3.Jahrgang, ISSN 1617-075x, Aktuelle Abozahl: 363
Hinweise und Anregungen sind jederzeit willkommen an RA David Seiler.
Inhaltsverzeichnis:
1. NEU BEI FOTORECHT.DE
2. GESETZGEBUNG
a.) Urhebervertragsrecht
b.) Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie
3. RECHTSPRECHUNG
a) Kunstdrucke als Flachmembranlautsprecher
b) Rechtsverletzende Bilderrahmen
c) Europarechtswidriges Urheberrecht
4. WEITER MELDUNGEN
a) WIPO Verträge in Kraft
b) Gesamtvertrag über CD-Brennerabgaben abgeschlossen
c) Neue Literatur
d) Links
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
1. Neu bei fotorecht.de
Der letzte Newsletter 12/2002 kann im Newsletterarchiv nachgesehen werden.
Die Website fotorecht.de wird von FREELENS Online GmbH betrieben. Dadurch
wurde es jetzt möglich, die Beiträge von Rechtsanwalt Dirk Feldmann, die im
FREELENS Magazin, der Zeitschrift von FREELENS e.V. veröffentlicht wurden,
in fotorecht.de durch einen Link zu den Publikationen in der
Navigationsleiste aufzunehmen. Dirk Feldmann stellt für Fotojournalisten
wichtige rechtliche Themen in leicht verständlicher Weise dar.
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
2. Gesetzgebung
a.) Urhebervertragsrecht
Der Wortlaut des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern" vom 22.3.2002 ist abgedruckt in GRUR 2002, 502
Geregelt werden aus Sicht der Fotografen insb.:
§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
§ 32 Angemessene Vergütung
§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers
§ 32b Zwingende Anwendung
§ 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten
Änderungen in §§ 34 Abs. 3 ? 5
Änderung in § 35
§ 36 Gemeinsame Vergütungsregeln
§ 36a Schlichtungsstelle
Eine Synopse zw. altem Recht, Professorenentwurf und Beschlußvorlage vom 25.01.2002 hat RA Ory erarbeitet: http://www.ory.de/uvr/SynopseBT.pdf (Stand 6/2002). Eine Synopse zw. der Altfassung und der ab 1.7.2002 gültigen findet sich unter http://remus.jura.uni-sb.de/web-dok/20020022.html (Stand 6/2002).
Eine Auflistung der Materialien zum Urhebervertragsrecht nebst Literaturnachweisen ist unter
http://remus.jura.uni-sb.de/web-dok/20020023.html (Stand 6/2002) zugänglich.
Eine von der EU-Komission in Auftrag gegebene rechtsvergleichende Studie über das Urhebervertragsrecht in der EU ist in englisch als pdf-Datei abrufbar:
http://www.ivir.nl/index-english.html
http://www.ivir.nl/publications/other/final-report2002.pdf (Stand 7/2002)
Manz, Friederike / Ventroni, Stefan / Schneider, Inge, Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf das Urheber(vertrags)recht, ZUM 5/2002, 409-422
http://www.nomos.de/nomos/zeitschr/zum/pdf/zum0602t.pdf
Ory erläutert in seinem Beitrag "Neue Rechte für Urheber und Künstler - Urhebervertragsrecht tritt zur Jahresmitte in Kraft" die Grundzüge des Gesetzes (JurPC Web-Dok. 107/2002; http://www.jurpc.de/aufsatz/20020107.htm
.
Eine ausführlichere Darstellung desselben Autors findet sich unter dem Titel "Das neue Urhebervertragsrecht", AfP 2/2002, 93-104
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
b.) Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie
Kretschmer, Friedrich, Gesetzentwurf zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, GRUR 2002, 501
Der Autor berichtet knapp über den Gesetzentwurf, die engen Zeitplan zur Verabschiedung des Gesetzes bis Jahresende und die in diesem Zusammenhang ausgelassenen hoch umstrittenen Regelungsbereiche elektronischer Pressespiegel und digitale Privatkopie.
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Auf der WebSite des Instituts für Urheber- und Medienrecht findet sich eine Synopse, die die aktuelle Rechtslage und den Text des Referentenentwurfs vom 18. März 2002 gegenüberstellt. Abzurufen unter:
http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/ oder direkt unter:
http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/syn/synopse-02-07.pdf ca. 350kbyte/31 Seiten
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Am 31.07.02 wurde vom Bundeskabinett der Regierungsentwurf zur Umsetzung der neuesten Urheberrechtsrichtlinie beschlossenen
http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/
http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/ent/RegE_UrhR_InfoG.pdf
Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Mit dem Entwurf sollen die Regelungen der EU-Urheberrechtsrichtlinie, des WIPO-Urheberrechtsvertrages und des WIPO-Vertrages über die Darbietungen und Tonträger in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie läuft am 22.12.2002 ab.
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
3. Rechtsprechung
a) Kunstdrucke als Flachmembranlautsprecher
OLG Hamburg, Urteil vom 10.10.2001, 5 U 86/01, GRUR 2002, 536; NJW-RR 2002, 838
Flachmembranlautsprecher; Nutzung von Originalkunstdrucken zur Frontverkleidung ist zulässig, da keine Vervielfältigung stattfindet und sich das Verbreitungsrecht erschöpft hat
Der Hersteller von Flachmembranlautsprecher hat Kunstdrucke von Gemälden von Miro, Dali, Picasso und Kandinsky gekauft und diese ohne zwischengeschaltete Reproduktions- oder Bearbeitungsschritte im Original auf Flachmembranlautsprecher aufgezogen, die damit nicht nur zur Musikwiedergabe, sondern auch als Wandschmuck geeignet waren. Hiergegen wendet sich die VG Bild-Kunst (www.bild-kunst.de), die die Rechte der Künstler bzw. deren Erben in Deutschland wahrnimmt.
Das OLG Hamburg hat nun entschieden, dass keine Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche bestehen. Keine der urheberrechtlich geschützten Nutzungshandlungen (insb. Vervielfältigen, Verbreiten, Veröffentlichen) ist beeinträchtigt. Eine Vervielfältigung erfolgt nicht, da die Originalkunstdrucke unmittelbar auf die Flachmembranlautsprecher aufgezogen werden. Das Verbreitungsrecht erschöpft sich bereits auf der ersten Vertriebsstufe, dem Verkäufer der Originalkunstdrucke, der diese aufgrund von Lizenzverträge vertreiben darf. Die weitere Verbreitung kann dann ohne Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers erfolgen. Selbst wenn dem Händler der ersten Vertriebsstufe vertragliche Beschränkungen auferlegt werden, wirken diese nicht gegenüber dem Erwerber. Darauf, dass es sich bei der Nutzung von Kunstdrucken auf Lautsprechern um eine neue Nutzungsart handeln könnte, geht das Gericht nur kurz und ohne abschließende Entscheidung ein, da ein Verbietungsrecht ohnedies erschöpft wäre. Zudem sei die Nutzungsart nicht so ungewöhnlich neu, da die ursprüngliche Funktion der Kunstdrucke noch weiter erhalten bleibe; sie dienen nach wie vor als Wandschmuck.
Wahrscheinlich mangels entsprechendem Vortrag auf der Sachverhaltsebene ist das Gericht nicht auf rechtliche Gesichtspunkte eingegangen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Bereits in der Nutzung der Gemäldereproduktionen für so profane Zwecke wie die Verkleidung von Lautsprechern könnte das Urheberpersönlichkeitsrecht tangiert sein (vgl. hierzu den nachstehenden BGH-Fall Unikatrahmen), sicher aber durch ein Beschneiden der Bilder, um sie dem Format und den Seitenverhältnissen der Lautsprecher anzupassen. Auch ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Herstellung von Werbe- und Vertriebsmaterialien üblicherweise auch Fotografien der Bildlautsprecher^(3) angefertigt werden, was eine Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlung darstellt, für die keine Zustimmung vorliegt und bei der keine Erschöpfung eingetreten ist. Fotografen, die von einem entsprechenden Sachverhalt betroffen sein können, ist daher anzuraten, dass sich bei einem entsprechenden rechtlichen Vorgehen gegen eine derartige Nutzung ihrer Werke den Sachverhaltsvortrag entsprechend weiter anlegen.
Da sich die Nutzung der eigenen Fotos, die etwa als Kunstdrucke, Postkarten,Kalender oder in ähnlicher Weise legal in den Verkehr gekommen sind, nicht für die Nutzung als Lautsprecherverkleidung oder ähnliche Nutzungen ohne weitere Reproduktion (z.B. Einschweißen von Postkarten in einen Duschvorhang oder einen Toilettendeckel) verhindern kann, bleibt nur die Möglichkeit, die erstmalige Verbreitung hierzu geeigneter Werkstück von vornherein nicht zu gestatten, wenn man eine derartige Nutzung nicht akzeptieren will. Das Gericht hat selbst die Umgehungsgefahr durch die Zwischenschaltung einer weiteren Vertriebsstufe gesehen, die die wirtschaftlichen Interessen der Urheber beeinträchtigt, zur Lösung diese Problems aber auf den Gesetzgeber verwiesen.
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
b) Rechtsverletzende Bilderrahmen
BGH, Urteil vom 07.02.2002, I ZR 304/99, GRUR 2002, 532
Unikatrahmen, Vertrieb von Kunstdrucken in von Dritten bemalten Rahmen kann das Urheberrechtpersönlichkeitsrecht des Malers verletzen
In dem vom BGH entscheidenden Fall ging es um die Gemälde von Friedensreich Hundertwasser Hundertwasser-Haus in Wien" und Die vier Einsamkeiten", die zwar erlaubterweise als Kunstdrucke vertrieben wurden, aber ohne Zustimmung
des Malers mit einem im Stil der Bilder individuell bemalten Rahmen. Eine Veränderung der Kunstdrucke fand dabei nicht statt. Der Maler sah durch den Verkauf seiner Werke in einem von Dritten gestalteten Rahmen eine Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrecht. Das Landgericht sprach dem Maler einen Unterlassungsanspruch zu, wonach der Beklagte die Bilder nicht mehr mit den bemalten Rahmen verkaufen darf. Die Parteien schlossen dann einen Vergleich über die zu erteilende Auskunft und den zu zahlenden Schadensersatz, der 50% des erzielten Gewinns betragen sollte. Die Streitfrage war nun, wie diese Vergleichsvereinbarung auszulegen ist, ob von dem Gewinn i.H.v. DM 232,48 je Exemplar der 1220 verkauften Bilder die 50% berechnet werden oder nur von dem auf die Rahmen entfallenden Teil von DM 19.-. Der BGH kam bei der Auslegung zu dem Ergebnis, dass 50% des Gesamtgewinns als Schadensersatz zu zahlen sind.
In urheberrechtlicher Hinsicht stellt der BGH zunächst fest, dass es sich bei dem Bemalen der Rahmen auch dann um eine Bearbeitung der Werke der bildenden Kunst handelt, wenn diese nicht selbst verändert wurden. Es genügt, dass sie in ein von dritter Hand gestaltetes neues Gesamtkunstwerk eingebracht wurden. Zwar ist die Herstellung einer Bearbeitung nach § 23 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers zulässig, aber die Verbreitung bedarf der Zustimmung und diese lag nicht vor. Das Urheberpersönlichkeitsrecht, § 14 UrhG, wird dadurch verletzt, dass der unvoreingenommene Betrachter annehmen könnte, dass die Bemalung der Rahmen auch von dem Maler der Bilder stamme und er das Gesamtwerk in dieser Form autorisiert haben. Unerheblich ist dabei, ob diese Bearbeitung künstlerisch gelungen oder entstellend ist. Jedenfalls entspricht sie nicht dem schöpferischen Willen des Malers und er muss sich keine fremde Gestaltung als die seine zurechnen lassen.
Was für Maler gilt, muss auch für Fotografen gelten. Auch Fotografen können sich gegen die Einbindung ihrer Werke oder Teile ihrer Werke in andere Werke zur wehr setzen. Dies kommt etwa bei einem entsprechend unpassenden Kontext (Bildrahmen, Art der Hängung in einer Ausstellung, Bildunterschrift etc.) in betracht, aber auch bei Composing oder Collage. Selbst wenn keine Vervielfältigung oder Bearbeitung des Werkes stattfindet, steht dem Fotografen hier das Urheberpersönlichkeitsrecht zur Seite.
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
c) Europarechtswidriges Urheberrecht
EuGH, Urteil vom 06.06.2002, C-360/00,
http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=79979393C19000360& doc=t&ouvert=t&seance=ARRET&where=() (Stand 6/2002)
Stichworte: Schutzdauer des Urheberrecht - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, Anwendbarkeit auf ein Urheberrecht, das vor Inkrafttreten des EWG-Vertrages entstanden ist.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt, dass die §§ 120 Abs. 1 und 121 Abs. 1 UrhG eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit bewirken und damit europarechtswidrig sind.
Ausgangspunkt für diese Feststellung war eine Frage des BGH an den EuGH. Der BGH hat einen Fall zu beurteilen, bei dem eine Oper von Puccini 1993 vom Staatstheater Wiesbaden ohne Genehmigung des Bühnen- und Musikverlages, der die Rechte an der Oper inne hat, aufgeführt wurde. Puccini war 1924 verstorben. Nach italienischem Recht beträgt die Schutzdauer 56 Jahre nach dem Tod des Urhebers, nach deutschem Recht 70 Jahre, so dass nach deutschem Recht nach Urheberrechtsschutz bestanden hätte, nach italienischem nicht mehr. Nach dem bisherigen deutschen Urheberrecht können Ausländer deren Staaten den internationalen Urheberverträgen beigetreten sind, die gleiche Schutzdauer für sich in Anspruch nehmen, wie deutsche Urheber, längstens jedoch so lange, wie in ihrem Heimatland. Damit würde jedoch ein italienische Urheber oder, wie im vorliegenden Fall dessen Erben, gegenüber einem deutschen Urheber in Deutschland benachteiligt, was europarechtswidrig ist, auch wenn es seine eigentliche Ursache im Recht des Heimatlandes hat.
Diese Urteil ist auch für Bildagenturen wichtig, die ältere Fotografien ausländischer Fotografen in Deutschland vertreiben. Sie können sich nun auf eine Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers berufen, zumindest, wenn es sich um EU-Ausländer handelt. Es bleibt abzuwarten, ob der dt. Gesetzgeber diese Begünstigung auch Ausländern aus Drittstaaten zugute kommen lassen wird.
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
4. Weiter Meldungen
a) WIPO Verträge in Kraft
Die WIPO Verträge von Dezember 1996 zum Urheberrecht sind kürzlich in Kraft getreten:
Der Vertrag WCT (WIPO Copyright Treaty) ist am 6.3.2002, nachdem der 30. Staat am 6.12.2001 unterzeichnet hatte, in Kraft getreten.
Der Vertrag WPPT (WIPO Phonograms and Perfonances Treaty) ist am 20.5.2002 in Kraft getreten.
Damit sind die Verträge für die Unterzeichnerstaaten, darunter alle EU-Staaten, verbindlich und müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Die EU hat hierzu die Urheberrechtsrichtlinie EG 2001/29/EG zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft verabschiedet, die bis zum Dezember 2002 in deutsches Recht umzusetzen ist. Das Bundesjustizministerium hat hierzu nach einem Diskussionsentwurf 7.7.1998 am 18.3.2002 einen Referentenentwurf vorgelegt (siehe hierzu fotorecht.de-Newsletter 12-2002).
http://www.wipo.org/pressroom/en/index.html
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
b) Gesamtvertrag über CD-Brennerabgaben abgeschlossen
Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) hat einen Gesamtvertrag über Urheberrechtsabgaben für CD-Brenner mit der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte = Inkasso GmbH der Verwertungsgellschaften unter der Geschäftsführung der GEMA), der VG Wort und VG Bild-Kunst abgeschlossen. Die Hersteller und Importeure von CD-Brennern unter den BITKOM-Mitgliedern werden danach künftig für jedes verkaufte Gerät 6 Euro Urheberabgabe pauschal bezahlen. Außerdem werden rückwirkend für die seit Juli 2001 verkauften Geräte entsprechende Abgaben fällig. Damit hat die BITKOM die Abgaben um mehr als die Hälfte runtergehandelt. Aber die Verwertungsgesellschaften können nun sicher mit Einnahmen die bei ihnen angeschlossenen Urheber rechnen und die langen heftigen Auseinandersetzungen haben ein vorläufiges Ende gefunden.
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
c) Neue Literatur
Kühne, Thomas / Kaess, Thomas (Hrsg.), Entscheidungen der Instanzgerichte zum Recht des geistigen Eigentums, 1. Auflg., Köln 2002; siehe hierzu Rezension von Bahr unter
http://www.jurawelt.com/literatur/wirtschaftsrecht/4885?stylelite=1
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Reinbothe, Jörg, Europäisches Urheberrecht und Electronic Commerce, Lehmann, Electronic Business in Europa, München 2002, S. 367 ? 407
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Sprang, Christian, Das neue Urhebervertragsrecht (1), http://www.buchhandel.de/sixcms/detail.php?id=47464 (Stand 6/2002) Die sechsteilige Artikelserie des Börsenblatt des deutschen Buchhandels stellt das neue Urhebervertragsrecht aus Sicht der Verlage dar und bewertet es.
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Loewenheim, Ulrich, Die Schutzgrenzen von Urheber- und Wettbewerbsrecht und die Anforderungen an den Sachvortrag (Telefonkarte), LM H 9/2001 § 308 ZPO Nr. 28 m. Anm. Loewenheim, http://rws.beck.de/rws (Stand 5/2002); siehe hierzu auch schon fotorecht.de newsletter Nr. 10-2001 im Newsletter-Archiv bei fotorecht.de
Der BGH hat im konkreten Fall der Reproduktion einer Telefonkarte, auf der eine Weltkugel mit einem Quadrantennetz abgebildet war, keinen Lichtbildschutz gem. § 72 UrhG zuerkannt, da es bei der bloßen technischen Reproduktion an einem Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung fehle. Damit läßt das Gericht aber für eine Reproduktion, bei der eine solche Leistung zum Einsatz kommt, im Umkehrschluß einen Lichtbildschutz zu. In seiner Besprechung macht Loewenheim klar, dass es bei angewandter Kunst keine urheberrechtlichen Schutz der kleinen Münze gibt, da für diesen Bereich der Geschmacksmusterschutz einschlägig ist. Insbesondere hebt er die prozessualen Ergebnisse der Entscheidung hervor: der Anwalt muss den Sachverhalt und die in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte und Anspruchsgrundlagen vollständig vortragen, wenn er sich keinen Haftungsansprüchen aussetzen will.
Dass der Kläger aber die Anspruchsgrundlagen nennen muss, verwundert etwas, denn es sollte genügen, dass der Sachverhalt und der geltend gemachte Anspruch vorgetragen wird. Es ist dann nach alten römischrechtlichen Grundsätzen Aufgabe des Gerichts bzw. des Richters, dass geltende Recht zu kennen und diese daraufhin zu prüfen, ob sich daraus bei dem vorgetragenen Sachverhalt der geltend gemachte Anspruch herleiten läßt.
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Schricker, Gerhard, Nachträglich angemessene Beteiligung eines Urhebers an unerwartet hohen Erträgnissen (Kinderspielhöhe), LM H 2/2002 § 36 UrhG Nr. 5 m. Anm. Schricker, http://rws.beck.de/rws (Stand 5/2002)
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
d) Links
Unter
http://www.wem-gehoert-die-welt.de/da/da5.htm
findet man zahlreiche Links in kommentierter Form auf Beiträge zum geistigen Eigentum. Wer sich über die Diskussionslage im Ausland informieren möchte, wird hier auch fündig. Es sind zahlreiche engl. Beiträge aufgeführt.
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Castendyk,Oliver. Neue Ansätze zum Problem der unbekannten Nutzungsart in § 31 Abs. 4 UrhG, ZUM 5/2002, 332-348 online unter http://www.nomos.de/nomos/zeitschr/zum/pdf/zum0502t.pdf
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Vervielfältigungen, Veröffentlichung, Übernahme in andere Webseiten, auch Auszugsweise, nur mit Zustimmung von RA Seiler.
------------------------------------------------------------
Impressum
FREELENS Online GmbH
Markusstrasse 9
D-20355 Hamburg
www.freelens.com
Fax +49-40-344022
V.i.S.d.P., § 6 MDStV David Seiler, Mainz
------------------------------------------------------------