5.Jahrgang, ISSN 1617-075x; Aktuelle Abozahl: 705
Hinweise und Anregungen sind jederzeit willkommen an RA David Seiler
Inhaltsverzeichnis:
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Der Schwerpunkt dieses Newsletters ist das Bildnisrecht / das Recht am eigenen Bild
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Der letzte Newsletter 24/2002 kann im Newsletterarchiv nachgelesen werden.
Neu aufgenommen wurden bei fotorecht.de unter Publikationen die Beiträge:
Im Impressum wurden unter dem Punkt „Kosten für Rechtsrat“ bereits Hinweise zum neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und zu einem Prozesskostenrechner aufgenommen.
Hinweisen möchte ich auch auf teilweise aktualisierte Links zu Aufsätzen und Urteilen:
Die Literatur-Tipps wurden wiederum aktualisiert.
Erwähnen möchte ich folgendes Buch:
Hoeren, Thomas / Nielen, Michael (Hrsg)
Fotorecht. Recht der Aufnahme, Gestaltung und Verwertung von Bildern.
Broschiert - E. Schmidt, Berlin
Erscheinungsdatum: Mai 2004
ISBN: 3503063870, EUR 56,80
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3503063870/fotorechtinfo-21
M.W: handelt es sich bei dem Werk um eine Sammlung von Referaten von Studenten eines Seminars bei Prof. Hoeren an der Uni Münster. Das Buch wurde von Prof. Hoeren mit herausgegeben, enthält aber keine Beitrag von ihm.
Die Linksammlung Gesetze wurde ergänzt.
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Patnaik, Daniel, Enthält das deutsche Recht effektive Mittel zur Bekämpfung von Nachahmungen und Produktpiraterie?, GRUR 2004, 191
Stichworte: Regelungen zum Schutz geistigen Eigentums, Entwurf einer Richtlinie, Anforderungen des TRIPS-Abkommen, Produktpiraterie, GATT; Beweismittel und Beweissicherung; zivilprozessuales Eilverfahren; deutsches Recht zur Bekämpfung von Produktpiraterie; materielles Recht, Urheberrechtsgesetz, Umfang des Schadensersatzanspruchs, dreifache Berechnungsmethode; Lizenzanalogie, Strafzuschlag 100% gem. Gema-Rechtsprechung; Beseitigungs-, Auskunfts- und Veröffentlichungsansprüche; Prozessuale Durchsetzung, dinglicher Arest, selbständiges Beweisverfahren; Beweissicherung im Strafprozess; einstweiliger Rechtsschutz; andere Emtwicklungen der effektiven Piraterie-Bekämpfung; Beweissicherung; Anton-Piller-Order in Großbritannien; saisie-contrefacon und descrizione e sequestro in Frankreich, Belgien, Italien; freezin injunction oder mareva injunction in Großbritannien; Einstweiliger Rechtsschutz: Kort-Geding-Verfahren in Holland; Schadensersatzrecht: amerikanische Schadensersatzpraxis: punitive Damages; doppelte Verletzergebühr in Österreich; effektive Lösungen; Der Autor plädiert für die doppelte Lizenzgebühr im Schadensfalle als einfache, effektive und interessengerechte Präventionsmaßnahme. Weitere Entwicklung auf europäischer Ebene; Grünbuch der EG-Kommission; Richtlinienvorschlag der Kommission.
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Urheberrecht: EU kippt Strafaufschlag
http://www.piag.de/cgi-bin/forms/druckversionNews.pl?elementId=3558
mediafon, der Mediendienst von ver.di, meldet: Das Europäische Parlament hat sich von der Absicht verabschiedet, bei unerlaubten Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke gesetzlich einen "Strafaufschlag" von 100 Prozent auf die übliche Vergütung vorzuschreiben.
Die entsprechende Bestimmung, die von deutschen Urheberverbänden seit langem gefordert wird und ursprünglich auch in Artikel 17 des Entwurfs zur EU-"Richtlinie über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum" enthalten war, fehlt in der vom Europaparlament am 9. März beschlossenen Fassung. Die Richtlinie kann voraussichtlich noch im April nach Zustimmung des Ministerrats in Kraft treten und muss dann innerhalb von zwei Jahren in allen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.
www.mediafon.net Meldung vom 16.04.2004
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Geistiges Eigentum: Kommission begrüßt Unterstützung des Europäischen Parlaments im Kampf gegen Nachahmung und Piraterie
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siehe zum Schadensersatz S. 23 Art. 17, leider kein ! doppelter Schadensersatz mehr vorgesehen. siehe hierzu auch Erwägung 24 auf S. 8
Zitat: (bezweckt wird dabei nicht die Einführung einer Verpflichtung zu einem als Strafe angelegten Schadenersatz, sondern eine Ausgleichsentschädigung für den Rechteinhaber auf objektiver Grundlage"
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Geistiges Eigentum: EU-Kommission begrüßt Verabschiedung der Richtlinie gegen Nachahmung und Piraterie
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=117521
Die Europäische Kommission hat die endgültige Zustimmung des Ministerrats zur Richtlinie über die Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum begrüßt. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Nachahmer und Produktpiraten anzuwenden. weiter: siehe Link
Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 27. April 2004.
Weiterführende Links:
Weitere Mitteilungen der Kommission zum Thema finden Sie auf den Seiten der EU-Kommission.
http://www.europa.eu.int/comm/internal_market/de/indprop/piracy/index.htm
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum - Vom Ausschuss der Ständigen Vertreter in den Sitzungen vom 11. und 13. Februar 2004 vereinbarter Text im Hinblick auf eine Verabschiedung im Europäischen Parlament in erster Lesung -Dokument des Rates 6376/04 von 16.02.2004 (8. März 2004)
Pressemitteilung
http://www.europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/04/316|0|RAPID&lg=DE&display=
Text der Vorschlag
http://register.consilium.eu.int/pdf/de/04/st06/st06376.de04.pdf
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siehe zahlreichen Beiträge zum Thema unter Publikationen bei Fotorecht.de und die spezielle Link.-Rubrik: „Bildnisrecht“ sowie unter „Gesetze“ das KUG.
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Bundestag verabschiedet Gesetz zum besseren Schutz der Intimsphäre
Fotografen, die heimlich Prominente ablichten, müssen künftig mit Haftstrafen bis zu einem Jahr rechnen. Trotz Protesten von Medienverbänden verabschiedete der Bundestag am 29.04.2004 mit den Stimmen aller Fraktionen ein Gesetz, das erstmals einen strafrechtlichen
Schutz der Intimsphäre auch vor Bildaufnahmen gewährleistet. Mit dem Gesetz sollen auch Frauen vor Aufnahmen von Foto-Spannern (z.B. Fotohandy) und Video-Voyeuren geschützt werden.
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=117651
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zu Personenfotos von Schülern/Lehrer auf Homepage
http://www.lehrer-online.de/dyn/16.htm
inkl. Mustertexte für Einwilligungserklärungen
http://www.lehrer-online.de/url/einwilligung-lehrkraefte
http://www.lehrer-online.de/dyn/bin/313923-314984-1-personenfotos-einwilligung_minderjaehriger.pdf
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OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2004, 3 U 168/03, Meldung unter rws.beck.de am 05.02.2003
- TV Moderator Stefan Raab hatte die 16 jährige Schülerin Lisa Loch, die bei einer Miss Rhein-Ruhr Wahl teilgenommen hatte, in seiner Sendung TV-Total allein aufgrund Ihres Namens in die Nähe der Pornobranche gerückt und muss statt der ursprünglich geforderten Euro 300.000,- nunmehr immerhin Euro 70.000,- Schmerzensgeld zahlen. vgl. LG Essen, Urteil vom 17.04.2003, urteilte nur Euro 22.000,- aus: Meldung unter rws.beck.de am 22.4.2003.
Pressemitteilung zum Urteil des OLG Hamm v. 04.02.2004 [Az.: 3 U 168/03]
http://www.olg-hamm.nrw.de/presse/aktuell/intro.htm
http://62.159.107.115/j.cfm?i=212619&k=64993
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LG München I, Urteil vom 30.07.2003, 21 O 4369/03, NJW 2004, 617
Ungenehmigte Verwendung von Nacktaufnahmen in Fernsehsendung Pro Sieben, Beitrag über Nacktheit und Scham, sieben Sekunden Filmaufnahme des Klägers gezeigt, der Nackt auf einem FKK-Gelände zu seinem Liegeplatz läuft. Die Aufnahmen wurde ohne Wissen und Zustimmung des Klägers in einem ausgewiesenen FKK-Gelände gemacht und in der Wissenschaftssendung Galileo auf Pro Sieben gezeigt. Ihm steht eine Geldentschädigung in Höhe von Euro 3.000.- zu.
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Marlene Dietrich: Verwendung eines Bildnisses einer absoluten Person der Zeitgeschichte zur Werbung für ein Presseerzeugnis
BGH, Urteil vom 14.05.2002; Az.: VI ZR 220/01
http://www.jura-lotse.de/newsletter/nl54-003.shtml
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Bildnisrecht: "BILD" verliert gegen Grönemeyer und Eva Hermann
Grönemeyer im Kampf gegen die "BILD": "Grönemeyer küsst neue Liebe".
Diese Schlagzeile und der dazugehörige Bericht der "BILD" vom 09.08.2003 waren Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem LG Berlin. Das Blatt berichtete auf Seite eins mit Paparazzi-Fotos und wilden Spekulationen über den Sänger, seine neue Schweizer Freundin und eine mögliche Schwangerschaft.
"BILD" muss nach einem Urteil des Landgerichts Berlin der Lebensgefährtin von Herbert Grönemeyer ein Schmerzensgeld i.H.v. 25.000 EURO zahlen. Dass die Zeitung auf ihrer ersten Seite Privatfotos von Grönemeyers Freundin druckte, obwohl das Paar sich bereits im Vorfeld anwaltlich an das Blatt gewandt hatte, sei ein hartnäckiger Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht.
Nach Urteil des Kammergerichts (Berlin) muss die "BILD" ein Ordnungsgeld i.H.v. 10.000 EURO zahlen, weil die Zeitung ein Foto des Paares auf der ersten Seite brachte, obwohl in derselben Sache bereits eine einstweilige Verfügung ergangen war.
Im Rechtsstreit mit "Tagesschau"-Sprecherin Eva Herman hat sich die "BILD" letzte Woche vor dem Kammergericht verpflichtet, eine mehrspaltige Gegendarstellung zu drucken, die Verfahrenskosten zu übernehmen und ein Ordnungsgeld i.H.v. 5.000 EURO zu zahlen.
Die "BILD" hatte ein nicht freigegebenes Foto in Marilyn-Monroe-Pose gedruckt und dabei von "sensationellen Pin-up-Fotos" gesprochen.
Quelle: SPIEGEL ONLINE v. 15.02.2004
http://62.159.107.115/j.cfm?i=213337&k=64993
siehe auch:
Quelle: SPIEGEL ONLINE v. 16.08.2003
Mehr unter: http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,druck-261566,00.html
http://62.159.107.115/jump.cfm?id=190697&kid=64993
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Abd El Farrags Porno-Bilder: Brandheiß - und gefälscht
SPIEGEL ONLINE - 19. November 2003
http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,274583,00.html
Nadja "Naddel" Abd El Farrag nackt, in Reizwäsche, beim Sex: Ein Internet-Anbieter zeigt die Ex von Dieter Bohlen auf einer Porno-Seite - zum Teil mit gefälschten Bildern (siehe zum Thema Star-Fake die Beiträge von RA David Seiler unter fotorecht.de). Naddel will gegen diese Vermarktung vorgehen. ..
Rechtsanwalt Von Kalckreuth über die Herkunft der Fotos: "Eine Vielzahl der Bilder stammt aus einer Produktion für den Playboy aus dem Jahr 1999, die ausschließlich für den Abdruck dort freigegeben waren." Dies betreffe die Fotos, auf denen Abd El Farrag in Reizwäsche oder nackt zu sehen sei. (Anm.: Auch die Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos kann zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt werden, z.B. auf die einmalige Veröffentlichung in einer bestimmten Zeitschrift)
Die Aufnahmen, die seine Mandantin bei sexuellen Handlungen zeigen, seien dagegen Foto-Montagen. ...
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Uschi Glas unterliegt gegen die "BILD"-Zeitung "Uschi-Glas-Sohn" - "Schlägerei im Bordell"
http://www.urheberrecht.org/news/?id=1598
vgl. auch Vorbericht
http://www.urheberrecht.org/news/?id=1573
Im Fall hatte die »Bild«-Zeitung am 11.11.2003 auf der Titelseite über Ben Tewaags Eskapaden im Münchner Nachtleben unter der augenfälligen Schlagzeile »Schlägerei im Bordell« berichtet. Daneben war gleichgroß eine Fotografie von Uschi Glas abgebildet.
Die Schauspielerin Uschi Glas muss die "BILD"-Berichterstattung über eine angebliche Schlägerei ihres Sohnes Benjamin Tewaag hinnehmen.
Das Landgericht München I wies mit Beschluss v. 04.12.2003 den Antrag auf eine Einstweilige Verfügung gegen das Blatt ab.... Die Belange der Pressefreiheit ständen über dem Persönlichkeitsrecht.
Quelle: Beschluss des LG München v. 04.12.2003(Az.: 7 O 20815/03); mitgeteilt über:
[newsroom.news] die medienschlagzeilen v. 04.12.2003
http://www.newsroom.de/news/display/index.cfm?id=219333#
http://62.159.107.115/j.cfm?i=205457&k=64993
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Cameron Diaz siegt im Streit um Nacktaufnahmen: Keine Engelsbilder für die Presse.
Die Nacktaufnahmen von Hollywoodstar Cameron Diaz (31) bleiben unter Verschluss. Die Schauspielerin hat sich im Rechtstreit gegen einen Fotografen durchgesetzt.
Fotograf John Rutter, darf die brisanten Bilder nicht einmal für sich behalten. Ein Gericht in Santa Monica im US-Bundesstaat Kalifornien untersagte dem Fotografen mit Urteil vom 02.12.2003 den Besitz und die Weiterverbreitung der Bilder, die die Schauspielerin ohne Oberteil zeigen.
Außerdem muss sich der Fotograf wegen Erpressung, versuchtem Diebstahl, Dokumentenfälschung und Meineides vor Gericht verantworten. Er soll von Diaz 3,3 Millionen Dollar gefordert haben, damit die freizügigen Fotos nicht veröffentlicht werden.
Der Star aus "3 Engel für Charlie" und "Gangs of New York" war noch ein unbekanntes Model, als die Fotos aufgenommen wurden. (Anm. Wenn sie nach deutschen Recht eine wirksame Einwilligung erteilt hätte, käme ein Widerruf nur unter besonderen und engen Umständen in Betracht. Sich die danach verbleibenden Veröffentlichungsrechte abkaufen zu lassen wie dies möglicherweise im Fall Cora Brinkmann, der Frau von Schumacher 2 geschehen ist kann m.E. nicht als strafbare Nötigung angesehen werden, zumindest wenn nicht noch weitere Umstände hinzu kommen.)
Quelle und mehr unter:
http://de.news.yahoo.com/031126/12/3rvta.html
http://62.159.107.115/j.cfm?i=205458&k=64993
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Pornofilm-Fotos von Berlinale-Gewinnerin Sibel Kekilli in BILD
Die 23-Jährige Berlinale-Gewinnerin Sibel Kekilli wurde für die Hauptrolle im Film "Gegen die Wand", der mit dem Goldenen Bären ausgezeichnet.
Die BILD-„Zeitung“ berichtete ... darüber, dass sie zuvor als Darstellerin in insgesamt sechs Pornofilmen mitgewirkt hat. Die Schlagzeile "Film-Diva in Wahrheit ein Pornostar?" präsentierte "BILD" zusammen mit einem Pornobild, auf dem die junge Türkin eindeutig zu erkennen ist. Damit Sibel Kekilli der Öffentlichkeit nur noch als "Pornostar" in Erinnerung bleibt, legte "BILD" letzten Dienstag nach: "Warum drehte die zarte Diva so harte Pornos?", fragt das Blatt und zeigte weitere Bilder aus den Sexfilmen. Dies führte zu eine Zerwürfnis mit ihren türkischen Eltern.
Die Schauspielerin steht zu ihrer Vergangenheit. Dennoch will sie gegen die "BILD" wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und ihres Rechts am eigenen Bild vorgehen, denn die Fotos aus den Pornofilmen wurden ohne ihre Zustimmung veröffentlicht. Nach meiner Einschätzung hat sie gut Chancen eine Unterlassungsanspruch und ein hohes Schmerzensgeld zugesprochen zu bekommen.
SPIEGEL ONLINE v. 17.02.2004
www.spiegel.de/kultur/kino/0,1518,druck-286740,00.html
SPIEGEL ONLINE v. 22.02.2004:
www.spiegel.de/panorama/0,1518,druck-287495,00.html
"BILD"-Artikel v. 17.02.2004:
www.bild.t-online.de/BTO/kinomusik/aktuell/2004/02/17/berlin__porno/berlin__porno.html
http://62.159.107.115/j.cfm?i=214042&k=64993
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Recht am eigenen Bild: Nacktfoto eines Jugendlichen in "BILD"
Die "BILD" muss einem 17-Jährigen 5.000,- EURO Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen.
Die Boulevardzeitung veröffentlichte ohne Nachfrage ein Nacktfoto des Jugendlichen in dem Artikel "Schamlose Aufklärung". Dieser hatte für eine gestellte Sex-Szene in einer Foto-Love-Story der "Bravo" gemodelt.
Das Landgericht München I sah in der Veröffentlichung des Nacktfotos eine schwere Persönlichkeitsverletzung. Der Kläger habe zwar zugestimmt, in der "Bravo" veröffentlicht zu werden. Da die "BILD" jedoch eine wesentlich höhere Auflage, eine andere Leserschaft und zudem das Foto in einen anderen Kontext gestellt habe, gelte die erteilte Zustimmung hierfür nicht.
http://www.rp-online.de v. 13.01.04
http://www.bbv-net.de/public/druckversion/nachrichten/medien/print/33519
http://62.159.107.115/j.cfm?i=210937&k=64993
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Die Kanzlei Prof. Schweizer vertritt bei Verletzungen von Bildnisrechte und Fragen des Rechts am eigenen Bild sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig den verklagten Verlag. Die für die Verlage positiven Urteile werden auf der Kanzlei-Webseite veröffentlicht. Insgesamt ist dort eine interessante Urteilssammlung veröffentlicht, die man jedoch vor dem Hintergrund der Parteivertretung sehen muss.
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=330
Verbot der Veröffentlichung heimlich gemachter Fotos aus dem Privatbereich (Paparazzi-Fotos)
Gericht: BGH
Aktenzeichen: VI ZR 15/95
Datum: 19. Dezember 1995
Vorinstanzen: OLG Hamburg, 3 U 64/94, 1994-12-08; LG Hamburg, 324 O 537/93, 4.02.1994
Fundstellen: AfP 1996, 140-144; NJW 1996, 1128-1131; BGHZ 131, 332-346; NVwZ 1996, 622; WM 1996, 689-694; WRP 1996, 412-416; MDR 1996, 913-915; GRUR 1996, 923-927
Bemerkungen:
Die Klägerin hat gegen das vorstehende Urteil Verfassungsbeschwerde erhoben, die teilweise erfolgreich war, vgl. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1999 hier.
Amtliche Leitsätze:
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Gericht: BverfG Az: 1 BvR 653 / 96, 15.12.1999
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=285
Bemerkungen:
In dieser von der Kanzlei anwaltlich begleiteten Entscheidung zur Zulässigkeit von Bildpublikationen hat das BVerfG mit grundsätzlichen Ausführungen zum Verhältnis zwischen Pressefreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht die Pressefreiheit teilweise eindeutig gestärkt. Entschieden wurde u.a., dass die Veröffentlichung verschiedener Bilder von Prinzessin Caroline von Monaco in der Zeitschrift BUNTE rechtmäßig war.
Vgl. dazu auch das zugrundeliegende Urteil des BGH (s.o.) vom 19.12.1995 - Paparazzi-Fotos, gegen das sich die Verfassungsbeschwerde von Prinzessin Caroline von Monaco richtete, sowie den Beschluss vom 26.04.2001, in dem das BVerfG seine Grundsätze zur Bildberichterstattung über Prominente bestätigt und präzisiert hat.
Amtliche Leitsätze:
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und es geht weiter:
Prinzessin Caroline will Paparazzi-Fotos verbieten lassen
SPIEGEL ONLINE - 05. November 2003, 14:17
http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,272656,00.html
Prinzessin Caroline von Monaco klagt vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf mehr Schutz vor Paparazzi-Fotos - gegen die Bundesrepublik.
www.beck-aktuell.de
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=106895
Caroline von Monaco verklagt Deutschland vor EGMR
Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wird am 06.11.2003 eine Klage der Prinzessin Caroline von Monaco gegen Deutschland verhandelt. Wie der Gerichtshof am 29.10.2003 mitteilte, sieht sich die Ehefrau von Prinz Ernst August von Hannover durch die unerlaubte Veröffentlichung von Fotos durch die Illustrierten «Die Bunte», «Neue Post» und «Freizeitrevue» in ihrem von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Grundrecht auf Schutz des Privat- und Familienlebens verletzt.
Hintergrund: Urteil des BVerfG
Caroline von Monaco hatte wegen der Veröffentlichungen zunächst in Deutschland geklagt. In einem Urteil vom 15.12.1999 gab ihr das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 653/96, NJW 2000, 1021) nur teilweise Recht. Die Karlsruher Richter rügten zwar die ungenehmigte Veröffentlichung von Fotos, die die Prinzessin mit ihren Kindern zeigen. Zugleich stellten sie jedoch fest, als Person der Zeitgeschichte müsse Caroline von Monaco die Veröffentlichung von Fotos hinnehmen, die sie an einem öffentlich zugänglichen Ort zeigen. Diese Rechtssprechung führt nach ihrer Ansicht dazu, dass es in Deutschland einen Absatzmarkt für Privatfotos gibt. Daher werde sie ständig von Paparazzi belagert. Der EGMR muss nun entscheiden, ob die deutsche Gesetzgebung das Privat- und Familienleben ausreichend schützt.
Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 31. Oktober 2003.
Weiterführende Infos:
Das der Klage vor dem EGMR zugrunde liegende Urteil des BVerfG (Az.: 1 BvR 653/96) können Sie in der NJW 2000, 1021 im Volltext nachlesen.
Prinz, Der Schutz vor Verletzungen der Privatsphäre durch Medien auf europäischer Ebene, ZRP 2000, 138.
BVerfG stärkt Medien bei Bildveröffentlichung von Prominenten, vom 16.05.2001.
Caroline von Hannover klagt wegen mangelnden Schutzes des Privat- und Familienlebens in Deutschland
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte muss Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK überprüfen
http://www.urheberrecht.org/news/?id=1541 Stand 06.11.2003
Pressemitteilung des EuGH
http://www.echr.coe.int/Eng/Press/2003/nov/HearingVonHannover06112003E.htm
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Streit um Paparazzi-Fotos: Rekordsumme für Carolines Tochter
SPIEGEL ONLINE - 27. Mai 2003
http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,250539,00.html
Im Alter von drei Jahren hat die Tochter von Prinzessin Caroline und Prinz Ernst August von Hannover ihr erstes Geld eingenommen: Alexandra erhielt wegen der Veröffentlichung eines Paparazzi-Fotos eine Rekordsumme an Schmerzensgeld zugesprochen.
Ernst August, Caroline und Tochter Alexandra bei einem offiziellen Auftritt in Monaco im November 2001 Hamburg/Berlin - 76.693,78 Euro erhält die kleine Prinzessin dafür, dass zwei Zeitschriften zwischen Sommer 1999 und Sommer 2000 aus dem Verborgenen geschossene Fotos abgedruckt hatten. Auf den Bildern ist das Baby unter anderem auf dem Arm seiner Mutter beim Verlassen des Geburtskrankenhauses zu sehen. Das zweite Bild zeigt das Kind in einem privaten Garten.
Mit dem Urteil bestätigte das Berliner Kammergericht am Dienstag ein Urteil des Landgerichts vom 11. Dezember 2001, teilte der Rechtsanwalt der Familie, Matthias Prinz, in Hamburg mit.
Rechtsanwalt Prinz sagte, .... Durch den Richterspruch werde der Schutz für Kinder gestärkt. Es handelt sich nach den Angaben des Anwaltes um das höchste Schmerzensgeld, das jemals ein Minderjähriger in einem Presserechtsprozess zugesprochen bekam.
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Entscheidung gegen Caroline von Monaco.
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/neu/02199/index.html
Das Landgericht Berlin hat in einem Beschluss entschieden, dass die Prinzessin gegen diese - in der Zeitschrift Viel Spaß erschienene - Bildpublikation nicht erfolgreich vorgehen kann.
Das Landgericht hat es abgelehnt, den einschränkenden Teil der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. 12. 1999 auf diese Bildpublikation anzuwenden. Das BVerfG hatte entschieden, dass absolute Personen der Zeitgeschichte Fotos aus der Sozialsphäre dann untersagen dürfen, wenn sie sich "spezifisch elterlich zu ihren Kindern hinwenden". Diesen Beschluss des BVerfG können Sie nachlesen.
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/presserecht/00285/urteil.html
Das Landgericht Berlin hat nun festgestellt, dass diese Einschränkung keinen Sinn macht, wenn sich die absolute Person der Zeitgeschichte "auf eine von Hunderten oder gar Tausenden besuchten Veranstaltung begeben hat". Az.: 27.0.1002/02. ... Zu den Rechten der Kinder tendiert die Rechtsprechung dazu, nur Publikationen von Fotos repräsentativer Auftritte zu akzeptieren.
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Fotowerbung trotz Unterlassungserklärung
Wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Veröffentlichung von ungenehmigten Fotos in der Werbung abgeben, dürfen auch andere ähnliche Fotos nicht weiter verwendet werden. Urteil des BGH v. 03.07.2003 (Az.: I ZR 297/00).
Demnach umfasst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung "alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen - auch wenn die Unterlassungserklärung dem Wortlaut nach nur auf ganz bestimmte, dort aufgeführte Bilder beschränkt war".
dpa v. 04.07.2003 meldet dazu, ZITAT (gekürzt):
"Die Dressurreiterin Monica Theodorescu (40) hat sich mit einer Klage gegen nicht genehmigte Werbeanzeigen mit ihrem Foto durchgesetzt. Der Bundesgerichtshof (BGH) untersagte einer Firma für Reitsportmoden, Bilder der Sportlerin in ihren Katalogen zu verwenden. Der BGH sah darin eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild und des Namensrechts.
Theodorescu, die in der Mannschaftsdressur drei Mal olympisches Gold gewonnen hat, hatte einen Werbevertrag mit der Firma zum Ende des Jahres 1996 gekündigt. Als das Unternehmen danach weiter Bilder der Reiterin druckte, ließ sie sich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für diese Fotos unterschreiben. Daraufhin verwendete der Sportartikelhändler andere Aufnahmen seiner früheren Werbepartnerin für seine Kataloge. Nach den Worten des BGH umfasst die Unterlassungserklärung "alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen" - auch wenn sie dem Wortlaut nach nur auf ganz bestimmte, dort aufgeführte Bilder beschränkt war. Denn der Zweck der Erklärung sei es gewesen, die wiederholte Verletzung von Rechten der Klägerin zu verhindern. Der BGH bestätigte ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das der Sportlerin rund 4100 Euro zugesprochen hatte."
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Schadenersatz: Jennifer Aniston legt Streit um Oben-ohne-Bilder bei
SPIEGEL ONLINE - 21. November 2003
http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,274986,00.html
Ein Fotograf, der heimlich Oben-ohne-Bilder von Hollywood-Star Jennifer Aniston aufnahm, muss dafür tief in die Tasche greifen: 550.000 Dollar kostet ihn das Ablichten der Schauspielerin.
Los Angeles - Francois Navarre habe sich außergerichtlich mit Aniston ("Friends") geeinigt und werde 550.000 Dollar (rund 462.000 Euro) zahlen, teilte ein Sprecher der Schauspielerin mit. Der Einigung zufolge nahm Navarre die Fotos der sonnenbadenden Aniston 1999 in Malibu im US-Bundesstaat Kalifornien nicht selber auf. Im Februar des Jahres war ein Fotograf auf eine rund 2,50 Meter hohe Mauer eines benachbarten Anwesens gestiegen, um so Einblick auf das Privatgrundstück des Stars zu bekommen.
Er entschuldigte sich laut Anistons Sprecher aber dafür, die Fotos einer italienischen Agentur zur Verfügung gestellt zu haben. Die Aufnahmen wurden in verschiedenen Magazinen in Europa und den USA veröffentlicht. Mit drei der Zeitschriften einigte sich Aniston ebenfalls außergerichtlich.
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Schröder erwirkt einstweilige Verfügung gegen Kriminalroman [14.04.2004]
Das Landgericht Hamburg untersagte dem Betzel Verlag die Verbreitung des Kriminalromans »Das Ende des Kanzlers - Der finale Rettungsschuss« aufgrund der Abbildung des Bundeskanzlers Gerhard Schröder im Fadenkreuz eines Gewehrs auf dem Cover.
Der Roman beschreibt, wie ein Besitzer einer Drogerie aus Verzweiflung über seine Geschäftspleite den vermeintlich schuldigen Regierungschef »Winzling« erschießt. Auf dem Cover und auf Seite 3 des von einem Journalisten unter dem Pseudonym Reinhard Liebermann verfassten Krimis ist das Profil des Bundeskanzlers Gerhard Schröder im ...
Den vollständigen Text finden Sie unter:
http://www.urheberrecht.org/news/?id=1820
das Cover (wohl ausgetauschte neue Cover)
http://www.betzelverlag.de/bilder/buchcover/krimi/das-ende-des-kanzlers.jpg
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Boris Dummy
http://www.justiz.bayern.de/lgmuenchen1/presse/presse1.html
05.03.2003 "TEURER BORIS-DUMMY" Az.: 7 O 16812/02 . Im Herbst 2001 warb die
Frankfurter Allgemeine Zeitung für ihre damals geplante Sonntagszeitung mit einem sogenannten "Dummy" auf dem ... rechts Boris Becker mit der Schlagzeile "Der strauchelnde Liebling" abgebildet war. Da die Werbung ohne Einwilligung Beckers im Fernsehen, in Zeitungen, Illustrierten und auf Verkehrsmitteln und Plakaten erschienen war, klagte dieser -... auf Auskunft darüber, in welchem Umfang mit seinem Bild Werbung betrieben worden ist.
Nachdem der angekündigte Artikel über Becker in der Folgezeit nicht erschienen sei, habe die Bildveröffentlichung des Klägers ausschließlich Werbezwecken gedient;.... Ohne einen redaktionellen Beitrag, der ein öffentliches Interesse an einer "Blickfang"-Werbung begründen könnte, sei die kommerzielle Verwertung des Bildes des Klägers gegen seinen Willen jedoch nicht zulässig. Die Beklagte muss deshalb die geforderte Auskunft erteilen.
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Schwedens Königsfamilie im Kampf gegen Internet-Pornobilder: Star-Fakes
Das schwedische Königshaus erklärt den Kampf gegen gefälschte Pornobilder und manipulierte Konterfeis von der norwegischen Kronprinzessinen Mette-Marit und Kronprinzessin Victoria von Schweden sowie deren Schwester, Prinzessin Madeleine im Internet.
netzeitung.de v. 15.03.2004 http://www.netzeitung.de/entertainment/people/277604.html
siehe hierzu auch den Beitrag über Star-Fakes unter Publikationen bei fotorecht.de
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LG Münster: Veröffentlichung v. Fotos + Schmerzensgeld
Das LG Münster (Urt. v. 24.03.2004 - Az.: 10 O 626/03) hatte darüber zu urteilen, unter welchen Umständen die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Tatzeugen abgebildet sind, gegen geltendes Recht verstößt.
Die Klägerin verlangte u.a. Schmerzensgeld wegen eines Berichts in der Zeitung der Beklagten. In der Überschrift des Artikels hieß es: “Sabine (28) wollte sich von ihrem Mann trennen. Da rastete er in der Neujahrsnacht aus.“ In Großlettern darunter: “Er schnitt ihrem Sohn die Kehle durch.“
Ein Teil des Berichtes besteht aus einer Zeichnung von dem geschiedenen Ehemann der Klägerin und seines Verteidigers. Rechts davon befindet sich ein großformatiges Foto der Klägerin, ....
Das LG Münster hat der Klägerin ein Schmerzensgeld iHv. 5.000,- EUR zuerkannt (§§ 823 Abs.1 BGB iVm. § 22 KunstUrhG). Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Eine Ausnahme hiervon bildet der Fall des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte grundsätzlich ohne Einwilligung erfolgen dürfen.
Dies ist etwa bei sog. relativen Personen der Zeitgeschichte, die erst aufgrund ihrer Verknüpfung mit einem Ereignis der Zeitgeschichte oder aufgrund ihrer Beziehungen zu einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten, der Fall.
Die Klägerin kann somit allenfalls als relative Person der Zeitgeschichte eingestuft werden können: "Es kann hier dahinstehen, ob die Klägerin eine relative Person der Zeitgeschichte (...) ist.
Angehörige von Verbrechensopfern können eine relative Person der Zeitgeschichte darstellen, wenn sie zugleich auch Tatzeuge sind (...). Aber selbst bei sogenannten relativen Personen der Zeitgeschichte dürfen deren Bildnisse nicht schrankenlos ohne jede Einwilligung verbreitet werden. Nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG ist eine Veröffentlichung unzulässig, wenn das berechtigte Interesse des Abgebildeten entgegensteht.
Die Anwendung dieser von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze ergibt, dass die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin (...) ohne ihre Einwilligung unzulässig war und gegen ihr Persönlichkeitsrecht verstoßen hat." Die Richter haben die Beklagte daher zur Zahlung von 5.000,- EUR Schmerzensgeld verurteilt.
Quelle: Rechts-Newsletter 17. KW / 2004: Kanzlei Heyms & Dr. Bahr
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Resultate der Arbeit der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) 2003 - deutliche Erfolgssteigerung im Kampf gegen illegale Vervielfältigung und Internet-Kriminalität
http://www.gvu.de/wDeutsch/index_inhalt/temp_presse/pm_10.php
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IFPI (= internationaler Plattenindustrieverband) Deutschland geht gerichtlich gegen Anbieter von Kopierschutzknackern vor
http://www.urheberrecht.org/news/?id=1596
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Windows, Urheberrecht und Kopierschutz: Verstoß gegen neues Urheberrecht
Von Klaus Minhardt:
Der neue Kopierschutz für Musik-CDs von Sunncomm ist mit dem Betriebssystem Windows zu umgehen. Dies ist sowohl nach dem US-Gesetz als auch dem deutschen Urheberrecht verboten. Hersteller Microsoft befindet sich in einer verzwickten Situation. mehr unter:
http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,270719,00.html
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LG Frankfurt: Media Markt darf seit Urheberrechtsnovelle keine «Kopierschutzknacker» mehr verkaufen
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=10662
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Verbände fordern schärferes Vorgehen gegen Musik-Piraterie
SPIEGEL ONLINE - 11. November 2003
http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,273430,00.html
Verbände von Urherrechtshaltern sind mit der Novelle des Urheberrechtes von Mitte September noch nicht zufrieden. Derzeit steht der so genannte
"zweite Korb" zur Verhandlung - und ein Bündnis von Phono-, Buchhandelsverbänden und Verwertungsgesellschaften verlangt Nachschlag.
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Software soll Fotos automatisch beschriften
Bei der digitalen Fotografie kann man in kürzester Zeit viele Fotos auf seiner Festplatte haben. Damit die Sammelei einen Sinn bekommt, müssen die Fotos mit einem erklärenden Text versehen werden. Dieses Problem wollen Forscher von Hewlett-Packard jetzt mit einer Software lösen, die mittels Spracherkennung die Fotos automatisch beschriftet.
http://www.heute.t-online.de/ZDFheute/artikel/18/0,1367,HOME-0-2118898,00.html
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Communities für Hobbyfotografen boomen
http://portale.web.de/Schlagzeilen/?msg_id=4649442
Portale wie die «fc» werden bei Fotoamateuren immer beliebter: Hier tauschen sie sich zu Tausenden ... aus..... Wer sich einer Community anschließen möchte, sollte sich jedoch vorher über die Teilnahmebedingungen informieren.... Mit dem Einstellen von Bildern treten Nutzer nämlich bei manchen Anbietern auch die Bildrechte ab.
Andreas Meyer, der Gründer von «fotocommunity.de» aus Bonn, zählt mittlerweile rund 51 500 Mitglieder in seiner Cyberspace-Gemeinde. ... Einen ähnlichen Dienst bietet in den USA «photosig.com» an, .... Auch weitere deutsche Foren erlauben das Hochladen und Diskutieren eigener Bilder, beispielsweise «digitalkamera.de» oder «photo-tipps.de». Neben diesen Portalen bieten auch einige Fotomagazine wie «photographie.de» Besuchergalerien an ....
«Kritisch wird es, wenn Bildmaterial eingestellt wird, mit dem der Seitenbetreiber dann weiterarbeitet», .... Manche Anbieter legten in ihren Teilnahmebedingungen fest, dass ihnen mit dem Hochladen von Bildern sämtliche Bildrechte übertragen werden. ... Schließlich habe der Fotograf dann keinen Einfluss mehr darauf, was mit seinem Bild passiert. Hobbyfotografen sollten daher die Teilnahmebedingungen genau lesen. ...
Allerdings sollte sich jeder, der Bilder ins Internet stellt, auch die Möglichkeit des Missbrauchs durch andere Surfer vergegenwärtigen, ...: «Man muss sich darüber im Klaren sein, dass Bilder von Dritten sehr leicht kopiert und dann für andere Zwecke verwendet werden können.»
Sie rät daher davon ab, Bilder mit hoher Auflösung hochzuladen, die sich auch für Druckzwecke eignen. Fotos mit geringer Auflösung ließen sich meist nur im Internet verwenden - wobei auch die Vorstellung, dass ihre Bilder auf privaten Homepages weiterverwendet werden, vielen Fotografen nicht gefallen dürfte.
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Instruktive Beispiele von Bildmanipulationen
http://www.rhetorik.ch/Bildmanipulation/Bildmanipulation.html
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Andreas Peya: Konflikte zwischen Polizei und Fotografen bei Demonstrationen
http://drffaq.de/polizei.htm
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Rechtsgrundlagen journalistischer Arbeit
UNIVERSITÄT HAMBURG SS 1999 Institut für Journalistik
Rechtsanwalt Dr. Stefan Engels (Boesebek Droste) / Dr. Wolfgang Schulz (Hans-Bredow-Institut)! Achtung, dieses Skript ist älter und nicht mehr auf dem neuesten Stand
Skript zum Presse- und Urheberrecht
Überblick über die Rechtsgrundlagen für die Ausbildung in Kommunikationsberufen
http://www.rrz.uni-hamburg.de/hans-bredow-institut/ws-lehr/lehre/sose1999/journalistik/re-pr.htm
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Grundwissen Urheberrecht: Skript der Uni Saarbrücken
Die Einleitung und das erste Kapitel des Grundwissens wurden aktualisiert:
- http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/einleitung.html
- http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/gw01.html
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Linkhinweis von Historiker Dr. K. Graf: Die Seite Sachfotografie im Jurawiki wurde erweitert:
http://www.jurawiki.de/SachFotografie
Die ebd. auf der Seite FotoRecht dargestellte Position wurde breit referiert in der ZEIT:
http://www.zeit.de/2004/03/Bildrechte-digital
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Links zum Urheber und Fotorecht
http://tempa.antville.org/stories/488144/
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(zwar nicht fotospezifisch, aber weil jeden angeht, hier dennoch zur Info:)
Unterlassene Umsetzung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation
Die EU-Kommission hat im November 2003 die Mitgliedstaaten zur Umsetzung einer
Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation in nationales Recht verpflichtet. Die Richtlinie sollte bis zum 31.10.2003 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Sie enthält Vorschriften für den Schutz von personenbezogenen Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich Mobil- undFestnetzkommunikation und Internetkommunikation. Es werden etwa „Spam-Mails“ verboten und klare Regeln für das Installieren von „Cookies“ aufgestellt.
Bisher ist die Richtlinie von insgesamt acht Mitgliedsstaaten nicht innerhalb der orgesehenen Frist in nationales Recht umgesetzt worden. Neben Deutschland, drohen nun auch ... eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof, sollten die betroffenen Mitgliedsstaaten nicht innerhalb von zwei Monaten gegenüber der Kommission Stellung zum derzeitigen Status der Umsetzungsmaßnahmen auf nationaler Ebene beziehen.
Pressemitteilung der Europäischen Kommission:
http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/04/435|0|RAPID&lg=DE&display= .
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Bundestag verabschiedet UWG (aber Bundesrat fordert die Zulassung der Telefonwerbung, was jedoch gg die vorstehend genannte Eu-Richtlinie verstößt)
Der Bundestag hat am Donnerstag die Reform des Wettbewerbsrechts (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb = UWG) beschlossen, vgl. die Pressemitteilung des BMJ = http://snipurl.com/5hex
Ziel der Neuregelung ist es vor allem, das deutsche Wettbewerbsrecht grundlegend zu aktualisieren und an die neuen technischen Herausforderungen (Spam, Telefonmarketing usw.) anzupassen.
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BGH: E-Mail-Werbung
Urteil vom 11.03.2004 (I ZR 81/01)
Der BGH entschied, ob E-Mail-Werbung durch Versenden von Newslettern unter Mitbewerbern gegen § 1 UWG verstößt.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040176.htm
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