NEWSLETTER WWW.FOTORECHT.DE Ausgabe 12-2002 im Juni 2002

3.Jahrgang, ISSN 1617-075x; Aktuelle Abozahl: 362

Hinweise und Anregungen sind jederzeit willkommen an RA David Seiler.

Inhaltsverzeichnis:

1. IN EIGENER SACHE: BUCH ZUM INTERNETRECHT

2. NEU BEI FOTORECHT.DE

3. GESETZGEBUNG
a) Urhebervertragsrecht
b) Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie

4. RECHTSPRECHUNG
BGH Urteil Freelens gegen Spiegel wegen Jahrgangs-CD-ROM
5. WEITERE MELDUNGEN
a) Anbieterkennzeichnung (Impressum) auf Webseiten
b) Neue Literatur

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1. In eigener Sache: Buch zum Internetrecht

Nach mehreren Monaten erscheint endlich wieder ein Newsletter zum Fotorecht. Grund der Pause waren die Arbeiten an dem Buch Pierson/Seiler, Internet-Recht im Unternehmen, Becht-Rechtsberater im dtv ; siehe zu den Autoren: Prof. Dr. jur. Matthias Pierson: http://www.FH-Wolfenbuettel.de/fb/r/FBR-Personal.html und RA David Seiler: http://www.fotorecht.de/impressum ; der Beitrag zum Internet-Steuerrecht wurde von Dipl. Kauf., WP, StB Jörg Bartsch übernommen, http://www.steuerberater-bartsch.de ).

Es sind natürlich keine Informationen zum Fotorecht verloren gegangen; sie sind gesammelt und werden in die nächsten Newsletter eingearbeitet. Dabei werden verstärkt Schwerpunkte gebildet und mehr Wert auf das Urheberrecht und weniger auf das Bildnisrecht gelegt.

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2. Neu bei fotorecht.de

Unter Publikationen sind die folgende Beiträge neu:

- Barbie-Fotos, visuell 2/2002, S. 42
- Schuldrechtsmodernisierung und EGG, visuell 1/2002, S. 40
- Falsch zitiert: Fotos von Scharping im Pool, visuell 1/2002, S. 43
- Meisterliche Fotos nebenbei - Die rechtlichen Möglichkeiten zu selbständiger Tätigkeit im fotografischen Bereich, visuell 1/2002, S. 46
Meisterliche Fotos nebenbei, FREELENS Magazin # 16, 4/2001, S. 32

Der letzte Newsletter 11/2001 kann im Newsletterarchiv bei fotorecht.de nachgesehen werden.

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3. Gesetzgebung

a.) Urhebervertragsrecht

Das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern mit dem das Urhebervertragsrecht zugunsten der Urheber besser als im Urhebergesetz von 1965 geregelt werden soll, wurde nach heftiger Diskussion am 25.01.2002 vom Bundestag und am 1.3.2002 vom Bundesrat verabschiedet, so dass es nach der zwischenzeitlich erfolgten Verkündung im Bundesgesetzblatt zum 1.7.2002 in Kraft treten kann.

Umfangreiche Informationen hierzu finden sich unter http://www.urheberrecht.org und unter http://www.initiative-urhbervertragsrecht.de (Stand 2/2002)
vgl. http://www.urheberrecht.org/news/?id=567 (Stand 3/2002)
vgl. http://www.urheberrecht.org/news/?id=518 (Stand 1/2002)
vgl. http://www.urheberrecht.org/news/?id=547 (Stand 2/2002)
Gesetzentwurf vom 23.11.2001, BtDr. 14/7564
Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses vom 23.01.2002, BtDr 14/8058
Bundesgesetzblatt vom 28.03.2002 BGBl. I S. 1155 – 1158; http://217.160.60.235/BGBL/BGBL11020221s1155.pdf (Stand 4/2002)

Die konsolidierte Fassung (Lesefassung inkl. eingearbeiteter Änderungen) ist u.a. abrufbar bei Prof. Felchsig, http://Attorney.bei.t-online.de/110055.htm (Stand 2/2002);

Eine Synopse (Gegenüberstellung Alt-Neu) von RA Christian Dohnle findet sich unter http://rsw.beck.de auf den Seiten der Zeitschrift MMR als Beilage/Materialien

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Detjen, Stephan, Was ist ein angemessener Lohn? - Streit um die Reform des Urheberrechts, ZRP 2002, 45

Der Autor geht auf die Diskussion zum Urhebervertragsrecht vor der Verabschiedung des Gesetzes ein.

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Thüsing, Gregor, Tarifvertragliche Chimäre - Verfassungsrechtliche und arbeitsrechtliche Überlegungen zu den gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG n.F., GRUR 2002, 203

Für den Fall, dass mehrere Vergütungsregelungen nebeneinander in der selben Branche bzw. für den selben Anwendungsbereich existieren, kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass die mangels gesetzlicher Regelung hierzu wie bei einer Tarifpluralität hinzunehmen ist. Beide Regelungen haben die Vermutung der Angemessenheit für sich und keine verdrängt die andere, so dass sich die Beteiligten die für sie günstigste Vergütungsregelung aussuchen können. Um eine solche Pluralität zu vermeiden, bemühen sich die großen Urhebervereinigungen im Fotobereich, u.a. DJV, BFF, Verdi und Freelens um eine Abstimmung. Der Autor kommt weiter in seiner ausführlichen Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die neuen Bestimmungen zu gemeinsamen Vergütungsregelungen verfassungsrechtliche bedenklich und arbeitsrechtlich kaum handhabbar sind.

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Hoeren, Thomas, Ende gut, alles schlecht? Überlegungen zur Neuregelung des Urhebervertragsrechts, MMR 2002, 137

Hoeren begrüßt das zur Stärkung der Rechtsstellung der Urheber initiierte Gesetzgebungsprojekt, das mit dem Beschluß des Bundestages vom 24.01.2002 abgeschlossen wurde. Er kritisiert jedoch das starkt polarisierende Gesetzgebungsverfahren, welches die Fronten zwischen den Urhebern und den Verwertern verhärtet haben dürfte und somit wohl den Abschluß freiwilliger gemeinsamer Vergütungsregelungen, auf die das neue Regelungswerk abzielen, erschweren. Die von ihm geforderte Anpassung der Satzung der Urheberverbände durch Aufnahme eines Verhandlungsmandates für Vergütungsregelungen hat FREELENS e.V. auf seiner letzten Mitgliederversammlung im April in Hamburg bereits vollzogen. Zudem regt Hoeren an, die bestehenden Vergütungsregelungen im Fotobereich zu sammeln und eine breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ein Großteil dieser Forderung dürfte bereits durch die MFM-Honorarübersicht erfüllt sein, wobei hier eine Möglichkeit zum kostenfreien Abruf via Internet wünschenswert wäre. Insgesamt bleibt die schon im Gesetzgebungsverfahren diskutierte Frage, was eine angemessenen Vergütung ist, noch durch die Beteiligten und insbesondere die Gerichte zu klären.

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Maaßen, Wolfgang, Das neue Urhebervertragsrecht - Was bringt die Reform des Urheberrechtsgesetzes den Fotografen und Designern?, AGD SachInfo 7.23

BFF Justiziar RA Dr. Maaßen untersucht in einer Publikation der AGD (Arbeitsgemeinschaft der Grafikdesigner) die Auswirkungen der Urhebervertragsrechtsänderungen für Fotografen und Designer. Er sieht in den Änderungen im Grunde eine Chance, die nun von den Urhebern und deren Verbänden genutzt werden sollte. Die wesentlichen Änderungen, wie der Anspruch auf Zustimmung zu einer höheren und damit angemessenen Vergütung bei einer ursprünglich zu niedrigen vertraglichen Vergütungsregelung, der Anspruch auf Beteiligung bei besonders erfolgreichen Werken (Bestseller-Regelung) und die Bestimmungen zu gemeinsamen Vergütungsregelungen werden bezogen auf die Foto- und Designbranche dargestellt.

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Kretschmer, Friedrich, Gesetz über das Urhebervertragsrecht verabschiedet, GRUR 2002, 322

Der Autor stellt knapp das Gesetz und was vom ursprünglichen Gesetzgebungsentwurf nach der intensiven Lobbyarbeit der Verwerter und der Intervention des Bundeskanzlers nicht umgesetzt wurde, dar.

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b.) Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie

Nachdem das Urhebervertragsrecht geändert wurde, hat der Gesetzgeber die Arbeit an der sog. 5. Urheberrechtsnovelle mit der die sog. Info-, Multimedia- oder auch einfach nur Urheberrechtsrichtlinie bis zum in deutsches Recht umgesetzt werden soll, wieder aufgenommen. Nach einem Diskussionsentwurf, zu dem auch von Freelens Stellung genommen wurde, liegt seit dem 18.03.2002 ein Referentenentwurf vor, über den wiederum heftig diskutiert wird (Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft). So möchte insb. die Verwerterseite erreichen, dass digitale Privatkopien unzulässig werden. Andererseits wird kritisiert, dass der Entwurf die heftig umstrittenen Fragen, wie etwa die Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel bewußt ausklammert. Die Urheberrechtsrichtlinie muss gem. Art. 13 der Richtlinie bis zum 22.12.2002 in deutsches Recht umgesetzt werden. Angesichts der heftigen Diskussionen um die digitale Privatkopie u.a. Themen bei der Anhörung am 22.4.02 und insbesondere die Bundestagswahl und die Neuformierung des Bundestages ist das ein ehrgeiziger Zeitplan. Ein Regierungsentwurf, der in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde, liegt bisher noch nicht vor. Ein überarbeiteter Kabinettsentwurf soll noch vor der Sommerpause im Bundesrat beraten und nach der Bundestagswahl in den Bundestag eingebracht werden.

Eine umfangreiche Materialsammlung zu diesem Thema findet sich unter
http://www.urheberrecht.org (Stand 6/2002)
vgl. http://ww.urheberrecht.org/news/?id=593 (Stand 3/2002)
vgl. http://ww.urheberrecht.org/news/?id=601 (Stand 3/2002)
siehe auch: Krempl, Stefan, Privatkopie wird der Zahn gezogen, http://www.heise.de/tp/deutsch/special/copy/12136/1.html (Stand 3/2002)
zur Terminsverschiebung siehe http://www.heise.de/newsticker/data/psz-27.04.02-000/ (Stand 4/2002)

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Ein deutsches Unternehmen, das Programme zum Kopieren kopiergeschützter Musik-CDs herstellt und vertreibt, verlagert wegen der sich im Rahmen der Richtlinienumsetzung abzeichnenden Strafbarkeit dieser Tätigkeit seinen Firmensitz in die Schweiz.
vgl. http://ww.urheberrecht.org/news/?id=611 (Stand 4/2002)

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Metzger, Axel / Kreutzer, Till, Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, MMR 2002, 139
Die Autoren gehen der Frage nach, wie die nach der Urheberrechtsrichtline zulässige Privatkopierschranke im digitalen Kontext in das deutsche Urheberrecht umgesetzt werden kann. Sie schlagen eine Pönalisierungslösung oder die Möglichkeit einer Verbandsklage vor.

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Prof. Hoeren greift den vorgelegten Referentenentwurf wegen Verstoßes gegen Völkerrecht an und meint damit die Regelungen zum rechtlichen Schutz von Kopierschutztechniken, die über das Recht der Allgemeinheit auf Informationszugang gestellt würden. Er bezieht sich dabei auf Art. 6 der Urheberrechtsrichtlinie, die über Art. 11 des WIPO Vertrages WCT hinausgehe und in deutsches Recht umgesetzt werden solle.

http://www.heise.de/newsticker/data/jk-26.04.02-010/ (Stand 4/2002)

Um sich selbst ein Urteil bilden zu können, hier die „Materialien“

Artikel 11 WCT

Zu Artikel 11 aus der Denkschrift zum WCT von 1998

22.6.2001 EU Urheberrechtsrichtlinie:

Artikel 6
Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu kommerziellen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,
a) die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
b) die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
c) die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(3) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten gesetzlich geschützten Schutzrechte oder des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG verankerten Sui-generis-Rechts ist.
Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(4) Werden von Seiten der Rechtsinhaber freiwillige Maßnahmen, einschließlich Vereinbarungen zwischen den Rechtsinhabern und anderen betroffenen Parteien, nicht ergriffen, so treffen die Mitgliedstaaten ungeachtet des Rechtsschutzes nach Absatz 1 geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechtsinhaber dem Begünstigten einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 22.6.2001 L 167/18 nationalen Recht gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a), c), d), oder e) oder Absatz 3 Buchstaben a), b) oder e) vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung die Mittel zur Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung in dem für die Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung erforderlichen Maße zur Verfügung stellen, soweit der betreffende Begünstigte rechtmäßig Zugang zu dem geschützten Werk oder Schutzgegenstand hat.
Ein Mitgliedstaat kann derartige Maßnahmen auch in Bezug auf den Begünstigten einer Ausnahme oder Beschränkung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) treffen, sofern die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nicht bereits durch die Rechtsinhaber in dem für die Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung erforderlichen Maße gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 5 ermöglicht worden ist; der Rechtsinhaber kann dadurch nicht gehindert werden, geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Zahl der Vervielfältigungen gemäß diesen Bestimmungen zu ergreifen.

Die von den Rechtsinhabern freiwillig angewandten technischen Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, und die technischen Maßnahmen, die zur Umsetzung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen angewandt werden, genießen den Rechtsschutz nach Absatz 1. Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Werke und sonstige Schutzgegenstände, die der Öffentlichkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

Wenn dieser Artikel im Zusammenhang mit der Richtlinie 92/100/EWG und 96/9/EG angewandt wird, so findet dieser Absatz entsprechende Anwendung. oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
Unterabsatz 1 gilt, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, der in dieser Richtlinie genannt wird oder unter das in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehene Sui-generis-Recht fällt, angebracht wird oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.


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Spindler, Gerald, Europäisches Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, GRUR 2002, 105
Prof. Spindler stellt sehr ausführlich den Werdegang der Richtlinie, ihre einzelnen Regelungsinhalte samt Hintergründe und Zusammenhänge sowie die absehbare Entwicklung dar.

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4. Rechtsprechung
BGH Urteil Freelens gegen Spiegel wegen Jahrgangs-CD-ROM

BGH, Urteil vom 05.07.2001, I ZR 311/98, NJW 2002, 896; ZUM 2002, 214; GRUR 2002, 248; DSB 2002, 20;
online unter: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020041.htm ;(Stand 6/2002) http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/4469.html (Stand 3/2002)
http://www.juralotse.de/druck/nl25-002.html (Stand 3/2002)
http://www.freelens.com/presseservice/bgh-spiegel.html (Stand2/2002)

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zur Vorinstanz siehe: OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.1998, 3 U 212/97, ZUM 99, 78 mit Anm. Feldmann; MMR 99, 227 m. Anm Hoeren; CR 99, 322; Anm. Seiler, JurPC Web-Dok. 07/1999, http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/aufsatz/19990007.htm (Stand 1/99)

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Kurz zum Sachverhalt: Der Spiegel-Verlag hatte mehrer Spiegeljahrgänge im pdf-Format auf einer CD-ROM inkl. der in den Heften abgedruckten Fotos hergestellt und vertrieben, ohne die Zustimmung der Fotografen einzuholen und diese zu entlohnen. Hiergegen ist der Fotojournalistenverband Freelens .e. (http://www.freelens.com ) vor LG und OLG Hamburg erfolgreich mit einer Unterlassungs- und Schadensersatzklage für 64 Fotografen vorgegangen.

Der BGH hat zunächst zur Zulässigkeit der Klage ausgeführt, dass die Fotografen ihre Ansprüche nicht an FREELENS abtreten konnten, aber die sog. Abtretung als gewillkürte Prozessstandschaft zulässig ist und somit FREELENS zur Geltendmachung der Ansprüche der 64 Fotografen berechtigt ist.

Für 63 der 64 Fotografen hat der BGH FREELENS die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zuerkannt, wobei noch über die Höhe des Schadensersatzanspruches zu entscheiden ist.

Im Rahmen der Begründung lässt der BGH offen, ob und ab wann die CD-ROM Nutzung von Fotos bekannt war, unterstellt dies aber zugunsten des Spiegels (§ 31 Abs. 4 UrhG, Verträge über unbekannte Nutzungsarten sind unzulässig) kommt dann aber zu dem Ergebnis, dass eine Einräumung der Nutzungsrechte für diese Nutzungsart nicht von den mündlichen Verträgen mit den Fotografen gedeckt ist (§ 31 Abs. 5 UrhG, es werden nur die für den Vertragszweck benötigten Nutzungsrechte eingeräumt). Bei Fotografen nimmt der BGH an, dass diese im Regelfall auf ein Honorar für ihre Tätigkeit bzw. für die Einräumung von Nutzungsrechten angewiesen sind (anders als angeblich Wissenschaftler), so dass sie auch für Ertrag versprechende Nutzungen ihrer Werke angemessen beteiligt werden wollen. Hierauf haben unabhängig davon, ob der Verwerter bereits einen Gewinn erzielt, einen Anspruch. Die CD-ROM-Nutzung stellt eine eigenständige Nutzungsart dar, da hierdurch ein eigenständiger Markt erschlossen wird, auch wenn keine Volltextrecherchen möglichen seien und eine Verlinkung fehle.

Das Gericht läßt offen, ob die Fotografen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen wären, dem Verlag die Zustimmung zur Nutzung ihrer Fotos auf der Jahrgangs-CD-ROM zu gestatten, bemerkt aber, dass viel dafür spreche, kommt aber zu dem Ergebnis, dass die den Unterlassungsanspruch nicht beeinträchtige. Nebenbei bemerkt der BGH, dass seine solche Zustimmung von der Zahlung der geschuldeten Vergütung abhängig gemacht werden kann.

Auch die Forderung nach einer Schadensersatzzahlung, die nach der Lizenzanalogie berechnet wird, läßt den Unterlassungsanspruch nicht entfallen, da die Schadensersatzzahlung, selbst wenn die Höhe nach der Lizenzanalogie berechnet wird, nicht zum Abschluß eines Lizenzvertrages und damit zu einem Nutzungsrecht führt. Ergänzend sei hinzugefügt, dass sich der Unterlassungsanspruch auf die künftige Nutzung richtet, der Schadensersatzanspruch auf die bereits bisher erfolgte Nutzung.

Der BGH betont nochmals, dass an die Sorgfaltspflichten der Verwerter von urheberrechtlich geschützten Werken hohe Anforderungen gestellt werden. Wer sich im rechtlichen Grenzbereich bewegt und eine andere Rechtsauffassung in Betracht ziehen muss, nach der seine Verwertungshandlung unzulässig wäre, handelt fahrlässig.

Damit hat der BGH den Unterlassungsanspruch gegen den Spiegel und die Entscheidung, dass dem Grunde nach (über die Höhe ist noch zu entscheiden) ein Schadensersatzanspruch besteht, bestätigt.

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Die Entscheidung ist besprochen von Freelens Anwalt
Feldmann, Dirk, Besprechung des Urteils des Bundesgerichtshofes I ZR 311/98 - Spiegel-CD-ROM vom 5.7.2001, ZUM 2002, 210; http://www.nomos.de/nomos/zeitschr/zum/pdf/zum0302t.pdf (Stand 4/2002);

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Hoeren, Thomas, CD-ROM-Ausgaben alter Zeitschriftenjahrgänge als nicht erfasste neue Verwertungsarten (Spiegel-CD-ROM), LM H. 4/2002 § 31 UrhG Nr. 33, http://rsw.beck.de auf der LM Homepage unter BGH Aktuell: Computer, Software, Multimedia
In einer knappen Anmerkung weist Prof. Hoeren darauf hin, dass der BGH zwar die Regelung des § 31 Abs. 4 zur Bekanntheit der Nutzungsart angesprochen, aber nicht entschieden hat, sondern sich bei seiner Entscheidung auf § 31 Abs. 5 und die Zweckübertragungsregelung stützt. Der Erkenntnis des BGH, dass ein Anspruch des Spiegels gegen die Fotografen unter dem Gesichtspunkt Treu und Glauben auf Zustimmung zur Nutzung der Fotos in einer Jahrgangs-CD-ROM eine vom Gesetz nicht vorgesehene Zwangslizenz darstellen würde, stimmt er ausdrücklich zu und stellt sich damit gegen Prof. Katzenberger, der einen solchen Anspruch in einem Gutachten für die Verwerterseite behauptet hatte. Hoeren zieht aus dem Urteil den Schluß, dass es nicht nur für Alt- sondern auch für Neuverträge gilt und man im Zweifel davon ausgehen muss, dass neue Nutzungsarten nicht vom Verwertungsvertrag umfaßt sind. Mit der starken Betonung des Zweckübertragungsgedankens könne man nach seiner Ansicht mehr für die Urheber tun als durch das neue Urhebervertragsrecht.

M.E. zeichnet sich aber als Konsequenz aus dem Urteil ab, dass die Verwerter verstärkt dazu übergehen, auch mit Fotografen schriftliche Verträge abzuschließen und in denen den Vertragszweck und die einzuräumenden Nutzungsrechte möglichst weit zu definieren (ohne ihnen freilich mehr dafür zahlen zu wollen). Wer dann versucht seinen neuen Anspruch auf eine angemessenen Vergütung geltend zu machen, könnte möglicherweise Recht bekommen, war dann aber wohl in den meisten Fällen die längste Zeit für den entsprechenden Auftraggeber tätig. Bei der Freiheit der Auftraggeber sich seine Fotografen auszuwählen und dem großen Angebot an Fotografen kann dagegen aber kein Gesetz schützen. Damit werden sich dann wohl nur die Fotografen die Durchsetzung ihrer Rechts leisten können, die nicht zu den wirtschaftlich schwächsten zählen.

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Günther, Andreas, Digitale Nutzungsrechte, ITRB 2002, 76; er weist als Konsequenz aus dem Urteil darauf hin, dass bei der Abfassung von Nutzungsrechtsregelungen besondere Sorgfalt erforderlich ist und Altverträge ggf nachverhandelt werden sollten.

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5. Weitere Meldungen

a) Anbieterkennzeichnung (Impressum) auf Webseiten
Durch das Gesetz zum elektronische Geschäftsverkehr (EGG) wurde die sog. E-Commerce-Richtlinie u.a. durch eine Verschärfung der Anbieterkennzeichnungspflicht auf Webseiten in deutsches Recht umgesetzt und hierzu § 6 Teledienstgesetz (TDG) geändert und eine Bußgeldpflicht in § 12 TDG eingeführt (vgl. http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/tdg/index.html (Stand 6/2002)). Jeder der über seine Waren und/oder Dienstleistungen auf Webseiten informiert oder diese auch anbietet, sollte also im eigenen Interesse die Auflistung in § 6 TDG durchlesen und die entsprechenden Angaben in die eigenen Webseite aufnehmen. Andernfalls können Bußgelder bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden (wobei jedoch noch unklar ist, wer diese festsetzt) oder wie im Fall von Anwaltswebseiten, Immobilienmaklern oder zuletzt Fotomodellen (vgl. http://www.heise.de/newsticker/data/hod-10.06.02-001/ ) drohen Abmahnungen von Mitbewerbern, bei denen im Regelfall auch die Anwaltskosten geltend gemacht werden.

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b) Neue Literatur

Kühne, Thomas / Kaess, Thomas (Hrsg.), Entscheidungen der Instanzgerichte zum Recht des geistigen Eigentums, 1. Auflg., Köln 2002; siehe hierzu Rezension von Bahr unter http://www.jurawelt.com/literatur/wirtschaftsrecht/4885?stylelite=1

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Reinbothe, Jörg, Europäisches Urheberrecht und Electronic Commerce, Lehmann, Electronic Business in Europa, München 2002, S. 367 – 407

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Die Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte „Bildhonorare 2002“ der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) ist erschienen (siehe http://www.bvpa-ev.de ). Die Honorarübersicht ist zusammen mit „BVPA Der Bildmarkt Handbuch der Bildagenturen 2002“ erhältlich. In dem 500 Seiten starken Handbuch sind auch zahlreiche für Bildagenturen und Fotografen unentbehrliche juristische Informationen in leicht verständlicher Form aufbereitet: von Urheberrecht, AGB-Recht, Verwertungsgesellschaften bis zum Künstlersozialversicherungsrecht. Im umfangreichen Adressteil findet sich eine Liste von Gutachtern, die bei Prozessen benannt werden können.

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Das Buch „Maaßen, Wolfgang, Kunst oder Gewerbe, 3. Auflg., Heidelberg 2001“ ist nach der 2.ten Auflage von 1996 nun in aktualisierter und überarbeiteter sowie erweiterter Form erschienen. Insbesondere wurden die Unternehmenssteuerreform, das Handelsrechtsreformgesetz sowie die neuere Rechtsprechung zum Künstlersozialversicherungsrecht eingearbeitet. Die Frage, wie die eigene fotografische Tätigkeit aus dem Blickwinkel des Steuerrecht, des Handwerksrecht und des Künstlersozialversicherungsrecht einzuordnen ist, hat ganz praktische finanzielle Auswirkungen. Hier gibt das in dieser Form wohl einmalige Werk von RA Dr. Maaßen wertvolle IArgumentationshilfen und Informationen, z.B. worauf es in den Begutachtungsverfahren ankommt.

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