3.Jahrgang, ISSN 1617-075x; Aktuelle Abozahl: 383
Hinweise und Anregungen an RA David Seiler sind jederzeit willkommen.
Inhaltsverzeichnis:
1. NEU BEI FOTORECHT.DE
2. SPEZIALAUSGABE LITERATUR
a) Neuere Literatur zum Urheber- und Fotorecht u.a.
b) URHEBERRECHT
c) Besprechung: Literatur zur Reform des Urhebervertragsrechts
3. RECHTSPRECHUNG
a) Bildbericht über zurückliegende Tagesereignisse aus dem Leben von V. Feldbusch
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
1. Neu bei fotorecht.de
Der letzte Newsletter 13/2002 kann im Newsletterarchiv nachgesehen werden.
Neu aufgenommen wurden bei fotorecht.de unter Publikationen die Beiträge:
- Spiegel verliert gegen Bunte, veröffentlicht in visuell 4/2002, S. 42
- Schutzdauer des Urheberrechts, veröffentlicht in visuell 4/2002, S. 45
- duration of copyright protection, veröffentlicht in visuell international 4/2002, S. 36
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
2. Spezialausgabe LITERATUR
a) Neuere Literatur zum Urheber- und Fotorecht u.a.
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Jürgensen, Andri, Ratgeber Künstlersozialversicherung - Vorteile -Voraussetzungen - Verfahren, 1. Auflg., München 2002
Liebau, Sören, Gemeinfreiheit und Markenrecht: Möglichkeiten einer Remonopolisierung von urheberrechtlich gemeinfreien Werken und Lichtbildern sowie von Bildnissen und Namen historischer Persönlichkeiten mit Hilfe des Markenrechts, 1. Auflg., Aachen 2002
Siebert, Sabine, Die Auslegung der Wahrnehmungsverträge unter Berücksichtigung der digitalen Technik, 1. Auflg., München 2002; Schriftenreihe des Instituts für Rundfunkrecht an der Universität zu Köln, Bd. 82
Maaßen, Wolfgang, Kunst oder Gewerbe, 3. Auflg., Heidelberg 2001
Delp, Ludwig, Der Verlagsvertrag, 7. Auflg., München 2001
PIAG-Verlag (Hrsg.), Fotohonorare und Konditionen in Europa, Baden-Baden 2002
Pierson, Matthias / Seiler, David, Internet-Recht im Unternehmen Rechtlich Rahmenbedingungen des betrieblichen Interneteinsatzes, Beck-Rechtsberater, dtv, 1. Auflg., München 2002 (Stand Juli 2002, 492 Seiten, erscheint 11/2002)
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
b) URHEBERRECHT
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Plassmann, Clemens, Bearbeitung und andere Umgestaltungen in § 23 Urheberrechtsgesetz, 1. Auflg., Berlin 1996; Berliner Hochschulschriften zum Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Bd. 29
AIPPI (Hrsg.), AIPPI und die Entwicklung des Gewerblichen Rechtsschutzes 1897 - 1997, 1. Auflg., München 1997
Haberstumpf, Helmut, Handbuch des Urheberrechts, 2. Auflg., Neuwied 2000; Rezension Traub, Fritz, GRUR 2001, 1128
Wandtke, Artur / Bullinger, Winfried, Fallsammlung zum Urheberrecht - Mit Mustertexten für die Praxis, 1. Auflg., München 2000
Schertz/Omsels (Hrsg.), Festschrift für Paul W. Hertin zum 60. Geburtstag, 1. Auflg., München 2000; Rezension Loewenheim, Ulrich, GRUR 2001, 1127
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
2001
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Ganea, Peter u.a. (Hrsg.), Festschrift für Adolf Dietz zum 65. Geburtstag - Urheberrecht Gestern - Heute - Morgen, 1. Auflg., München 2001
Harke, Dietrich, Urheberrecht - Fragen und Antworten, 2. Auflg., Köln 2001
Bettinger, Torsten, Der Werkbegriff im spanischen und deutschen Urheberrecht, 1. Auflg., München 2001; Urheberrechtliche Abhandlungen: Rechtsfortentwicklung durch Rechtsvergleich, Heft 40
Beier, Nils, Die urheberrechtliche Schutzfrist, 1. Auflg., München 2001; Urheberrechtilche Abhandlungen, Rechtsfortentwicklung durch Rechtsvergleich, Heft 37
Bayreuther, Frank, Fälle zum Urheberrecht und Gewerblichen Rechtsschutz, 1. Auflg., München 2001; Schriftenreihe der Juristischen Schulung, Bd. 149; Renzension Gounalakis, Georgios, GRUR 2002, 230
Eisenmann, Hartmut, Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 4.. Auflg., Heidelberg 2001
Hildebrandt, Ulrich, Die Strafvorschriften des Urheberrechts, 1. Auflg., Berlin 2001
Walter, Michael / von Lewinski, Silke / Dreier, Thomas (Hrsg.), Europäischen Urheberrecht - Kommentar, 1. Auflg., Wien 2001
Wand, Peter, Technische Schutzmaßnahmen und Urheberrecht - Vergleich des internationalen, europäischen, deutschen und US-amerikanischen Rechts, 1. Auflg., München 2001; Rezension Kreutzer, Till, GRUR 2002, 326; Braun, Thorsten, NJW 2002, 1254
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
2002
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Chrocziel, Peter, Einführung im den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, 2. Auflg., München 2002
Bechtold, Stefan, Vom Urheber- zum Informationsrecht - Informationen des Digital Rights Management, 1. Auflg., München 2002; Schriftenreihe Information und Recht, Bd. 33
Ensthaler, Jürgen / Bosch, Wolfgang / Völker, Stefan, Handbuch zum Urheberrecht und Internet, 1. Auflg., Heidelberg 2002; Schriftenreihe Kommunikation & Recht Bd. 7
Hucko, Elmar, Das neue Urhebervertragsrecht - Angemessene Vergütung - Neuer Bestsellerparagraf - gemeinsame Vergütungsregeln, 1. Auflg., Halle 2002; S. 172, Euro 18,-, Erläuterte Textausgabe;
Ministerialdirektor Dr. Elmar Hucko war als Abteilungsleiter im Bundesministerium der Justiz maßgeblich an der Erarbeitung des neuen Urhebervertragsrechts beteiligt.
Nordemann, Wilhelm, Das neue Urhebervertragsrecht - zur Reform 2002, 1. Auflg., München 2002
Zentek, Sabine / Meinke, Thomas, Urheberrechtsreform 2002, 1. Auflg., Freiburg 2002
Kühnen, Thomas / Kaess, Thomas (Hrsg.), Entscheidungen der Instanzgerichte zum Recht des geistigen Eigentums, InstGE, 1. Auflg., Köln 2002
Junker, Markus, Anwendbares Recht und internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet, 1. Auflg., Kassel 2002;
http://upress.uni-kassel.de/abstrakcts_fr/3-933146-78-X.html
Wandtke, Artur / Bullinger, Winfried (Hrsg.), UrhR - Praxiskommentar zum Urheberrecht, 1. Auflg., München 2002
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
c) Besprechung: Literatur zur Reform des Urhebervertragsrechts
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Am 1.7.2002 ist die Reform des Urhebervertragsrechts in Kraft getreten. Pünktlich zum Inkrafttreten sind zwei neue Bücher erschienen, die in die neuen Regelungen erläuternd einführen:
Nordemann, Wilhelm, Das neue Urhebervertragsrecht - zur Reform 2002, 1. Auflg., München 2002; C.H. Beck-Verlag. S. 188, 24,50 Euro
und
Zentek, Sabine / Meinke, Thomas, Urheberrechtsreform 2002 Die neuen Rechte und Pflichten für Urheber und Verwerter, 1. Auflg., Freiburg 2002; Haufe-Verlag, S. 299, 34,90 Euro
Kaum ein anderer ist berufener das neue Urhebervertragsrecht darzustellen, als Prof. Nordemann, einem der Initiatoren und Mitautoren des neuen Rechts. So hat er bereits 1991 durch die Vorlage eines Entwurfes für eine Urhebervertragsrecht einen Anstoß zur jetzigen Regelung gegeben (Nordemann, Wilhelm, Vorschlag für ein Urhebervertragsgesetz, GRUR 1991, S. 1). Da lag es nahe, dass ihn die Bundesjustizministerin mit vier weiteren Experten eingeladen hatte, einen neuen Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern zu erarbeiten, der als sog. Professorenentwurf bekannt wurde und als Vorlage für das endgültige Gesetz diente. Das Expertenteam hat die weiteren Arbeiten am Gesetz u.a. durch sog. Formulierungshilfen unterstützt. Diese intime Kenntnis der Hintergründe, Entstehungsgeschichte und Überlegungen zum Gesetz ziehen sich durch das Buch und lassen es für die praktische Rechtsanwendung zu einer wichtigen Auslegungshilfe werden.
Das Werk enthält zunächst auf 54 Seiten die Wiedergabe des Urhebergesetzes nach den Änderungen des Urhebervertragsrechts mit Stand vom 22.3.2002, also in der ab 1.7.2002 gültigen Fassung. Der Wiedergabe des Gesetzes folgt eine 80 seitige Kommentierung der geänderten und neuen Vorschriften. Den Abschluß des Buches bildet der Abdruck des Regierungsentwurfes vom 26.6.2001 und der wesentlichen Teile der Beschlußempfehlung des Rechtsausschlusses vom 23.01.2002. Nicht enthalten sind der Professorenentwurf und eine Gegenüberstellung der alten und neuen Regelungen (Synopse), wobei die neuen Regelungen in der Kommentierung jedoch durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Die Kommentierung ist für den juristischen Laien und Urheber weniger geeignet, dafür aber für Juristen um so wertvoller. Nordemann geht in Form eines juristischen Kommentars der Reihe nach auf alle Bestimmungen des Urhebervertragsrechts ein und erläutert die Zusammenhänge, Hintergründe und einzelnen Tatbestandsmerkmale wobei er auch die Rechtsprechung berücksichtigt, die Anlass für einige der Regelungen war. Bei der Erläuterung von § 32 UrhG, der den Anspruch auf eine angemessene Vergütung regelt, wird erläutert, dass z.B. Fotografen, die Buy-Out-Verträge unterschreiben müssen, in denen keine Vergütungen für Neben- und Zweitverwertungsrechte enthalten sind, künftig den Verwerter direkt auf Auskunft und Zahlung einer angemessenen Vergütung in Anspruch nehmen können, sobald eine derartige Nutzung stattgefunden hat. Als angemessen gilt eine Vergütung die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der redlichen Branchenübung entspricht, so dass die derzeit noch branchenüblich kärglich" niedrigen Pauschalhonorar, mit denen alle denkbaren Nutzungen von Fotografien abgegolten werden sollen, nicht als redlich gelten. Zugleich stellt Nordemann aber auch für die Fotobranche klar, dass die MFM-Honorarübersicht wohl als einzige Honorarübersicht eine redliche Branchenübung wiedergibt und als solche auch von den Gerichten anerkannt wird. Buyout-Verträge sind nach Nordemanns Ansicht unter Berufung auf die Begründung des Regierungsentwurfes künftig insoweit unwirksam, als sie ein Pauschalhonorar und keine anteilige Vergütung vorsehen.
Das Werk enthält weiter ein knappes Literatur- und Sachverzeichnis.
Für den Juristen, aber auch den juristisch interessierten Laien und Urheber, der sich mit den Urhebervertragsrecht befassen muss, ist diese Werk von Nordemann geradezu unentbehrlich, da es neben der Gesetzesbegründung praktisch die erste Kommentierung aus erster Hand ist.
Die beiden Autoren des zweiten Werkes sind als Anwälte in Dortmund tätig und u.a. auf Urheberrecht spezialisiert.
Sie geben zunächst auf knapp zehn Seiten eine Überblick über die gewerblichen Schutzrechte und das System des Urheberrechts. Die Neuregelungen des Urhebervertragsrechts werden auf 95 Seiten ebenfalls in Kommentarform in der Reihefolge der einzelnen Regelungen dargestellt und praxisnah erläutert. Dieser Teil schließt mit einer knappen Darstellung der für Dezember 2002 zu erwartenden Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie auf der Grundlage des Referentenentwurfes vom 18.3.2002. Unter der irreführenden Überschrift Praxisvorlagen" haben die Autoren auf 90 Seiten drei Tarifverträge, Auszüge aus drei Honorarempfehlungen, fünf Norm- und Musterverträge sowie Auszüge aus Tarifverträgen von Verwertungsgesellschaften zusammengetragen. Spezielle Honorarempfehlungen oder Vertragsmuster für Fotografen sind nicht enthalten. Die MFM-Honorarübersicht ist nur im Rahmen einer Fundstelle in der Kommentierung als angemessene Branchenübung erwähnt. Dafür sind MFM und gleich zweimal BVPA im anschließenden recht umfangreichen Adress- und Linkverzeichnis erwähnt, dem man an einigen Fehlern und Lücken seine rasche Entstehung ansieht.
Das Werk wird abgerundet durch Auszügen aus dem aktuellen Urhebergesetz, dem Verlagsgesetz, Auszügen aus dem BGB, dem Tarifvertragsgesetz, dem Abdruck des Professorenentwurfes, einer Synopse der bisherigen und der neuen Rechtslage sowie einem Literatur- und Stichwortverzeichnis.
Insgesamt ist das Werk im DIN A 4 Format durch Grafiken, Tabellen, Beispiele und Hervorhebungen wichtiger Punkte sehr anschaulich gestaltet und daher nicht nur für Juristen, sondern auch für Laien geeignet, die sich eine ersten Zugang zu der Materie verschaffen wollen.
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
3. Rechtsprechung
a) Bildbericht über zurückliegende Tagesereignisse aus dem Leben von V. Feldbusch
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Als Verona Feldbusch mit ihrer Version eines blauen Auges in Folge einer Auseinandersetzung mit Dieter Bohlen in der BILD an die Öffentlichkeit trat, berichtete das Magazin FOCUS etwa eine Woche später unter Verwendung eine Ausrisses aus der Bild-Zeitung samt Exklusiv-Foto vom 9.11.1996 darüber. Hiergegen wendet sich die Bild-Zeitung erfolglos unter Berufung auf ihre Exklusivrechte und ihre entsprechenden urheberrechtlichen Befugnisse mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah in seiner Entscheidung vom 11.07.2002, Az I ZR 285/99, den Abdruck des Fotos als von dem urheberrechtlichen Privileg aus Sicht des Rechteinhabers ist das eine Schranke seines Rechts der Tagesberichtserstattung gedeckt, § 50 UrhG.
Diese Vorschrift gestattet unter anderem die abgabefreie Bildberichterstattung über Tagesereignisse in Zeitungen und Zeitschriften, die den Tagesinteressen Rechnung tragen, auch wenn dabei andere Werke mit abgebildet werden und keine Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt. Z.B. darf danach bei einer Ausstellungseröffnung ein Foto, ein Gemälde, eine Skulptur o.ä. im Hintergrund erkennbar sein, wenn der Kulturdezernent den Künstler begrüßt. Das im Rahmen der Berichterstattung abgebildete Werk muss bei § 50 UrhG nicht im Hintergrund stehen, denn derartige unwesentlichen Beiwerke sind bereits nach § 57 UrhG zulässig, sondern darf auch Hauptmotiv sein. So ist der Abdruck von Gemälden anläßlich einer Ausstellung oder der Veröffentlichung eines Kunstbandes im Rahmen der Berichterstattung zulässig. Das gilt erst Recht, wenn die Abbildung im Kontext des Ereignisses stehen, so dass bei der Berichterstattung über eine Tarifauseinandersetzung auch eine Anzeige samt Foto, mit der ein Arbeitgeber in die Tarifauseinandersetzung eingegriffen hatte, in einem Bericht einer Zeitschrift abgebildet werden durfte. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Ausriss, also noch ein Teil des Artikels auf nicht nur das Foto von V. Feldbusch zu sehen ist.
Als Ausnahmevorschrift ist diese Regelung aber grundsätzlich eng auszulegen, was sich insbesondere an dem Merkmal Tagesereignis" festmacht. So war etwa die Aufnahme eines Fotos von dem wochenlang an der Alster installierten Kunstwerk Neonrevier" in ein Jahrbuch über Hamburg nicht mehr als Tagesberichterstattung anzusehen und demnach unzulässig. Zudem war es ebensowenig wie Christos verhüllter Reichstag ein bleibendes Werk im Straßenbild, so dass auch § 59 UrhG nicht einschlägig war. Bei der Verwendung von Archivfotos oder, wie im vorliegenden Fall, einem Ausriss aus einer älteren und anderen Zeitung verwischt die Grenze zum Zitatrecht des § 51 UrhG. Bei der Auslegung der Ausnahmevorschrift ist jedoch auch die durch das Grundgesetz geschützte Pressefreiheit, Art. 5 GG, zu berücksichtigen. So hat der BGH im vorliegenden Fall den Umstand, dass sich Verona Feldbusch an die Bild-Zeitung mit ihren Vorwürfen gegen Dieter Bohlen gewandt hat und exklusiv zu diesem Zweck ein Foto mit blauem Auge, Pflaster und Verband anfertigen lies, als das Tagesereignis gewertet, über das FOCUS berichtet hat und nicht die Vorfall, in dessen Folge es zu dem blauen Auge gekommen ist. Daher war dann auch die Berichterstattung in der ca. eine Woche später erschienen Ausgabe des FOCUS als der nächst möglichen Ausgabe der Wochenzeitschrift noch als aktuelle Gegenwartsberichterstattung anzusehen und demnach auch die Abbildung des besagten Fotos als Ausriss samt Überschrift im Kontext des Artikels in BILD ohne Zustimmung des Axel Springer Verlages zulässig.
Es erscheint es jedoch fraglich, ob die Berichterstattung in BILD wirklich ein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG darstellt und vor allem, ob die Wiedergabe des beschriebenen Fotos zu dem Zweck der Berichterstattung im FOCUS zu dem Zweck geboten war, denn dies ist eine weiter Zulässigkeitsvoraussetzung. Ausreichend wäre wohl auch ein Archivfoto gewesen, wie es das Bundesverfassungsgericht kürzlich im Zusammenhang mit Fotos von Caroline von Monaco und Prinz Ernst August von Hannover angeregt hatte. Zumindest wäre dies die Variante gewesen, die den jetzt entschiedenen Rechtsfall vermieden hätte.
Rechtsanwalt David Seiler, Mainz, den 16.8.2002
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Vervielfältigungen, Veröffentlichung, Übernahme in andere Webseiten, auch Auszugsweise, nur mit Zustimmung von RA Seiler.
------------------------------------------------------------
Impressum
FreeLens Online GmbH, Markusstrasse 9, D-20355 Hamburg
r>
www.freelens.com Fax +49-40-344022
V.i.S.d.P., § 6 MDStV David Seiler, Mainz
------------------------------------------------------------