2.Jahrgang, ISSN 1617-075x; Aktuelle Abozahl: 273
Hinweise und Anregungen sind jederzeit willkommen.
Inhaltsverzeichnis:
1. BEITRAG VON DAVID SEILER
2. DIE AKTUELLEN FÄLLE
a) n-tv-Werbung mit Merz und Bildnisrecht
b) Zitatrecht bei Scharping-Foto
c) Angriffe auf Fotografen und die (Rechts-)Folgen
d) Barbie-Fotos
e) Tarifvertragliche Eingruppierung eines Tageszeitungsfotograf
als Redakteur
f) Nackt-Foto der schwangeren Nina Hagen im FOCUS
3. WEITERE MELDUNGEN
a.) Recht am eigenen Bild
b.) Webseite von RA Dr. Maaßen
c.) Freelens-Magazin Nr. 15
d.) Schriftformgesetz
e.) EGG
f.) Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
g.) Diskussion zum Urhebervertragsrecht
h.) Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie
i.) Diskussion zur Geräteabgabe
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1. Beitrag von David Seiler
Bei JurPC, der Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik, ist eine Rezension der Fotorecht-Handbücher von Dr. Maaßen veröffentlich worden:
http://www.jurpc.de/aufsatz/20010166.htm
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2. Die aktuellen Fälle
a) n-tv-Werbung mit Merz und Bildnisrecht
Immer wieder kommt es vor, dass zu Werbezwecken Fotografien von prominenten Personen eingesetzt werden. In einem aktuellen Fall wurde von der Werbeagentur Jung von Matt (vgl. Der Spiegel 26/2001, 68ff) ein Foto des CDU/CSU-Fraktionschef Friedrich Merz mit geschlossenen Augen zur Werbung für den Nachrichtensender n-tv mit der Bildunterschrift wachrütteln n-tv3 eingesetzt. Herr Merz, selbst Jurist, reagierte darauf anders als Frau Merkel, deren Foto für eine Sixt-Werbung genutzt wurde (vgl. Der Spiegel 26/2001, 69 u. http://www.spiegel.de/panorama/o,158,132711,00.html ), mit einer Abmahnung und erwirkte eine Unterlassungserklärung. (Quelle: Der Spiegel 37/2001, 93)
Bereits 1956 hatte der BGH entschieden (Schauspieler Paul Dahlke auf einem NSU-Motorrad), dass die werbliche Nutzung von Personenfotos in der Gesetzessprache als Bildnis3 bezeichnet auch bei Prominenten (sog. Person der Zeitgeschichte) der Zustimmung der abgebildeten Person bedarf. Die Werbetreibenden rechnen vielfach damit, dass Prominenten in der werblichen Nutzung ihrer Fotos eher eine willkommene Bekanntheitssteigerung sehen und ihre Unterlassungsansprüche daher nicht geltend machen. Das ändert aber nichts an der Rechtslage. Den Betroffenen stehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu, so dass sie auch ein Modelhonorar" verlangen können. Da von der Möglichkeit, einen Strafantrag nach § 33 KUG wegen der Bildnisrechtsverletzung zu stellen, in der Praxis kaum Gebrauch gemacht wird, lohnt sich die Rechtsverletzung für den Werbetreibenden selbst wenn dieser seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend macht, da die Gerichte auch nach der Caroline von Monaco Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 12.12.1995, VI ZR 223/94, NJW 96, 985; ZUM 96, 243) selten abschreckende Schmerzensgelder zusprechen.
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b) Zitatrecht bei Scharping-Foto
Die Fotos von Verteidigungsminister Rudolf Scharping mit seiner Freundin Grafin Pilati im Pool in der Zeitschrift BUNTE" waren mit Zustimmung der Abgebildeten veröffentlicht worden, so dass keine Bildnisrechtsverletzung vorliegt. Aber die Fotos haben dennoch zu fotorechtlich interessanten Konstellationen geführt. Das Nachrichtenmagazin Der Spiegel" wollte die Fotos zwar für seine Titelseite haben (genauso genommen die Nutzungsrechte für die Fotos), hat sie aber nicht bekommen. Also lies Der Spiegel" einen Ausschnitt eines der Fotos von einem Grafiker in ein Titelbild umsetzen, wobei aus dem Pool ein Stahlhelm wurde (Titel der Nr. 35 v. 27.8.2001). Die BUNTE reagierte mit einer Abmahnung. Der Spiegel gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab (vgl. Beitrag von RA Andri Jürgensen, BUNTE beklagt Bilderklau" durch den SPIEGEL, im www.kunstrecht.de Newsletter vom 9.9.2001).
Auch das Abmalen eines wesentlichen Ausschnittes eines Fotos stellt eine zustimmungsbedürftige Vervielfältigung und abhängige Bearbeitung dar (vgl. Hubschrauber mit Dame: LG München I, vom 29.11.1985, 21 O 17164/85, GRUR 88, 36; Freitag, Andreas, Alles nur geklaut! Geistiger Diebstahl des Malers beim Fotografen, http://seamless.com/btz/kuhaplag.html (Stand 8/98); GRUR 42, 373; GRUR 88, 36; GRUR 96, 1153; GRUR 94, 206).
Das Zitatrecht nach § 51 UrhG stellt keine Rechtsfertigung dar, da es keine derartigen Veränderungen und Bearbeitungen zulässt, § 62 UrhG. Zudem fehlt zumindest auf dem Titel die nach § 63 UrhG erforderliche Quellenangabe, die erst auf S. 3 nachgeholt wird. Ob das als Quellenangabe ausreicht, erscheint fraglich, da man wie beim Urhebervermerk bei Fotos, § 13 UrhG, eine eindeutige Zuordnung am Zitat wird fordern müssen.
Auf Seite 22 der selben Ausgabe des Spiegels werden dann als Einleitung zu einem Artikel über die politischen Konsequenzen der Fotolovestory gleich vier Fotos zitiert". Das Zitatrecht deckt aber nur einen Zitatumfang, der zur Erreichung des Zitatzweckes geboten, also erforderlich ist (vgl. LG München I, Urteil vom 27.07.1994, 21 O 22343/93, AfP 94, 326: Bildzitate von 19 Fotos von Helmut Newton in einem Artikel von; Alice Schwarzer in der Zeitschrift Emma"). Um über den Umstand, dass sich der Verteidigungsminister mit seiner Zustimmung mit Freundin im Pool ablichten lies, zu berichten, genügt aber wenn überhaupt - ein Fotos, so dass der zulässige Zitatumfang überschritten wurde.
Bei einer Kurzmeldung in Der Spiegel" 36/2001, S. 57 ist eine Fotografie wiedergegeben, die drei FDP-Abgeordnete lachend mit einer Ausgabe der BUNTE" in der Hand mit deutlich erkennbarem Titelbild zeigt. Diese Abbildung ist hingegen wieder vom Zitatzweck gedeckt. Zudem greift hier auch die Rechtsfertigung nach § 50 UrhG ein, wonach bei der Bildberichterstattung über Tagesereignisse auch urheberrechtlich geschützte Werke, die mit aufs Bild kommen" vervielfältigt werden dürfen. Und nach § 57 UrhG ist die Wiedergabe unwesentlicher Beiwerke zulässig.
Unter der url http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,151775,00.html war am 5.9.2001 ein Artikel von Gebauer/Schult unter dem Titel Reaktion auf Scharpings Wasserspiele Einfach nur peinlich33 eingestellt, bei dem außer der Titelseite der BUNTEN wieder vier Fotos aus der BUNTEN-Titelgeschichte wiedergegeben waren. Diese Fotos konnten vergrößert, einzeln ausgedruckt und auch heruntergeladen werden. Eine urheberrechtliche Rechtsfertigung hierfür ist nicht ersichtlich.
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c) Angriffe auf Fotografen und die (Rechts-)Folgen
Nach der Regenschirm-Attacke durch Prinz Ernst August gegen einen Fotografen und einen Kameramann musste der Prinz DM 15.000.- Schmerzensgeld, DM 90.000.- für die Einstellung des Verfahrens und nun auch DM 17.000.- für eine neue Kamera zahlen. Gegen eine Strafbefehl über DM 800.000.- wegen Körperverletzung an einer Fotografin hat der Prinz Einspruch erhoben.
Quelle: http://www.siegel.de/panorama/o,1518,160727,00.html (Stand 10/2001)
Der Sohn von Harald Juhnke, Oliver Juhnke, wurde wegen eines Angriffs auf 2 Fotografen in einer Berliner Diskothek wegen Körperverletzung angeklagt.
Quelle: http://www.spiegel.de/panorama/o,1518,146617,00.html (Stand 7/2001).
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d) Barbie-Fotos
Der US-Künstler Tom Forsythe verwendet nackte Barbie-Puppen der Firma Mattel als Models, um mit bizarren und sexuell provokanten Fotos den Umgang mit Frauen in den USA zu kommentieren (http://www.creaticefreedomdefense.org).
Eine Klage der Firma Mattel gegen die Verwendung der Barbie-Puppen in diesem Zusammenhang wurde von einem US-Bundesrichter abgewiesen. (Quelle: Der Spiegel 34/2001, 171; Naica-Loebell, Andreas, Nackte Barbie bleibt online,
http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/co/9449/1.html)
Auch gegen einen Tiroler Künstler, der Barbiepuppen auf seiner Webseite für HIV-Positiv erklärt hatte, ist Mattel vorgegangen (http://www.thing.at/ejournal/Essay/copy.html) und sogar von der dänischen Musikgruppe Aqua hatte Mattel wegen des Song Barbie Girl3 Unterlassung verlang (E.I.P.R. 7/2000, 328).
Es fragt sich, wie der Fall der Barbie-Puppen-Fotos nach deutschen Recht zu beurteilen wäre. Ein Urheber- oder Markenrechtrecht an der Puppe selbst ist nicht ersichtlich. Denkbar wäre aber ein Geschmacksmusterrecht an der Puppe, wenn ein solches Recht angemeldet und eingetragen worden wäre und der Schutz noch bestünde (maximale Schutzdauer 20 Jahre), so dass eine verbotene Nachbildung i.S.d. § 5 GeschmMG vorliegen könnte. Da es die Barbie-Puppen seit 1959 gibt, wären etwaige Geschmacksmusterrecht bereits abgelaufen.
Zudem ist die Puppe lediglich als ein Bestandteil von Fotos zweidimensional wiedergegeben und nicht als solche dreidimensional nachgebildet worden. Es liegt also keine Produktpiraterie vor; der Fotograf möchte keine nachgebildeten Barbie-Puppen verkaufen.
Weiterhin streitet für den Fotografen die Kunst- (Art. 5 Abs. 3 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Auch in der Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG (Kundesturhebergesetz) kommt der Gedanke zum Ausdruck, dass die Kunstfreiheit dem Recht am eigenen Bild vorgeht, sofern nicht ein überwiegendes Interesse des Abgebildeten überwiegt. Beispiele für ein Überwiegen der Kunstfreiheit gegenüber Marken- und Musterrechten gibt es in der Popart-Kunst zahlreiche, etwa die Abbildung von Coca-Cola-Flaschen durch Andy Warhol, Wolf Vastel und Robert Rauschenberg oder die berühmten Campbells-Suppendosen von Andy Warhol. Auch die Nutzung von aufblasbaren Puppen als Bestandteil von Tisch und Stuhl durch den Pop-Art-Künstler Allen Jones thematisierte bereits 1969 auf künstlerische Weise die Verfügbarkeit der Frau (vgl. Tilman Osterwold, Pop Art, Benedikt Taschen Verlag, Köln 1992). Hans Bellmer (1938) und Cindy Sherman (1992) sind als Fotokünstler u.a bekannt für ihre bizzaren Puppenfotos. (vgl. Muthesius/Riemschneider, Erotik in der Kunst, Benedikt Taschen Verlag, Köln 1992).
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche scheiden aus, da der Fotokünstler nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zur Firma Mattel steht und es ihm nicht darum geht, den Ruf der Firma auszubeuten oder zu schädigen. Auch objektiv dürfte keine Rufschädigung vorliegen, da kaum jemand annehmen wird, die Firma Mattel wäre selbst für eine derartige Darstellung von Barbie-Puppen verantwortlich.
Urheberrechtlich interessant ist an diesem Fall weiterhin, das die Barbie-Puppe auf die Zeichnung eines deutschen Bildzeitungskarikaturisten aus 1952 zurückgeht und in Deutschland 1955 unter der Bezeichnung Lilli bekannt wurde, bevor die Firma Mattel 1957 die Rechte an der Puppe kaufte.
Die Ursprungszeichnung kann als Werk der Bildenden Kunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt sein. Bei der Puppe handelt es sich dann um eine Bearbeitung des Werkes gem. § 23 UrhG. Das Fotografieren der Puppen in einer Weise, die das durch die Puppen vermittelte Rollen- und Frauenbild parodiert (Parodie = antithematische Behandlung des Originals), stellt eine freie Benutzung des Ausgangswerkes i.S.d. § 24 UrhG dar. Die Regelung der freien Bearbeitung ist ein offener Tatbestand, der im Lichte des Grundgesetzes, hier der Kunstfreiheitsgarantie, auszulegen ist (vgl. LG München, Isterix, NJW 94, 2630; BGH, Alcolix, NJW 93, 2630).
Somit wäre auch nach deutschem Recht die Klage abzuweisen gewesen. Der Fall liegt aber keineswegs immer eindeutig wenn es um das Fotografieren der Puppen geht, da es ein Frage der Abwägung widerstreitender Rechtsgüter ist und man unterschiedliche Aspekte in die Abwägung einstellen und diese unterschiedlich gewichten kann. Wenn die Intention des Fotografen mehr im Bereich der Vermarktung der Bekanntheit der Barbie-Puppe, etwa als Merchandising-Produkt (z.B. T-Shirt mit Barbie-Puppenaufdruck ohne künstlerische Aussage) liegt, wird die Abwägung zu Gunsten von Mattel ausgehen und Unterlassungsansprüche gegen den Fotografen bestehen.
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e) Tarifvertragliche Eingruppierung eines Tageszeitungsfotograf als
Redakteur
Landesarbeitsgericht: LAG Köln, Urteil vom 19.12.2000, 9 (6) Sa 784/00, AfP 2001, 252
vgl. AG Aachen, Urteil vom 24.08.1999, 4 Ca 1396/99, AfP 2000, 202 in fotorecht.de-Newsletter 5/2001, Nr. 12 (siehe Newsletter-Archiv)
Das Landesarbeitsgericht Köln erkennt anders als das AG Aachen zutreffend die Tätigkeit eines Fotoreporters als kreative Tätigkeit im Sinne der tarifvertraglichen Bestimmungen an mit der Folge, dass der Fotoreporter als Redakteur einzugruppieren und entsprechend zu bezahlen ist.
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f) Nackt-Foto der schwangeren Nina Hagen im FOCUS
Eva-Maria Hagen hatte ein Buch veröffentlicht, in dem auch Fotos aus dem Privat- und Intimleben ihrer Tochter Nina Hagen veröffentlicht waren, u.a. eines, dass sie hoch schwanger nackt unter der Dusche zeigt. Nina Hagen erwirkte daraufhin gegen den Econ Ullstein List Verlag, in dem das Buch Evas schöne neue Welt" veröffentlicht worden war, eine einstweilige Verfügung, mit der dem Verlag die weitere Veröffentlichung der Fotos untersagt wurde.
Dennoch berichtete das Nachrichtenmagazin FOCUS über diesen Streit und druckte das Schwangeren-Foto mit entsprechender Bildunterschrift ab. Auf eine entsprechende Abmahnung hin gab der Verlag eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und zahlte nach einer erneuten Mahnung einen Teil der geforderten Anwaltskosten (statt aus dem Gegenstandswert von DM 40.000.- nur von DM 20.000.-).
Das Gericht gestand der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. DM 30.000.- zu sowie auf Erstattung der Anwaltskosten aus dem Gegenstandswert von ebenfalls DM 30.000.-. Zwar müsse die Klägerin als bekannte Sängerin und Schauspielerin und damit als absolute Person der Zeitgeschichte mit der Veröffentlichung von Bildnissen in der Presse leben. Dies gelte aber nicht für Fotos aus der Privat- Geheim- oder Intimsphäre. Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Allgemeinheit gegenüber dem Interesse der Abgebildeten müsse in derartigen Fälle das Informationsinteresse zurückstehen. Daran ändere auch das teilweise provokante Verhalten der Klägerin in der Vergangenheit und in der Öffentlichkeit nichts.
Da der Verlag von der einstweiligen Verfügung und dem entgegenstehenden Willen der Klägerin wusste, handelte er auch vorsätzlich und ist daher zur Zahlung der Geldentschädigung wegen der erlittenen Persönlichkeitsrechtsverletzung verpflichtet.
Bei der Höhe der Entschädigung sind die (finanziellen) Verhältnisse der Betroffenen und des Verletzers, die Auflagenhöhe, die Erheblichkeit des Eingriffs, das vorsätzliche Handeln, der Präventionsgedanke (Abschreckung für die Zukunft) aber auch das Übermaßverbot und die Pressefreiheit zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass einen Entschädigung unter DM 30.000.- keine abschreckenden Effekt hätte.
Es bleibt abzuwarten, ob Entschädigungen in dieser Höhe bereits einen abschreckenden Effekt haben. Falls nicht, wird sich die Rechtsprechung an höhere Werte herantasten müssen. Dabei darf die Angst vor Entschädigungen in amerikanischer Höhe" jedoch auch nicht dazu führen, dass eine Berichterstattung unterbleibt. Das ist aber auch nicht zu befürchten, da die Berichterstattung auch ohne Fotos bzw. ohne Fotos aus dem Privatbereich möglich ist. Im konkreten Fall wäre z.B. der Abdruck eines Porträtfotos der Klägerin zulässig gewesen.
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3. Weitere Meldungen
a.) Recht am eigenen Bild
Unter http://www.sakowski.de/skripte/eig_bild.html (Stand 11/2001) wird knapp das Recht am eigenen Bild dargestellt.
Weitere Quellen:
http://user.cs.tu-berlin.de/~usadow/recht/raebild.html (Stand 8/2001) von Elsner/Mose, Das Recht am eigenen Bild (Stand 7/1997);
Institut für Journalistik der Uni Hamburg: Rechtsgrundlagen journalistischer Arbeit:
http://www.rrz.uni-hamburg.de/journalistik/forschung/recht/hauptsei/index0.htm (Stand 8/2001) und dort das Unterkapitel: Beachtung des Rechts am eigenen Bild von Jantschcke/Kouba/Rumpe
http://www.rrz.uni-hamburg.de/journalistik/forschung/recht//s7/index7.htm ;
http://www.cyberlaw.de/medienrecht/Persoenlichkeitsrecht.htm
mit Nachweis grundlegender Entscheidungen;
http://beckmann.jura.uni-sb.de/website/Vorlesungsmaterialien/RepBer/Fall6.htm
Prof. Roland Michael Beckmann: Schilderung des Falles BGH NJW 1992, 2084 Fernsehmoderator: Nutzung eines Promi-Fotos für Brillenwerbung, Anspruch auf angemessene Vergütung aus Eingriffskondiktion;
http://www.wdr.de/tv/recht/photokina/11.html
ARD-Ratgeber Recht zum Persönlichkeitsrecht - Recht am eigenen Bild
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b.) Webseite von RA Dr. Maaßen
RA Dr. Maaßen, Justitiar des BFF und Mitglied des Verwaltungsrates der VG Bild-Kunst sowie Autor von Fotorechtshandbüchern (siehe hierzu Rezension von RA Seiler http://www.jurpc.de/aufsatz/20010166.htm ) ist nun mit eigener Webseite unter http://www.lawmas.de zu finden.
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c.) Freelens-Magazin Nr. 15
Das Freelens-Magazin Nr. 15 steht unter dem Leitthema Fotografie und Recht: Unter Piraten Wie Verleger den Urhebern das Leben schwer machen3. Neben einigen Artikeln zum Thema sind sieben bekannte Fotorechtsfälle mit Bild und Fallbeschreibung erläutert, vom Bismarck-Foto auf dem Totenbett über das Foto des bemalten Holbein-Pferdes bis zu nachempfundenen Wackerbarth-Fotos.
Freelens-Magazin-Verkaufsstellen gibt es u.a. in Hamburg, Köln, Stuttgart, Frankfurt und Dortmund: http://www.freelens.com
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d.) Schriftformgesetz
Der Gesetzgeber hat getrieben von europäischen Richtlinien, die in deutsches Recht umzusetzen waren, in jüngster Zeit eine Reihe neuer Gesetze erlassen bzw. bestehende Gesetze grundlegend geändert, die weitreichende Auswirkungen auf das Zivil- und Vertragsrecht auch bei Verträgen über Fotos, haben.
Das Gesetz zu Anpassung der Formvorschriften an den modernen Rechtsverkehr regelt
- die Beweiswirkung qualifizierter elektronischer Signaturen nach dem neuen Signaturgesetz durch Änderungen der Zivilprozessordnung,
- führt eine gegenüber der Schriftform (handschriftlich Unterschrieben) erleichterte Textform ein,
- stellt die gesetzliche Schriftform grundsätzlich der elektronischen Form gleich, die durch eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt wird,
- regelt, dass vertragliche Schriftformerfordernisse im Zweifel durch die sog. telekommunikative Übermittlung (Fax, E-Mail) erfüllt werden.
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Diese Neuerungen sollten bei allen vertraglich vereinbarten Formerfordernissen in der Zukunft berücksichtigt werden.
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e.) EGG
Am 9.11.2001 wurde das Elektronische Geschäftsverkehr Gesetz (EGG) verabschiedet, dass Teile der E-Commerce-Richtlinie in deutsches Recht umsetzt und dazu u.a. das Teledienstegesetz ändert. Es regelt u.a. die Verantwortung für Inhalte von Webseiten und bestimmt die neuerdings bussgeldbewehrte Pflicht zur Anbieterkennzeichnung (sog. Impressum) von Webseiten.
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f.) Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG), ebenfalls am 9.11.2001 verabschiedet und ab 1.1.2002 gültig, setzt drei EU-Richtlinien in deutsches Recht um und modernisiert grundlegend das über 100 Jahre alte Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Das SMG zwingt zur Überprüfung und ggf. Anpassung aller Musterverträge und AGBs in den nächsten eineinhalb Monaten.
U.a. wird das Verjährungsrecht, die Regelungen zum Verzug, zur Gewährleistung und Leistungsstörung geändert, das AGB-Gesetz wird in das BGB integriert und der Transparenzgrundsatz im AGB-Recht ausdrücklich geregelt, die Haftung für Werbeaussagen eingeführt etc.
Jeder sollte also seine Vertragsdokumentation, AGBs, Lieferscheine, Webseiten etc. auf den Änderungsbedarf abklären und sich über die neue Rechtslage informieren. Aber auch wer Ansprüche gegen Dritte, z.B. Kunden, hat, sollte sich über die neuen Verjährungsregeln informieren, da u.a. die Regelverjährung von 30 auf 3 Jahre verkürzt wurde, und entsprechende Maßnahmen ergreifen, damit seine Ansprüche nicht verjähren.
Wer jetzt noch vor dem Jahreswechsel eine neue Kameraausrüstung kaufen möchte, sollte darauf achten, dass er schon die neue 2 jährige Gewährleistung statt der bisherigen 6 monatigen erhält oder wenn möglich mit der Anschaffung noch bis nächstes Jahr warten. Wer Gebrauchtgeräte verkaufen möchte, kann dies unter Ausschluß der Gewährleistung noch bis Jahresende tun, ab nächstem Jahr kann auch bei Gebrauchtgeräten die Gewährleistung nicht mehr ausgeschlossen werden.
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g.) Diskussion zum Urhebervertragsrecht
Hucko, Elmar, Zum Sachstand im Sachen Urhebervertragsrecht - Ein Blick in die Werkstatt des Bundesministeriums der Justiz, ZUM 2001, 273;
Dr. Hucko, der für das Urhebervertragsrecht zuständige Ministerialdirektor und Abteilungsleiter fasste am 8.12.2000 in einer Arbeitssitzung des Institutes für Urheber- und Medienrecht den Sachstand des Gesetzentwurfes zusammen. Im gleichen Heft sind auch die weiteren Vorträge der Arbeitssitzung abgedruckt.
Vor dem Rechtsausschuß des Bundestages fand am 15.10.2001 eine Anhörung zum Urhebervertragsrecht statt, zu der zahlreiche Verbände ihre Stellungnahmen abgegeben haben.
Die Verwerter waren gegen den Gesetzentwurf, der ersten nicht erforderlich sei, da angemessene Vergütungen gezahlt würden, so z.B. der BDZV (Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger), der es besser wissen müsste, und zweitens seien die vorgeschlagenen Regelungen nicht systemkonform, greifen in die Vertragsfreiheit ein und seien Verfassungswidrig.
Die Gewerkschaften Verdi und DJV traten für den Gesetzentwurf ein und legten zur Untermauerung der Notwendigkeit der Stärkung der Verhandlungssituation der Urheber einige von Verwertern in der Praxis gestellten Verträge vor.
Heidrich, Joerg, Das Gegenteil des Guten ist nicht immer das Böse, sondern oft auch das Gutgemeinte - Warum das derzeit geplante Urhebervertragsrecht allen Seiten schaden würde,
http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/co/9652/1.html (Stand 28.9.2001)
Der Autor kritisiert von dem verständlich dargestellten rechtshistorischen und systematischen Hintergrund des Urheberrechts den vorliegenden Gesetzentwurf zum Urhebervertragsrecht, unterstützt aber dessen Ziele.
Dr. Hucko teilte nach einer dpa-Meldung vom 23.10.2001 mit, dass das neue Urhebervertragsrecht nun doch nicht bis Ende des Jahres, sondern bis Ostern 2002 verabschiedet werden soll, da noch weitere Gespräche mit den Verwertern, die den Entwurf heftig kritisieren, geführt werden sollen.
http://www.urheberrecht.org/news/?id=411 (Stand 23.10.2001)
Nach einem Bericht des Börsenblattes vom 5.11.2001 hat am 1.11.2001 ein Gespräch des Börsenvereins mit Dr. Hucko vom BMJ stattgefunden, wonach bis zum 14.11.2001 bekannt gegeben werden sollte, welche Änderungen an dem Referentenentwurf zum Urhebervertragsrecht aufgrund der Prüfbitten des Bundesrates (Anm.: dem die Verwerter quasi die Feder geführt haben), in den Entwurf eingearbeitet werden sollen.
http://www.urheberrecht.org/news/?id=425 (Stand 5.11.2001)
In einer Meldung des Börsenblattes vom 13.11.2001 wird von einem Gespräch der Verlagswirtschaft mit Bundeskanzler Schröder, der Bundesjustizministerin und dem Kulturstaatminister Anfang Oktober berichtet, in dem die Zusage zu einer Überarbeitung grundlegender Regelungen des Entwurfes gemacht worden sei. Die Bundesregierung wolle sich nun am 21.11.2001 zu den Änderungsempfehlungen äußern.
http://www.urheberrecht.org/news/?id=442 (Stand 13.11.2001)
Am 20.11.2001 wurde bekannt, dass die Lobbyarbeit der Verwerter und insbesondere die Kanzlerrunde Wirkung gezeigt haben und der Gesetzentwurf grundlegend überarbeitet werden soll.
http://www.urheberrecht.org/news/?id=457 (Stand 20.11.2001). Die Justizministerin erläutert in einem Interview mit dem Börsenblatt die Änderungen des Gesetzentwurfes:
http://www.buchhandel.de/sixcms/detail.php?id=44919 (Stand 20.11.2001).
Unter http://www.film20.de (Stand 23.11.2001) ist eine Synopse zur Reform des Urhebervertragsrechts als doc. und pdf-Datei veröffentlicht. Die Verlegerseite begrüßt z.T die Änderungen am Entwurf und kritisieren diese
zugleich als noch nicht weit gehend genug, während die Urheberseite die Änderungen am Entwurf als Verschlechterung kritisieren (vgl. http://www.initiative-urhebervertragsrecht.de ).
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h.) Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie
Schippan, Martin, Urheberrecht goes digital - Die Verabschiedung der Multimedia-Richtlinie2001/29/EG2, NJW 2001, 2682;
Dr. Schippan stellt die wesentlichen Regelungen der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG knapp dar und bemängelt die Regelung der Schranken des Urheberrecht.
In einen kleinen Anfrage der FDP-Fraktion vom 16.10.2001 wird die Bundesregierung gefragt, wie sie sich die Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie vom 22.6.2001, die binnen 18 Monaten in deutsches Recht umzusetzen ist, vorstellt.
Das Institut für Rechtsfragen der freien und Open Source Software kritisiert die geplante Klarstellung, dass Privatkopien von illegal ins Netz gestellter Werke unzulässig sein soll. Dadurch werde das Recht zur Anfertigung von Privatkopien unnötig eingeschränkt.
http://www.urheberrecht.org/news/?id=431
Es gibt zwar einen noch vom Bundesjustizminister Schmidt-Jortzig im Juli 1997 vorgelegten Diskussionsentwurf eines 5. Urheberrechtsänderungsgesetzes, der also noch vor Verabschiedung der Richtlinie vorgelegt wurde und im Wesentlichen Regelungen zur Umsetzung der WIPO-Verträge beinhaltete, die ja auch die Richtlinie zum großen Teil gestimmt haben (vgl. Kretschmer, Friedrich, Änderungen des Urheberrechtsgesetzes: Diskussionsentwurf des BMJ, GRUR 98, 799; Hoeren, Thomas, 5. Gesetz zur Änderung des UrhG: Entwurf verabschiedet, MMR 9/1998, XV). Die Richtlinie geht jedoch durch den Versuch der Harmonisierung der Schrankenregelungen über die WIPO-Verträge hinaus. Ein daran angepasster Gesetzentwurf liegt bisher noch nicht vor.
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i.) Diskussion zur Geräteabgabe
Die Diskussion um Urheberabgaben auf CD-Brenner, Drucker und Computer zwischen der Geräteindustrie und den Verwertungsgesellschaften geht unvermindert weiter. Nachdem sich Anfang November eine Einigung unter Vermittlung der Bundesjustizministerin und des Bundeswirtschaftsministers abzeichnete, ist jetzt wieder alles offen.
Monnerjahn, Peter, Über Gebühr - Verhärtete Fronten im Streit um Urhebervergütungen für PCs, c´t 2/2001, S. 20;
http://www.heise.de/newsticker/data/sha-15.10.01-001/ (Stand 15.10.2001);
http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,166476,00.html (Stand 7.11.2001);
http://www.urheberrecht.org/news/?id=438 (Stand 12.11.2001);
http://www.sueddeutsche.de/computer/neuetechnik/hardware/29401/index.php
(Stand 7.11.2001)
Peter Mühlbauer geht in einem umfangreichen Beitrag unter dem Titel Urheberrechtsausgleich oder Subventionssteuer?3 auf die aktuelle Diskussion um Leermedienabgaben und PC-Abgaben ein. Er zieht eine pauschale Abrechnung einer individuellen Abrechung vor, schlägt aber als Alternative zu den Verwertungsgesellschaften eine Abführung einer Urheberrechtssteuer an die Künstlersozialkasse oder die Einführung einer Künstlergrundsicherung vor. Mühlbauer, Peter, Urheberrechtsausgleich oder Subventionssteuer?,
http://www.heise.de/deutsch/inhalt/musik/7586/1.html (9.5.2001) und
http://www.heise.de/deutsch/inhalt/musik/7597/1.html (11.5.2001)
Die Geräteindustrie drängt im Vorfeld der Umsetzung der Urheberrechts-Richtlinie auf eine Abschaffung der Urheberrechtsabgaben in der EU, da hierdurch das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt werden und es inzwischen möglich sein, die Rechte individuell wahrzunehmen.
http://www.urheberrecht.org/news/?id=429
M.E wurde das aber nur die Nutzung von Werken für Verbraucher und Industrie verteuern und die Verwerter, die sich die Ansprüche von der wirtschaftlich meist unterlegenen und abhängigen Urhebern in Standardverträgen übertragen lassen würden, werden den größten Teil der zusätzlichen Erlöse einstreichen ohne die Urheber angemessen zu beteiligen. Zudem fehlt es noch an einer funktionierenden technischen Lösung.
Dambeck berichtet darüber, dass PC-Hersteller aufgrund der von den Verwertungsgesellschaften erhobenen Abgabenforderung seit Jahresmitte je PC Rückstellungen von 30 Euro bilden und stellt insgesamt die Hintergründe der
Urheberabgaben dar.
Dambeck, Holger, Alles inklusive - PC-Preise enthalten künftig Urheberabgaben, c´t 18/2001, 86
Dr. König sieht die Abgaben auf PCs als nicht von der gegenwärtigen Rechtslage gedeckt an und hält hierfür eine Gesetzesänderung für erforderlich:
König, M. Michael, Auf tönernen Füßen - Abgaben auf PCs nicht gerechtfertigt, c´t 18/2001, 89
Die Entscheidung des LG Stuttgart, wonach eine Vergütungspflicht für CD-Brenner besteht, ist abgedruckt in:
LG Stuttgart, Teilurteil vom 21.06.2001, 17 O 519/00, CR 2001, 581;
siehe hierzu auch: Computerwoche 26/2001, S. 10;
http://www.fotos.de/news_detail.cfm?message=803 (Stand 27.6.2001)
Andri Jürgensen, Auch CD-Brenner unterliegen der Geräteabgabe nach dem UrhG in www.kunstrecht.de
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Vervielfältigungen, Veröffentlichung, Übernahme in andere Webseiten, auch
Auszugsweise, nur mit Zustimmung von RA Seiler,
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