NEWSLETTER WWW.FOTORECHT.DE Ausgabe 10-2001 im Oktober 2001

2.Jahrgang, ISSN 1617-075x; Aktuelle Abozahl: 227

Hinweise und Anregungen an RA David Seiler sind jederzeit willkommen.

Inhaltsverzeichnis:

1. NEUES BEI FOTORECHT.DE 1
a.) Literatur-Tips 1
b.) Anbieterkennzeichnung/Impressum bei fotorecht.de 2
c.) Newsletterarchiv in fotorecht.de 2
d.) Publikationen bei fotorecht.de 2

2. DIE AKTUELLEN ENTSCHEIDUNGEN 2
a.) Augenbalken und Bildnisrecht 2
b.) Lichtbildschutz bei Reproduktion von Telefonkarten 3
c.) Nachgestelltes Foto? 3

3. WEITERE MELDUNGEN 4
a.) Copyrightfreie Zone 4
b.) Schlichtungsstelle für Urheberstreitfälle 4
c.) Filtersysteme 4
d.) Kritik des Entwurfs zum Urhebervertragsrecht 4
e.) Antwort auf die großen Anfrage zum Urhebervertragsrecht 5
f.) Urheberrecht in der Frankfurter Rundschau Online 5

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1. Neues bei fotorecht.de

a.) Literatur-Tips

Die Rubrik Literaturtipps bei fotorecht.de wurde erweitert und aktualisiert.

b.) Anbieterkennzeichnung/Impressum bei fotorecht.de

Die Angaben zur E-Mail-Kommunikation und zur Person wurde aktualisiert. Das Impressum wurde bereits den Anforderungen der erweiterten Anbieterkennzeichnungspflicht der Novellierung des Teledienstegesetzes (TDG) durch das EGG (Elektronischer Geschäftsverkehrgesetz), mit dem die E-Commerce-Richtlinie umgesetzt wird, angepasst.

c.) Newsletterarchiv in fotorecht.de

Das Newsletterarchiv wurde aktualisiert, so dass die neuen Abonnenten die Newsletter nachlesen können, die sie verpasst haben.

d.) Publikationen bei fotorecht.de

Die in visuell 5/2001 erschienen Beiträge von RA Seiler wurde neu eingestellt:

- Fotografieren von und in Gebäuden
- Publikationen von Screenshots in Zeitungen

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2. Die aktuellen Entscheidungen

a.) Augenbalken und Bildnisrecht


OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2001, 14 U 71/00, Besprechung: Jürgens, Andri, TV-Bericht über Scheidungsfolgen ist zulässig, http://www.kunstrecht.de/news/2001/01film01.htm (Stand: 8.8.01)
Der Sender Sat 1 hat in einer Folge von Akte-X im Juli 1999 einen Bericht über „Scheidungsopfer Mann“ ausgestrahlt, in dem ältere Fotos der drei Kinder des Mannes mit Augenbalken gezeigt wurden. Das Gericht hat hierin einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild der Kinder gesehen, da es sich auch bei den mit Augenbalken verdeckten Gesichtern um Bildnisse handelt, da die Kinder dennoch zumindest von Personen die sie kennen, zu erkennen sind. Da es sich jedoch um ältere Fotos handelt, hat das Gericht keine Schadensersatzanspruch bzw. Geldersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kinder zugesprochen.

Die interessante Frage, wer denn überhaupt die Einwilligung zu erteilen hatte, der Vater, der dem Sender offenbar die Bilder zur Verfügung gestellt hat, die Mutter bei der die Kinder leben oder die Kinder selbst oder Eltern bzw. Mutter und die Kinder gemeinsam, wird leider nicht beantwortet und lässt sich mangels näherer Angaben über Alter der Kinder und Sorgerechtsregelung auch nicht beantworten. Allgemein lässt sich jedoch sagen, dass diese Frage noch umstritten ist. Teilweise wird die Einwilligung der Kinder ab einem bestimmten Alter, z.B. 14 Jahre, als ausreichend angesehen, teilweise wird zusätzlich oder alleine die Einwilligung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gefordert.

Fotografen fahren am sichersten, wenn sie die Einwilligung der Eltern und der Kinder, die über 13 Jahre alt sind, schriftlich einholen und dabei den beabsichtigten Verwendungszweck möglichst genau beschreiben.

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b.) Lichtbildschutz bei Reproduktion von Telefonkarten

BGH, Urteil vom 07.12.2000, I ZR 146/98, JurPC Web.Dok. 134/2001, http://www.jurpc.de/rechtspr/20010134.htm (Stand 8/2001)

Der Bundesgerichtshof hatte im Zusammenhang mit Telefonkarten am Rande auch über den urheberrechtlichen Schutz von Reproduktionen zu entscheiden. Eine Werbeagentur hatte eine Telefonkarte entworfen, auf deren Rückseite in verkleinerter Form eine Telefonkarte der Telekom AG wiedergegeben war und über die DeTeMedien GmbH, eine Tochter der Telekom, vertrieben. Hiergegen klagte die Telekom und stützte sich auf das Urheberrecht an der in ihrem Auftrag entworfenen Telefonkarte. Die Telefonkarte zeigt eine Weltkarte mit Quadrantennetz ohne dass eine individuelle geistige Leistung des Zeichners in den dem Gericht vorgelegten schlechten Kopien erkennbar war. Hier stellt sich zunächst die Frage, warum seitens des klägerischen Anwalts dem Gericht nicht eine bessere Abbildung oder gar eine Telefonkarte im Original zu den Akten gereicht wurde. Warum sich aber die Telekom bei einer gezeichneten Weltkugel auf den Lichtbildschutz nach § 72 UrhG beruft, konnte auch das Gericht nicht erkennen. Bei entsprechender persönlicher geistiger Schöpfung, § 2 Abs. 2 UrhG, hätte ein Schutz als wissenschaftliche oder technische Abbildung, § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, oder gar als Kunstwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG näher gelegen.

Wenn das Gericht den urheberrechtlichen Schutz ablehnt, hätte nahe gelegen, sich auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 1 UWG, unmittelbare schmarotzerische Leistungsübernahme) zu berufen. Hierzu hat aber die Klägerin offensichtlich nichts vorgetragen, so dass das Gericht dieser Frage nicht weiter nachgeht.

Weshalb der BGH sich nun veranlasst sieht, Ausführungen zur Reproduktion zu machen, ist nicht ersichtlich. Er merkt jedoch an, dass das Bild auf der Telefonkarte mehr sein müsste, als eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Grafik, um Lichtbildschutz für sich in Anspruch nehmen zu können. Wenn die Telekom als Klägerin jedoch die Rechte (wenn schon nicht die Urheberrechte, dann doch zumindest die ausschließlichen Nutzungsrechte) an der in ihrem Auftrag entworfenen Telefonkarte hätte (was natürlich die Schutzfähigkeit der Gestaltung voraussetzt), kann sie aus diesem Recht gegen eine Vervielfältigung vorgehen, gleich auf welche Weise diese erfolgt, sei es durch Fotokopie, durch Einscannen, durch Abfotografieren oder, wie vorliegend, durch drucktechnische Verfahren. Dann ist es unerheblich, ob die ursprüngliche Telefonkarte als Reproduktion des Originals selbst Schutz geniest, da sie gleichsam durch die Schutzrechte am Original mit geschützt wäre.

Im übrigen teile ich die Auffassung, dass die reine technische Reproduktion, etwa durch Fotokopieren oder Abscannen, keinen Lichtbildanspruch entstehen lässt, wohl aber eine Reproduktionsfotografie, bei der die wenn auch geringen, aber dennoch vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten genutzt wurden.

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c.) Nachgestelltes Foto?

Reetz, Christian, Die “Klammerposen”-Entscheidung - Kein Plagiat, aber eigene geistige Schöpfung?,
http://www.awi-online.de/service/fotorecht_ins.htm (Stand 9/2001)

Der Autor bespricht die Entscheidung zu einem Titelbild der Zeitschrift Fit for fun, das einen dunkelhäutigen Tänzer zeigt, um den sich eine Frau klammert und das einem zuvor von einem anderen Fotografen aufgenommenen Bild bis auf die Personen und eine spiegelbildliche Darstellung sehr ähnlich ist. Der Unterlassungsklage wurde stattgegeben. Siehe hierzu auch die Besprechung unter Publikationen bei fotorecht.de.

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3. Weitere Meldungen

a.) Copyrightfreie Zone

Gote, Andreas, Boom der Copyright-freien Zone, 17.7.01
http://www.sueddeutsche.de/computer/internet/netzone/16833/index.php
Berichtet über die u.a. im Auftrag der VG Bild-Kunst erstellten Studie der Gesellschaft für Konsumforschung über die private Nutzung urheberrechtlich geschützter Materialien. Danach ist der Anteil der privaten Nutzung sehr groß. Hintergrund ist die Diskussion um urheberrechtliche Geräteabgaben auf EDV-Hardware.

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b.) Schlichtungsstelle für Urheberstreitfälle

Unter http://www.copyright-mediation.org findet sich die Website der Mediationsstelle für Urheberrechtsstreitigkeiten, die zwischen den Streitparteien schneller, günstiger und ohne Zerstörung der Geschäftsbeziehung vermitteln soll. Gründungsmitglieder der maßgeblich von Rechtsanwalt Dr. Maaßen, Justiziar des BFF, initiierten Copyright + Mediation (CM) ist u.a. FREELENS, http://www.freelens.com .

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c.) Filtersysteme

Lippert, Pascale, Filtersysteme zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen im Internet - Funktionsweise, Anknüpfungspunkte, rechtliche Rahmenbedingungen, CR 2001, 478

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d.) Kritik des Entwurfs zum Urhebervertragsrecht

Schack, Haimo, Neuregelungen des Urhebervertragsrechts, ZUM 2001, 453
Volltext als pdf-Datei zum Download unter http://www.urheberrecht.org

Prof. Schack setzt sich als jemand, der seit langen Jahren eine gesetzliche Besserstellung der Urheber in vertragsrechtlicher Hinsicht fordert, kritisch mit der Grundkonzeption und den einzelnen Regelungen des Entwurf eines Urhebervertragsrechts auseinander. Er plädiert für eine systemkonformere Lösung, die nicht so stark in die Privatautonomie eingreift und den Verbänden und Verwertungsgesellschaften nicht so viele nicht bewältigbare Aufgaben zuweist.

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Stellungnahme des Bundesrates zum Urhebervertragsrecht

In der Pressemitteilung 169/2001 vom 13.7.01 nimmt der Bundesrat http://www.bundesrat.de Stellung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern. Zar liegt die Gesetzgebungskompetenz im Urheberrecht beim Bund, dennoch hat der Bundesrat als Ländervertretung zahlreiche „Prüfbitten“. So wird die Erforderlichkeit des gesetzlichen Anspruchs auf eine angemessene Vergütung der Urheber in Zweifel gezogen, zumindest das Verhältnis zwischen gesetzlichen und vertraglichen Vergütungsansprüchen soll klargestellt werden, Auch die Zwangsschlichtung wird kritisiert.

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e.) Antwort auf die großen Anfrage zum Urhebervertragsrecht

Mehrere Bundestagsabgeordnete und die FDP-Fraktion hatten zum sog. Professorenentwurf eines Urhebervertragsrechts eine Große Anfrage gestellt (siehe fotorechtsnewsletter), BtDr. 14/4359, abrufbar unter http://www.bundestag.de .

Die Anfrage wurde am 26.6.2001 BtDr. 14/6426 beantwortet. Die Bundesregierung verteidigt und erläutert den zwischenzeitlich vorgelegten Regierungsentwurf. U.a. führt sie aus, dass auch die Urheberrechtsrichtlinie in ihren Erwägungsgründen eine angemessene Vergütung der Urheber vorsieht, wie sie nun eines der wesentlichen Elemente des Gesetzentwurfes ist. Zur wirtschaftlichen Lage der Urheber wird u.a. für die Gruppe der Fotojournalisten festgestellt, dass sie vielfach „Vertragsgestaltungen hinnehmen müssen, nach denen mit einem einmaligen Bildhonorar zugleich pauschal jegliche urheberrechtliche Vergütung namentlich für Online-Ausgaben, CD-ROM, DVD, Kommunikations- und Datennetze, Online-Dienste, elektronische Pressespiegel, Datenbankfunktionen und Archivierung abgegolten sein sollen“. Hier haben offenbar die Informationsbemühungen der Fotografenverbände, wie FREELENS e.V., (u.a. Zusammenstellung von beispielhaften Verträgen aus der Praxis) gegenüber dem Gesetzgeber Früchte getragen. Zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Vergütung wird ausgeführt, dass diese von den Gerichten z.B. wie bei der Schadensersatzberechnung nach der Lizenzanalogie ermittelt werden kann. Für Fotohonorar bedeutet dies nach der Rechtsprechungspraxis, dass regelmäßig die MFM-Honorarübersicht (Bezug über BVPA http://www.bvpa-ev.de ) zur Berechnung herangezogen wird.

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f.) Urheberrecht in der Frankfurter Rundschau Online

In der Online-Ausgabe der Frankfurter Rundschau informiert ein Spezialteil über „Urheberrecht im digitalen Zeitalter“. Unter
http://www.f-r.de/fr/spezial/napaster/start.htm
findet sich ein Archiv von Artikeln über das Urheberrecht, Geräteabgaben, EU-Urheberrechtsrichtlinien, Initiative D21, Urhebervertragsrecht etc.


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