NEWSLETTER WWW.FOTORECHT.DE Ausgabe 16-2002 im Februar 2003

4.Jahrgang, ISSN 1617-075x; Aktuelle Abozahl: 470

Inhaltsverzeichnis:

1. NEU BEI FOTORECHT.DE
2. INTERNET-RECHT IM UNTERNEHMEN
3. URTEIL ZUM LABORSCHADEN
4. URHEBERVERGÜTUNG FÜR PCS
5. GESETZ- UND RICHTLINIEN-ENTWÜRFE
a.) Gesetzentwurf zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
b.) Gesetzentwurf zur Strafbarkeit heimlicher Bildaufnahmen
c.) Gesetzentwurf UWG
d.) Richtlinienvorschlag zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum
e.) Bundesdatenschutzgesetz neu bekannt gemacht
f.) Zollverordnung
6. LINKS ZUM BILDNIS-, URHEBER- UND PRESSERECHT
7. LITERATUR ZUM URHEBERVERTRAGSRECHT
8. WEITERE MELDUNGEN

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

1. Neu bei fotorecht.de

Der letzte Newsletter 15/2002 kann im Newsletterarchiv nachgelesen werden.

Neu aufgenommen wurden bei fotorecht.de unter Publikationen die Beiträge:
- Domina-Foto, visuell 1/2003, S. 86 zu Schmerzensgeld- und Schadensersatzzahlungen bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild

Die Angaben zu Kosten für Rechtsrat im Impressum bei fotorecht.de wurden ergänzt.
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

2. Internet-Recht im Unternehmen

In eigener Sache:
Eine Rezension des von RA David Seiler, dem Autoren des fotorecht.de-Newsletters, mit verfaßten Beck-Rechtsberater >Internet-Recht im Unternehmen< ist in der Zeitschrift BankInformation 1/2003, S. 78 erschienen. Zitat:“Selbst von kleineren und mittleren Unternehmen erwartet das Publikum in fast jeder Branche eine stets verfügbare Internetpräsenz. „Internet-Recht im Unternehmen“ beantwortet die aus diesem Anspruch resultierenden Fragestellungen auch für Laien in verständlicher und systematischer Weise.“ www.bankinformation.de

RA Brelle bespricht das Buch in der Computerwoche 1/2, 2003, S. 44. Zitat: „Matthias Pierson und David Seiler gelang mit ihrem Rechtsratgeber ein großer Wurf: Sie ergehen sich nicht in seitenlangen wissenschaftlichen Abhandlungen über theoretische Rechtsfragen, sondern bieten praktische Lösungen für Probleme im Umgang mit dem Medium Internet im Unternehmen. ...“ www.computerwoche.de ; www.art-lawyer.de

Das Buch Internet-Recht im Unternehmen wurde in visuell 1/2003, S. 48 von Dr. Stefan Hartmann vorgestellt (siehe www.piag.de) und in das Sortiment der Fotobuchhandlung Lindemann aufgenommen: www.lindemanns.de Siehe auch Canon Professional News
http://cps.twmd.de/newstool/news_data/1040142850y.htm

Interessenverbandes europäischer Webmaster e.v. empfiehlt das Buch Internet-Recht im Unternehmen:
http://www2.ivew.de/?dir=empfehlungen&p=internet-recht&m=empfehlungen#

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

Der Rechtsratgeber stellt neben vielen anderen Themen u.a. auch die sog. Impressumspflicht dar, die noch immer nicht ausreichend beachtet wird und auch im Hinblick auf ihre Umsetzung Gegenstand von Urteilen ist, so etwa
(8) LG Hamburg: Impressumspflicht im Internet,Urteil vom 26.08.2002, Az. 416 O 94/02, http://www.jurpc.de/rechtspr/20020370.htm , JurPC Web-Dok. 370/2002
Leitsatz der JurPC-Redaktion:
"Die Darstellung des Impressums einer Website unter dem Begriff 'Backstage', der erst erkennbar wird, wenn bei einer Bildschirmauflösung von 800x800 Pixel nach rechts gescrollt wird, erfuellt nicht die Anforderungen, die § 6 TDG an ein Impressum im Internet stellt, da eine solche Darstellung nicht unmittelbar erreichbar und leicht erkennbar ist."

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

Der Mitautor des Buches Internet-Recht im Unternehmen, Prof. Dr. Matthias Pierson, ist mit einem Beitrag zum Recht der elektronische Signaturen in dem Buch > Werbung und Vertrieb im Internet < Hrsg: Bettinger/Leistner, Verlag Otto Schmidt, Köln, S. 966, 69,80 Euro, vertreten.

Der Verfasser des steuerrechtlichen Teils in den Rechtsberater Internet-Recht im Unternehmen, Jörg Bartsch, ist ebenfalls in dem Buch > Werbung und Vertrieb im Internet < Hrsg: Bettinger/Leistner, Verlag Otto Schmidt, Köln, S. 966, 69,80 Euro, mit einem Teil zum Internet-Steuerrecht vertreten, dort aber dem Konzept des Buches entsprechend weniger im Ratgeberstil und mit einem wissenschaftlichen Apparat. http://www.steuerberater-bartsch.de

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

3. Urteil zum Laborschaden

Kein Schadensersatz bei mangelhafte Amateur-Filmentwicklung?
OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2002, 1 U 110/02-23, NJW-RR 2003, 122
Eine Berufsfotografin hatte 107 Diafilme von einer Amerikareise bei einem Fotolabor zur Entwicklung gegeben. Das Labor bot Fach- und Amateurfilmentwicklung an. Die Fotografin entschied sich für die Amateurfilmentwicklung. Eine der Maschinen im Labor hat alle Bilder beschädigt. Die Fotografin verlange daraufhin Schadensersatz wegen entgangener Aufträge und damit Gewinne in Höhe von DM 11.000.-. Das Labor beruft sich auf den üblichen Ausschluß der Haftung auf dem Abholzettel und den im Geschäft ausgehängten allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Haftung außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Materialersatz beschränkt ist.

Das Landgericht hatte der Fotografin noch grundsätzlich Recht gegeben, das OLG Saarbrücken lehnte den Schadensersatzanspruch jedoch ab. Es führt dazu im Wesentlichen drei Gründe an: der Haftungsausschluß sei wirksam vereinbart, mit dem Schaden eines Berufsfotografen auf entgangenen Gewinn müsse das Labor bei Amateurfilmentwicklung nicht rechnen und ihn folglich auch nicht ersetzen und zudem sei der Schaden und dessen Höhe nicht genau genug begründet und nachgewiesen.

Mit seiner nach Amateur- und Profifilmen differenzierenden Entscheidung legt das OLG Saarbrücken den Umkehrschluß nahe, dass die ein Fachlabor auch bei einfacher Fahrlässigkeit dem Fotografen auf entgangenen Gewinn haftet. Das OLG Nürnberg hatte noch eine zulässige Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch bei Fachlaboren angenommen.

Wie das OLG Nürnberg am 10.08.1999 entschieden hat (Az. 3 U 4350/99), ist die Haftungsbeschränkung eines Fotolabors bei Verlust von Filmen und Bildern in den AGBs auf Materialersatz eine nach dem AGB-Gesetz unzulässige Benachteiligung des Kunden. Die Beschränkung der Haftung auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sah das Gericht jedoch als zulässig an. Dies gilt sowohl für Groß- als auch für Fachlabore. Letztere sind nach Auskunft ihres Verbands auch gegen derartige Fälle versichert. Fotografen haben also im Falle des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verlustes ihrer Filme oder Fotos Anspruch auf Schadensersatz. Der Fotograf kann entweder Ersatz seiner Aufwendungen für die Herstellung bzw. nochmalige Herstellung der Fotos oder, wenn er eine entsprechende Verkaufsmöglichkeit nachweisen kann, des entgangenen Gewinns verlangen.

Ähnlich hatte bereits das Amtsgericht München entschieden (Urteil vom 20.11.1986, Az. 18904/86). Hier bekam der Kläger Aufwendungen i.H.v. DM 2.400,- für die Herstellung eines Filmes ersetzt, der verloren gegangen war. Das Labor hatte die Haftung lediglich auf Fälle der Beschädigung von Filmmaterial beschränkt. Das Gericht legte diese Haftungsbeschränkung eng aus und sah daher den Fall des Verlustes als nicht in der Haftung beschränkt an.

Wer also sicher gehen will, dass ihm zumindest ein Schadensersatzanspruch über dem reinen Materialwert zusteht, gibt seine Filme am besten beim Fachlabor ab und achtet darauf, dass keine Haftungsbeschränkung vereinbart wird, oder man fotografiert gleich digital und gibt die Dateien nicht ohne sich zuvor Sicherungskopien anzufertigen aus der Hand.

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
4. Urheberabgaben

a) Urhebervergütung für PCs

Die Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz beim Deutschen Patent- und Markenamt www.dpma.de hat mit Beschluß vom 31.1.2003, Az. Sch-UrhG 8/01 Computer als vergütungspflichtige Geräte nach § 54 a Abs. 1 UrhG bezeichnet und eine Abgabe in Höhe von 12 Euro pro Gerät vorgeschlagen statt der von den Verwertungsgesellschaften geforderten 30 Euro. Das bestätigte der Vorsitzende der Schiedsstelle, Jörg-Eckard Dördelmann, gegenüber dem "Handelsblatt". Bleibt es bei dem Schiedsspruch (binnen einem Monat kann jede der ParteienWiderspruch einlegen), können die in der Zentralstelle für private Überspielrechte (ZPÜ) zusammengeschlossenen deutschen Verwertungsgesellschaften mit Mehreinnahmen von etwa 70 Millionen Euro jährlich rechnen, die an die Urheber weiterverteilt werden.
http://www.urheberrecht.org/news/?id=1106
Wie üblich dürfte der auf die Fotografen, Designer und Künstler in der VG Bild-Kunst www.bildkunst.de entfallende Anteil wesentlich geringer sein, als der durch die GEMA vertretenen Komponisten, Musiker etc, obwohl gerade durch Internet und trotz Urheberabgaben sehr günstige Scanner auch die Vervielfältigung und Bearbeitung von auch fremden Fotos am heimischen Computer häufig vorkommt. Das Problem ist nur, nachweisbare Daten über die private und sonstige Vervielfältigungstätigkeit zu eignenen (auch beruflichen) Zwecken für die gerechte Verteilung der .Einnahmen unter den Verwertungsgesellschaften zu bekommen.

Diese Entscheidung überrascht nicht, steht sie doch in der Reihe der BGH Entscheidungen zur Geräteabgabe auf Lesekopierer / Readerprinter, NJW 1993, 2118, auf Telefaxgeräte, NJW 1999, 3561 und Scanner, NJW 2002, 964. Wahrscheinlich wird die BITKOM auch in der Frage der Urheberabgaben auf Computer eine höchstrichterliche Entscheidung herbeiführen wollen. Von den Verwertungsgesellschaften wird die Entscheidung naturgemäß begrüßt.
http://www.urheberrecht.org/news/?id=1120 (Stand 2/2003)
http://www.vgwort.de/patentamt.php (Stand 2/2003) Presseinfo vom 7.2.2003

Die VG Wort stellt auch interessante und allgemeinverständliche Hintergrundinfos zu Vergütungsabgaben unter http://www.vgwort.de/faqurhgphp bereit (Stand 2/2003), z.B: die bisherigen und seit 15 !!! Jahren nicht erhöhten Abgaben auf Video- und Kassettenrekorder, Kopierer, Faxgeräte und Scanner.

siehe hierzu auch:
Steinbeis, Maximilian, Abgabe kommt Verwertungsgesellschaften zugute - Urheberabgabe verteuert Computer, Handelsblatt
http://www.handelsblatt.com/hbiwwwangebot/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/GoArt!200104,201197,601355/SH/0/depot/0/index.html

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

b) Urheberabgaben auf DVD

Am 9.1.2003 teilte die GEMA als Geschäftsführerin der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungen = Zusammenschluß von Verwertungsgesellschaften für das Inkasso entsprechender Abgabe) mit, dass sie mit dem Informationskreis Aufnahmemedien (IM) für DVD-Rohlinge rückwirkend ab 1.1.2003 eine Abgabe von 17,4 Cent vereinbart hat. Der Betrag ergibt sich aus einer angenommenen Speicherkapazität von 4,7 GB und der sich daraus ergebenden Video-Spieldauer von 120 Minuten; die seit 2000 bestehende Vereinbarung über die Abgaben auf CD-Rohlinge von 78,2 Cent pro Spielstunde wurde weiter verlängert; eine sehr fragwürdige Berechnungsmethode angesichts der unterschiedlichen Komprimierungsstandards für die verschiedenen Dateiformate, z.B. bei einer Musik-CD im Standardformat sind es ca. 80 Minuten in mp3 ca. 10 Stunden. Die Orientierung an der Spieldauer beruht auf der entsprechenden Regelung in der Anlage zu § 54d UrhG. Man wird jedoch angesichts der für Musik, Video und auf Foto-Dateien vorhandenen und auch genutzten Komprimierungsformate von einer durchschnittlich höheren „Spieldauer“ ausgehen müssen.
vgl. http://www.urheberrecht.org/news/?id=1057 (Stand 2/2003)

Die FDP will die seit 1985 nicht erhöhten Vergütungssätze der Anlage zu § 54d UrhG an die heutigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anpassen und einen Gesetzentwurf zur Erhöhung vorlegen. (Funke, Rainer, ZRP 2003, 22)
http://www.urheberrecht.org/news/?id=1082 (Stand 2/2003)

Auch der zweite Vergütungsbericht der Bundesregierung enthält eine entsprechende Forderung. Das Justizministerium war aber wohl mit den beiden bisherigen Änderungen zum Urhebervertragsrecht und der noch nicht erfolgten Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie bisher so ausgelastet, dass eine entsprechende gesetzgeberische Initiative noch nicht erfolgt ist. Außerdem sind Abgabenerhöhungen z.Z. besonders unpopulär. Die Überlegungen der früheren Justizministerin gingen dahin, dass System der Festlegung der Vergütungen dahingehend grundlegend zu ändern, dass keine vom Gesetzgeber festgelegte Höhe in einer Anlage zum UrhG erfolgt, sondern eine viel flexiblere Festlegung z.B. durch das Justiz- oder Wirtschaftsministerium im Wege einer Verordnung, für die im UrhG eine entsprechende Ermächtigungsnorm geschaffen werden müsste.

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
5. Gesetz- und Richtlinien-Entwürfe


a.) Gesetzentwurf zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

Der Regierungsentwurf zur Umsetzung der Informationsrichtlinie (BT-Drs. 15/38) ist am 14. November 2002 in erster Lesung im Bundestag kontrovers diskutiert worden.
http://www.urheberrech.org/news/index.php3?id=976
Gerade die Zwischenrufe der Opposition haben eher eine Unterhaltungswert, also dass sich sachlich zur Diskussion beitragen. So wird über Punkte gestritten, die nach der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen sind, etwa Zugriffsmöglichkeiten auf kopiergeschützte Werke im Rahmen der gesetzlichen Schranken.

Obwohl die Richtlinie bis zum 22.12.2002 in nationales Recht umzusetzen war, wurde ein so großer Diskussionsbedarf gesehen, dass der Gesetzentwurf zunächst in die Ausschüsse verwiesen wurde. Ende Januar fand dann eine erneute Anhörung der beteiligten Kreise vor den Ausschüssen statt.

Eine Synopse des Instituts für Urheber- und Medienrecht stellt die aktuelle Rechtslage, den Text des Referentenentwurfs vom 18. März 2002 und den Text des Regierungsentwurfs vom 6. November 2002 (BT-Drs. 15/38) gegenüber: (neben zahlreichen weiteren Materialien zum Thema, Stellungnahmen etc zu finden unter)
http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/

Ein pointierter Bericht über die Debatte im Deutschen Bundestag zum Thema Urheberrechtsnovelle und digitale Kopien von Stefan Krempl findet sich bei heise online. http://www.heise.de/newsticker/data/jk-15.11.02-000

Nach einer DPA-Meldung vom 22.1.2003 fordert der GEMA Chef, Prof. Kreile, eine schnelle Umsetzung der Richtlinie und rechnet mit der Verabschiedung des Gesetzes bis zum Sommer.

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
b.) Gesetzentwurf zur Strafbarkeit heimlicher Bildaufnahmen

Die FDP will die Intimsphäre vor unbefugten Bildaufnahmen und Beobachtung schützen und schlägt deshalb einen neuen Straftatbestand vor. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die FDP-Bundestagsfraktion vor kurzem ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht (BT-Drs. 15/361, http://www.urheberrecht.org/news/?id=1108). Die Abgeordneten kritisierten, bisher sei das unbefugte Aufnehmen des Bildes von Menschen und die Veröffentlichung solcher Aufnahmen im Strafgesetzbuch (StGB) nicht unter Strafe gestellt. Die Möglichkeiten, Bilder – etwa von Digitalkameras, Webcams oder Foto-Handys - zu verschicken und schnell weltweit im Web anzubieten sowie die Möglichkeiten, Bilder mit miniaturisierten Überwachungskameras oder mit starken Telebrennweiten unbemerkt aufzunehmen, führen zu einer deutlich gestiegenen Bedrohung der Intimsphäre. Dieser Bedrohung müsse der Staat durch lückenlose Strafbestimmungen entgegenwirken.

Der Vorschlag sieht einen neuen § 201a StGB vor: strafbar ist danach die Intimsphäre einer Person durch unbefugtes Aufnahmen auf einen Bildträger zu verletzen oder eine so hergestellte Aufnahme zu gebrauchen oder einem Dritten zugänglich zu machen.

Nach § 33 KUG kann bereits jetzt auf Antrag strafrechtlich verfolgt werden, wer Fotos von Personen ohne deren Zustimmung oder Vorliegen einer gesetzlichen Ausnahme etwa in einer Zeitschrift abdruckt oder auf eine Webseite stellt. Das gilt bei Paparazzi-Fotos ebenso wie bei privaten Partyfotos oder sonstigen Veranstaltungsfotos, die ein Gesellschaftsfotograf auf diesem Wege verkaufen will

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
c.) Gesetzentwurf UWG

Auf den Seiten des 'Bundesministeriums für Justiz' steht der 'Referentenentwurf zur Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb' zur Verfügung:
http://www.bmj.bund.de/images/11548.pdf

Unter § 4 Abs. 3 sind als Beispiele unlauterer Werbung verschiedene Formen der unaufgeforderten Werbung, also Telefon, Fax und E-Mail aufgeführt.

Nach § 5 Abs. 2 Ziff. 3 wird ein falscher Urhebervermerk in einer Werbeaussage als irreführende Werbung angesehen.

Nach § 5 Abs. 3 können auch bildliche Darstellungen eine irreführende Werbung darstellen. Daher sollte man bei Werbefotos wohl nicht allzuviel manipulieren.

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

Eine Übersicht über die Schwerpunkte der UWG-Reform findet sich unter:
http://www.bmj.bund.de/images/11556.pdf

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

Dem Gesetzentwurf ist ein Gutachten von Prof. Fezer vom 15. Juni 2001 vorausgegangen:
Modernisierung des deutschen Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb auf der Grundlage eines europäischen Wettbewerbsrechts, 105 Seiten:
http://www.bmj.bund.de/images/10919.pdf

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

Wer Probleme mit unlauterer Werbung hat, kann sich wenden an:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
Postfach 2555
61295 Bad Homburg v.d.H.
Tel: Int + 49 (6172) 12150
Fax: Int + 49 (6172) 84422
http://www.wettbewerbszentrale.de

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

d.) Richtlinienvorschlag zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum

Der Vorschlag der Europäischen Kommission vom 23.1.2003 für eine Richtlinie über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (Directive on the enforcement of intellectual property rights), KOM (2003) 46, ist seit 1/2003 auf dem EU-Server abrufbar.

http://www.europa.eu.int/comm/internal_market/en/intprop/docs/2003-46_de.pdf

Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und die Einrichtung eines generellen Rahmens zum Informationsaustausch zwischen verantwortlichen Stellen in den Mitgliedstaaten.

So ist in einigen Staaten etwa im Fall der unberechtigten Nutzung von Werken, z.B. Fotos das doppelte des üblichen Honorars als Schadensersatz zu zahlen, während in Deutschland der Verletzer auch nur das gleiche einfache Honorar als Schadensersatz nach der sog. Lizenzanalogie zahlen muss, wie der rechtstreue Werknutzer. Diese Situation, die geradezu zur Selbstbedienung einläd, wurde von seiten der deutschen Urheberverbände, u.a. auch von Freelens, wiederholt deutlich kritisiert. Forderungen nach einer entsprechenden Regelung im deutschen Urheberrecht wurden bisher jedoch immer aus systematischen Gründen abgelehnt: das Zivilrecht, insb. das Schadensersatzrecht diene nicht der Sanktion, also der Strafe, dies müsse dem Strafrecht vorbehalten bleiben. Nun hat die EU-Kommission einen Harmonisierungsvorschlag gemacht, dem man nur wünschen kann, dass er Bestandteil der verabschiedeten Richtlinie wird. Durch die Möglichkeit, auch den immateriellen Schaden, etwa die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts, mit auszugleichen, kann die konkrete Schadensersatzzahlung auch deutlich über 200% kommen. § 97 Abs. 2 UrhG sieht bereits jetzt diesen Aspekt vor, so dass nur hinsichtlich der doppelten Schadenshöhe Umsetzungsbedarf für das deutsche Urheberrecht besteht.

Die Informationswirtschaft kritisiert den Entwurf in ihrem Bestreben verstärkt gegen Produktpiraterie und Fälschungen vorgehen zu können, als noch nicht weitreichend genug.
http://www.urheberrecht.org/news/?id=1104 (Stand 2/2003)
Sie muss sich nur dann auch im klaren darüber sein, dass sie umgekehrt auch die Rechte an den Materialien die sie verwerten will, ordnungsgemäß erworben hat und nicht im Wege der Selbstbedienung etwa ohne die Fotografen bei der Verwertung von Bildern zu fragen und zu entlohnen.

Konkret regelt Art 17 des Richtlinienvorschlages das Schadensersatzrecht:

Erläutert wird diese Regelung durch Erwägungsgrund 25


Begründet
wird die Regelung insgesamt wiefolgt:


>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

e.) Bundesdatenschutzgesetz neu bekannt gemacht

Das Bundesdatenschutzgesetz ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2003 I 66) neu bekannt gemacht worden. Die aktuelle Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes beinhaltet alle Gesetzesaenderungen der letzten 10 Jahre. Die Fassung entspricht damit der seit
dem 28.8.2002 geltenden Rechtslage.
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl103s0066.pdf

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

f.) Zollverordnung gg. urheberrechtsverletzende Waren

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung über das Tätigwerden der Zollbehörden hinsichtlich Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie bestimmte Rechte an geistigem Eigentum verletzen, und der zu treffenden Maßnahem vorgelegt.
http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2003/com2003_0020de01.pdf
Report und weitere Informationen:
http://www.heise.de/newsticker/data/jk-29.01.03-006/
Hiervon betroffen sind etwa auch Multimedia-Produkte mit digitalen Fotos oder Foto-CDs.

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

6. Links zum Bildnis-, Urheber- und Presserecht

TOP-Link: Alle Fassungen des Urheberrechtsgesetzes kostenlos im Internet
Das Institut für Urheber- und Medienrecht in München hat eine Sammlung aller Fassungen des Urheberrechts seit 1965 (bisher 23) samt umfangreichen Materialien hierzu ins Netz gestellt. Dieses in dieser Form einmalige Angebot ist gerade für den wissenschaftlichen Gebrauch und die rechtshistorische Argumentation ein nahe zu unentbehrliches Hilfsmittel.
http://www.urheberrecht.org/news/?id=1112
http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

Geistiges Eigentum - eine umstrittene Ressource
Eine Gesprächsreihe von Oliver Tolmein
in 7. Teilen mit Archiv in mp3.Dateien ca. 8 MB groß und 30 Min lang.
http://www.dradio.de/dlf/sendungen/kultursonntag/index.html
u.a.
Sonntag, 5.1.2003 • 9.30 Uhr
1. Die historische Entwicklung des Patent- und Urheberrechts
Milos Vec im Gespräch mit Oliver Tolmein

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

Unter
http://www.e-recht24.de/artikel/urheberrecht/
findet man einführende Artikel zum Urheberrecht

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

Rechtsanwalt Alexander Bretz aus Berlin bietet auf seiner
Website www.kulturanwalt.de
eine Macromedia basierende Checkliste für verschiedene Lizenzverträge in Frageform an. Leider ist noch kein fotospezifischer Lizenzvertrag dabei, aber z.B. ein Verlagsvertrag. Das Tool ist nicht geeignet, einen entsprechenden Vertrag zu verfassen, sondern eher, einen Vertrag darauf zu überprüfen, ob man an alles gedacht hat. Es kann doch recht hilfreich sein, um zu lernen mit welchen Fragen man an Lizenzverrträge heran gehen kann. Dadurch, durch die systematischen Fragen und durch die knappen Tipps ist das Tool auch für Fotografen eine Hilfe bei ihren Verträge. Es bleibt zu wünschen, das das Angebot der Verträge noch entsprechend ausgebaut wird.

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

http://www.mediafon.net/tarife.php3
zahlreiche Musterverträge
AGB und Honorarempfehlungen
Tarife

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

http://www.usenet24.com/data/finanz/nwbvertrag.htm
zahlreichen Links zu Musterverträgen (u.a. freelens-Modelvertrag)

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

http://www.insight-press.de/tomrohwer/foto-model-info.pdf
Einführung auf ca. 30 Seiten zum Rechtsverhältnis Fotografen und Models, 2002 von Tom Rohwer

http://www.insight-press.de/tomrohwer/kunsturheberrechts-gesetz.pdf -
Der Gesetzestext des Kunsturhebergesetzes, in dem das Recht am eigenen Bild geregelt ist.

http://www.insight-press.de/tomrohwer/urheberrechtsgesetz.pdf -
Die neue Fassung des Urheberrechtsgesetzes in gut lesbarer Form)
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

Der REMUS Newsletter macht auf einen neuen Bericht der WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf) über Geistiges Eigentum im Internet aufmerksam:

Die WIPO befasst sich in ihrem Bericht "Intellectual Property on the Internet: A Survey of Issues" unter http://ecommerce.wipo.int/survey/ mit den Auswirkungen der digitalen Technologie und des Internets auf das geistige Eigentum. Der Bericht beschreibt wie durch die digitale Technologie immer mehr geistiges Eigentum im Internet Verbreitung findet. Schließlich behandelt der Bericht die rechtliche Entwicklung zum Schutz des geistigen Eigentums. Dabei geht er u.a. auf die WIPO-Internetvertraege und die Multimedia-Richtline sowie auf die Durchsetzung von Schutzrechten mit Hilfe des internationalen Privatrechts ein.

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

7. Literatur zum Urhebervertragsrecht

Erdmann, Willi, Urhebervertragsrecht im Meinungsstreit, GRUR 2002, 923
Der Autor, Professor und ehemals Vorsitzender Richter am BGH, wertet die Reform des Urhebervertragsrechts als einen deutlichen Fortschritt, der sich jedoch erst bei entsprechender Umsetzung in der Rechtsanwendung und Rechtsprechung positiv anwirken kann. Er stellt die Hintergründe der Novelle sowie die einzelnen Änderungen im Detail dar. Dabei geht Erdmann insb. auf den Begriff der Angemessenheit ein und kommt in der Spezialfrage der Zulässigkeit von im Fotobereich häufig anzutreffenden Buy-Out-Verträgen zum Ergebnis, dass diese bei einem entsprechend hohen Pauschalhonorar weiterhin zulässig sein sollen. Nordemann hingegen kommt zum Ergebnis, dass Buy-Out-Verträge stets gegen das Gebot der Redlichkeit verstoßen und einen Mißstand darstellen, den das Gesetz bekämpfen will (Nordemann, Das neue Urhebervertragsrecht, S. 78). Man darf auf die Entwicklung der Rechtsprechung zu dieser praktisch bedeutenden Frage gespannt sein.

Partsch, Christoph / Reich, Anke, Änderungen im Unternehmenskaufvertragsrecht durch die Urhebervertragsrechtsreform - § 34 III (neu) und der Wegfall des § 28 VerlG, NJW 2002, 3286:
zum Inhalt: Rückrufsrecht des Urhebers bei Unternehmensveräußerungen, Rückrufsfrist 1 Monat, Rückrufsgründe, Fazit: keine wesentlichen Änderungen
sowie
Partsch, Christoph / Reich, Anke, Die Change-of-Control-Klausel im neuen Urhebervertragsrecht - Zum Wegfall des § 28 VerlG, AfP 2002, 298

Lober, Andreas, Urhebervertragsrecht und Websites: Verwertung auf Internetsites, Kunst & Recht 2002, 526;
zum Inhalt: Forderung nach pauschaliertem Vergütungssystem nach meßbaren Seitenaufrufen; bisher nur Ausgleich über § 32a UrhG wg auffälligem Missverhältnis möglich.
eigene Stellungnahme: Die Idee, Vergütungen für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten auf Webseiten nach der Anzahl der protokollierten Seitenaufrufen zu berechnen, erscheint zwar auf den ersten Blick interessant, ist aber wie die gesamt page-Aufrufzählerei fragwürdig und könnte auch vom Urheber selbst beeinflußt und nach oben getrieben werden.

weitere Aufsätze:
Ory, Stephan, Das neue Urhebervertragsrecht, AfP 2002, 93

Schack, Haimo, Urhebervertragsrecht im Meinungsstreit, GRUR 2002, 853

Hilty, Reto/Peukert, Alexander, Das neue deutsche Urhebervertragsrecht im internationalen Kontext, GRURInt 2002, 643

Stickelbrock, Barbara, Ausgleich gestörter Vertragsparität durch das neue Urhebervertragsrecht?, GRUR 2001, 1087

Flechsig, Norgert / Hendricks, Kirsten, Konsensorientierte Streitschlichtung im Urhebervertragsrecht - Die Neuregelung der Findung gemeinsamer Vergütungsregeln via Schlichtungsverfahren, ZUM 2002, 423

Manz / Ventroni / Schneider, Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf das Urheber(vertrags)recht, ZUM 2002, 409

Schmidt, Uwe, Der Vergütungsanspruch des Urhebers nach der Reform des Urhebervertragsrechts, ZUM 2002, 781

Grzeszick, Bernd, Der Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung: Zulässiger Schutz jenseits der Schutzpflicht, AfP 2002, 383

Dix, Bruno, Das neue Urhebervertragsrecht
http://www.e-recht24.de/gastbeitrag/urheberrecht/50.html

von Becker, Bernhard, bespricht in GRUR 2002, 687 das Buch
Hucko, Elmar, Das neue Urhebervertragsrecht - Angemessene Vergütung - Neuer
Bestsellerparagraf - gemeinsame Vergütungsregeln, 1. Auflg., Halle 2002; S.
172, Euro 18,-, Erläuterte Textausgabe; (siehe fotorecht.de-Newsletter 14/2002)
und hebt dabei besonders die 10 seitige Einführung hervor.

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

8. Weitere Meldungen

Der Bund unabhängiger Handwerker setzt sich – auch im Interesse neuer Arbeitsplätze - für eine Liberalisierung des Handwerksrechts ein, insbesondere im Hinblick auf den Meisterzwang, der auch in vielen Bereich Fotografen an der selbständigen Ausübung ihrer Tätigkeit hindert (Vorstandsmitglied Thomas Melles in „Zeit“ am 16.1.2003) (siehe hierzu den in visuell und freelens-magazin veröffentlichten Beitrag von RA David Seiler unter Publikationen in Fotorecht.de). Die Webseite des BUH enthält zahlreiche interessante Infos zum Handwerksrecht und dessen Liberalisierung.
http://www.buhev.de/recht.html
Erfreulicherweise gibt es ja auch in der Politik, wenn auch aus dem traurigen Anlass der hohen Arbeitslosenzahlen und dem Wunsch nach mehr selbständiger Beschäftigung positive Signale für eine Liberalisierung des Handwerksrecht.

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

Prof. Hoeren hat sein Skript zum Internet-Recht in aktualisierter Fassung zum Download bereitgestellt:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/materialien.html

Das hessischen Wirtschaftsministerium unterstützt einen Leitfaden zum Internet-Recht
http://www.hessen-commerce.de/leitfaden/rechtiminternet.pdf

Einen Leitfaden gibt es zum e-shop, allerdings im Hinblick auf die Ausführungen zu rechtlichen Fragen und zum Zahlungsverkehr zu knapp um hilfreich zu sein.
http://www.hessen-commerce.de/leitfaden/leitfaden_eshop.pdf

Der Bundesdatenschutzbeauftragte veröffentlicht einen Leitfaden zur Web- und E-Mail-Nutzung in der Verwaltung, der auch für entsprechende Regelungen in der freien Wirtschaft hilfreich ist.
http://www.bfd.bund.de/information/Leitfaden.pdf

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

Der Spiegel stellt ein Beispiel für optische Täuschung aus den USA vor
http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,232120,00.html
bei dem schon mal geübt wird, wie man uns handfeste Beweise auch zur Rechtfertigung eines Krieges gegen den Irak vor Augen führen will. Derartige Manipulationen vertragen sich nicht mit dem Pressekodex. (siehe www.presserat.de). Hier wäre eine Kennzeichnung als Symbolfoto erforderlich.

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

MS und Linux verwenden das gleiche RF-Foto (Fotos, die man gg Zahlung eines Pauschalhonorars nicht exklusiv und unbeschränkt mit einer einfachen Lizenz nutzen darf) für ihre Werbung ;-) so kann´s gehn, wenn man an Auftragsproduktionen für individuelle Werbefotos sparen will
http://www.sueddeutsche.de/computer/neuetechnik/software/60736/index.php

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

SPIEGEL ONLINE - 22. Januar 2003, 12:02
URL: http://www.spiegel.de/kultur/musik/0,1518,231755,00.html
meldet, dass ein amerikanischer Posteranbieter im Nichtraucher-Wahn ohne Zustimmung der Rechteinhaber das Beatles-Poster vom Cover-Motiv der Beatles-LP "Abbey Road" des Fotografen Iain Macmillan retuschiert und dabei die Zigarette aus der Hand von Paul McCartneys entfernt hat. Nach deutschen Recht handelt es sich um eine Bearbeitung, deren Veröffentlichung der Zustimmung der Rechtsinhaber bedarf. Wenn man strenge Maßstäbe anlegt, kann man in der Entfernung auch dieses kleinen Bildteils eine Entstellung, § 14 UrhG, sehen, und damit einen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht. (vgl. visuell 2/2003, S. 86)

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

RA Jens O. Brelle weißt in einem Newsletter kunstundrecht.de (www.art-layer.de) auf zwei Honorardatenbanken hin:

www.mediafon.net/printhonorare.php3
Printhonorarbeispiele aus Printmedien aller Art, sowohl für Text als auch für Foto.

www.freienseiten.de/honorarumfrage
Honorarbeispiele aus Rundfunk, Fernsehen und den dazu gehörigen Webredaktionen.

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

RA Brelle informiert über Neuerungen im Künstlersozialversicherungsrecht (siehe www.ksk.de ) die auch für Fotografen wichtig sind:

An den gesetzlichen Regelungen, die Freie Künstler betreffen, hat es zum 01. Januar 2003 u.a. folgende Änderungen gegeben:

a) Die Bemessungs- und Befreiungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung wurden zum Teil sehr stark angehoben: Für Freie Künstler, die über die KSK in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, ergibt sich in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung ein
- Mindestbeitrag von 62,83 Euro,
- Höchstbeitrag von 768,08 (West) bzw. 685,20 Euro (Ost).

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

Wer sich über Mahnkosten informieren will, wird fündig unter
http://www.mahnung-online.de/mahnkosten.htm

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

Über Anwalts- und Gerichtskostenberechnung kann man sich informieren mit dem kleine Programm von OLG Richter Dimbeck. Damit kann man sich über das ungefähre Kostenrisiko eines Prozesses informieren.
http://jurfree.dimbeck.de/gkost.htm

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

Informationen zum Medienrecht findet man unter
http://www.edumedia.uni-duisburg.de/md/medienrecht.pdf

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Sie haben derzeit den Newsletter fotorecht.de abonniert. Falls Sie Ihr Abonnement beenden möchten, gehen Sie bitte auf die Seite http://www.fotorecht.de und tragen sich dort aus.

Vervielfältigungen, Veröffentlichung, Übernahme in andere Webseiten, auch Auszugsweise, nur mit Zustimmung von RA David Seiler

------------------------------------------------------------
Impressum
FreeLens Online GmbH Markusstrasse 9 D-20355 Hamburg
www.freelens.com Fax +49-40-344022
V.i.S.d.P., § 6 MDStV David Seiler, Mainz
------------------------------------------------------------