NEWSLETTER WWW.FOTORECHT.DE Ausgabe 20-2003 im November 2003

4.Jahrgang, ISSN 1617-075x; Aktuelle Abozahl: 577

Hinweise und Anregungen an RA David Seiler sind jederzeit willkommen.

Inhaltsverzeichnis:
1. NEU BEI FOTORECHT.DE
2. INTERNET-RECHT IM UNTERNEHMEN
3. URHEBERRECHT IN DER INFORMATIONSGESELLSCHAFT
a.) Gesetz zu den WIPO-Verträge
b.) Literatur zur Urheberrechtsnovelle
4. ZWEITER KORB
5. URHEBERRECHT IN DER EUROPÄISCHEN VERFASSUNG
6. RICHTLINIENENTWURF ZUM VERLETZERZUSCHLAG
7. NEUE LITERATUR/AUFSÄTZE
8. NEUE ENTSCHEIDUNGEN
9. WEITERE MELDUNGEN

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1. Neu bei fotorecht.de

Der letzte Newsletter 19/2002 kann im Newsletterarchiv nachgelesen werden.

Neu aufgenommen wurden bei fotorecht.de unter Publikationen die Beiträge:

- Ein Mordfall, ein Passfoto und ein Pressebericht, Photopresse 43/2003, S. 8 zu Repro-Fotografie, Urhebervermerk, Anmaßung der Urheberschaft, Urheberpersönlichkeitsrecht, Quellenangabe, Tagesberichterstattung

- Buchbesprechung: Rolf Sachsse, Bildjournalismus heute, Photopresse 45/2003, 20 - http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3471772693/fotorechtinfo-21

- Fotomontagen: Neue Gerichtsurteile (I), Photopresse 46/2003, S. 14 zu relative Person der Zeitgeschichte, Kennzeichnungspflicht von Fotomontagen; Gegendarstellungsanspruch gg eine Fotomontage

Die Literatur-Tipps wurden wiederum aktualisiert. Neuaufnahmen, Verlinkungen, Änderungen etc. sind nun durch farblich Unterlegung kenntlich gemacht.

Besonders positiv erwähnen möchte ich die bei mir neu eingetroffenen Bücher:

Delp, Ludwig,
Das Recht des geistigen Schaffens in der Informationsgesellschaft
- Medienrecht, Urheberrecht, Urhebervertragsrecht, 2. Auflg., München 2003
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406499279/fotorechtinfo-21
Ungewöhnlich und deshalb interessant gliedert RA Prof. Delp sein Buch, welches weder Kommentar noch klassisches Lehrbuch ist in sechs Kapitel: Recht an sich, Die Informationsgesellschaft, Das Recht zum geistigen Schaffen, Das Recht gegen das geistige Schaffen, Das Recht am geistigen Schaffen (inkl. Urheberrechtsgeschichte, Darstellung des Urheberrechts mit Schwerpunkt auf den Schranken; Eu- und internat. Urheberrecht, Urhebervertragsrecht), Tendenzen des Rechts des geistigen Schaffens. Insgesamt eine sehr umfassende, kenntnisreiche Erörterung, die sich gerade durch Querbezüge zwischen verschiedenen Rechtsgebieten und eine kritischen Blick auf das Ganze und die aktuellen rechtlichen Entwicklungen auszeichnet.

und insbesondere

Loewenheim, Ulrich (Hrsg.),
Handbuch des Urheberrechts
, 1. Auflg., München 2003
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406502415/fotorechtinfo-21
Bei Loewenheim wird die Werkart Lichtbildwerk sehr kompetent von Axel Nordemann, der zum Fotourheberrecht promoviert hat, erläutert. Das Leistungsschutzrecht für Lichtbilder erläutert ebenso kompetent RA Vogel, einem der Mitautoren des sog. Professorenentwurfes zum neuen Urhebervertragsrecht. Besonders lohneswert und praxisrelevant sind die Ausführungen von Axel Nordemann zu Verträgen über Fotos. Im Kapitel Urheberpersönlichkeitsrecht wird das dort m.E. nicht hingehörende Recht am eigenen Bild Christian Schertz ebenfalls sehr gut dargestellt.
Das Werk ist insgesamt sehr aktuell, umfangreich und dennoch praxisnah. Es werden die Urheberrechte nicht nur als solche dargestellt, sondern auch die Themen Verwertungsgesellschaften, Vertragsgestaltung und – wichtig – die Durchsetzung der zivil- und strafrechtlichen Ansprüche detailliert erläutert.

Erwähnenswert ist auch die aktuelle Gesetzessammlung
Schmidt, Bastienne
Gewerblicher Rechtsschutz mit Wettbewerbs- und Urheberrecht, München 2003;
Juris Texte Bd. 3, Juni 2003, Luchterhandverlag, mit Einführung von Prof. Joachim Starck, und online-Aktualisierung unter www.juristexte.de
Die Juris-Gesetzestexte zum Gewerblichen Rechtsschutz, also auch zum Urheberrecht, stellen m.W. die derzeit aktuellste Textsammlung zum Urheberrecht dar, was insbesondere durch die Online-Aktualisierung, gelten dürfte. Der Rechtsstand der abgedruckten Gesetze ist der 17. Februar 2003.
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3472056061/fotorechtinfo-21

Neu mit einigen interessanten urheberrechtlichen Abhandlungen ist auch weiter Festschrift:
Keller, Erhard / Plassmann, Clemens / von Falk, Andreas, Festschrift für Winfried Tilmann: Zum 65. Geburtstag, 1. Auflg., Köln 2003
Diese Festschrift enthält u.a. folgende Beiträge:

Die Linksammlung allgemeine Gesetze wurde ergänzt.

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2. Internet-Recht im Unternehmen

Die Besprechung des Beck-Rechtsberater „Internet-Recht im Unternehmen“ durch RA Kai-Hendrik Friese in NJW 34/2003, S. XVI ist jetzt als jpg-Datei unter http://www.fotorecht.de/publikationen/internetrecht.html abrufbar.

oder einfach direkt bestellen:
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/342305686X/fotorechtinfo-21

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3. Urheberrecht in der Informationsgesellschaft

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Fink-Hooijer, Florika, Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft: Ein Zwischenstandsbericht über jüngere Entwicklungen auf europäischer Ebene, FS Nordemann, S. 37
Stichworte: Stand Feb. 1999; Zwang zur stärkeren Harmonisierung, bisher nur Einzelaspekte; Informationsgesellschaft; unkontrollierbares Territorialitätsprinzip im Internet; reale Schutzlücken; vertikale Urheberrechtsrichtlinie zur Informationsgesellschaft, Grünbuch; WIPO-Verträge; Kernelemente des Richtlinienvorschlags; Vervielfältigungsrecht; Recht der öffentlichen Wiedergabe; technologische Maßnahmen; Verbreitungsrecht; Außenhandelsaspekte und Urheberpersönlichkeitsrecht fehlen; nicht geregelte Fragen: Haftung; digitale Privatkopie; Rechtsdurchsetzung; elektronischer Geschäftsverkehr; Vergütungssystem; Urheberpersönlichkeitsrecht; horizontale Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr; Kernelemente; fünf Grundbereiche; Niederlassungsfreiheit; Kennzeichnungspflichten; kommerzielle Kommunikation; elektronische Verträge; Haftungsbegrenzung für Online-Provider; Streitbeilegung; Umfang der Harmonisierung; anwendbares Recht, Brüsseler Konvention; caching, hosting; Weiterentwicklung der Vorschläge im Dialog EP und Kommission, Mitentscheidungsverfahren; Änderungsvorschläge des Parlaments; technisch bedingte Zwischenspeicherung; Reaktion der Kommission; Missbrauch der Zwischenspeicherung; Urheberpersönlichkeitsrecht; Integrität bei Zwischenspeicherungen; angemessene Vergütung; Abgabe oder Levy-System, fair compensation; Ausblick

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a.) Gesetz zu den WIPO-Verträge

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Das Gesetz zu den WIPO-Verträgen vom 10.08.2003 wurde am 18.08.2003 verkündet und ist am 19.08.2003 in Kraft getreten. BGBl. II 754

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b.) Literatur zur Urheberrechtsnovelle

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Rom von, Katharina, Die Leistungsschutzrechte im Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft - Diskussionsbericht der gleich lautenden Arbeitssitzung des Instituts für Urheber- und Medienrecht am 29.11.2002 -, ZUM 2003, 128
Stichworte: Vorstellung des Regierungsentwurf im Blick auf den Referentenentwurf, Änderungen im ersten Teil; Änderungen im zweiten Teil - Leistungsschutzrechte; Änderungen im vierten Teil, § 95aff; dogmatische Umorientierung der Leistungsschutzrechte, § 79 UrhG-E; zweiter Korb; Änderung bei § 22 KUG, § 60 UrhG; Bildnisrecht; Annäherung von Urheber- und Leistungsschutzrechten im persönlichkeitsrechtlichen Bereich; Leistungsschutzrechte und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung; Leermedienabgabe; freiwillige Maßnahmen

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Nordemann, Jan, Bernd / Nordemann, Wilhelm, Für eine Abschaffung des § 31 IV UrhG im Filmbereich, GRUR 2003, 947
zum Inhalt und Kritik daran: Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam, so die Regelung in § 31 Abs. 4 UrhG. Diese Regelung soll Urhebern eine Beteiligung an der Auswertung ihrer Werke durch neue Nutzungsarten zu angemessenen Bedingungen sichern. Im Rahmen des zweiten Korbes der Urheberrechtsnovelle wurde u.a. die Frage diskutiert, ob diese Regelung abgeschafft werden soll, da die Urheber durch das neue Urhebervertragsrecht, welches ihnen in § 32 UrhG einen Anspruch auf angemessene Vergütung und in § 32a UrhG einen Anspruch auf weitere Beteiligung sichert, ausreichend abgesichert wären. Der von Vater und Sohn Nordemann unterbreitete Vorschlag bezieht sich nur auf eine Abschaffung dieser Regelung für den Filmbereich. Die vorgeschlagene Neuregelung hätte z.B. den Filmproduzenten den Nacherwerb von “Internetrechten” erspart, sie hätten lediglich den Urhebern eine angemessene Vergütung für diese zusätzliche neue Auswertungsform zahlen müssen. Das mag zuwar praktisch für die Verwerter sein, aber das Thema Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt dabei auf der Strecke. Denn dazu gehört es, dass der Urheber bestimmen kann, ob und in welcher Form seine Schöpfungen verwertet werden dürfen. Würde § 31 IV UrhG generell abgeschafft, würde dem Urheber damit auch die Möglichkeit genommen zu bestimmen, ob sein Werk in der neuen Nutzungsform überhaupt genutzt werden darf. Z.B. bietet die Digitaltechnik große und einfach Möglichkeiten die Integritätsinteressen des Urhebers zu verletzen, der sein Werk deshalb möglicherweise erst gar nicht digitalisieren und so verwerten lassen will.

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4. Zweiter Korb:

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Kretschmer, Friedrich, Aktuelle Berichte - November 2003 - Urheberrecht: Zypris öffnet Zweiten Korb - WIPO: Jahresbericht 2002, GRUR 2003. 940
Kretschmer bericht u.a. kurz über die Eröffnung des Zweiten Korbes und die Einberufung einer 20 köpfigen Arbeitsgruppe.
Stichworte: zweiter Korb, angemessene Vergütung, Privatkopie vs DRM, Sozialbindung des Eigentums, elektronischer Pressespiegel, In Kraft treten der WIPO-Verträge; WCT und WPPT; Patentzusammenarbeitsvertrag PCT; Madrider Marken Abkommen MMA; Schiedszentrum, Arbitration and Mediation Centre

Nordemann, Jan, Bernd / Nordemann, Wilhelm, Für eine Abschaffung des § 31 IV UrhG im Filmbereich, GRUR 2003, 947
Siehe hierzu unten unter neue Literatur

insg. Archiv zum Thema
http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/

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5. Urheberrecht in der Europäischen Verfassung

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Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 15.12.2001 in Laeken den Europäischen Konvent einberufen, der u.a. einen Verfassungsentwurf für Europa erarbeitet hat. Die Charta der Grundrechte ist in diesen Entwurf einer Verfassung für Europa eingeflossen: Der Grundrechtekatalog sieht in der Entwurffassung in Teil II, der Charta der Grundrechte der Union, in Art. II-17 Abs. 2 vor: „Geistiges Eigentum ist geschützt.“.

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6. Richtlinienentwurf zum Verletzerzuschlag:

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Zu dem in den letzen beiden Newsletterausgaben vorgestellten Richtlinienvorschlag sind inzwischen die ersten Stellungnahmen veröffentlicht worden:

Drexl, Josef / Hilty, Reto / Kur Annette, Vorschlag für eine Richtlinie über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte am geistigen Eigentum - eine erste Würdigung, GRUR-int 2003, 605

Harte-Bavendamm, Henning, Der Richtlinienvorschlag zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, FS Tilmann, S. 793

Hoeren, Thomas, High-noon im europäischen Immaterialgüterrecht - Überlegungen zum Vorschlag für eine EU-Richtlinie über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, MMR 2003, 299
Stichworte: Sanktionen bei Schutzrechtsverletzungen sind ineffizient geblieben; Abschreckende Sanktionen werden als Wild-West-Manier kritisiert, Forderung nach positiver Wertevermittlung gg Raubkopien und Produktpiraterie; Brüssel wäre Industriehörig und ist was Verbraucherinteressen angeht verlogen; Begründung bezieht sich auf falsche Grundlagen insb. was das dt. Recht angeht; neu sei der doppelte Schadensersatz; ein Strafschadensersatz ziehe das Folgeproblem des fallenden Schutzwalls gg US-amerikanische Urteile mit überzogenem punitive damage nach sich. Abschreckung sei Strafe; die Kommission habe nicht die Kompetenz zur Regelung von strafrechtlichen Sanktionen.

Die EU-Kommission hat zwischenzeitlich den ursprünglichen Richtlinienvorschlag weiter überarbeitet:

http://www.urheberrecht.org/news/?id=1476

http://www.europarl.eu.int/meetdocs/committees/juri/20031001/498789DE.pdf

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7. Neue Literatur/Aufsätze:

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Joppich, Brigitte, Das Internet als Informationsnetz? - Zur urheber- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Deep Links -, CR 2003, 504
Stichworte: CERN, WWW-Internet-Dienst, Revision BGH, paperboy.de; newsclub.de, stepstone.de, net-clipping.de, Website als Datenbank, Datenbankwerk, Verwertungsrechte des Datenbankhersteller, Schutzgegenstand, unwesentlichen und wesentlichen Teile einer Datenbank, Verletzungshandlung durch Vervielfältigen, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe mittels Setzen eines Links; Zurechnung der Vervielfältigungshandlung des Users zum Link-Provider; Wettbewerbsrecht und Leistungsübernahme nach § 1 UWG; Behinderung; Irreführung; UWG-Reform; Wettbewerbswidrigkeit nicht beim Deep-linking, wohl aber beim Framing; die Autorin untersucht nicht, ob etwaige Rechte an den Inhalten, z.B. Urheberpersönlichkeitsrechte, verletzt werden.

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Bußhardt, Harald, Urheberrecht in der Insolvenz, Der Syndikus, Juli/August 2003, S. 36
Stichworte: Verwertung von Urheberrechten in der Insolvenz, Sonderfall Software, Insolvenz von Inhabern abgeleiteter Rechte

Ausführlich wird die Thematik auch behandelt von:
Westrick, Ludger / Bubenzer, Piet, Das Urheberrecht in der Insolvenz, FS Hertin, S. 287

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Wüstenberg, Dirk, Die Rechte der Berufsfotografen wegen mangelhafter Filmentwicklung, AfP 2003, 312
Stichworte: Vertragsgegenstand und Pflichtverletzung, Schadensersatz und Mitverschulden, Werkvertrag und Erfolg, AGB; die Freiheit von Sachmängeln gehört zur Primarleistungspflicht, die sich nicht durch AGB einschränken läßt; Fahrlässigkeitsvarianten; Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 823 BGB, Verjährung von 2 bzw. 3 Jahren; Geldersatz nach § 249 BGB; Umfang des Schadensersatzes: Marktwert des Filmmaterials und entgangener Gewinn gem. § 252 BGB; Beweis über Motiv und entgangenen Gewinn; Amateur- oder Fachlabor-Entwicklung
siehe hierzu auch unter Publikationen bei fotorecht.de

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Werwigk-Hertneck, Corinna, Schutz vor Paparazzi? Der Einbruch in die Intimsphäre soll strafbar werden, ZRP 2003. 293

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Süßenberger, Christoph / Czychowski, Christian, Das “Erscheinen” von Werken ausschließlich über das Internet und ihr urheberrechtlicher Schutz in Deutschland - Einige Anmerkungen Pro und Contra, GRUR 2003, 489
Stichworte: Territorialitätsprinzip; Bündel nationaler Urheberrechte, ausländische Urheber; Erscheinen eines Werkes in Deutschland, § 121 Abs. 1 UrhG; Server im Ausland; Legaldefinition in § 6 Abs. 2 UrhG; Vervielfältigungsstücke in genügender Anzahl; Festplatten oder CD-ROM Speicherung genügt, auch wenn das nicht dauerhaft sein sollte; Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG liege vor; ausreichende Anzahl zur Deckung des normalen Bedarfes, Kreis potentieller Interessenten; Kenntnisnahmemöglichkeit; Nachfragebefriedigung; Abrufbarkeit erfülle Herstellung einer ausreichenden Anzahl von Vervielfältigungsstücken; der Öffentlichkeit anbieten oder in Verkehr bringen; vorherige Herstellung der Vervielfältigungsstücke nicht erfolgt aber Werk verselbständigt; erweitertes Verständnis des Erscheines gefordert; erstmaliges Erscheinen in Deutschland auch bei gleichzeitigen Erscheinen Weltweit via Internet wg 30 Tagesfrist erfüllt; Contra: kein Erscheinen mangels körperlicher Form, gg klaren Wortlaut; weder teleologisch noch historisch anderes Ergebnis; Vertriebshandlung in Deutschland; Bestellbarkeit (=Downloadmöglichkeit) im Ausland kein Vertrieb in Deutschland; systematische Überlegung: gg. internationale Konventionen: WIPO, WPPT, WCT, RBÜ, WUA; WIPO ist entsprechenden Vorschlägen nicht gefolgt; würde Regelungen zur Inländergleichbehandlung überflüssig machen; also kein Erscheinen durch Internet-Abrufbarkeit

siehe hierzu auch

Goebel, Jürgen W. / Hackmann, Martin/ Scheller, Jürgen, Zum Begriff des Erscheines beim Elektronischen Publizieren, GRUR 86, 355
Stichworte: von der Print-Publikation zum Elektronischen Publizieren, der Erscheinesbegriff; Vervielfältigungsstück; genügende Anzahl; Zustimmung des Berechtigten; der Öffentlichkeit anbieten oder in Verkehr bringen; verlagsrechtlicher Erscheinesbegriff; Zeitpunkt des Erscheines; Rechtslage bei Auslandsberührung; Bedeutung der “Veröffentlichung” in der RBÜ und im WUA; Ergebnis: Erscheinen könne auch in elektronischer Form erfüllt werden; einspeichern in eine Datenbank genüge; Veröffentlichung auch in geschlossener Benutzergruppe möglich; Abrufbereitschaft sei ohne Registernachweis als Erscheineszeitpunkt anzusehen; anders sei dies lediglich nach internationalem Recht entsprechend RBÜ und WUA

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Wandtke, Arthur, Copyright und virtueller Markt in der Informationsgesellschaft oder das Verschwinden des Urhebers im Nebel der Postmoderne?, GRUR 2002, 1
Stichworte: technische Entwicklung und geistige Produktion von Werken; Art und Weise der Herstellung und Verbreitung von Kulturprodukten; Entstehung neuer Kulturindustrien; Urheberrecht und neue Entwicklungstendenzen; freier Informationszugang und marktorientierte Verwertung; Stärkung der Verwerter; Investitionsschutz der Datenbankhersteller; Schutz der Softwarehersteller; Informationszugang durch Ausweitung der Schrankenregelung; Grundgedanke der Schrankenregelungen; Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel; Fair Use als Vorbild; gesetzlicher Vergütungsanspruch; Geräteabgabe für PC; Werkbegriff und Systembruch; Entstehung neuer Werkarten; Exkurs: Patentschutz von Software? Absenkung der erforderlichen Schöpfungshöhe; neue Nutzungsarten im virtuellen Raum; Digitalisierung; Nutzungsart und Vergütung; CD im Vergleich zur Schallplatte; CD-ROM und Online Datenbanken; On-Demand-Dienste; Schlußfolgerungen: Urheberrecht hat seine Berechtigung, muss aber an die neuen Gegebenheiten angepasst werden, dazu gehören Urheberpersönlichkeitsrecht; Neugestaltung der Schranken; im Interesse des freien Zugangs zu Informationen; das Urhebervertragsrecht sowie die Verwertungsgesellschaften als Interessenvertreter der Urheber. Das Urheberpersönlichkeitsrecht muss in die weiter zu betreibenden Harmonisierungsbemühungen einbezogen werden; Urheberrecht ist kein romantisches Überbleibsel sondern das Arbeitsrecht der geistig Schaffenden. Der Nebel der Postmoderne möge sich auflösen und der neue Glanz die Renaissance der Aufklärung einläuten.

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Den Zugang zur Entwicklung des Urheberrechts, insbesondere der Gesetzgebung aufgrund von EU-Richtlinien und der deutschen Urheberrechtsrechtsprechung erleichtern die umfangreichen Berichte von Prof. Dietz:
Dietz, Adolf, Die Entwicklung des Urheberrechts der BRD von 1984 bis 1989, UFITA 112 (1990), 36
Dietz, Adolf, Die Entwicklung des Urheberrechts in der Bundesrepublik Deutschland von 1989 bis Anfang 1993, UFITA 122 (1993), 5
und
Dietz, Adolf, Die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland von 1993 bis Mitte 1997, UFITA 136 (1998), 5
Stichworte zum letztgenannten Bericht u.a.: Computerprogramm, Bildschirmmaske, verhüllter Reichstag; Silberdistel, Bauhausleuchte; keine Motivschutz für Serie von Fotos aus einer Theaterinszenierung gg nachgestelltes Foto, freie Benutzung; Beuys-Fotografien, Abgrenzung zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk wg unterschiedlicher Schutzdauer; Beatles-Cover-Fotos; Sammelwerk, Datenbankwerk; Bearbeitung und freie Benutzung; Faßbinder; SW-Foto als Vorlag für Maler Power of Blue; Parodie; Plagiat; Alcolix, Asterix-Persoflage; Rene Magritt Bild auf Kondomverpackung; Urheberpersönlichkeitsrecht, droit moral, Namensnennungsrecht des Architekten einer Stadtbücherei; der Fotografen und immaterieller Schadensersatz; Karl May, kein ewiges Urheberrecht; Werkintegrität; Venus in Lumpen, ausschnittsweise veröffentlichtes Foto; Freiburger Holbeinpferd; Textveröffentlichung in Herrenmagazin Playboy; Foto von angebl. Marienerscheinung kopfstehend veröffentlicht; sonstige Beeinträchtigung durch Springtoifel auf neofaschistischer Musik CD; Folgerecht; Betreiberabgabe: BVerfG bestätigt Ausnahme für Wirtschaft; OLG München stellt Abgabepflicht für Unternehmensbibliotheken fest; Geräteabgabe für Readerprinter, Fax-Geräte und Scanner; CB-Infobank, Recherchedienst; Kopienversand durch TIB; Zitatzweck und Quellenangabe; BGH zu Museumskatalog, Katalogbildfreiheit, § 58 und Bildzitate; § 59 verhüllter Reichstag nicht bleibend; § 60 Bildnis eines Bestellers noch unentgeltlich bei Autogrammkarte einer Musikgruppe; Urhebervertragsrecht und unbekannte Nutzungsart, § 31 Abs. 4; Vertragszweck, § 31 Abs. 5 UrhG; BVerfG bestätigt verschuldensunabhängige Gewährung des Unterlassungsanspruches, da es keine strafähnliche Sanktion sei, die ein Verschulden voraussetze; Schutz ausländischer Urheber und Phil Colins Entscheidung des EuGH.

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8. Neue Entscheidungen

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BVerfG, Beschluß vom 28.01.2003, 1 BvQ 2/03, NJW 2003, 2671
Bildberichterstattung über ein Strafverfahren: Interesse der Öffentlichkeit an einer authentischen Bildberichterstattung über ein Gerichtsverfahren ist auch dadurch erfüllt, wenn am ersten Verhandlungstag die Möglichkeit zu Fernseh-, Rundfunk- und Fotoaufnahmen bestand. Es besteht auch kein Anspruch eines Journalisten, von einer sog. relativen Person der Zeitgeschichte Fotoaufnahmen anzufertigen. Im Gerichtsverfahren gewinnt der Persönlichkeitsschutz eines Angeklagten eine über den allgemeinen Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung.

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OHG, Urteil vom 24.06.2003, 40b105/03z, http://www.rechtsprobleme.at/doks/urteile/passfoto-mordopfer.html (Stand: 10/2003)
Stichworte: Passfoto, Urheberrecht, Urhebervermerk, Mordopfer, Freie Meinungsäußerung Ar. 10 Abs. 1 EMRK,
Die Kronen Zeitung veröffentlicht im Bericht über ein Mordopfer ein Fotos des Mordopfers, welches ein Fotograf der Kronen Zeitung aus dem Reisepass des Opfers abfotografiert hat. Der Zeitungsfotograf wird am Foto namentlich genannt, nicht der ursprüngliche Paßbildfotograf. Dieser klagt in Österreich vertreten durch einen Berufsfotografenverband auf Schadensersatz und Richtigstellung seiner Urheberschaft in einer Folgeausgabe und auf Unterlassung. Der Kläger erhält 436,04 Euro, das Unterlassungs- und das Veröffentlichungsbegehren zugesprochen. ......
vgl. Ein Mordfall, ein Passfoto und ein Pressebericht, Photopresse 43/2003, S. 8

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OLG München, Urteil vom 27.06.2003, 21 U 2518/03, NJW 34/2003, S. VIII
Dummy-Werbung mit dem Foto eines bekannten Spitzensportlers (Boris Becker). In der Verwendung des Fotos eines bekannten Tennisspielers in einer Werbung für eine neu erscheinende Zeitung (hier Sonntagszeitung der FAZ) liegt jedenfalls dann ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Tennisspielers, wenn der in der Werbung im Zusammenhang mit dem Foto angekündigte redaktionelle Beitrag nicht geschrieben und nicht erschienen ist und auch nicht erscheinen sollte. (Nullnummer)

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BGH, Urteil vom 13.02.2003, I ZR 281, 01, GRUR 2003, 545; NJW-RR 2003, 916
Hotelfoto, Auslegung eines Unterlassungsvertrages, je höher die vereinbarte Vertragsstrafe in Relation zum gesicherten Unterlassungsanspruch ist, um so enger ist der strafbewehrte Unterlassungsvertrag am Wortlaut auszulegen; Werbefotograf: Foto von Ansichtskarte eines Hotels wird von Werbeverein einer Stadt in einem Gastronomieführer ohne Zustimmung abgedruckt. Abmahnung und Vertragsstrafe von DM 10.000.-; kein weiterer Vertrieb, keine Pflicht zur Rückrufaktion? BGH: Klage ist zulässig aber unbegründet, da kein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe besteht; keine Verpflichtung zum Verteilstop oder Rückruf; Auslegung nach Denkgesetzen, Erfahrungssätzen, vorrangig nach Wortlaut und objektivem Parteiwillen

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Die BGH-Entscheidung zur Freiheit des Straßenbildes, Gebäudefotografie am Beispiel Hundertwasser-Haus ist jetzt in Volltext unter www.bundesgerichtshof.de mit der Abbildung der streitgegenständlichen Fotografie abrufbar.
Stichworte: Hundertwasser Haus in Wien auf Poster bzw. Kunstdruck für 199 DM mit Unikatrahmen (siehe gesondertes Urteil wg Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch bemalten Rahmen) kein Vertriebsrecht für Metro ohne Zustimmung der Erbin, Hundertwasser-Stiftung, da § 59 UrhG, Panoramafreiheit, Straßenansicht, nicht eingreift, aber Privatvervielfältigung und Zitatrecht ggf. gegeben, enge Auslegung der Schranken, Zurückverweisung zur Klärung der Miturheberschaft Hundertwassser und Architekt; LS:
a) Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen, umfaßt nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.
b) b) Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch übernommen werden, dass das auf der geschützten Fotografie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.

RBÜ und Inländerbehandlung; Werk der Baukunst; Miturheber; nicht Rückseite oder Innenhof oder Luftaufnahme; aus ähnlicher Perspektive fotografiert, aber keine Übernahme der schöpferischen Elemente, daher keine Verletzung der Urheberrechte an ursprünglichem Lichtbild; Herkunftstäuschung, Rufausbeutung; wettbewerbliche Eigenart

siehe hierzu auch meine Beiträge in visuell und photopresse unter Publikationen bei fotorecht.de

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OLG München, Urteil vom 17.01.2003, 21 U 2664/01, NJW-RR 2003, 767
Stichworte/Leitsätze: Blauer Engel: Wird nach unberechtigter Verwendung eines Bildnisses zur Werbung Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt, dann ist zur Bemessung dieser Forderung darauf abzustellen, welches Entgelt vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien als angemessenes Honorar für die werbemäßige Verwertung des Fotos ausgehandelt hätten. Bei der Entscheidung dieser Frage sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Vergütung darf der Verletzte nicht mehr erhalten, als er bei ordnungsgemäßem Vorgehen des Eingreifenden erhalten hätte; ein Strafzuschlag ist nicht zulässig. Festsetzung der angemessenen Lizenzgebühr für die Verwendung der Figur des “Blauen Engel” in der bundesweiten Werbung für Kopiergeräte auf 70.000 Euro

Siehe hierzu auch:

BGH, Urteil vom 01.12.1999, I ZR 226/97, NJW 2000, 2201; AfP 200, 354; GRUR 2000, 715 mit Anm. Wagner
Stichworte: Es liegt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Nachstellen der bekannten Filmszene aus “Der blaue Engel” mit Marlene Dietrich mit einer Doppelgängerin vor. Für 10 Jahre nach dem Tod bedarf es der Einwilligung der Angehörigen, wenn ein derart nachgestelltes Foto zu Werbezwecken benutzt werden soll. Ein Bildnis liegt in der Abbildung eines täuschen ähnlichen Doppelgängers vor oder wenn der Eindruck, es handelte sich um die berühmte Person, auf andere Weise hervorgerufen wird (Nachstellen einer berühmten Filmszene). vgl. NJW 2000, 2195; fotorecht.de Newsletter 1-2000

OLG München, Urteil vom 06.06.1997, 21 U 3710/96, BB 97, 1971
Stichworte: Blauer Engel; postmortales Recht am eigenen Bild; Lizenzgebühr; Achtungsanspruch aus Art 1 I GG; Marlene Dietrich

Ahrens, Hans-Jürgen, Vermögensrechtliche Elemente postmortaler Persönlichkeitsrechte im Internationalen Privatrecht, FS Erdmann, S. 3;
Stichworte: Marlene Dietrich als Wendepunkt der Rechtsprechung, Der blaue Engel,

Peukert, Alexander, Persönlichkeitsbezogene Immaterialgüterrechte?, ZUM 2000, 710
Stichworte: Marlene Dietrich, Der blaue Engel, Bildnisrecht, Recht am eigenen Bild;

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BGH, Urteil vom 17.07.2003, I ZR 259/00, http://www.jurpc.de/rechtspr/20030274.htm (Stand 7/2003)
Paperboy: Deep Links auf Nachrichtenartikel der Handelsblattverlagsgruppe durch den Internet-Suchdienst Paperboy sind urheber- und wettbewerbsrechtlich zulässig. Dies gilt auch, wenn dabei Werbebanner umgangen werden, denn wer urheberrechtlich geschützte Werke ohne besondere technische Schutzmaßnahmen im Internet zugänglich macht, ermöglicht bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Der Rechteinhaber muss die Beschränkungen hinnehmen, die sich aus der Funktionsfähigkeit des Internets ergeben, wozu auch Suchdienste und Deep Links gehören. Etwas anderes kann gelten, wenn durch Deep Links technische Schutzmaßnahmen umgangen werden.

Siehe hierzu auch:
Hipp, Dietmar, Der Fall „Paperboy“, http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,257652,00.html (Stand 7/2003)

Joppich, Brigitte, Das Internet als Informationsnetz? - Zur urheber- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Deep Links -, CR 2003, 504

http://www.urheberrecht.de/news/?id=1390 (Stand 8/2003) mit Link zur Pressemitteilung des BGH

Schmidbauer, Franz, Die Zulässigkeit des Linkens aus urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Sicht, http://www.jurpc.de/aufsatz/20030176.htm (Stand 6/2003)

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zwar keine neuere aber eine von mir erst kürzlich entdeckt Entscheidung betrifft die Frage, ob eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegt, für die ein Schmerzensgeld zu zahlen ist.
OLG München, Urteil vom 21.03.1996, 29 U 5512/95, NJW-RR 97, 493
Stichworte: Marienerscheinung; Ausgleich von Nichtvermögensschaden im Urheberrecht, Intensität des Eingriffs, Art und Weise der Verletzung, künstlerischer Rang des Betroffenen, Umfeld; Verbreitung der Verletzungshandlung, Grad des Verschuldens, Genugtuungsprinzip; Vorrang hat Richtigstellung, Widerruf und Gegendarstellung; Fotograf, Jugoslawien, Foto wurde gg Willen des Fotografen kopfstehend in grenzwissenschaftlichem Magazin X, Magazin für neues Bewußtsein veröffentlicht; Verurteilung zur Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Schadensersatz aber kein Schmerzensgeld wg Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts; kopfstehendes Bild keine Entstellung, § 14 UrhG; da Aussagegehalt des Bildes nicht beeinträchtigt wird; Fotograf wird nicht notwendigerweise mit dem Gedankengut der esoterischen Zeitschrift in Verbindung gebracht, da der Leser davon ausginge, dem Fotografen sei nur am Veröffentlichungshonorar gelegen.

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9. Weitere Meldungen:

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Reform der Handwerksordnung; Abschaffung des Meisterzwangs bei Fotografen

Im Rahmen der Reform der Handwerksordnung war geplant für Handwerksberufe die nicht „gefahrgeneigt“ sind, den Meisterzwang abzuschaffen. Der Gesetzentwurf ist jedoch am Widerstand des Bundesrates zunächst gescheitert und muss nach der Sommerpause im Vermittlungsausschuß neu verhandelt werden. (Quelle: AuA 8/03, 5; Arbeit und Arbeitsrecht)
siehe auch: Der Spiegel, 22/2003, S. 22; NJW-aktuell 38/2003, S. VI; BT-Dr 15/1481; BT-Dr 15/1206

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Urheber- / Geräteabgabe auf DVD-Brenner

Die IT-Branche, vertreten durch ihren Verband BITKOM hat sich mit den Verwertungsgesellschaften in der Inkasso-Organisation der Verwertungsgesellschaften (ZPÜ) auf eine Geräteabgabe für DVD-Brenner und die mit Hilfe dieser Geräte angefertigten Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in Höhe von 9,21 Euro je Gerät rückwirkend ab 1.1.2003 vereinbart. Für CD-Brenner besteht bereits eine Vereinbarung über eine Abgabe in Höhe von Euro 7,50 je Gerät, wobei in beiden Fällen die Mitglieder von BITKOM 20% Rabatt auf diese Abgaben erhalten. Dies rechtfertigt sich aus den Einsparungen der Verwertungsgesellschaften bei der Verwaltung und dem Inkasso, was andernfalls ebenfalls zu Lasten der Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften an die Urheber ginge.

siehe hierzu

- Burchard, Daniel, Urheberrechtsabgaben für den PC?, ITRB 2003, 57
Stichworte: Gerätevergütung, Geräteabgabe, CD-Brenner, Scanner, DRM, Digital Right Management, PC als Gerät nicht als Bild- und Ton träger, Zweckbestimmung zur Vervielfältigung, Eignung ja, eigentliche Zweckbestimmung ja, Abgabe nur bei legalen Vorlagen und Rechtsverzicht, Anlage zu § 54d UrhG, Einschränkung über TRIPS und RBÜ, EU-Richtlinie Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, bejaht Abgabepflicht, fordert aber Berücksichtigung der Gerätekette

- Winghardt, Stefan, Kopiervergütung für den PC, ZUM 2002, 349
Stichworte: Einführung und Überblick, griechische Regelung über Abgaben auf PC seit 1993, urheberrechtliche Verwertungshandlungen bei Online-Nutzung, Vervielfältigung bei Download und Streaming, Upload kein Verbreiten, öffentliche Wiedergabe, Sendung, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Zulässigkeit digitaler Privatkopie auch bei Internetnutzung bejaht, dem stehen auch die Möglichkeit der Individuallizenzierung, DRM, Kopiersperren etc. nicht entgegen, PC ist Speichergerät und nicht Bild- oder Tonträger, gesonderte Abgabepflicht für Festplatte?, Verwendungszweck, Eignung und Zweckbestimmung des PC, Privatkopierprivileg auch bei illegaler Vorlage aus dem Internet, da § 53 UrhG nu an den privaten Gebrauch anknüpft, nicht aber an ein vom Urheber abgeleitetes Nutzungsrecht, trotz fehlender Berücksichtigung bei den gesetzlichen Vergütungssätzen der Anlage zu § 54 d UrhG gesteht die Vergütungspflicht; GfK-Studie zur PC Nutzung; der PC unterliegt neben Geräteabgabe nach § 54 UrhG auch der Abgabepflicht für Reprographiegeräte nach § 54 a UrhG; Drei-Stufen-Test ok; Sicherung wirtschaftlicher Beteiligung; lückenhafte Kopierschutzmechanismen und Lizenzierungssysteme; Uploading als konkludenter Rechtsverzicht, Einführung eines Anspruchs auf Privatkopie von kopiergeschützten Werken; Abgabenüberschneidung bei Gerätekette; Abgaben auf Speichermedien CD-R, CD-RW, DVD nicht auf Diskette aber auf Festplatte und Arbeitsspeicher; Abgabe auf Hardwarekomponenten

- MMR 9/2003, S. IX,

- Handelsblatt Nr. 153, 12.8.03, S. 14 abrufbar unter http://www.legios.de sowie

- Pressemeldung der BITKOM vom 11.8.03 unter http://www.bitkom.org

- http://www.urheberrecht.org/news/?id=1413

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Geräteabgabe auf Computer


Schiedsstelle setzt Pauschale von 12 Euro pro Rechner fest - Abgabe kommt Verwertungsgesellschaften zugute, Urheberabgabe verteuert Computer
Handelsblatt Nr. 024 vom 04.02.03 Seite 6
http://www.legios.de/wps/elex?fn=page&sfn=LEGIOS&item=NEWT_66735&layoutid=0&stype=long&NAVITEM&boxtitle=News
MAXIMILIAN STEINBEIS HANDELSBLATT, 4.2.2003 DÜSSELDORF.
In Zukunft sind auch alle in Deutschland verkauften PCs mit einer Abgabe zu belasten, und zwar in Höhe von 12 Euro plus Mehrwertsteuer. Dies hat die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am Freitag entschieden, sagte der Vorsitzende der Schiedsstelle, Jörg-Eckard Dördelmann, dem Handelsblatt (Az.: Sch-Urh 8/01).

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Elektronische Pressespiegel, § 49 UrhG

Die PMG, Pressemonitor GmbH wird künftig im Rahmen einer Vereinbarung mit der VG Wort elektronische Pressespiegel vermarkten können.

Pressemeldung vom 23.9.2003 www.presse-monitor.de und www.vgwort.de

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Magische Megapixel: Digitale Kameras haben klassische Fotoapparate in der Käufergunst überrundet; Meier, Friederike, Wirtschaftswoche 17.7.2003, Nr. 30. S. 58 schreibt von einer Absatzsteigerung von 100% auf 2,4 Millionen Kameras.

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Das ZDF berichtet, dass in 2002 ca. 1,25 Milliarden Euro für Digitalkameras ausgegeben worden seien und für 2003 ein Absatz von 4,5 Millionen Digitalkameras erwartet wird. weitere Marktdaten siehe: Meldung vom 21.8.2003,
http://www.heute.t-online.de/ZDFde/druckansicht/0,1986,2061442,00.html

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Ein 14 seitiges Skript von Jonas Grashey zum Recht am eigenen Bild nach KUG wurde von der Uni München im Rahmen des Seminars Medienlehre, Presse im Studiengang Diplom-Journalistik WS 02/03 online gestellt: http://www.medien-law.de/ref_ws0203/kug_18-11.htm

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Der Vortrag des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Brandenburg, Alexander Dix, zum Thema: „Das Recht am eigenen Bild – ein Anachronismus im Zeitalter des Internet?“ vom November 2000 ist online: http://www.herbert-burkert.net/2003SS/T-3-2-dix.pdf (Stand 8/2003)

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7.000 Euro "moralischer Schaden" durch Hochzeitsfotografie

(sh/piag: 29.11.2002) Die Bilder, die den angeblich "schönsten Tag im Leben" dokumentieren sollten, waren unscharf! Der Bräutigam ging vor Gericht im nordspanischen Gerona. Die urteilte, dass dem Brautpaar durch "Pfusch" moralischer Schaden entstanden sei, denn der Richter ging optimistisch davon aus, dass eine Eheschließung ein einmaliges Ereignis darstelle und ein unwiederholbarer Moment im Leben der Eheleute sei.

Die Rechtfertigung des Fotografen, er sei "lediglich seinem persönlichen Stil treu geblieben" wurde aus Ausrede zurückgewiesen. Quelle: flash

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Hilfestellung und praktische Informationen rund um Geistiges Eigentum, aus gesamteuropäischer Perspektive? Eine gute Idee. Allerdings geht es einem mit dem "IPR-Helpdesk" wie mit vielen EU-Projekten: Die Website ist genauso verschlungen und chaotisch wie die Brüsseler Bürokratie. Immerhin gibt es jedoch eine Seite mit Informationen zu Urheberrecht im Internet.
http://www.ipr-helpdesk.org/controlador.jsp?cuerpo=cuerpoSubsecIS&seccion=ip&len=de

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