NEWSLETTER WWW.FOTORECHT.DE Ausgabe 18-2003 im Juni 2003

4.Jahrgang, ISSN 1617-075x; Aktuelle Abozahl: 512

Inhaltsverzeichnis:
:
1. NEU BEI FOTORECHT.DE
3. NEUE ABMAHNUNGEN WG FEHLENDEM WEBIMPRESSUM
4. UMSETZUNG DER URHEBERRECHTSRICHTLINIE
a.) Umsetzung in deutsches Recht
b.) Umsetzung in österreichisches Recht
c.) Richtlinienentwurf zum Verletzerzuschlag
5. NEUE LITERATUR/AUFSÄTZE
a.) Neuere Entscheidungen
b.) Goethe-Groschen als neue Urheberrechtsabgabe ?
6. WEITERE MELDUNGEN

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1. Neu bei fotorecht.de

Der letzte Newsletter 17/2002 kann im Newsletterarchiv nachgelesen werden.

Neu aufgenommen wurden bei fotorecht.de unter Publikationen die Beiträge:

- Rezension von RA David Seiler in ZUM 3/2003, 252 (Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht) über
Bettinger, Torsten, Der Werkbegriff im spanischen und deutschen Urheberrecht, 1. Auflg., München 2001;
Urheberrechtliche Abhandlungen: Rechtsfortentwicklung durch Rechtsvergleich, Heft 40; http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406482015/fotorechtinfo-21

- Kopierabgaben in Unternehmensbibliotheken und Verjährung, von David Seiler, Mainz und Olivia Alig, Frankfurt am Main, ZUM 4/2003, 276 – 285

- Star-Fakes und die Rechte der Fotografen, Photopresse 14/2003, S. 10
zu Bearbeitung, Entstellung, Schadensersatz, Verantwortlichkeit des Diensteanbieters

- Digitale Schlankheitskur und Persönlichkeitsrecht, veröffentlicht in visuell 3/2003, S. 52
zum Recht am eigenen Bild und Bildmanipulation

- Goethe-Groschen als neue Urheberrechtsabgabe? (zusammen mit Dr. Hartmann); veröffentlicht in visuell 3/2003, S. 46,
zur Urhebernachfolgevergütung

- Fotos und Frame-Technik, Photopresse 18/2003, S. 8 zu Vervielfältigung, Privatkopierschranke, Online-Zugänglichmachung

Die Literatur-Tipps bei fotorecht.de wurden weiter aktualisiert. z.B.:

Koch, Alexander, Handbuch zum Fotorecht, 1. Auflg., Baden-Baden 2003
Das im Verlag PIAG (www.piag.de) erschienene Handbuch zum Fotorecht von Rechtsanwalt Alexander Koch umfasst 363 Seiten.. Im wesentlichen beschäftigt es sich auf S. 33 - 175 mit dem Urheber- und Bildnisrecht sowie einigen vertragsrechtlichen Fragen. Diesem ersten Teil folgen Kurzzusammenfassungen von 60 ausgewählten Urteilen, factsheets genannt, die ähnlich wie die Urteilsdarstellungen in dem im gleichen Verlag erschienenen “Fragen zum Fotorecht” von Mielke aufbereitet sind (S. 178 - 306). Den Abschluss bildet der dritte Teil mit Auszügen aus Gesetzestexten auf 40 Seiten, gefolgt von einigen Fußnoten und einem knappen Sachverzeichnis.

Hoeren / Sieber [Hrsg.],
Handbuch Multimedia-Recht: Rechtsfragen des elektronischen Geschäftsverkehrs, 1. Auflg., 4. Ergänzungslieferung, München 2003
ergänzt, da im April 2003 die 4. Ergänzungslieferung des von mir verschlagworteten Werkes erschienen ist. http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406501389/fotorechtinfo-21

Schulze, Marcel, Materialien zum Urheberrechtsgesetz, NEU 3. Band
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3472051299/fotorechtinfo-21 (s.u.)
Mit dem dritten Band bringt Schulze, seine Sammlung von Materialien zum Urheberrechtsgesetz in den ersten zwei Bänden nun auf den Stand von Juli 2002.
Der dritte Band enthält die neueren Materialien zum deutschen Urheberrecht zwischen 1996 und 2003, so insbesondere die Umsetzung der Datenbankrichtlinie und der Kabel- und Satellitenrichtlinie, die Materialien zum Urhebervertragsrecht sowie den Diskussions- und den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Der Wiedergabe der nationalen urheberrechtlichen Materialien schließen sich die aktuellen Fassungen des Urheberrechtsgesetzes, des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes, des Verlagsgesetzes und des Kunsturhebergesetzes in ihrer konsolidierten Fassung an. (mehr zum Buch bei fotorecht.de unter Literaturtipps )


Zahlreiche der unter Publikationen abrufbaren Beiträge und im Archiv hinterlegten Newsletter wurden bzgl. Layout überarbeitet, vermehrt verlinkt und teilweise auch inhaltlich ergänzt, z.B.

> Geräteabgabe für CD-Brenner?
> Schadensersatzpflicht von Fotolabor
> Fotografieren von und in Gebäuden
> Eva & Adele als Kunstwerk und Interview-Fotos
> Wem gehören die Negative?

Das Linkverzeichnis zum „Bildnisrecht“ wurde aktualisiert. Die Aktualisierung des Linkverzeichnisses „Gesetze“ wurde begonnen.

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3. Neue Abmahnungen wg fehlendem Webimpressum

Auch für Fotografen, die mit einer eigenen Webseite online sind, wird es, wie man am nachfolgenden Thema sieht, immer wichtiger sich mit einigen grundlegenden neuen Regelungen für diesen Bereich (Internet-Recht) zu befassen.


Zahlreiche praktische Hinweise, wie man dieses und viele andere Fallstricke des Internet-Rechts leicht vermeiden und sich auf sein eigentliches Geschäft konzentrieren kann, finden sich in dem von RA David Seiler, dem Autoren des fotorecht.de-Newsletters, mit verfaßten Beck-Rechtsberater >Internet-Recht im Unternehmen< ...
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/342305686X/fotorechtinfo-21
Weitere Infos zum Buch (Rezensionen, Gliederung, Leseproben etc.) finden sich bei http://www.fotorecht.de/publikationen/internetrecht.html

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4. Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie

Eine Zusammenstellung der bisherigen EU-Urheberrechtsrichtlinien ist online:

http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/intprop/docs/index.htm

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a.) Umsetzung in deutsches Recht

Das Bundesjustizministerium hat am 14.03.2003 eine sog. Formulierungshilfe zu seinem eigenen Gesetzentwurf auf der Grundlage von Anhörungen, zahlreichen Stellungnahmen und der öffentlichen Diskussion erarbeitet, um den Rechtsauschuß bei seiner Arbeit zu unterstützen.

Am 9.4.03 wurde mit der Bundestagsdrucksache 15/837 die Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zur Ratifizierung der WIPO-Verträge (BT-Drs- 15/15) und zur Umsetzung der Multimediarechtsrichtlinie (BT-Drs. 15/38) vorgelegt

Der Gesetzesbeschluß des Bundestages vom 2.5.03 ist unter der BR-Drs- 271/03 abrufbar.

Der Bundesrat hat am 13.5.2003 die Einberufung eines Vermittlungsausschusses empfohlen, BR-Drs. 271/1/03.

Die Dokumente sind abrufbar unter bundestag.de bundesrat.de oder gesammelt und geordnet verlinkt unter http://www.urheberrecht.org/topic/iInfo-RiLi/

Wenn die spannende und heftige Diskussion vorbei und das Gesetz zur längst überfälligen Umsetzung der Richtlinie endlich verabschiedet ist, wird an dieser Stelle inhaltlich etwas ausführlicher über die Auswirkungen für Fotografen berichtet werden.

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b.) Umsetzung in österreichisches Recht

Für diejenigen, die sich für die Umsetzung der Urheberrechts-Richtlinie in das
österreichische Urheberrechtsgesetz interessiert:

http://www.parlinkom.at/

-> parlamentarische Materialien
-> Nationalrat XXII. GP
-> Gesetzesvorschläge
-> Regierungsvorlagen
-> UrhG-Novelle 2003 (pdf)
http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXII/I/his/000/I00040_.html
Regierungsentwurf in Österreich von 11/2002
http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXII/I/images/000/I00040__2477.pdf
Materialien = Begründung
http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXII/I/images/000/I00040__2478.pdf

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c.) Richtlinienentwurf zum Verletzerzuschlag:

Der an dieser Stelle angegebene Link zum Entwurf einer Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum hat sich geändert:
siehe Meldung mit dem alten Link:
http://www.urheberrecht.org/news/?id=1104
http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2003/com2003_0046de01.pdf

NEU:
Häufig gestellte Fragen:
http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=MEMO/03/20|0|RAPID&lg=DE&display=

Pressemitteilung
http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/03/144|0|RAPID&lg=DE&display=

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5. Neue Literatur/Aufsätze:

Schulze, Marcel, Materialien zum Urheberrechtsgesetz, Bd. 3, München 2003
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3472051299/fotorechtinfo-21
Schulze hat seine Materialiensammlung zum Urheberrecht um einen dritten Band ergänzt, der Anfang 2003 erschienen ist. Die ersten zwei Bände enthalten mit dem Jahr 1870 beginnend die verschiedenen Urhebergesetze und ihre Entwürfe teils samt Begründung sowie die fünf verabschiedeten EG-Richtlinie zum Urheberrecht und einige BVerfG-Entscheidungen. Das Werk ist auch in einer CD-ROM Ausgabe mit Vertragsmustern erhältlich.

Mit dem dritten Band bringt Schulze, seine Sammlung von Materialien zum Urheberrechtsgesetz aus den ersten zwei Bänden nun auf den Stand von Juli 2002. Der dritte Band enthält die neueren Materialien zum deutschen Urheberrecht zwischen 1996 und 2003, so insbesondere die Umsetzung der Datenbankrichtlinie und der Kabel- und Satellitenrichtlinie, die Materialien zum Urhebervertragsrecht sowie den Diskussions- und den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Soweit ersichtlich ist dies die einzige zitierfähige Fundstelle für den Diskussionsentwurf, der nur zeitweise auf den Webseiten des Bundesjustizministeriums zur Verfügung stand. Der Wiedergabe der nationalen urheberrechtlichen Materialien schließen sich die aktuellen Fassungen des Urheberrechtsgesetzes, des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes, des Verlagsgesetzes und des Kunsturhebergesetzes in ihrer konsolidierten Fassung an.
Abgedruckt sind neben den neueren Materialien zum deutschen Urheberrecht die Richtlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, die Folgerechtsrichtlinie und – etwas systemwidrig – das Künstlersozialversicherungsgesetz.

Die Materialsammlung von Schulze ist für all diejenigen zum nahezu unentbehrlichen Standard-Arbeitsmittel geworden, die sich intensiver mit dem Urheberrecht und den Hintergründen einzelner Normen auseinandersetzen wollen oder müssen; sei es der Rechtspolitiker, der Wissenschaftlicher, der Verbandsjurist, der Anwalt, der Richter etc. Dies gilt auch, wenn sich die Materialien größtenteils aus dem Internet beschaffen lassen, etwa bei urheberrecht.org, da man in den 3 Bänden von Schulzes Materialiensammlung alle einschlägigen Materialien auf einmal geordnet in Papierform und zitierfähig zur Hand hat

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Riesenhuber, Karl, Die Vermutungstatbestände des § 10 UrhG, GRUR 2003, 187
Stichworte: Urhebervermutung bei erschienenen Vervielfältigungsstücken, Urheberbezeichnung, bekannte Decknamen, Bezug zum Werk, Miturheber, Verleger, Herausgeber, Ermächtigung, Prozessstandschaft, Sammelwerk, Widerruflichkeit der Prozessführungsbefugnis, Vermutungsbegünstigster, Originale der bildenden Kunst, fehlerhafte Werke, Rechtsvermutung, Tatsachenvermutung, Verhältnis zu Verwertungsgesellschaften

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Haupt, Stefan, E-Mail-Versand - eine neue Nutzungsart im urheberrechtlichen Sinn?, ZUM 2002, 797; siehe hierzu Zusammenfassung von Martens, ITRB 3/2003, 68 mit dem Praxishinweis vorsichtshalber doch diese Nutzungsart im Lizenzvertrag aufzuführen. Anders als der Autor bin ich der Auffassung, dass beim E-Mail-Versand im Regelfall zwei urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen erfolgen: beim Absender als Kopie im Ordner der gesendeten E-Mails und bei dem oder den Empfängern im E-Mail-Eingangsordner. Die zahlreichen Zwischenspeicherungen beim Transport und bei den Providern bleiben urheberrechtlich in der Tat außer Betracht.

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Burchard, Daniel, Urheberrechtsabgaben für den PC?, ITRB 2003, 57;
Stichworte: Gerätevergütung, Geräteabgabe, CD-Brenner, Scanner, DRM, Digital Right Management, PC als Gerät nicht als Bild- und Ton träger, Zweckbestimmung zur Vervielfältigung, Eignung ja, eigentliche Zweckbestimmung ja, Abgabe nur bei legalen Vorlagen und Rechtsverzicht, Anlage zu § 54d UrhG, Einschränkung über TRIPS und RBÜ, EU-Richtlinie Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, bejaht Abgabepflicht, fordert aber Berücksichtigung der Gerätekette
siehe hierzu auch die Meldung zum Einigungsvorschlag der Schiedsstelle des DPMA in CR 3/2003, 234; ITRB 3/2003, 45: 12 Euro pro Gerät im Musterverfahren VG Wort gg Fuijitsu Siemens in Newsletter fotorecht.de Nr. 16 im Archiv bei fotorecht.de

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Winghardt, Stefan, Kopiervergütung für den PC, ZUM 2002, 349
Stichworte: Einführung und Überblick, griechische Regelung über Abgaben auf PC seit 1993, urheberrechtliche Verwertungshandlungen bei Online-Nutzung, Vervielfältigung bei Download und Streaming, Upload kein Verbreiten, öffentliche Wiedergabe, Sendung, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Zulässigkeit digitaler Privatkopie auch bei Internetnutzung bejaht, dem stehen auch die Möglichkeit der Individuallizenzierung, DRM, Kopiersperren etc. nicht entgegen, PC ist Speichergerät und nicht Bild- oder Tonträger, gesonderte Abgabepflicht für Festplatte?, Verwendungszweck, Eignung und Zweckbestimmung des PC, Privatkopierprivileg auch bei illegaler Vorlage aus dem Internet, da § 53 UrhG nu an den privaten Gebrauch anknüpft, nicht aber an ein vom Urheber abgeleitetes Nutzungsrecht, trotz fehlender Berücksichtigung bei den gesetzlichen Vergütungssätzen der Anlage zu § 54 d UrhG gesteht die Vergütungspflicht; GfK-Studie zur PC Nutzung; der PC unterliegt neben Geräteabgabe nach § 54 UrhG auch der Abgabepflicht für Reprographiegeräte nach § 54 a UrhG; Drei-Stufen-Test ok; Sicherung wirtschaftlicher Beteiligung; lückenhafte Kopierschutzmechanismen und Lizenzierungssysteme; Uploading als konkludenter Rechtsverzicht, Einführung eines Anspruchs auf Privatkopie von kopiergeschützten Werken; Abgabenüberschneidung bei Gerätekette; Abgaben auf Speichermedien CD-R, CD-RW, DVD nicht auf Diskette aber auf Festplatte und Arbeitsspeicher; Abgabe auf Hardwarekomponenten

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Diemar von, Undine, Kein Recht auf Privatkopie - Zur Rechtsnatur der gesetzlichen Lizenz zu Gunsten der Privatvervielfältigung, GRUR 2002, 587
Stichworte: Vergütungsanspruch vs. Vervielfältigungsrecht, Vergütungsanspruch als Bestandteil des Urheberrechts; gesetzliche Lizenz als gesetzliches Schuldverhältnis; Privatvervielfältigung und technische Schutzmaßnahmen; im Ergebnis kein Anspruch auf Privatkopie; bei Verletzung der Vergütungspflicht besteht Schadensersatzanspruch; der Einsatz technischer Schutzmaßnahmen ist uneingeschränkt zulässig;
siehe hierzu die Dissertation der Autorin bei Literatur-Tipp unter fotorecht.de

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Gottschalk, Eckart, Das Ende von “fair” use”? - Technischer Schutzmaßnahmen im Urheberrecht der USA, MMR 2003, 148
Stichworte: Digital Millennium Copyright Act - DMCA, Vorschriften zum Schutz technischer Maßnahmen; Privilegierungen, Fair use- Einwand und First Amendment; Schreckensbild pay per use Zukunft; Case law; kein ausgewogenes Verhältnis zwischen berechtigten Ansprüchen der Urheber und der Allgemeinheit; erfreulich § 95b Abs. 1 S. 1 UrhG-E der die Nutzungsmöglichkeit der Allgemeinheit trotz technischer Schutzmaßnahmen sicherstellen will

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Boytha, György, Der schillernde Schutz von Urheberpersönlichkeitsrechten in der Berner Übereinkunft, FS Rehbinder, S. 199
Stichworte: droit moral, Veröffentlichungsrecht, Anerkennung der Urheberschaft, Werkintegrität, Rückruf aus der Öffentlichkeit; common law, copyright, franz. dualistische Urheberrechtstheorie, dt. monistische Urheberrechtstheorie; 1896 Paris: Wunsch zur strafrechtlichen Sanktion; 1908 Berlin; 1928 Rom Nr. 6 bis; Brüssel 1948 Revision von Art. 6 bis; Stockholm 1967 heutige Fassung; Paris 1971 unverändert; Herausforderung durch digitale Werknutzung; 1994: Art. 9 TRIPS; Erwägungsgrund 19 Multimedia-Richtlinie; Problem: kein einheitliches Genehmigungsrecht; persönlichkeitsrechtliche Befugnisse sind von vermögensrechtlichen entkoppelt; keine Regelung zur Übertragbarkeit oder Verzichtbarkeit; Möglichkeit selbst gg genehmigte Änderungen vorzugehen; unbedingter Schutz der Werkintegrität bei online Nutzung

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Schmitt, Michael, § 36 UrhG - Gemeinsame Vergütungsregelungen europäisch gesehen, GRUR 2003, 294
Bericht über Sondierungsgespräche zw. Verleger- und Autorenvereinigungen (insb. Verband dt. Schriftsteller in verdi) über gemeinsame Vergütungsregelungen ach § 36 UrhG; 10% Beteiligung der Urheber wäre 3- 4 % über Eu-Durchschnitt und für Übersetzter gar eine Verdreifachung; § 36 UrhG verstöße gg. Art. 81 EG (Verbot von Wettbewerbsregelungen, die die Privatautonomie beschränken; europäisches Kartellrecht); § 36 UrhG sei keine für alle zwingende staatliche Vorgabe, noch werde wettbewerbsverhalten ausgeschlossen, so dass Art 81 EG einschlägig sei; gem. Vergütungsregelungen seien Preisabsprachen, die den Binnenmark beeinflussten und auch unbeteiligte Urheber und Verwerter betreffen. Vergütungsregelungen seien kartellrechtswidrig und damit nach europäischem Recht nichtig.

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Beuthien, Volker, Was ist vermögenswert, die Persönlichkeit oder ihr Image?, NJW 2003, 1220
Stichworte: Begriffliche Unstimmigkeiten in den Marlene-Dietrich-Urteilen, unzureichender Rechtsschutz der Persönlichkeit im BGB; Entwicklung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, in vermögensrechtlicher Hinsicht eine juristische Missgeburt; begrenzte Schutzwirkung des Deliktsrechts; aPR Fallgruppen:1.Kränkung der Persönlichkeit; 2. Ausnutzung des wirtschaftlichen Wert der Persönlichkeit, Bedürfnis nach abschreckenden Sanktionen; begrenzter bereicherungsrechtlicher Persönlichkeitsschutz, insb. nicht ausreichend bei intimeren Rechtsverletzungen; Abschöpfung des Verletzererlöses nicht aus GoA da Persönlichkeit nicht geschäftsführungsfähig; aber Image verselbständigt sich; eigentumsähnliches Persönlichkeitsgüterrecht; Persönlichkeitsschutz nach dem Tode; Persönlichkeitsrecht erlöschen mit dem Tod, sind also unvererbar; jedoch das eigentumsähnliche Persönlichkeitsgut “Image” besteht fort, ist vererbbar ohen Rücksicht auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen; es kann Gegenstand von Geschäftsanmaßung sein; es ist dann nicht nur der entgangene Gewinn zu ersetzen, sondern der erzielte erlös herauszugeben; hinzu kommt ein angemessenes Schmerzensgeld als Ausgleich des immateriellen Schadens; vermögenswerte Bestandteile des aPR als verunglückte Begründung in der Marlene Dietrisch Entscheidung; Persönlichkeit vs Persönlichkeitsbild = Image; Rechtsfolgen der Verletzung: Ersatz des Nichtvermögensschadens bei schwerer schuldhafter Verletzung; marktübliches Verwertungsentgelt; Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns anstatt des marktüblichen Verwertungsentgeltes; oder statt dessen Verletzererlös

Stellungnahme: ein dogmatisch sehr interessanter Ansatz, der jedoch noch praktische Fragen offen läßt, etwa wie sich der Verletzererlös z.B. bei der Nutzung eines Porträtfotos als Titelbild einer Zeitschrift errechnet, etwa der Gesamtverkaufserlös der Zeitschrift, oder nur der Erlös der über dem Durchschnitt der Kioskverkäufe ohne Abonnenten liegt?

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a.) Neuere Entscheidungen

LG München I, Urteil vom 14.11.2002, 7 O 4002/02, MMR 2003, 197 mit Anm. Maslaton
Webseite mit Fotos von Prag wird in Frame verlinkt: lt. Gericht eine durch § 53 UrhG gedeckte private digitale Kopie (Vervielfältigung, § 16 UrhG), der Frame Setzende selbst begeht keine urheberrechtsrelevante Handlung, nicht wettbewerbswidrig, Anmerkung von Maslaton ist zustimmend

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OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.06.2002, 11 U 44/01, GRUR-RR 2003., 122
Die Entscheidung wurde bereits in Newsletter 17/2003 unter Ziff. kurz vorgestellt; sie ist jetzt mit Entscheidungsgründen veröffentlicht:
Stichworte: Verwendung eines Männer-Bildnisses zur Illustration einer Glosse über homosexuelle Paare, Schwule, Einwilligung zu Werbezwecken, Modellvertrag, kein Schmerzensgeldanspruch, Bildveröffentlichung hier keinen Tatsachenbehauptung; Schmerzensgeld bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur bei schwerer schuldhafter Verletzung; Schmerzensgeldbemessung sind zu berücksichtigen: Präventionsgedanke (Rechtsverletzung soll sich für die Presse nicht lohnen), Art und Schwere der Beeinträchtigung des Betroffenen, Grad des Verschuldens, Anlass und Beweggrund des Handelns, Auswirkung auf die berufliche Tätigkeit des Verletzten, Umfang des Adressatenkreises; keine andere Öffentlichkeit, auch Intimsphäre von Models ist schutzwürdig.

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LG Berlin, Urteil vom 20.08.2002, 16 S 5/02, GRUR-RR 2003, 97
Stichworte: MFM-Honorar-Empfehlungen; Der Tagesspiegel, Mantellieferung mit Fotos an Potsdamer Neueste Nachrichten (PNN), unerlaubte Nutzung von 62 Fotografien, Höhe des Schadensersatzes, nicht DM 8,. sondern DM 100,- nach MFM-Liste als Zusammenstellung marktüblicher Honorare; Lizenzanalogie, Lizenzvertrag ist zw. PNN als Rechtsverletzer und dem Fotografen zu fingieren und nicht mit dem Tagesspiegel, unerheblich, ob sonst nur DM 30 gezahlt werden; Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen als weiterer Schadensposten.

Siehe hierzu auch die u.a. von freelens angestrengte Entscheidungen über die Rechtsverletzung als solche: Der Tagesspiegel hatte ohne Zustimmung und Honorierung der Fotografen Bilder in die Internetausgabe gestellt und an die PNN im sog. Mantelteil der Zeitung weitergegeben. Das KG Berlin hatte den Fotografen einen Schadensersatzanspruch zugesprochen:

LG Berlin, Urteil vom 14.10.1999, 16 O 803/98, AfP 2000, 197; http://www.freelens.com/news/tsp.html (Stand: 2.11.1999)
LG Berlin, Urteil vom 14.10.1999, 16 O 26/99, ZUM 2000, 73 mit Anm. Feldmann
Stichworte: Tagesspiegel Fotos im Internet, Potsdamer Neue Nachrichten, Auskunftsanspruch, Schadensersatzanspruch, AGB- Einbeziehung, Urhebervermerk, Freelens, Urteilsveröffentlichung, Internetpräsentation als Vervielfältigung i.S. d. § 16 UrhG, Datenbank, eigenständige Nutzungsart, Vertragszweck, Rahmenvertrag durch ständige Geschäftsbeziehung, keine Pflicht zur Nutzungsrechtseinräumung nach Treu und Glauben, keine Verwirkung, Wiederholungsgefahr, Sorgfaltspflichten, schwarze Listen

KG, Urteil vom 24.07.2001, 5 U 9427/99, GRUR 2002, 253; CR 2002, 127
Stichworte: Nutzungsrechte an Pressefotos für Internet-Homepage einer Tageszeitung und für Mantellieferungen; Rechteeinräumung durch freiberufliche Fotografen umfasst regelmäßig nicht das Recht zur Nutzung der Fotos in den Webseiten der Zeitung oder in einer Mantellieferung; Nutzung im Internet: Bekanntheit der Nutzungsart ab 1995; Webnutzung kein Eingriff in das Verbreitungsrecht, § 17 UrhG, sondern in das Recht der öffentlichen Wiedergabe gem. § 15 II UrhG; jedenfalls aber Vervielfältigung, § 16 UrhG; Zweckübertragungslehre; Nutzung für Werbemaßnahmen für Printmedium wäre zulässig; keine Vergleichbarkeit mit tarifvertraglichen Regelungen; Wiederholungsgefahr ist durch Rechtsverletzung indiziert; keine Verwirkung; Unterlassungsverpflichtung; Auskunftsanspruch besteht; Abdrucksrecht in PNN ist eine selbständige Nutzungsart; Rechte aus Mantellieferung nur gg zusätzliches Entgelt

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b.) Goethe-Groschen als neue Urheberrechtsabgabe ?

http://www.urheberrecht.org/news/?id=1168
10.03.2003; 19:30 Uhr
Bundesregierung plant angeblich neue Urheberrechtsabgabe auf gemeinfreie Werke "Goethe-Groschen" soll jungen und bedürftigen Künstlern zu Gute kommen.

STREIT UM DEN GOETHE-GROSCHEN
Sollen durch Abgaben auf eigentlich lizenzfreie Werke junge Künstler unterstützt werden?
(sueddeutsche.de)
http://www.sueddeutsche.de/index.php?url=/wirtschaft/aktuell/63275&datei=index.php

siehe hierzu:
Zum Goethegroschen & Urhebervertragsrecht
http://www.igmedien.de/publikationen/kunst+kultur/2001/03/zumGoethe.html (Stand 5/2001)
Künstlergemeinschaftsrecht kommt erst nach Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie
http://www.urheberrecht.org/news/?id?1013 (Stand 12/2002)
(Prantl, Heribert, Streit um den Goethe-Groschen, SZ vom 11.03.2003,
http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/aktuelle/63275/index.php (Stand 3/2003).
Bundesregierung plant angeblich neue Urheberrechtsabgabe auf gemeinfreie Werke
http://www.urheberrecht.org/news/?id=1168 (Stand 3/2003)
Steinbeis, Maximilian, Handelsblatt Nr. 048 vom 10.3.2003, S. 7

Literatur zum Thema:

> Dietz, Adolf, Das Projekt Künstlergemeinschaftsrecht der IG Medien, ZRP 2001, 165
> Dietz, Adolf, Ein neuer Vorstoß für das domaine public payant auf Grund einer Initiative der deutschen IG Medien, ZfRV 99, 81
> Dietz, Adolf, Einige Aspekte der Urhebernachfolgevergütung (domaine public payant). Ein Diskussionsbeitrag, FS Roeber 1982, 45 – 52
> Katzenberger, Paul, Die Diskussion um das "domaine public payant" in Deutschland, FS Roeber 1982, 193 - 230
> Jean-Richard, Marc, Die Urhebernachfolgevergütung - Rechtsnatur und Verfassungsmäßigkeit, UFITA 2000, 353-394
> Jean-Richard-dit-Bressel, Marc, Ewiges Urheberrecht oder Urhebernachfolgevergütung (domaine public payant), 1. Auflg., München 2000
> Rehbinder, Manfred / Klingner, Norbert, Die Urhebernachfolgevergütung - Ein aktuelles Bedürfnis?, UFITA 1998, 5 – 24
> Zimmermann, Olaf, Neue Initiative zur Einführung des Goethegroschens gestartet!, ZUM 96, 862

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6. Weitere Meldungen:

Wer zum geistigen Eigentum mal nichts lesen sondern hören will, wird im Online-Archiv des Deutschland-Radios fündig:
http://www.dradio.de/dlf/sendungen/kultursonntag/index.html
Geistiges Eigentum - eine umstrittene Ressource
Eine Gesprächsreihe von Oliver Tolmein
in 7. Teilen mit Archiv in mp3.Dateien ca. 8 MB groß und 30 Min lang.
u.a.
Sonntag, 5.1.2003 • 9.30 Uhr
1. Die historische Entwicklung des Patent- und Urheberrechts
Milos Vec im Gespräch mit Oliver Tolmein
usw.
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neues Skript von Prof. Hoeren
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/materialien.html

wer lieber etwas in Papierform haben will wird hier fündig:
> Internet-Recht im Unternehmen <
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/342305686X/fotorechtinfo-21

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http://www.urheberrecht.org/news/?id=1219
WDR einigt sich mit Gewerkschaften über Tarifvertrag für Online-Beiträge
Abgeltung mit Einmalbetrag - Tarifabschluss gilt nicht für Begleitmaterial

Mindestvergütungen für die WDR-Onlineredaktion ab 1. Mai 2003 in Euro
13.4: Foto
13.41 eigene Fotos (pro Stück) 25,-
13.42 Fotogalerie aus Agenturmaterial 50,-
13.43 Fotogalerie mit eigenem Material (bis 10 Fotos) 125,-
13.44 Fotogalerie mit eigenem Material (bis 15 Fotos) 150,-
13.450 Fotogalerie mit eigenem Material (bis 20 Fotos) 175,-

Interessant auch die Honorardatenbank
http://www.freienseiten.de/honorarumfrage/index.php

http://www.freienseiten.de/urheberrecht/index.html
kleine Linksammlung zum Urheberrecht

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DER INHABER MUSS KEIN MEISTER MEHR SEIN
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks ist offenbar bereit, auf das "Inhaberprinzip" bei Handwerksbetrieben zu verzichten. Wirtschaftsminister Clement dürfte das nicht reichen.
(sueddeutsche.de) 01.04.2003 09:48
http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/aktuell/64516/index.php
Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement (SPD) strebt eine Lockerung der Handwerksordnung an. Nach seinem Willen sollen Handwerker in einigen Branchen auch ohne Meisterbrief Betriebe öffnen dürfen.
siehe zum Fotohandwerksrecht auch:
http://www.fotorecht.de/publikationen/meister.html

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