NEWSLETTER WWW.FOTORECHT.DE Ausgabe 17-2003 im März 2003

4.Jahrgang, ISSN 1617-075x; Aktuelle Abozahl: 481

Inhaltsverzeichnis:

1. NEU BEI FOTORECHT.DE
2. INTERNET-RECHT IM UNTERNEHMEN
3. GRUNDKENNTNISSE UND FALLBEARBEITUNG IM URHEBERRECHT
4. HAFTUNG BEI VERLUST VON ORIGINAL-DIAS UND HOMO-ARTIKEL
5. 10% ALS ANGEMESSENE VERGÜTUNG?
6. UP-DATE VON URHEBERRECHTSVERTRÄGEN
7. PUMUCKL UND URHEBERBENENNUNG
8. RECHTSGESCHÄFTE ÜBER DAS URHEBERPERSÖNLICHKEITSRECHT
9. RECHT DER VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN: FOTOGRAFEN IN DIE VG BILD-KUNST

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1. Neu bei fotorecht.de

Der letzte Newsletter 16/2003 kann im Newsletterarchiv nachgelesen werden.

Neu aufgenommen wurden bei fotorecht.de unter Publikationen die Beiträge:
- Die EU und das Recht an geistigem Eigentum, veröffentlicht in visuell 2/2003, S. 46 zum Schadensersatz und der EU-Richtlinie zur Durchsetzung von Rechten des Geistigen Eigentums
- Paparazzi-Fotos strafbar? veröffentlicht in visuell 2/2003, S. 48 zum Gesetzentwurf der FTP zur Strafbarkeit der Verletzung der Intimsphäre durch unerlaubte (Foto-)Aufnahmen
- Kein Schadensersatz bei mangelhafter Amateur-Filmentwicklung, veröffentlicht in visuell 2/2003, S. 52

Die Literatur-Tipps wurden umfangreich aktualisiert. U.a. wurden folgende Festschriften neu aufgenommen:
Festschrift für Adolf Dietz zum 65. Geburtstag
Festschrift für Paul W. Hertin zum 60. Geburtstag
Festschrift für Wilhelm Nordemann
Festschrift für Manfred Rehbinder
Festschrift für Willi Erdmann

u.a. mit folgenden Beiträgen:

> Loewenheim, Ulrich, Bemerkungen zur Schadensberechnung nach der doppelten Lizenzgebühr bei Urheberrechtsverletzungen, FS Erdmann, S. 131;
> Schulze, Gernot, Spielraum und Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung im Urheberrecht, FS Erdmann, S. 173 (zu elektronischer Pressespiegel, elektronischer Abruf wissenschaftlicher Literatur, Hyperlinks auf fremde Werke im Internet);
> Schack, Haimo, Private Vervielfältigung von einer rechtswidrigen Vorlage?, FS Erdmann, S. 165;
> von Gierke, Cornelie, Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG), FS Erdmann, S. 103;
> Dreier, Thomas, Konvergenz und das Unbehagen des Urheberrechts, FS Erdmann, S. 73 (zu technischer und rechtlicher Wandel, Kopienversand, elektronischer Pressespiegel, Sendung, Datenbankangebot);
> Dietz, Adolf, Französischer Dualismus und deutscher Monismus im Urheberrecht - ein Scheingegensatz?, FS Erdmann, S. 63 (u.a. zu droit moral, Urheberpersönlichkeitsrecht);
> Bornkamm, Joachim, Der Dreistufentest als urheberrechtliches Schrankenbestimmung, FS Erdmann, S. 29 (zu Wipo-Verträge, Harmonisierungs-Richtlinie, Vervielfältigungsrecht RBÜ);
> Bergmann, Alfred, Zur Reichweite des Erschöpfungsprinzips bei der Online-Übermittlung urheberrechtlich geschützter Werke, FS Erdmann, S. 17;
> Ahrens, Hans-Jürgen, Vermögensrechtliche Elemente postmortaler Persönlichkeitsrechte im Internationalen Privatrecht, FS Erdmann, S. 3 (zu Marlene Dietrich als Wendepunkt der Rechtsprechung, Der blaue Engel)


weitere Ergänzungen der Literatur-Tipps sind etwa:

UrhR Urheber- und Verlagsrecht, Beck-Texte im dtv, 9. Aufl., 2002
Brauns, Christian, Die Entlehnungsfreiheit im Urheberrechtsgesetz
Hildebrandt, Ulrich, Die Strafvorschriften des Urheberrechts
Plassmann, Clemens, Bearbeitung und andere Umgestaltungen in § 23 Urheberrechtsgesetz
und einige mehr

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2. Internet-Recht im Unternehmen

In eigener Sache:
Eine Rezension des von RA David Seiler, dem Autoren des fotorecht.de-Newsletters, mit verfaßten Beck-Rechtsberater >Internet-Recht im Unternehmen< ist in der Zeitschrift jumag 2/2003 erschienen. Sie wurde von Rechtsanwalt Horst Meurers verfasst.
Zitat: „Der Band ist primär für juristische Laien verfaßt, aber auch Anwälte, die mit Internet-Recht beschäftigt sind, profitieren: Sie werden für die zu erwartenden Fragen der Mandanten sensibilisiert. .... Fazit: Für alle Internet-Praktiker sind die rechtliche Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs überzeugend und verständlich dargestellt.“

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3. Grundkenntnisse und Fallbearbeitung im Urheberrecht

Prof. Dr. Axel Beater aus Greifswald hat in der Zeitschrift JuS (Juristische Schulung) eine Artikelreihe zum Urheberrecht veröffentlicht: JuS 2000, 666, 874, 982, 1183. In der Artikelserie wird nach einer kurzen Einführung in das Urheberrecht anhand von sechs Fällen einerseits die Klausurtechnik dargestellt und andererseits die Grundstruktur des Urheberrechts vermittelt. Die Serie schließt mit Hinweisen zur Falllösung und Prüfungs-Schemata.

Die behandelten Fälle lehnen sich an grundlegende BGH-Urteile an und tragen die Titel:
- Das Happening (Werkarten, Werkbegriff, Urheberschaft, Verwertungsrecht, Inhalt urheberrechtlicher Ansprüche),
- Die Berliner Mauer (Erschöpfung von Verwertungsrechten, Schadensersatz und Bereicherungshaftung),
- Die Sirenen (Urheberpersönlichkeitsrecht: Zugangsrecht, Beeinträchtigung des Werkes, Urheberrecht und Eigentumsbefugnisse, Beseitigungsanspruch),
- Das Bühnenwerk (Urhebervertragsrecht),
- Der Lizenzvertrag (Urhebervertragsrecht, Wirksamkeit von Lizenzverträgen, Rückforderung von Lizenzentgelt),
- Das Friesenhaus (Schranken des Urheberrechts)

Die Darstellung richtet sich zwar in erster Linie an Studenten mit dem Wahlfach Urheberrecht. Sie ist aber auch für Anwälte und alle anderen, die urheberrechtliche Fälle lösen wollen, sehr hilfreich, da genau dargestellt wird, wie man die Frage beantwortet, also den Fall löst und welche Prüfungsreihenfolge einzuhalten ist.

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4. Haftung bei Verlust von Original-Dias und Homo-Artikel

RA Dr. Maaßen hat kürzlich zwei neue Urteilsbesprechungen auf seiner Webseite http://www.lawmas.de in der Rubrik Aktuelles eingestellt:

- Haftung bei Verlust von Dia-Originalen, BGH 19.9.2001
- Claus hat einen Jüngeren, OLG Frankfurt 18.6.2002

Im ersten Fall geht es darum, dass der BGH die Überlassung einer Bildauswahlsendung von einer Bildagentur an eine Werbeagentur als Leihe einordnet. Dann muss für den Verlust der Fotos bei der Rücksendung die Werbeagentur haften. Die Höhe des Schadens kann in den AGBs pauschaliert werden, wobei ein Betrag von 500 Euro nicht zu hoch angesetzt ist.

Im zweiten Fall ging es darum, dass ein wohl heterosexueller Mann in einem Modelvertrag der Verwendung seiner Aufnahmen für Werbezwecke zugestimmt hatte, ein Bild von ihm dann aber zur Illustration einer Zeitungsglosse über homosexuelle Paare genutzt wurde. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass durch die Nutzung in einer Zeitungsglosse die Persönlichkeitsrechte in anderer Weise als bei einer werblichen Nutzung beeinträchtigt würden. Die werbliche Nutzung war nach dem Modelvertrag unbeschränkt, also auch für homosexuelle Produkte zulässig. Als weiteres Argument führte das Gericht an, dass die gesetzliche Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften beseitigt worden sei, so dass der Zusammenhang des Modelfotos mit einem entsprechenden Artikel ihn nicht diskriminieren könne.

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5. 10% als angemessene Vergütung?

Schricker, Gerhard, Zum Begriff der angemessenen Vergütung im Urheberrecht - 10% vom Umsatz als Maßstab?, GRUR 2002, 737

Prof. Schricker lehnt in einer ausführlichen Untersuchung eine Verallgemeinerung und Übertragung des bei Verlagsverträgen oft üblichen Anteils von 10 % vom Netto-Ladenverkaufspreis als Maßstab der angemessenen Vergütung auf alle urheberrechtlichen Verträge ab. Unterberücksichtigung des dem Buchhändler vom Verlag eingeräumten Rabattes ergibt sich bereits nach derzeitiger Praxis im Grund ein Honoraranteil von 15 bis 20%. Zieht man vom Ladenverkaufspreis einen Anteil für den Eigentumserwerb am materiellen Werkexemplar als Kaufpreis ab, so muss man mit einem noch höheren Anteil des Autoren an dem im Buchpreis enthaltenen urheberrechtlichen Nutzungsentgelt ansetzen. Außerdem stammen die 10% aus Zeiten des Bleisatzes und berücksichtigen nicht, dass es heute deutlich günstigere Satzverfahren gibt und die Autoren die Manuskripte wohl überwiegend in Datenform abliefern. Außerdem kann der Vergütungssatz, der Herstellungs- und Vertriebskosten berücksichtigt, nicht auf digitale Nutzungsformen, insbesondere auf Online-Nutzungen übertragen werden.

Insbesondere Fotografen, die bei Bildagenturverträgen im Schnitt einen Honoraranteil von 50% plus/minus 10% erhalten, müssen sich gegen die Übertragung der 10% Regel aus dem Verlagsbereich auf ihre Honorare wehren.

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6. Up-Date von Urheberrechtsverträgen

Hertin, Paul W., Urhebervertragsnovelle 2002: Up-Date von Urheberrechtsverträgen, MMR 2003, 16

Rechtsanwalt Prof. Hertin geht auf den Anpassungsanspruch im Hinblick auf eine angemessene Vergütung nach der Urhebervertragsnovelle Anfang 2002 ein. Danach besteht ein Anspruch

- eine zu niedrige Vergütung der üblichen anzupassen,
- eine zwar übliche aber unredlich niedrige Vergütung anzupassen oder
- eine niedrigere Vergütung künftigen gemeinsamen Vergütungsregeln anzupassen.

Ein übliches Honorar lasse sich nicht allgemein bestimmen, insbesondere nicht auf der Grundlage eines 10% Anteils, wie bei Verlagsverträgen oft praktiziert. Aber selbst dort gibt es vom Druckkostenzuschuß bei Promotionen bis zum Millionenhonorarvorschuß bei Bestsellerautoren große Unterschiede. Eine generelle Notwendigkeit zu Vertragsänderung ergibt sich daraus jedoch nicht.

Für den Bereich des Fotojournalismus läßt sich schon der Gesetzesbegründung entnehmen, dass Buy-out-Verträge mit denen gegen ein einmaliges niedriges Honorar alle künftigen Zweitverwertungsbefugnisse eingeräumt werden sollen, als unredlich angesehen werden, auch wenn die branchenüblich sein mag. Hertin will daraus jedoch nicht die generelle Unzulässigkeit von Buy-out-Verträgen ableiten, wie dies z.T. in der Literatur vertreten wird. So seien etwa Buy-out-Verträge in der Werbung, also z.B. gut bezahlten Werbefotografen, als redlich anzusehen. Für die vertragliche Vergütungsregelung empfiehlt sich den Vergütungsanteil für die Zweitverwertungsrechte gesondert auszuweisen, einen Pauschalzuschlag anzuweisen oder eine anteilige Vergütung auszuweisen.

Sollten gemeinsame Vergütungsregelungen aufgestellt werden, obliegt es den Vertragsparteien, diese auch publik zu machen, da es an einer gesetzlichen Regelung hierzu fehlt. Für die Urheber sind Klauseln, wie sie Hertin vorschlägt, gefährlich. Er empfiehlt der Verwerterseite eine Regelung in ihre Verträge aufzunehmen, wonach eine vertraglich vereinbarte Vergütung, die über der Vergütung in einer einschlägigen gemeinsamen Vergütungsregelung liegt, auf diese reduziert wird. Die Urheber, also die Fotografen etwa, sollen dann ein zuviel gezahltes Honorar zurückzahlen müssen. Ob eine solche Regelung einer AGB-rechtlichen Überprüfung stand hält, darf bezweifelt werden. Eine sozialisitsche „Gleichmacherei“ auf niedrigem Niveau wird aber der unterschiedlichen Leistung und Bekanntheit der Fotografen und Nutzung der Bilder nicht gerecht, die sich in einer vertraglich vereinbarten Vergütung ausdrückt. Es ist nicht Sinn und Zweck der Urhebervertragsnovelle, gemeinsame Vergütungsregeln statt zum Schutz nun zum Nachteil der Urheber zu missbrauchen. Besser aber, also später über eine solche Klausel zu streiten ist, diese erst gar nicht zu akzeptieren und dies auch in den Vergütungsregel festzuhalten.

Der Anspruch auf Vertrags- bzw. Vergütungsanpassung ist zwingendes Recht und kann auch nicht durch die Wahl ausländischen Rechts ausgeschlossen werden. Für Verwertungshandlungen, die sich auf das Ausland beziehen, schlägt Hertin jedoch eine abweichende Vertragsklausel vor, damit die Verwerter Nachbesserungsansprüchen „entkommen“ können.

Weiter diskutiert er die Möglichkeit, als direkter Vertragspartner des Urhebers etwaige Nachforderungsansprüche zumindest im Innenverhältnis auf die in einer Lizenzkette nachgelagerten Verwerter abwälzen zu können.

Im Hinblick auf das vertraglich nicht auszuschließende Rückrufsrecht bei Unternehmensveräußerung empfiehlt er zumindest vertraglich eine Frist für die Ausübung diese Rechts zu vereinbaren(z.B. 1 Monat), da der Gesetzgeber eine Fristenregelung versäumt hat.

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7. Pumuckl und Urheberbenennung

LG München I, Urteil vom 08.08.2002, 7 O 22704/01, ZUM 2003, 64
Der Fall, den das LG München zu behandeln hatte, ist geradezu ein Lehrstück zahlreicher urheberrechtlicher Fragen.

Die Klägerin hatte die Zeichnungen der Pumuckl-Figur als Illustration zu den Büchern der Beklagten zu 1 ab etwa 1964 entworfen und ihr mit Vertrag von 1982 die Vollmacht eingeräumt, Lizenzverträge auch über die Pumuckl-Figur abzuschließen. Das Klägerin sollte nach dieser Vereinbarung nur dann als Urheberin der Zeichnungen genannt werden müssen, wenn auch andere Grafiker namentlich genannt werden. Die Autorin sollte also in die Lage versetzt werden, Text und dazugehörige Illustrationen aus einer Hand zu vermarkten. Hierzu hat sie u.a. mit den Beklagten zu 2 und 3, welche u.a. über Webseiten über 100 Pumuckl Merchandising Artikel vertreiben, Lizenzverträge abgeschlossen. Die Zeichnungen waren dazu mehrfach überarbeitet worden, Gegenstand neuer Buchtitel und eines Musicals. Bei der Vermarktung erfolgte keine Urheberbenennung. Die Urheberin der Figur erhielt keine Auskunft und keine Lizenzzahlungen für die Nutzung ihrer Zeichnungen. Sie widerrief daraufhin die erteilte Vollmacht und die Einschränkung ihres Urheberpersönlichkeitsrechts, fordert Auskunft und Rechungslegung bzgl. der erfolgten Nutzung ihrer Pumuckl-Figur, verlangt die Unterlassung der Internet-Zugänglichmachung ohne Nennung ihres Namens und Feststellung des Schadensersatzanspruches.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Klage zulässig und begründet ist. Die Pumuckl-Figur ist als Kunstwerk geschützt, § 2 Nr. 4 UrhG und etwaige Änderungen ist unfreie Bearbeitung, die nur mit Zustimmung der Urheberin genutzt werden durften, § 23 UrhG.

Das Namensnennungsrecht als Urheber am Werk, § 13 UrhG, wird als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts in seinem sog. Kern als Unübertragbar und Unverzichtbar angesehen. Eine Beschränkung des Rechts dahingehend, dass das Werk doch ohne Urhebervermerk genutzt werden darf, soll jedoch zulässig sein. Der Punkt, über den sich die Parteien gestritten haben war nun der, ob es zulässig ist, die Einwilligung in die Nutzung des Werkes ohne Urhebervermerk zu widerrufen. Das Gericht hat diese umstrittene Frage bejaht. Die Urheberin könne nicht für alle Zeiten an der Ausübung ihres Namensnennungsrechts gehindert werden, zumal sie aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens ein berechtigtes Interesse am Widerruf habe.

Interessant ist auch der Punkt der Internet-Nutzung. Die Buchautorin hatte nach dem Vertrag aus 1982 nicht das Recht, die Figur für die Internet-Nutzung zu lizenzieren, da es eine zu der Zeit noch unbekannte Nutzungsart war, § 31 Abs. 4 UrhG.

Die Konsequenz des ganzen ist, dass der Urheberin Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzfeststellungsansprüche gegen ihre Vertragspartnerin, die Textautorin und deren Vertragspartner, die Merchandising-Unternehmen hat. Die Höhe des Schadensersatzes kann erst nach erteilter Auskunft ermittelt werden. Dabei sind die Nutzung des Werkes in bearbeiteter Form ohne Zustimmung des Erst-Urheberin, die Nutzung ohne Namensnennung und die Nutzung im Internet ohne Zustimmung zu berücksichtigende Verletzungen des Urheberrechts.

Dieser Fall, an dem nach gut eine Vielzahl von Ansprüchen durchprüfen kann, läßt sich auch auf Fotos übertragen, die ebenfalls oft in veränderter Form, ohne Namensnennung und ohne Zustimmung im Internet genutzt werden.

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8. Rechtsgeschäfte über das Urheberpersönlichkeitsrecht

Metzger, Axel, Rechtsgeschäfte über das Urheberpersönlichkeitsrecht nach dem neuen Urhebervertragsrecht - Unter besonderer Berücksichtigung der französischen Rechtslage, GRUR Int. 2003, 9

Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst insbesondere das Recht zu bestimmen, ob und wie das Werk veröffentlicht wird, § 12 UrhG, das Recht zu bestimmen, ob und mit welcher Urheberbezeichnung ein Werk zu versehen ist, § 13 UrhG und das Recht, Entstellungen und andere Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten, § 14 UrhG. Metzger hat zu Rechtsgeschäften über das Urheberpersönlichkeitsrecht eine rechtsvergleichende Promotion verfaßt (Metzger, Axel, Rechtsgeschäfte über das Droit moral in deutschen und französichen Uhreberrecht, München 2002, vgl. Rezension Lucas-Schloetter, GRUR Int. 2002, 975), ist also bestens berufen, die Auswirkungen des neuen Urhebervertragsrechts auf diesen Themenkreis zu untersuchen.

Auch in Verträgen zwischen Fotografen und Bildverwertern finden sich meist recht weitreichende Regelungen zum Verzicht des Fotografen auf Urhebernennung, zur Befugnis, die Fotos ganz oder teilweise beliebig zu verändern und mit anderen Fotos zu kombinieren sowie die Fotos in jedem Kontext und für jeden Zweck zu nutzen. Daher ist es auch für Fotografen wichtig zu wissen, inwieweit derartige vertragliche Regelungen wirksam sind.

Die in den Entwürfen zum Urhebervertragsrecht vorgesehene ausdrückliche Regelung von Rechtsgeschäften über das Urheberpersönlichkeitsrecht wurde kurz vor Verabschiedung des Gesetzes wieder gestrichen. Demnach bleibt es bei der alten Rechtslage, die Metzger kritisch analysiert. In § 29 Abs. 2 UrhG werden die Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte für zulässig erklärt, die in § 39 UrhG geregelt sind. Dort sind Vereinbarung über Änderungen des Werkes, dessen Titel oder der Urheberbezeichnung genannt. Der Gesetzgeber habe jedoch in seiner Eile übersehen, weitere Rechtsgeschäfte als die abschließend aufgeführten zuzulassen, was an deren Zulässigkeit jedoch nichts ändern soll.

Regelungen, wonach das Werk ohne Urhebervermerk genutzt werden kann, wie sie etwa in der Werbefotografie aber auch bei Royalty-Free-Fotos üblich sind, werden für zulässig erachtet. Die Rechtsprechung und zumindest die Überwiegende Meinung in der Literatur halten auch Rechtsgeschäfte über den Integritätsschutz für zulässig, also der Urheber kann die Verwerter bestimmte Grenzen gestatten, sein Werk zu verändern.

Die Grenze der Zulässigkeit von Rechtsgeschäften über das Urheberpersönlichkeitsrecht (UPR) soll nach der Rechtsprechung dort liegen wo der unverzichtbare Kern des UPRs beginnt (sog. Kerntheorie), eine für die Praxis wenig hilfreiche Formel, da nicht klar wird, was dieser Kern sein soll und er nach Billigkeitserwägungen von der Rechtsprechung in jeden Einzelfall neu bestimmt wird. Für Lizenzverträge und die darauf gestützte Verwertung von Werke benötigt man jedoch Rechtsicherheit. Daher wurde die sog. Vorhersehbarkeitstheorie entwickelt. Danach können über vorhersehbare und in Vertragsklauseln beschriebene Eingriffe in das UPR wirksam Verträge geschlossen werden.

Diese beiden Meinungen untersucht Metzger etwa anhand des Verfassungsrecht. Das Urheber- und das Urheberpersönlichkeitsrecht sind durch das Grundgesetz geschützt. Daraus ergibt sich ein Schutzauftrag des Staates auch den einzelnen Urheber gegen Eingriff in seine Rechte durch Dritte zu schützen. Diese Schutzpflicht greift dann ein, wenn die Vertragsfreiheit durch die z.B. wirtschaftliche Überlegenheit der einen Vertragspartei gestört ist. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Staates, den Urheber vor sich selbst zu schützen und dabei seine Vertragsfreiheit einzuschränken. Aber genau das ist das Ergebnis der Kerntheorie.

Gegen das zivilrechtliche Dogma der Unübertragbarkeit des Persönlichkeitsrechts wendet Metzger ein, dass sich das urheberrechtliche Werk verselbständig, also von der Persönlichkeit des Urhebers gelöst hat. Zudem sei der Werkbegriff inzwischen so weit, dass auch Erzeugnisse, in denen sich nicht mehr die Persönlichkeit des Urhebers ausdrückt, sondern bei deren Erschaffung nur ein Gestaltungsspielraum genutzt wurde, die also eine gewisse Individualität aufweisen, als Werke urheberrechtlich geschützt werden. Ein Argument, welches in Anbetracht der Schutzdauerrichtlinie und deren Regelung für die Anerkennung von Lichtbildwerken für viel Fotos zutreffen dürfte. Wenn das Werk aber keine Persönlichkeitsprägung aufweise, könne das UPR nicht gegen Rechtsgeschäfte über diese Werke angeführt werden.

Metzger fordert eine Abkehr von der Kerntheorie und plädiert zum Schutz der Urheber für eine erweitere Vorhersehbarkeitstheorie, die durch die Anwendung der Zweckübertragungslehre ergänzt wird. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die in Verträgen genau aufgelisteten Handlungen oder Unterlassungen zulässig sein sollen (Spezifizierungslast), eine pauschale Vereinbarung hingegen soweit nicht, wie es nicht zur Erfüllung des möglichst engen Vertragszweckes erforderlich ist. Außerdem stehe dem Urheber ein Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung analog § 42 UrhG zu. Die AGB-Klauseln zu Urheberpersönlichkeitsrechten sollen agb-rechtlich am Gebot, die einzuräumenden Befugnisse entsprechend dem Zweckübertragungsgrundsatz als urheberrechtlicher Leitlinie im Einzelnen zu bezeichnen, gemessen werden.

Wichtig sind m.E. die beiden Punkten: die Kerntheorie schränkt die Möglichkeit des Urhebers, eine Werke umfassend zu verwerten, ein, indem sie vorgibt ihn schützen zu wollen. Auf der anderen Seite besteht ein Schutzbedürfnis vor Übervorteilung durch wirtschaftlich meist überlegene Verwerter, welches auch vom Gesetzgeber anerkannt wird. Die Arbeit von Metzger geht m.E. dabei in die richtige Richtung, aber teilweise nicht weit genug. So dürfte es selbst nach seiner Auffassung schwer sein, Verträge über Royalty-free-Foto-CDs abzuschließen, bei der die RF-Agentur vom Fotografen das Recht erhält, die Fotos auch ohne Urhebervermerkt und in beliebig geänderter und kombinierter Form zu nutzen. Eine solche pauschale Befugnis lässt sich in AGBs nicht so präzise und umfassend formulieren, dass sie den strengen Spezifizierungsanforderungen von Metzger gerecht würde.

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9. Recht der Verwertungsgesellschaften: Fotografen in die VG Bild-Kunst

Für Fotografen ist es wichtig zu wissen, dass es als für sie zuständige Verwertungsgesellschaft die VG Bild-Kunst gibt, die ihre gesetzlichen Vergütungsansprüche wahrnimmt. Bei diesen Vergütungsansprüchen handelt es sich etwa um Abgaben für Kabelweitersendungen von Fotos in Fernsehprogrammen, Fotokopien, Lesezirkel, Fotokopiergeräte- und Betreiberabgaben, Geräteabgaben für Scanner, Fax-Geräte und CD-Brenner, künftig wohl auch für DVD-Brenner und PC, Trägermedienabgaben für CD- und DVD-Rohlinge etc. Für die Berufsgruppe II mit ihren ca. 18 Tausend Mitgliedern, in der neben den Grafikern und Designer auch die Fotografen vertreten sind, hat die VG Bild-Kunst in 2002 ca. 7,8 Millionen Euro eingenommen (Durchschnitt 433 Euro pro Mitglied in der BG II). Um entsprechende Anteile von dem Vergütungsaufkommen zu erhalten, muss man lediglich einen (kostenfreien) Wahrnehmungsvertrag abschließen und jährliche Honorarmeldungen über seine Veröffentlichungen in Zeitschriften und Bücher abgeben.

Aber nicht nur um seinen persönlichen Anteil von dem Vergütungsaufkommen zu erhalten lohnt sich die Mitgliedschaft in der VG Bild-Kunst. Es ist auch aus rechts- und verteilungspolitischen Gründen wichtig, dass es für Fotografen so selbstverständlich wird, mit der VG Bild-Kunst einen Wahrnehmungsvertrag abzuschließen, wie es Musiker und Komponisten selbstverständlich ist, der GEMA als der Verwertungsgesellschaft im Musikbereich anzugehören oder für Textautoren der VG Wort. Denn nur wenn die Fotografen entsprechend organisiert sind, hat die VG Bild-Kunst die nötige Rückendeckung und das nötige Argumentationsgewicht in der aktuellen rechtspolitischen Diskussion und insbesondere in den Verhandlungen über die Verteilung des Vergütungsaufkommens unter den Verwertungsgesellschaften. Dort hat die GEMA als größte Verwertungsgesellschaft ein traditionelles Übergewicht. Damit die Fotografen bei den Verteilungsfragen innerhalb der VG Bild-Kunst entsprechendes Gehör finden, sollten die Fotografen entweder selbst zu den Mitgliederversammlungen kommen, oder aber ihren Verbänden eine Stimmrechtsvollmacht erteilen.

Freelens nimmt die Interessen seiner Mitglieder durch eine Sitz im Verwaltungsrat der VG Bild-Kunst, im Sozial- und Kulturwerk wahr und ist in den Gremien durch David Seiler http://www.fotorecht.de und Lutz Fischmann http://www.freelens.com vertreten.

Wer ein Fotoprojekt fordern lassen will, erhält unter gewissen Voraussetzungen vom Kulturwerk der VG Bild-Kunst anteilige finanzielle Unterstützung. Wirtschaftlich in Not geratene Fotografen können sich an das Sozialwerk der VG Bild-Kunst wenden.

Nähere Infos gibt es unter http://www.bild-kunst.de

Für Fotografen, die sich näher mit dem Thema befassen wollen, hat der Geschäftsführer des Bundesverbandes der Pressebild-Agenturen und Bildarchive (BVPA), Bernd Weise, im Handbuch der Bildagenturen, welches man zusammen mit der fast unverzichtbaren MFM-Honorarübersicht erhält, einen gut verständlichen Artikel verfaßt.
Weise, Bernd, Verwertungsgesellschaften - Grundlagen, Aufgaben, Tätigkeiten, BVPA Der Bildmarkt 2003, 165: http://www.bvpa.org oder http://www.foto-marketing.org

Wer sich in das Recht der Verwertungsgesellschaften tiefer einlesen will, für den seien hier einige Literatur- und Urteilshinweise zusammengestellt:

> Dördelmann, Jörg-Eckhard, Gedanken zur Zukunft der Staatsaufsicht über Verwertungsgesellschaften, GRUR 99, 890
> Gerhardt, Andreas, Die Verwertungsgesellschaften im Europäischen Binnenmarkt - Diskussionsbericht zum gleichnamigen Symposium des Institutes für Urheber- und Medienrecht vom 18. Oktober 2002 im Rahmen der Medientages München, ZUM 2003, 38
> Kreile/Becker, Verwertungsgesellschaften in der Informationsgesellschaft, GEMA-Jahrbuch 1996/97; S. 72
> Kreile, Reinhold / Becker, Jürgen, Rechtedurchsetzung und Rechteverwaltung durch Verwertungsgesellschaften, Hoeren / Sieber [Hrsg.], Handbuch Multimedia-Recht: Rechtsfragen des elektronischen Geschäftsverkehrs, 1. Auflg., München 1999, Teil 7.7
> Kreile, Reinhold, Die Zusammenarbeit der Verwertungsgesellschaften unter der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes, GRUR 99, 885
> Kreile, Reinhold; Becker, Jürgen, Aufgaben und Arbeitsweisen von Verwertungsgesellschaften, http://www.gema.de/publik/sonder/verwertungsgesellschaften.html
> Lerche, Peter, Verwertungsgesellschaften als Unternehmen “sui generis”, ZUM 2003, 34
> Reber, Nikolaus, Aktuelle Fragen zu Recht und Praxis der Verwertungsgesellschaften, GRUR 2000, 203
> Reinbothe, Jörg, Rechtliche Perspektiven für Verwertungsgesellschaften im Europäischen Binnenmarkt, ZUM 2003, 27
> Schwarze, Jürgen, Urheberrechte und deren Verwaltung im Lichte des europäischen Wettbewerbsrechts, ZUM 2003, 15
> Siebert, Sabine, Die Auslegung der Wahrnehmungsverträge unter Berücksichtigung der digitalen Technik, 1. Auflg., München 2002; Schriftenreihe des Instituts für Rundfunkrecht an der Universität zu Köln, Bd. 82
> Unverzagt, Alexander, Die Verwertungsgesellschaft, PTI 5/93, 21 (Photo-Technik-International)
>Vogel, Martin, Wahrnehmungsrecht und Verwertungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland, GRUR 93, 513
>Weise, Bernd, Verwertungsgesellschaften - Grundlagen, Aufgaben, Tätigkeiten, BVPA Der Bildmarkt 2003, 165
> Wirtz, Martin, Die Kontrolle von Verwertungsgesellschaften, 1. Auflg., Frankfurt 2002
> Wünschmann, Christoph, Clearingstelle für Multimedia-Produkte und europäisches Wettbewerbsrecht, ZUM 2000, 572
> Kleine Anfrage der FTP zur Arbeit der VG Bild-Kunst vom 22.2.2002, BT-Drs. 14/8305 und Antwort der Bundesregierung vom 12.3.2002, BT-Drs. 14/8479, die inhaltlich mangels eigener Zuständigkeit auf die im Internet eingestellte Antwort der VG Bild-Kunst verweis. Gegenstand der Anfrage war die Errichtung der Stiftung Kulturfond und die Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen der VG Bild-Kunst

> EuGH, Urteil vom 13.07.1989, RS - 395/87, ZUM 90, 239: Geschäftsbedingungen der SACEM und EG-Vertrag; Verwertungsgesellschaft
> BVerfG, Beschluß, 1 BvR 1611/84 und BvR 1669/84, ZUM 1988/S. 234: Recht zur Verfassungsbeschwerde für Verwertungsgesellschaften
> BGH, ZUM 89, 80: GEMA-Wertungsverfahren, Mißbrauchsaufsicht bei Verwertungsgesellschaften
> BGH, Urteil vom 15.06.2000, I ZR 231/97, NJW 2001, 228: Erforderlichkeit der Schiedsstellenanrufung bei urheberrechtlichen Streitigkeiten von Verwertungsgesellschaften
> BGH, Beschluß, KVR 4/87 - GEMA-Wertungsverfahren, ZUM 89, 80: Unterwerfung der Verwertungsgesellschaft unter die Aufsicht der Kartellbehörden
> OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.1992, 6 U 159/91, ZUM 93, 236: Angemessenheit des Tarifs einer Verwertungsgesellschaft - Pflicht zur Anrufung der Schiedsstelle
> OLG München, Beschluß, 29 U 2194/93 - rechtskräftig, ZUM 94, 303: Zwangslizenz durch Verwertungsgesellschaft im Weg der einstweiliger Verfügung
> OLG München, Urteil vom 16.05.2002, 6 U 3722/01, GRUR 2002, 877: Zulässige Pauschalierung im Verteilungsplan, Ausschüttungen nur für Beiträge über 2 Schreibmaschinenseiten
> LG München I, Urteil, 7 O 350/84 - rechtskräftig, ZUM 85, 224: Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch Verwertungsgesellschaften
> Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt, Beschluß vom 30.01.1987, Sch-Urh 2/86, ZUM 87, 187: Überprüfung der Angemessenheit einer Rechnungsstellung durch eine Verwertungsgesellschaft gemäß § 14 UrhWahrnG


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