kindern des Verstorbenen den Vernichtungsanspruch an dem Bildmaterial zu.
Der Fall erinnert an das Foto des Toden Uwe Barschel in einer Badewanne im Genfer Hotel Beau Rivage in 1987, veröffentlicht in Stern Nr. 44 vom 22.10.1987 Titelbild und S. 26, 27. Auch hier waren die Umstände der Erlangung des Bildes fragwürdig, es sprach aber zumindest das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an den Todesumständen des Politikers nach seiner Ehrenworterklärung für eine Veröffentlichung. Jedoch waren die Fotos nicht im öffentlichen Bereich, sondern im Privatbereich, der auch bei Prominenten geschützt ist. Das Schweizerische Bundesgericht hat dann auch den Sternfotografen zu 10.000 Franken Geldstrafen und 3 Monaten Gefängnis auf Bewährung wegen Verletzung des Privatbereichts durch Aufnahmegeräte und Hausfriedensbruch verurteilt. Die Montage des Kopfes des ehemaligen Ministerpräsidenten Engholm in das Barschel-Foto auf der Titelseite der Satirezeitschrift Titanic muß dieser nicht hinnehmen.
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b.) Porträtfoto als Marke
RG, Urteil vom 28.10.1910, Rep. II. 688/99, RGZ 74, 308: Graf Zeppelin hatte einem Mannheimer Unternehmen gestattet, seinen Namen für eine Zigarrenfabrik zu benutzen und eine Wortmarke anzumelden. Zuvor hatte jedoch der Beklagte ohne Genehmigung von Graf Zeppelin dessen Namen als Wortmarke für Tabakfabrikate aller Art und ein Brustbild des Grafen als Bildmarke eintragen lassen. Mit der Klage begeht er die Einwilligung in die Löschung der Marke, da sein Namen und sein Bildnis nicht ohne seine Einwilligung für Reklame benutzt werden dürfe. Das Reichsgericht hat 1910 entschieden, dass der in § 12 BGB geregelte Namenschutz auch gegen den Mißbrauch des Namens zu Reklamezwecken schützt.
Das Namensrecht sei ein nicht übertragbares Recht. Die Gestattung durch Vertrag bedeutet einen Verzicht auf das Verbotsrecht. Im Bezug auf sein Bildnis ergeben sich die gleichen Rechte aus §§ 22, 23 KUG (Kunsturhebergesetz). Das Gericht weist noch darauf hin, dass eine Markeneintragung eines Bildnisses einer prominenten Person und die sich daraus ergebenden Verbotsrechte dem § 23 KUG widersprechen, der die Verwendung des Bildnisses von Personen der Zeitgeschichte zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit auch ohne Einwilligung des Abgebildeten gestattet.
Lediglich im letzten Punkt ist die heutige Rechtsauffassung eine andere. Die Eintragung eines Fotos einer prominenten Person wird als zulässig angesehen, die sich aus dem Markenrecht ergebenden Verbotsrechte finden aber ihre Schranke an den nach § 23 KUG zulässigen Nutzungen der Abbildung einer prominenten Person.
Im Ergebnis mußte der Inhaber der Wort- und Bildmarke Graf Zeppelin diese löschen lassen. Die Entscheidung wäre heute genauso ergangen, da sich die einschlägigen Normen nicht geändert haben.
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4. Neues zum Urhebervertragsrecht
a) Stephan Ory: Ein neues Urhebervertragsrecht - Regierungsentwurf und Vorschlag aus der Medienwirtschaft
Am 30. Mai 2001 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zum Urhebervertragsrecht vorgelegt. Der Autor unterzieht den Entwurf einer kritischen Prüfung und diskutiert zudem die von der Medienwirtschaft vorgelegten Reformvorschläge.
http://www.jurpc.de/aufsatz/20010140.htm
b) Eine Stellungnahme der APR (Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk) zum Urhebervertragsrecht vom 15. Juni 2001 zum »Entwurf der Bundesregierung
eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und
Künstlern« findet sich unter:
http://www.privatfunk.de/IndThemen.html?thm/TextThemen010615.html
c) Hinweis auf die Presseinformation über die 1. Lesung des Gesetzentwurfs
BT-Drucksache 14/6433 im Bundestag am 28.06.2001 in "Heute im Bundestag" Nr. 182 vom 28.06.2001 unter http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2001 und die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der F.D.P.-Fraktion (BT-Drucksache 14/6426). An welche Ausschüsse des Bundestags ist der Gesetzentwurf am 28.06.2001 überwiesen worden?
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5. Entscheidungen im Ausland
Rechte an elektronischen Büchern
Der US-Supreme Court hat entschieden, dass den Textautoren, die einem Verlag die Recht für die Printausgabe eines Werkes eingeräumt haben, damit nicht zugleich auch die Rechte für elektronische Bücher (e-books) übertragen haben. Diese können sie an einen E-Book-Verleger neu einräumen
New York Times vs. Tasini
Text des Urteil http://www.supremecourtus.gov/opinions/00slipopinion.html
Weiteres ist über die Webseite der National Writers Union erschließbar:
http://www.nwu.org
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6. Weitere Meldungen
Gesetze online
Jetzt gibt es alle Bundesgesetze und Verordnungen online auf einer Seite der Bundesregierung in Kooperation mit juris:
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/
Geistiges Eigentum
Armin Medosch: Geistiges Eigentum bedeutet, dass ..., Gegen-Wettbewerb für Essays zum Thema geistiges Eigentum: http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/9007/1.html
Hoeren: Skriptum Internetrecht
Auf den Seiten von Prof. Hoeren (siehe URL unten/Rubrik "Materialien")
ist in aktualisierter und deutlich erweiterter Fassung (370 Seiten) das Skriptum Internetrecht zum Download abrufbar. Die Neufassung war durch eine Reihe aktueller
Ereignisse notwendig geworden, u.a.
- die Neufassung des BDSG
- neue Domainentscheidungen (Mitwohnzentrale; Ambiente)
- neue Haftungsbestimmungen im EGG
- zahlreiche Änderungen im Bereich Online-Marketing.
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/Hoeren
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Literaturhinweise: Zahlungsverkehr und Internet
a) Kienholz, Gerfried, Die Zahlung mit Kreditkarte im Nah- und Fernabsatz, Information und Recht Bd. 17. Beck-Verlag,
München 2000.
b) Graf von Schönborn, Konstantin, Die Bankenhaftung bei der Überweisung im Internet, Grundlagen und Praxis des
Bank- und Börsenwesens, Bd. 40, Erich Schmidt- Verlag, Kiel, 2000, Diss.
c) Lynch, Daniel C. / Lundquist, Leslie, Zahlungsverkehr im Internet, Carl Hanser Verlag, München 1997
d) Furche, Andreas / Wrightson, Graham, Computer Money, Internt- und Kartensysteme, Ein systematischer Überblick,
dpunkt-Verlag, 1. Auflg. 1997, Heidelberg
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http://www.fotorecht.de
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