5.Jahrgang, ISSN 1617-075x; Aktuelle Abozahl: 687
Hinweise und Anregungen sind jederzeit willkommen an RA David Seiler
Inhaltsverzeichnis:
1. NEU BEI FOTORECHT.DE
2. URHEBERRECHT IN DER INFORMATIONSGESELLSCHAFT
a.) Urheberrecht in der EU-Verfassung
b.) Zweiter Korb:
4. (FOTO-)HANDWERKSRECHT
5. NEUE ENTSCHEIDUNGEN
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TERMIN Hinweise für Freelens-Mitglieder
http://www.freelens.de/news/
FREELENS Jahrestreffen vom 7. - 9. Mai 2004
Provinzialloge von Niedersachsen
Moorweidenstraße 36
Freitag, 7.5.2004
20.00 Uhr: Fotovortrag von Ad van Denderen
Samstag, 8.5.2004
11.00 Uhr: FREELENS Mitgliederversammlung
20.00 Uhr: Verleihung der FREELENS Layoutpreise
21.00 Uhr: FREELENS Party
Sonntag, 9.5.2004
12.00 Uhr: Fotovortrag von Justin Jin
13.30 Uhr: Fotovortrag von Jodi Bieber
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1. Neu bei fotorecht.de
Der letzte Newsletter 23/2002 kann im Newsletterarchiv nachgelesen werden.
Neu aufgenommen wurden bei fotorecht.de unter Publikationen die Beiträge:
Die Literatur-Tipps wurden wiederum aktualisiert.
Besonders erwähnen möchte ich folgende Bücher:
Die Linksammlung Gesetze wurde ergänzt.
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2. Urheberrecht in der Informationsgesellschaft
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Lauber, Anne / Schwipps, Karsten, Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, GRUR 2004, 293
Stichworte: Umsetzung der Informationsgesellschafts-Richtlinie Info-Rl, 13.9.2003 Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft; WIPO-Verträge WCT und WPPT; Verwertungsrechte, Verbreitungsrechts; Recht der öffentlichen Zugänglichmachung; Begriff der Öffentlichkeit; right of making available to the public; sukzessive Öffentlichkeit; Vervielfältigungsrecht; vorübergehende effemere Vervielfältigungen, Browsing, Caching, Arbeitsspeicher; ausübende Künstler; Schrankenregelungen; § 44a, Drei-Stufen-Test; § 45a behinderte Menschen; § 46 Schulgebrauch; § 52 UrhG, Musikdateien in Internet-Tauschbörsen; § 52a UrhG Unterrichtsgebrauch; § 53 Abs. 1 UrhG, beliebige Träger, digitale Privatkopie; Vervielfältigung durch Dritte; Kopienversand durch Bibliotheken; nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage; § 58 Katalogbildfreiheit; technische Schutzmaßnahmen, § 95a -d UrhG; Schutz der zur Rechtswahrnehmung erforderlichen Rechte; Schutz privater Normwerke, DIN; Schlussfolgerungen und Ausblick auf Korb 2;
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a.) Urheberrecht in der EU-Verfassung
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Der Konvent hat am 10.07.2003 seine Arbeiten für eine EU-Verfassung abgeschlossen. Die Verfassung enthält u.a. in ihrem Grundrechtskatalog das Urheberrecht als geistiges Eigentum. Am 18.07.2003 erfolgt in Rom die formelle Übergabe des Ergebnisses an die italienische Ratspräsidentschaft. Nach Präsentation der ersten Teile auf dem Gipfel in Thessaloniki am 20./21.06.2003 sind nunmehr auch die Teile III (Politikbereiche) und IV (Schlussbestimmungen) beendet:
Die im Oktober 2003 beginnende Regierungskonferenz hat die letzte Entscheidungsgewalt über die Verfassung.
Alle überarbeiteten Teile des Verfassungsentwurfs finden Sie auf der Website des EU-Konvents:
http://european-convention.eu.int/bienvenue.asp?lang=DE
Informationen zum Thema Konvent in den Ausgaben 13/2003, 12/2003, 11/2003,
3/2003 und 2/2003 der Nachrichten aus Brüssel:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten13aus2003.htm
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten12aus2003.htm#_Toc26763714
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten11aus2003.htm
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten3aus2003.htm
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b.) Zweiter Korb:
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Wandtke, Artur-Axel / Holzapfel, Henrik, Ist § 31 IV UrhG noch zeitgemäß?, GRUR 2004, 284
Stichworte: unbekannte Nutzungsart; Unwirksamkeit der Rechteeinräumung; historische Entwicklung, Entscheidung des Reichsgerichts; Hörfunkverbreitung von Wilhelm Buschs Werk 1929; Verfilmung der Operette Musikantenmädel 1910; Tonfilmrechte an der Operette Der Hamelmann 1923; Wirtschaftliche Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Nutzung eines Werkes in der Entscheidung Der Tod und der Tod; Antizipation des § 31 IV UrhG durch die Zweckübertragungslehre; Sinn und Zeck, Telos des § 31 IV UrhG; zwingende Natur und Schutz des Persönlichkeitsrechts; Schutz wirtschaftlicher Interessen; die BGH-Entscheidung Spiegel-CD-DOM Jahrgangs-CD-ROM; Anwendbarkeit des § 31 IV UrhG auf Verwertungsgesellschaften; Pro und Contra; Kritik an § 31 IV UrhG, Enquete Kommission des Bundestages 1997; Reform des Urhebervertragsrechts: Anspruch auf angemessene Vergütung; Rechtsfertigung des § 31 IV UrhG; Mehrzahl von Urhebern, einmütige Urheber; uneinige Urheber; Urheberpersönlichkeitsrechtliche Belange; Kommerzielle Belange; die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass sich die Vorschrift des § 31 IV UrhG nicht überlebt hat; es sprechen - auch im Verhältnis zu den Verwertungsgesellschaften - guten Gründe für die Beibehaltung der Regelung; das Dogma, dass die Verfügung über die Schöpfung dem Schöpfer zugewiesen wird, hat sich bewährt.
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Korb 2 und Geräteabgabe
http://www.urheberrecht.org/news/?id=1594
Wirtschaft kritisiert Vorschlag der Schiedsstelle zu Urheberrechtsabgaben auf Multifunktionsgeräte
38 bis 613 Euro pro Gerät - »geforderte Abgaben in keinem Verhältnis zum Kaufpreis«
In den Streit über Urheberrechtsabgaben auf Multifunktionsgeräte kommt wieder Bewegung. Nach einem von der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am 3.12.2003 vorgelegten Vorschlag soll in Zukunft auf jedes in Deutschland verkaufte Multifunktionsgerät je nach Leistungsfähigkeit eine Abgabe zwischen rund 38 und 613 Euro erhoben werden soll. (Multifunktionsgeräte mit kombinierter Druck-,
Scan-, Kopier- und Faxfunktion)
http://www.bitkom.org/index.cfm?gbAction=gbcontentfulldisplay&ObjectID=981E7DCC-270E-4589-819469477D6A3362&MenuNodeID=4C872DB6-8470-4B01-A36FD8C1EBA2E22D
Abzocke bei Multifunktionsgeräten: 03.12.2003
Auf Kombi-Geräte mit Druck-, Fax- und Kopierfunktion sollen Abgaben
von 38 bis 613 Euro erhoben werden
* Abgabe macht Vertrieb der Geräte in Deutschland unrentabel
* Reform des Urheberrechts so notwendig wie nie
Berlin, 3. Dezember 2003. Multifunktionsgeräte könnten in Deutschland demnächst vom Markt verschwinden. Grund dafür ist der Streit um die Urheberrechtsabgabe, den die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort mit Hewlett-Packard im Rahmen eines Musterprozesses austrägt. Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt in München hat jetzt einen Vorschlag vorgelegt, der im Wesentlichen den Forderungen der VG Wort entspricht.
Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) lehnt den Vorschlag der Schiedsstelle ab.
Reform des Urheberrechts dringend notwendig
Deswegen ist aus BITKOM-Sicht die Modernisierung des deutschen Urheberrechts dringend notwendig. Denn im Gesetz ist ein Tarif für Kopierer von mindestens 76 Euro für Farbgeräte festgelegt. Die Wirtschaft setzt weiterhin große Hoffnung in die Reform des Abgabensystems. Im derzeit diskutierten so genannten 2. Korb der Reform sollen die noch strittigen Punkte geregelt werden.
Presseinfo BITKOM Schiedsstellenurteil MFG 3.12.03.pdf, 29 KB
http://www.bitkom.org/gbgateinvoker.cfm/Presseinfo_BITKOM_Schiedsstellenurteil_MFG_3.12.03.pdf?gbAction=gbFileDownload&ObjectID=981E7DCC-270E-4589-819469477D6A3362&DownloadObject=documents&index=1&cacheLevel=0
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4. (Foto-)Handwerksrecht
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Neufassung der Handwerksordnung
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hwo/index.html
Fotografen können jetzt handwerkliche Tätigkeiten auch ohne Meisterbrief ausüben, sind dann aber normalerweise in der HwK = Handwerkskammer (und müssen wohl auch Beiträge zahlen) Wie es da mit Umsatzuntergrenzen aussieht und Befreiungsmöglichkeiten, läßt sich dem Gesetz aber nicht so leicht entnehmen.
vgl.
http://www.hwk-trier.de/download/1-3-8-7-4.pdf
http://www.gruender-ratgeber.de/handwerksordnung-reformen.html
Anlage B
Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerksgewerbe
Ausuebungsberechtigt ist jeder, der sich dazu "berufen" fuehlt, ein Qualifikationsnachweis muss dafuer nicht vorgelegt werden; HwK-Pflichtmitgliedschaft
Fakultativ kann auch weiterhin die Meisterpruefung abgelegt werden, waere ein Qualitaetssiegel
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http://www.gruender-ratgeber.de/handwerksordnung-reformen.html
Reform - Gesetze
Reformierung der Handwerksordnung
Die HwO-Gesetze, gueltig ab 1. Januar 2004
Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen
Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Am Freitag, den 19.12. 2003, wurde vom Bundestag die Lockerung des Meisterzwangs im Handwerk beschlossen.
Danach gilt der Meisterzwang künftig nur noch für 41 statt wie bisher 94 Handwerksberufe.
Handwerksordnung u.a. handwerksrechtliche Vorschriften/3. Änderung
- Drs 15/1206, 15/1481, 15/2083, 15/2120, 15/2246 -
http://dip.bundestag.de/btd/15/022/1502246.pdf
http://dip.bundestag.de/btd/15/012/1501206.pdf
http://dip.bundestag.de/btd/15/014/1501481.pdf
http://dip.bundestag.de/btd/15/020/1502083.pdf
http://dip.bundestag.de/btd/15/021/1502120.pdf
Handwerksordnung/Änderung und Förderung von Kleinunternehmen
- Drs 15/1089, 15/1224, 15/1422, 15/2247 -
http://dip.bundestag.de/btd/15/010/1501089.pdf
http://dip.bundestag.de/btd/15/012/1501224.pdf
http://dip.bundestag.de/btd/15/014/1501422.pdf
http://dip.bundestag.de/btd/15/022/1502247.pdf
++++++
Kein Meisterzwang mehr für Fotografen: Neuregelungen im Handwerksrecht seit dem 01.01.2004.
Der Meisterzwang wird auf 41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkt. Alle übrigen 53 Handwerke sind zukünftig zulassungsfrei. Ihre selbständige Ausübung setzt keinen Befähigungsnachweis voraus.
In folgenden Handwerken ist der Meisterzwang gefallen. Das betrifft insbesondere künstlerischer Berufe, die sich bisher in der Grauzone zwischen Handwerk und Kunst bewegten:
unter anderem
- Fotografen
Diese Handwerke darf nun auch selbstständig ausüben, wer keine einschlägige Ausbildung hat. Freie Pressefotografen dürfen nun auch Hochzeits- und Porträtfotos machen; , ohne dass die Handwerkskammer ihnen das verbieten kann. Sie müssen eine solche Tätigkeit lediglich der Handwerkskammer anzeigen.
Pressemitteilung Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit v. 29.12.2003;
mediafon-Newsletter #27 v. 23.12.2003
Mehr unter:
http://www.bmwi.de/Navigation/wirtschaft,did=28608.html
http://www.mediafon.net/aktuelles.php3#3fe3121183bf7
Vollständige Liste der zulassungsfreien und zulassungspflichtigen Handwerke
http://dip.bundestag.de/btd/15/022/1502246.pdf
++++++
Neuregelungen im Handwerksrecht in Kraft getreten
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=109546
Handwerksnovelle: Meisterzwang fällt für 53 Berufe
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=109279
zum Download unter http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/DE/
+++++
Handwerk im Ausschuss - Arbeitsgruppe berät Novelle
Berlin · 26. November · doe · Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und -rat wird sich nun auch eingehend mit der Handwerksordnung befassen. ..
Unabhängig davon wird nun um einen Kompromiss bei der Handwerksreform gerungen. Formal ist der Vermittlungsausschuss bislang nur mit der "kleinen" Novelle beschäftigt, die einfache Tätigkeiten von Restriktionen befreit. Interessanter ist die "große" Novelle, die die Zahl der Meister-Berufe von 94 auf 29 reduzieren soll.
Frankfurter Rundschau online 2003
http://www.fr-aktuell.de/ressorts/nachrichten_und_politik/wirtschaft_und_politik/?cnt=346999
Dokument erstellt am 26.11.2003
++++
siehe auch
http://www.buhev.de/2003/05/hwo-novelle-2003.html
http://www.buhev.de/2003/12/beschl-empf-verm.html
++++++++
http://www.buhev.de/2003/12/anlage-b1-hwo-2004.html
Anlage B Abschnitt 1 der HwO gültig seit 01.01.2004
Mit der Handwerksnovelle 2003 wurden 53 Handwerke vom Meisterzwang befreit. Die darin verzeichneten Handwerke können nun auch ohne Meisterbrief und ohne Gesellenbrief selbständig ausgeübt werden.
Absch.1
38. Fotografen
aber HwK-Mitgliedschaft
§ 90
(2) Zur Handwerkskammer gehören die selbstständigen Handwerker (Anm: auch die ohne Meisterbrief jetzt erlaubterweise das Handwerk nach Anlage B. ausüben) und die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden.
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http://www.buhev.de/recht.html
Existenzgründung und Selbstständigkeit ohne Meisterbrief
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Änderungen:
http://www.hwk-stuttgart.de/1618.htm
http://www.buhev.de/2003/12/beschl-empf-verm.html
Große Handwerksnovelle
Quelle: Bundestagsdrucksache 15/2246
Umsatzgrenze für einen unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb
Aus § 3 Abs. 2 HwO wurde die Beschränkung für unerhebliche handwerkliche Nebenbetriebe bezüglich des Umsatzes gestrichen.
§ 3 Abs. 2 HwO lautet nun:
Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.
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Meisterpflicht: Handwerk schlägt Kompromiss vor
Handwerkspräsident: Notwendigkeit regelmäßig überprüfen
http://www.heute.t-online.de/ZDFde/druckansicht/0,1986,2080134,00.html Stand 09.11.2003
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Die Novelle des deutschen Handwerksrechts ist auch vor dem Hintergrund europarechtlicher Regelungen zu sehen, die es einem ausländischen Anbieter erlauben, in Deutschland auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle tätig zu werden, während Deutsche Anbieter bisher in der Handwerksrolle eingetragen sein mussten.
Europäischer Gerichtshof:
EuGH: Eintragungspflicht in Handwerksrolle nicht mit Dienstleistungsfreiheit vereinbar
Die Verpflichtung zur Eintragung in die Handwerksrolle verzögere, erschwere oder verteuere die Erbringung von Dienstleistungen im europäischen Ausland, wenn die in der Richtlinie über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien, urteilte der Europäische Gerichtshof. Diese Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit sei nicht durch zwingende Allgemeininteressen gerechtfertigt (Urteil vom 11.12.2003, Rs. C-215/01).
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=108970
Sachverhalt
Der deutsche Staatsangehörige Bruno Schnitzer beauftragte im Jahr 1994 ein in Portugal niedergelassenes Unternehmen damit, in der Zeit von November 1994 bis November 1997 Verputzarbeiten in Bayern auszuführen. Nach der deutschen Handwerksordnung ist der Betrieb eines Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen und Gesellschaften gestattet. Die Stadt Augsburg verhängte im Jahr 2000 gegen Bruno Schnitzer ein Bußgeld wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, weil das von ihm beauftragte portugiesische Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid legte Bruno Schnitzer Einspruch ein, über den das Amtsgericht Augsburg zu entscheiden hat.
Der Gerichtshof stellt fest, dass das portugiesische Unternehmen Leistungenerbringe, für die die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr einschlägig seien, sofern das betreffende Unternehmen nicht als in Deutschland niedergelassen anzusehen sei.
Eintragung ist nicht gerechtfertigte Beschränkung
Die Verpflichtung, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, stelle eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, die nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, etwa durch das Ziel, die Qualität der durchgeführten handwerklichen Arbeiten zu sichern, gerechtfertigt sei, fuhr der EuGH fort. Folglich stehe das Gemeinschaftsrecht der Verpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, entgegen.
Die Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat werde dadurch verzögert, erschwert oder verteuert ...
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 12. Dezember 2003.
Weiterführende Links:
Aus der Datenbank beck-online
EuGH, Keine Eintragungspflicht in Handwerksrolle für ausländische Dienstleister, Urteil vom 03.10.2000 - Rs. C-58/98, Josef Corten, JuS 2001, 388
EuGH, Registereintragungspflicht verstößt gegen Art. 49 EG, Urteil vom 09.03.2000 - Rs. C-358/98, Kommission gegen Italienische Republik, EuZW 2000, 342
BVerwG, Eintragung in die Handwerksrolle bei Zweigstelle, Urteil vom 26.04.1994 - Az.: 1 C 17/92, NVwZ-RR 1995, 23
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5. Neue Entscheidungen
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Einige der nachstehenden Entscheidungen wurden bereits in früheren Newslettern erwähnt und sind auch bei fotorecht.de unter Publikationen besprochen, wurden hier aber mit einer Fundstelle in einer Fachzeitschrift, einer Fundsteller einer Urteilsanmerkung in einer Fachzeitschrift oder einer Weiterentwicklung des Falles nochmals aufgeführt..
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Hier ein für Fotografen sehr positives Urteil, welches meine Auffassung zu § 60 UrhG (Bestellerrecht) bestätigt.
vgl.: http://www.fotorecht.de/publikationen/fotourheberrecht.html
Auch Porträtfotos dürfen nicht ohne gesonderte Zustimmung des Fotografen im Internet veröffentlicht werden. Falls doch ist dem Fotografen Schadensersatz (im konkreten Fall 1.160,- Euro) zu zahlen. Auch darf ein Unternehmen, dessen Geschäftsführer im Auftrag eines Verlages fotografiert wurde und welches Fotos des Geschäftsführers für 2,50 Euro das Stück vom Fotografen erworben hat, sich nicht auf den Bestellerparagrafen des § 60 UrhG berufen, da das Unternehmen nicht Auftraggeber (= Besteller) war, sondern der Verlag.
OLG Köln: Porträt-Fotos im Internet (Urt. v. 19.12.2003 - Az.: 6 U 91/03 online unter
http://snipurl.com/54ui oder
http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/olgs/koeln/j2003/6_U_91_03urteil20031219.html
Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen www.justiz.nrw.de
§ 60 Abs.1 UrhG lautet:
"Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die (...) Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten."
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LG Hamburg: Thumbnails
Urteil vom 05.09.2003 (308 O 449/03)
Das LG Hamburg hatte über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Verwendung von sog. "Thumbnails" zur grafischen Linkausgestaltung bei google-news zu befinden.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040146.htm
Deep-Links Thumbnails-Vorschaufbildern in google-News auf Fotodateien von DPA stellen eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung dar. DIe Verkleinerung und Reduzierung der Auflösung stellt keine unfreie Bearbeitung dar.
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LG München I: Agenten-Rechte bei Fotoveröffentlichungen im Internet
Urteil vom 07.05.2003 (21 O 5250/03)
Kann eine Fotoagentur, die sich von Fotografen die Rechte an Fotos zur Veröffentlichung im Internet umfassend und ausschließlich übertragen lässt, aus eigenem Recht gegen eine Verwertung und weitere Bearbeitung der Fotos aus dem Internet durch Dritte vorgehen? Auskunftspflicht bei Urheberrechtsverletzung
Agenten-Rechte durch Fotoklau verletzt.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030286.htm
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030286.pdf
Eine Besprechung wird demnächst unter Publikationen bei fotorecht.de erscheinen.
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OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.10.2003, 11 U 53/99, GRUR-RR 2004, 99
Anonyme Alkoholiker, Urheberschutz für im Ursprungsland nicht geschützte Werke; das von X 1939 in den USA verfasste Werk Anonyme Alkoholiker wurde von dem 1967 in Deutschland gegründeten gleichnamigen Verein vertrieben. Der Autor starb 1971. B vertreibt ein Buch mit 11 Kapiteln aus A unter dem Titel Das blaue Buch. Der Kläger verlangt Auskunft, Rechnungslegung und Unterlassung, was voraussetzt, dass ihm noch bestehende Rechte selbst zustehen. Das erstmals in den USA 1939 anonym veröffentlichte Werk, für das im Inland gem. § 31 LUG eine Schutzfrist von 50 Jahren nach der Erstveröffentlichung bestand, hat den ihm bei In-Kraft-Treten des WUA vom 6.9.1952 zugebilligten Bestand einschließlich der Schutzdauer behalten. Die Schutzfristverlängerung gem. § 64 I UrhG kommt einem solchen Werk nur zugute, wenn es bei In-Kraft-Treten des UrhG am 1.1.1966 noch nach Inlandsrecht geschützt und die Schutzfrist im Ursprungsland für Werke der entsprechenden Gattung noch nicht abgelaufen war. Unter diesen Voraussetzungen genießt ein Werk selbst dann Inlandsschutz, wenn es im Ursprungsland wegen der Nichterfüllung dort vorgesehener Formalitäten zu keinem Zeitpunkt geschützt war. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass eine Unterlassungsanspruch besteht und das Werk A in Deutschland urheberrechtlichen Schutz genießt. Grund: US-Werke genießen nach einem Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und den USA vom 15.1.1892 in Deutschland Schutz, unabhängig davon, ob sie in den USA Schutz genießen. Das WUA - 1955 in Kraft getreten - lässt den Inlandsschutz unberührt. Durch § 64 Abs. 1 UrhG wurde eine Schutzfristverlängerung vorgenommen, die nach § 129 UrhG auch bestehenden und 1966 noch geschützten Werke zugute kommen soll. Das Werk ist 1939 erschienen und genoss somit ursprünglich 50 Jahre nach erscheinen, also bis 1990 Schutz; durch die Schutzfristverlängerung auf 70 Jahre nach dem Tod des Autor (1971) wurde der Schutz bis 2042 verlängert. Auf diese Rechte kann sich A e.V. als Klägerin in Deutschland aufgrund der ununterbrochenen Rechtekette auch berufen. Der verschuldensunabhängige Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist teilweise (bezogen auf die geschützten Werke) begründet (wird näher ausgeführt). Die Klägerin kann Rechte teilweise in Prozesstandschaft, teilweise aus eigenen einfachem Nutzungsrecht an der deutschen Übersetzung geltende machen.
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DVD - keine neue Nutzungsart i.S.d. ? 31 IV UrhG
OLG München, Urteil vom 10.10.2002; Az.: 6 U 548/01 (n.rk.)
http://www.jura-lotse.de/newsletter/nl54-002.shtml
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Haftung für Werbe-Mailings
OLG Düsseldorf: Urteil vom 13.03.2003 (I-5 U 39/02)
Ist der Werbeunternehmer für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der von ihm vorgeschlagenen Werbemaßnahme verantwortlich und wenn ja, ab welchem Stadium der Planungen greift diese Haftung ein?
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030269.htm
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BverfG zu Benetton Umstrittene Benetton-Werbung Po mit H.I.V. Stempel
http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rs20030311_1bvr042602
http://rsw.beck.de/rsw/shop/docprintversion.asp?sessionid=7C62733D0822433692C8CAB912976585&docid=89395
Das von der Wettbewerbszentrale Anfang der neunziger Jahre abgemahnte Motiv der Benetton-Werbung zeigte einen nackten Po mit dem Stempelaufdruck "H.I.V.-Positive".
Der Bundesgerichtshof verbot die Anzeige im Jahr 2001 erneut trotz erkennbaren Widerspruchs zu einer vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als sittenwidrige Werbung. Er war der Ansicht, dass die Anzeige wegen ihres Werbezwecks die Menschenwürde verletze.
Im März 2003 widersprach das Bundesverfassungsgericht auf Beschwerde des STERN wiederum dieser Auffassung des Bundesgerichtshofs und verwies das Urteil zur erneuten Entscheidung an ihn zurück.
Der STERN bericht, dass die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs jetzt ihre Klage in dem Prozess um die Zulässigkeit des Abdrucks einer Benetton-Anzeige zurückgenommen hat. Damit ist dieser Rechtsstreit juristisch beendet.
beck-aktuell-Redaktion v. 09.05.2003;
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 11.03.2003 (Az. 1 BvR 426/02);
Pressemitteilung Nr. 25/2003 vom 25. März 2003
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20030311_1bvr042602
zu Benetton Fotos
http://viadrina.euv-frankfurt-o.de/~sk/SS99/werbung99/tabus/tabu_the.html
"H.I.V. positive"
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BGH, Urteil vom 26.06.2003, I ZR 176/01, NJW 2003, 2828; GRUR 2003, 876; LMK 10/2003, 195 mit Anm. Schricker Show-Format, Sendeformat
Das Format für eine Fernsehshowreihe, in dem die Konzeption für eine Unterhaltungssendung mit Studiopublikum ausgearbeitet ist (hier: Gesangsauftritte von kleinen Kindern und Gaststars), ist im Allgemeinen nicht urheberrechtliche schutzfähig. Der französischer Sender des Originals nimmt den deutschen Sender wegen der Sendung Kinderquatsch mit Michael wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch
siehe hierzu:
Berking, Christina, Kein Urheberrechtsschutz für Fernsehshowformate? Anmerkung zum Urteil des BGH Sendeformat, GRUR 2004, 109
urheberrechtliche Werkqualität abgelehnt; Showidee, Bühnenbild, Kernaussage der Entscheidung; Abkehr von der Quiz-Master Entscheidung; Wortlaut des § 2 UrhG; Werbeidee-Entscheidung; Bloße Anleitung zur Formgestaltung; Wortlaut; Interessenabwägung; Gemeinfreiheit, Interesse der Allgemeinheit; urheberrechtlicher Schutz wirtschaftlicher Werte
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OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.04.2003, 11 U 47/02, http://www.jurpc.de/rechtspr/20040054.htm (Stand 4/2004)
urheberrechtliche Zulässigkeit von Abstracts; Abstracts sind kurze Zusammenfassungen von Artikeln und Absätzen aus Zeitungen und Zeitschriften. Die Erstellung und Veröffentlichung von Abstracts für einen juristischen Auskunftsdienst verletzt nicht generell fremde Urheberrechte; Wann ein Abstract die Lektüre eines juristischen Fachbeitrages ersetzt, richtet sich nach der objektiven Eignung zur Ersetzung nach Umfang, Inhalt und Darstellungsform sowie subjektiven Bedürfnissen der Leser: die Erstellung und Veröffentlichung von Abstracts ist als systematische Auswertung von unwesentlichen Teilen einer Datenbank anzusehen, die einer normalen Auswertung nicht zuwider läuft und die Interessen der Datenbankhersteller nicht unzumutbar beeinträchtigt. Informationsdienst für Juristen im Internet; Zusammenfassung juristischer Fachaufsätze; Abrufbar im entgeltpflichtigen Abo; Verlag meint, es handele sich um unselbständige Bearbeitungen; eine verbotene Vervielfältigung oder Bearbeitung der Originaltexte liege nicht vor; Lektüre ersetze nicht das Original und es liege auch keine wettbewerbsrechtliche unmittelbare Leistungsübernahme vor. Verletzung des Datenbankrechts; Rufausbeutung; LG hat Antrag auf EV zu Recht zurück gewiesen; Eilbedürftigkeit gegeben; kein Unterlassungsanspruch; Antrag geht zu weit, da er auch die Zulässigkeit Abstracts umfasst; Relevanz für die eigene Arbeit wird mittels Abstracts ermittelt; kein Substitutionseffekt; Aufbau wissenschaftlicher Beiträge folge Zweckmäßigkeit und Logik und weise regelmäßig keine schöpferische Eigenart auf. Auch ein Printmedium, eine Zeitschrift könne rechtlich eine Datenbank sein; Informationsdienst und Auswertungsservice sei in der Informationsgesellschaft angesichts der Informationsfülle notwendig; es liege auch keine wettbewerbswidrige Irreführung des Adressaten vor, da die Abstracts mit kompletter Quellenangabe auf das Original verweist. Es liegt auch keine unbillige Behinderung vor.
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Nordemann, Ulrich, Anmerkung zur BGH-Entscheidung paperboy.de; Zulässigkeit von Hyperlinks aus der Licht von Urheber- Wettbewerbs- und Datenbankherstellerrecht, WuB V B. § 1 UWG 1.04
BGH, Urteil vom 17.07.2003, I ZR 259/00, GRUR 2003, 958; NJW 2003, 3406; CR 2003, 920 m. Anm. Nolte; LMK 11/2003, 211 mit Anm. Wiebe; http://www.jurpc.de/rechtspr/20030274.htm (Stand 7/2003)
Paperboy.de; Deep Links auf Nachrichtenartikel der Handelsblattverlagsgruppe durch den Internet-Suchdienst Paperboy sind urheber- und wettbewerbsrechtlich zulässig. Dies gilt auch, wenn dabei Werbebanner umgangen werden, denn wer urheberrechtlich geschützte Werke ohne besondere technische Schutzmaßnahmen im Internet zugänglich macht, ermöglicht bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Der Rechteinhaber muss die Beschränkungen hinnehmen, die sich aus der Funktionsfähigkeit des Internets ergeben, wozu auch Suchdienste und Deep Links gehören. Etwas anderes kann gelten, wenn durch Deep Links technische Schutzmaßnahmen umgangen werden. L. stimmt zu, dass es sich bei dem Setzen eines LInks nicht um eine Vervielfältigung handelt mangels körperlichem Vervielfältigungsstück; keine Teilnahmehandlung an der Urheberrechtsverletzung des Nutzer (Störerhaftung); öffentliches Zugänglichmachen ohne technische Schutzmaßnahmen ermöglicht bereits die Nutzung
BGH: Internet-Suchdienst für Presseartikel nicht rechtswidrig
Pressemitteilung zum Urteil vom 17. Juli 2003
http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/8094.html
BGH-Pressemitteilung Nr. 96/2003
Internet-Suchdienst für Presseartikel nicht rechtswidrig
Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00
Karlsruhe, den 18. Juli 2003
Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/
Deep Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Sort=3&Datum=2003&Art=pm&client=2&anz=96&pos=0&nr=26553&id=1058519636.95
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Handelsblatt
Der I. Zivilsenat verhandelte am Donnerstag über eine Klage der Verlagsgruppe Handelsblatt gegen den Suchdienst Paperboy. Der Verlag beanstandet die Nutzung seines Online-Angebots über so genannte Deep Links:
http://www.vhb.de/vhb/th1/index.html
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BGH prüft Rechtmäßigkeit des Deep Linking
http://www.heise.de/newsticker/data/jk-17.07.03-007/
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BGH, Urteil vom 24.01.2002, I ZR 102/99, GRUR 2002, 605; NJW 2002, 2394; LMK 2/2004, 34 mit Anm. Vogel
Christo verhüllter Reichstag auf Postkarte unzulässige Vervielfältigung und Verbreitung, da kein bleibendes Werk im Straßenbild; urheberrechtliche Schrankenbestimmungen sind grundsätzlich eng auszulegen; bei besonders schützenswerten Interessen der Verwerters kann jedoch ein großzügiger Maßstab angelegt werden; ein Werk der bildenden Kunst befindet sich dann nicht bleibend an einem öffentlichen Ort, wenn das Werk im Sinne einer zeitlich befristeten Ausstellung präsentiert wird. Unerheblich ist dabei, ob das Werk nach dem Abbau fortbesteht oder ob es mit dem Abbau untergeht. Eine Fotografie als Vervielfältigung des Werkes ist dann nicht zulässig, die Panoramafreiheit greift nicht ein.
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BGH, Urteil vom 11.07.2002, I ZR 285/99, WRP 2002, 1302, NJW 2002, 3473; GRUR 2002, 1050; LMK 1/2004, 9 mit Anm. Schricker
Bildbericht über zurückliegende Tagesereignisse aus dem Leben von V. Feldbusch.
siehe: - Tagesereignisse aus dem Leben von V. Feldbusch, veröffentlicht in visuell 6/2002, S. 49,
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BGH, Urteil vom 05.06.2003, I ZR 192/00, GRUR 2003, 1035; NJW 2004, 594, LKM 3/2004, 51 mit Anm. Loewenheim
Hundertwasser Haus in Wien auf Poster bzw. Kunstdruck für 199 DM
siehe: Auf den Standpunkt kommt es an, Photopresse 28/2003, S. 6
Zwischenzeitlich wurde in Österreich entschieden, dass der Architekt des Gebäudes neben Hundertwasser als Miturheber anzusehen ist und somit neben ihm als Urheber des bisher nur als Hundertwasserhaus bezeichneten Bauwerkes genannt werden muss. In der Konsequenz stehen der Hundertwasser-Stiftung dann auch nicht alleine die Rechte an dem Werk zu; sie kann also nicht mehr alleine über die Vervielfältigungsrechte und damit über Fotografien vom Gebäude entscheiden. Es bleibt abzuwarten, ob die deutschen Gerichte, die an die österreichische Entscheidung nicht gebunden sind, dieser Auffassung folgen.
http://www.rechtsprobleme.at/doks/urteile/100h2ohaus.html
OGH, am 19. November 2002, Geschäftszahl 4Ob229/02h, Stichworte:
Hundertwasser-Haus, Miturheber, UrhG §11, gemeinsame Verwertung, Verzicht eines Miturhebers; Verwirkung von Rechten ist dem österreichischen Recht, anders als dem deutschen Recht, auch im Bereich des Immaterialgüterrechts fremd
Rechtssatz:
Wird ein Bauwerk in einem bestimmten Stil errichtet, so ist Urheber nicht der Künstler, der den Stil ("Hundertwasserstil") vorgibt, sondern der Architekt, von dem die maßgebenden Pläne stammen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Künstler dem Architekten die architektonischen Details in ihrer konkreten Ausformung vorgibt. Dass der Architekt angewiesen wird, die Ideen des Künstlers zu verwirklichen, genügt nicht.
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:
"Einstweilige Verfügung
Zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin auf Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen wird den Beklagten für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits verboten, das "Hundertwasser-Haus" zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, wenn dies
1) ohne Bezeichnung des em Univ.-Prof. Arch Dipl.-Ing. Josef Krawina als Originalmiturheber dieses Werks und/oder ....
BGH-Urteil, bzw. die Pressemeldung dazu, zum Foto vom Hundertwasserhaus:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Sort=3&Datum=2003&Art=pm&anz=70&pos=0&nr=26255&id=1055256360.89
Eine kurze Meldung in der SZ gibt es unter
http://www.sueddeutsche.de/sz/panorama/red-artikel1879/
Auch ich finde die Entscheidung etwas übertrieben und auf den ersten Blick nicht ganz verständlich. M.E. müsste man zumindest auf die Perspektive, also auf das, was man sieht, abstellen. Wenn ich mir als Fotograf mit einer Kleinblildkamera nur deshalb einen Standpunkt im fünften Stock des gegenüber liegenden Hauses aussuche, um stürzende Linien bei der Fotografie eines 10 stöckigen Hauses zu vermeiden, aber ansonsten nichts anderes aufs Bild bekomme, wie von der Straße aus, kann ich keine Grund sehen, warum die Fotografie vom 5 Stock aus anders behandelt werden soll, als die von der Straße.
Wenn aber, wie das wohl mal in zwei Fällen der Fall war, mit einer Leiter über eine Mauer oder gar vom Hubschrauber aus fotografiert wird, ist das nicht mehr die gleiche Ansicht, wie von der Straße, da man wegen der Mauer (oder wegen Bäumen o.ä.) von dem Gebäude von der Straße aus nichts oder nur den oberen Teil sieht.
Wie es im konkreten Fall war, kann man mangels genauerer Sachverhaltsangaben zumindest in der Pressemeldung nicht sagen.
Man hat aber doch etwas den Eindruck, dass es hier hauptsächlich um das Verwertungsinteresse des Architekten/Künstlers geht, ähnlich wie bei der Entscheidung Christo u. Verhüllter Reichstag (dort ging es aber um die Frage des bleibenden Werkes). Es fällt mir als Fotograf, der gerne frei seinen Standpunkt wählt und auch schon Architekturaufnahmen von gegenüberliegenden Gebäuden aus gemacht hat, schwer, aber warum sollen eigentlich nicht auch die Verwertungsinteressen der Architekten als Urheber beachtet werden müssen?
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LG München I, Urteil vom 07.05.2003, 9 O 5693/03, AfP 2003, 373, NJW 2004, 606
Gegendarstellung gegen eine Fotomontage, Landespresserecht, Affäre Oliver Kahn, montiertes Titelfoto; Gegendarstellung gg eine Fotomontage.
siehe: Fotomontagen: Neue Gerichtsurteile (I), Photopresse 46/2003, S. 14
vgl:
Siehe zur Boulevardjournalismus, Sex-Skandale des FC Bayern, Oliver Kahn, Rummenigge, Paparazzi-Fotos und Prominente als Freiwild Interview mit Tonio Montel, Chefredakteur der "Aktuellen"
DER SPIEGEL 49/2003 - 01. Dezember 2003
http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,276665,00.html
siehe zur Strafbarkeit von Paparazzi-Fotos nach dem neuen 201a StGB im letzten Newsletter
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BGH, Urteil vom 30.09.2003, VI ZR 89/02, NJW 2004, 596; ZUM 2004, 125; LKM 3/2004, 50 mit Anm. Vinck Fotomontage Ron Sommer
Dr. Ron Sommer, ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG, hatte gegen die Veröffentlichung einer Fotomontage im Jahr 2000 geklagt, bei der sein Kopf auf einen fremden Körper gesetzt und so bearbeitet wurde, dass sein Gesicht länger, fleischiger, breiter, fülliger, also insgesamt unvorteilhafter aussah. siehe: Fotomontagen: Neue Gerichtsurteile (II), Photopresse 47/2003, S. 10
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BGH, Urteil vom 20.03.2003, I ZR 117/00, GRUR 2003, 959; LMK 12/2003, 236 mit Anm. Vinck
Gies-Adler, Fette Henne, Zulässige Karikatur des Bundesadlers; LS: 1. Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließende Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des geschützten Werks kann bei der Bestimmung des Umfangs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte und bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen herangezogen werden. Eine der urheberrechtlichen Prüfung nachgeschaltete Güter- und Interessenabwägung kommt nicht in Betracht. 2. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verändert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nocht ohne weiteres allein auf Grund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wiedererkennbarkeit auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Abstand, den ein in freier Benutzung nach § 24 I UrhG geschaffenes Werk zum Original halten muss, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Veränderungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.
siehe hierzu:
Becker von, Bernhard, Parodiefreiheit und Güterabwägung - Das Gies-Adler Urteil des BGH, GRUR 2004, 104
Parodie als freie Benutzung, § 24 UrhG, Begriff der Parodie, Parodie als Kunstform; die Formel vom Verblassen; innerer Abstand; Merkmal der Erforderlichkeit; Disney-Parodie; Kalkofes Mattscheibe; Focus, Bunte, Spiegel, Scharping, Pool im Bundeswehrhelm; Alcolix, Asterix-Persiflage; Begründung im Gies-Adler, Urteil; antithematische Behandlung; Marlene Dietrich, Ulrike Meinhof; Entscheidung Schlümpfe; Fall Von Kopf bis Fuß; Verfassungsrechtliche Güterabwägung; Methodenfragen, Auslegung und Rechtsfortbildung, Problem der erweiterten Anwendung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen; Brecht-Zitate in einem Heiner Müller-Stück; Auslegungsrahmen der §§ 23, 24 UrhG; Teleologische Reduktion des § 23 UrhG oder Analogie zu § 51 UrhG; keine wesentliche Veränderung der Vorlage; Grenzen der Parodie; Im Ergebnis wird die Entscheidung als richtig begrüßt, da sie Freiraum für die Kunstform der Parodie schafft.
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BGH, Urteil vom 09.12.2003, VI ZR 373/02, NJW 2004, 762
BGH, Urteil vom 09.12.2003, VI ZR 404/02, NJW 2004, 766
Luftbildaufnahmen von Prominentenvillen, räumlicher Lebensbereich, Privatsphäre, Hilfsmittel zum Aussphähen = Flugzeug, Leiter, Teleobjektiv; Störerhaftung für Presse; Luftbildaufnahmen von Promivillen ohne deren Zustimmung, Fernsehjournalistin, Moderatorin
siehe Publikationen bei fotorecht.de: Visuell 1/2004, S. 26
siehe auch:
http://www.fr-aktuell.de/ressorts/nachrichten_und_politik/aus_aller_welt/?cnt=354197
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteilen vom 09.12.2003 die Veröffentlichung von Luftbildern von Prominentenvillen erlaubt. Lagepläne solcher Anwesen dürfen dagegen nicht verbreitet werden. Die Richter wiesen in zwei Parallelverfahren die Klagen der Fernsehmoderatorinnen Sabine Christiansen und Alida Gundlach gegen Aufnahmen ihrer Fincas auf Mallorca ab, die ein Fotograf vom Hubschrauber aus gemacht und an die Zeitschrift «TV Movie» verkauft hatte (Az.: VI ZR 373/02 und 404/02).
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=108793
Pressemitteilung des BGH
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2003&Sort=3&nr=27731&anz=153&pos=1&Blank=1
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Barbra Streisand muss Niederlage vor Gericht wegen Luftbildaufnahmen ihres Anwesens einstecken
http://www.urheberrecht.org/news/?id=1599
Barbara Streisand hat den Prozess gegen den Umwelt-Aktivisten Kenneth Adelman verloren. Adelman und seine Frau dokumentieren seit Jahren die Küste Kaliforniens mit Luftaufnahmen. Entlarvt werden sollen Umweltsünder, die ohne Genehmigung die Küste baulich verändern.
Streisand hatte geklagt, weil auch ein Bild ihrer Villa im Internet veröffentlicht wurde. Adelmann sollte 10 Millionen Dollar zahlen, weil er das Streisand'sche Anwesen an der kalifornischen Küste fotografiert hat und das Bild mit der Bezeichnung "Streisand Estate" im Internet zum Download anbot. Die Schauspielerin sah sich dadurch in ihrer Privatsphäre gestört.
Die strittige Aufnahme:
http://www.californiacoastline.org/cgi-bin/image.cgi?image=3850&mode=sequential&flags=0
intern.de - News v.04.12.2003
http://www.intern.de/news/4395.html
http://62.159.107.115/j.cfm?i=205459&k=64993
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