NEWSLETTER WWW.FOTORECHT.DE Ausgabe 27-2004 im Oktober 2004

5.Jahrgang, ISSN 1617-075x; Aktuelle Abozahl: 784

Inhaltsverzeichnis:

  1. Neu bei fotorecht.de   
  2. Urheberrecht in der Informationsgesellschaft:
  3. 2.Korb    
    a.)  Eckpunkte                                                           
    b.)  Referentenentwurf zu Korb Zwei, Urheberrecht in der Informationsgesellschaft    
  4. Neue Literatur/Aufsätze:   
  5. Neuere Entscheidungen
  6. Bildnisrecht
  7. Geräteabgabe und pauschale Vergütung
  8. Weitere Meldungen 

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1.   Neu bei fotorecht.de

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Der letzte Newsletter 26/2002 kann im Newsletterarchiv nachgelesen werden.

Neu aufgenommen wurden bei fotorecht.de unter Publikationen die Beiträge:

Neu sind unter Publikationen die Hinweise:

-> David Seiler: Rezension Wanckel, Endress / Nitschke, Kai, Foto- und Bildrecht

Der Autor ist der Ansicht, dass das Werk von Wanckel/Nitschke zwar einen guten Überblick über das Bildnisrecht gibt, hinsichtlich des Fotorechts aber weniger geeignet ist.
http://www.jurpc.de/aufsatz/20040251.htm

Die Informationsseite zum Buch „Internet-Recht im Unternehmen“ von Pierson/Seiler wurde aktualisiert: www.fotorecht.de/publikationen/internetrecht.html

RA Dr. Christoph Glatt, LL.M. schreibt über "Intern-Recht im Unternehmen" in ZUM 2004, 296: "Ihrem Versprechen, die vielfältigen Probleme bei der Internetnutzung durch Unternehmen praxisnah und leicht verständlich darzustellen, kommen die Autoren jedoch größtenteils überzeugend nach. Gleichzeitig ist die Darstellung fachlich so präzise, dass auch Juristen, die zu bestimmten Fragen erste Informationen suchen, einen guten Einstieg finden werden."

Im Impressum wurden der Abschnitt zum Thema „Kosten für Rechtsrat“ anlässlich des neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes aktualisiert.

Hinweisen möchte ich auch auf die neu strukturierten, erweiterten und aktualisierten Links unter der Rubrik „Recherche“ und unter der Rubrik „Mailinglisten und Newsletter“.

Die Literatur-Tipps wurden wiederum aktualisiert.

Besonders erwähnen möchte ich folgende Bücher:

-       -Hoeren / Sieber [Hrsg.], Handbuch Multimedia-Recht: Rechtsfragen des elektronischen Geschäftsverkehrs, 1. Auflg., 9. Ergänzungslieferung, München 2004

Im Juli 2004 erschien die 9.te Ergänzungslieferung des Handbuch Multimedia-Recht. Die 9. Ergänzungslieferung enthält zwei neue Beiträge zum Urheberrecht: 7.1 Grundlagen des Multimedia-Urheberrechts und 7.11 Schutz und Identifizierung durch technische Maßnahmen.

Das über 2000 Seiten umfassende Loseblatt-Sammelwerk enthält Beiträge verschiedener Autoren zu nahezu allen Rechtsfragen, die sich um Internet, neue Medien und Multimedia ranken. Mit Abhandlungen von elf Autoren nimmt das Urheberrecht in Teil 7 einen großen Raum ein. Für Fotografen und Fotoagenturen, die Bilder via CD-ROM und Internet vertreiben, (bzw. für deren Rechtsberater) sind auch die Beiträge zum Abschluß "elektronischer" Verträge, der AGB-Einbeziehung, zu Webhosting-Verträgen, steuerlichen Fragen, des Domain Name-, des Haftungs-, des Persönlichkeits- und des Werberechts von Interesse. Rezensionen: Hilgendorf, NJW 2000, 345; Wächter, DuD 2000, 185; Wabro, VM 2000, 128; Loschelder, GRUR 2000, 737; Mankowski, JR 2001, 39; Vassilaki, CR 2001, 427; Höckelmann, UFITA 2000, 295

 Die Linksammlung Gesetze wurde ergänzt.

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2.   Urheberrecht in der Informationsgesellschaft: 2. Korb

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a.)   Eckpunkte

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Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat die Eckpunkte des zweiten Korbs des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft bekannt gegeben.

Einzelheiten finden Sie in der Pressemitteilung des BMJ unter

http://www.bmj.bund.de/files/65ca6c1736369ce21df992989d18e389/749/Eckpunkte_090904.pdf

 Quelle: BMJ [bl] [09.09.2004] und Remus-Newsletter

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b.)  Referentenentwurf zu Korb Zwei, Urheberrecht in der Informationsgesellschaft

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Quelle: Pressemitteilung Bundesministerium der Justiz 01.10.2004

Am 1.10.2004 hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf zur Novellierung des Urheberrechts veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren wird von einer Informationskampagne unter dem Titel "Kopien brauchen Originale“ begleitet: siehe www.kopien-brauchen-originale.de

Die Neugestaltung des Urheberrechtsgesetzes ist eine der wichtigsten Weichenstellungen für die zukünftige Entwicklung der (digitalen) Wissensgesellschaft. Einen wesentlichen Schritt in diese Richtung hat das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft gebracht, das im letzten Herbst in Kraft getreten ist. Mit dem heute vorgestellten Entwurf soll das deutsche Urheberrecht weiter an die modernen Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie angepasst werden. Jeder ist eingeladen, sich zu informieren und in Chats mitzudiskutieren.

siehe auch
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=126890 

Im zweiten Teil des Reformwerks wird klargestellt, dass die Privatkopie urheberrechtlich geschützter Werke weiterhin erlaubt ist. Das gilt allerdings nicht für kopiergeschützte Daten

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 29. September 2004.

siehe auch: Referentenentwurf »Zweiter Korb« veröffentlicht: 29.09.2004

... So wird der bisherige § 31 Abs. 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gestrichen, der bis dato eine Vereinbarung über unbekannte Nutzungsarten unmöglich machte.

Den vollständigen Text finden Sie unter:
http://www.urheberrecht.org/news/2021/ 

Referentenentwurf zum "Zweiten Korb" der Urheberrechtsnovelle
http://www.bmj.bund.de/enid/2x.html
http://www.bmj.bund.de/media/archive/760.pdf 

siehe auch
http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/

siehe auch
Zypries: Kein Recht auf Privatkopie im Gesetz
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=123111

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RA Dr. Bahr in seinem Newsletter zu einem Teilaspekt der Novell:

Nach aktueller Rechtslage ist es so, dass ein Geschädigter keinen privatrechtlichen Anspruch auf Einsicht in die Log-Files eines Providers hat, um eine IP-Nummern einer Person zuzuordnen. Nun plant anscheinend das Bundesjustizministerium (BMJ) im Zuge des 2. Korbes der Urheberrechtsreform eine direkte Anspruchsgrundlage des Urhebers gegen den Provider. ... Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz ( http://www.datenschutzzentrum.de ) kritisiert in einer Pressemitteilung ( http://snipurl.com/7k5l ) massiv diese Vorhaben.

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Unter dem Titel »Positionspapier der bundesweiten attac AG Wissensallmende und freier Informationsfluss« entstand eine Stellungnahme zur Novelle http://www.opentheory.org/positionspapier_wafi

Das BMJ hat in der Zwischenzeit eine Zusammenfassung der Ergebnisse der elf Arbeitsgruppen veröffentlicht.

Alle Dokumente stehen unter der folgenden Adresse zur Verfügung:
http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/

siehe auch: Seite des BMJ zur Novelle des Urheberrechts:
http://www.bmj.bund.de/enid/j6.html

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4.   Neue Literatur/Aufsätze 

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Czychowski, Christian / Nordemann, Jan Bernd, Die Entwicklung der Gesetzgebung und Rechtsprechnung zum Urheberrecht in den Jahren 2002 und 2003, NJW 2004, 1222

Stichworte: Urhebervertragsrecht, Gesetz zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft; WCT, WPPT, WIPO; digitale Privatkopie, technische Schutzmaßnahmen, Werkbegriff und Computerprogramm; Mischtonmeister; Ideenschutz und Doppelschöpfung; Collage aus dt. und israel. Flagge; Metropolis und Menschmaschine; Plakatmotiv und Gebrauchsgrafik; angewande Kunst, Kleidungsstücke; Filmarchitektur und Zauberberg; Fernsehshowformate; technische Regelwerke; Sammelwerke und Merkblätter für Patienten; CT-Klassenbibliotheken; Datenbankwerkcharakter von Musik-Chartlisten; Urheberschaft; Miturheberschaft bei Staatsbibliothek; Persönlichkeitsrecht; Stadtbahnfahrzeugen, Anspruch auf Urhebernennung; Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts von Friedensreich Hundertwasser durch bemalten Unikatrahmen um einen Kunstdruck (Entstellung, § 14 UrhG); vertragliche Einschränkung des Urheberbenennungsanspruchs ist nach fünf Jahren durch Kündigung widerrufbar (Pumuckl); Verwertungsrechte: Paperboy und Hyperlink, Deep-Link verletzt nicht das Vervielfältigungsrecht; Versendung von Pressespiegeln per E-Mail, Scannen keine Vervielfältigung?; Erschöpfungsgrundsatz, Aufspaltung von Lizenzgebieten in Ost- und West-Deutschland; Senderecht und Sender Felsberg; Abgrenzung von Bearbeitung und freier Benutzung, §§ 23, 24 UrhG; Gies-Adler; Parodie, antithematische Behandlung; Verblassen; Verfilmung des Musikwerks; Schranken: Tagesberichterstattung mit Bildausriss von Feldbusch / Bohlen; CD-Kopierautomaten; Geräteabgabe für Scannen; Christo und verhüllter Reichstag; Panoramafreiheit und Hundertwasserhaus in Wies; Verwandte Schutzrechte: ausübende Künstler; Tonträgerhersteller; Sendeunternehmen; Datenbanken; Filmhersteller und Laufbilder; Urhebervertragsrecht, Umfang der Nutzungsrechtsreinräumung; Zweckübertragungslehre; Spiegel-Jahrgangs-CD-ROM und Fotografien, Freelens; Tagesspiegel und PNN, Mantellieferung; Fotografien in Internetauftritt einer Tageszeitung; Einräumung von Nutzungsrechten aus Treu und Glauben gg angemessene Vergütung; Hörproben im Internet; Flachmembranlautsprecher und Posteraufdruck: Erschöpfung; unbekannte Nutzungsarten: CD vs. LP; DVD vs. Video; Handy-Klingelton; Vergütungsfragen: Anspruch auf angemessene Vergütung; CPU-Klausel; Übersetzervergütung von 2% des Ladenverkaufspreises ist angemessen; Durchsetzung von Ansprüchen: Portalseitenbetreiber wg Links Störer; dreifache Schadensberechnungsmethode; MFM-Honorarübersicht als Berechnungsgrundlage im Fotobereich; Herausgabe des Verletzergewinns nach Gemeinkosten-Entscheidung des BGH beliebter; Vernichtungsanspruch, Besichtigungsanspruch; prozessual ist die Abtretung von Unterlassungsansprüchen unwirksam, aber die Ermächtigung diese geltend zu machen ist zulässig, wenn der Kläger als Berufsverband auch ein eigenes Interesse an der Geltendmachung hat. Verwirkung, örtliche Zuständigkeit; Recht der Verwertungsgesellschaften, Internationales Privatrecht, internationale Konventionen, EU

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Härting, Niko / Kuon, Dorothee, Designklau - Webdesign, Screendesign, Look and Feel im Urheberrecht, CR 2004, 527

Stichworte: Quellcode, Bildschirmoberfläche, Die Autoren untersuchen den Schutz einer Website in drei Stufen: 1. dem Inhalt, 2. dem Quellcode und 3. dem Webdesign. Sofern Fotos Inhalt von Webseiten sind, ändert dies nichts an ihrem Schutz als Lichtbilder bzw. Lichtbildwerke nach §§ 2, 72 UrhG. Der Quellcode einer Webseite kann als Computerprogramm nach § 69a UrhG geschützt sein. Beim Schutz des Webdesigns werden verschiedene Werkkategorien untersucht: Sammelwerk, Datenbankwerk, Ausdrucksform eines Computerprogramms, Werk sui generis. Die Autoren wollen auch das Webdesign nach § 69a UrhG als Computerprogramm schützen.

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Heydn, Truiken J., Deep Link: Feuerprobe bestanden - Das Aus für den Schutz von Web Content oder die Rettung des World Wide Web?, NJW 2004, 1361

Stichworte: Paperboy Entscheidung des BGH, Link, Hyperlink, Deep Link, Setzen des Links: öffentliche Wiedergabe, öffentliches Zugänglichmachen, Vervielfältigung, Abrufen der Seite durch den Nutzer, ohne technische Schutzmaßnahmen stillschweigendes Einverständnis, unwesentliche Teile von Datenbanken, Auswertung durch Suchmaschinen; § 1 UWG neben UrhG anwendbar; Nachahmung, Herkunftstäuschung; Rufausbeutung; Suchmaschinen bieten der Allgemeinheit einen erheblichen zusätzlichen Nutzen; Behinderung: Verhinderung von Deeplinks durch technische Mittel, Werbeeinblendung. Die Autorin begrüßt das BGH Urteil.

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Ott, Stephan, Die urheberrechtliche Zulässigkeit des Framing nach der BGH-Entscheidung im Fall “Paperboy”, ZUM 2004, 357

Stichworte: urheberrechtlich geschütztes Werk, Urheberpersönlichkeitsrechte, Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG, Entstellen oder Beeinträchtigen des Werks, § 14 UrhG; Verwertungsrechte; Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung; Umfang des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung, Framing als Zugänglichmachung, unbenanntes Verwertungsrecht, Bearbeitungsrecht, § 23 UrhG; Der Nutzer stellt durch Aufrufen des Links eine Vervielfältigungsstück her; der Frameprovider kann durch den Link, wenn er sein Angebot erst vervollständigt oder ergänzt eine eigene Urheberrechtsverletzung vorgeworfen werden. Linking und Framing berühren das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht. Abgrenzung von § 20 zu § 19a UrhG; Senderecht; Strukturvergleich von § 17 Verbreitungsrecht zu § 19a UrhG; Einwendungen gegen eines Urheberrechtsverletzung, Einwendungen des Nutzers: Einwilligung in die Vervielfältigung; Schrankenbestimmungen; Einwendungen des Frameproviders. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass nicht jede Art von Linke urheberrechtlich unbedenklich ist, insbesondere nicht die Framelinks durch die Urheberpersönlichkeits-, aber auch Verwertungsrecht verletzt werden können. In Betracht kommt die Verletzung eines unbenannten Rechts i.S.d. § 15 Abs. 2 UrhG.

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Koch, Frank A., Zugänglichmachen von Werken im Internet - Das neue Recht in der Vertragspraxis, ITRB 2004, 131

Stichworte: unbenanntes Recht einer öffentlichen Wiedergabe aus § 15 Abs. 2 UrhG in Verhältnis zur öffentlichen Wiedergabe in § 19a UrhG, Senderecht, Verbreitungsrecht, Art. 8 WCT; es sei streitig, ob die Handlung des Übertrages vom Anbieter zum Empfänger von § 19a UrhG umfasst ist oder er sich nur auf das Bereithalten und Anbieten beschränkt. Deshalb sollte in Verträgen bei der Formulierung der Rechteeinräumung beide Teilakte, das Bereithalten und das Übertragen, berücksichtigt werden. Der Autor schlägt eine Musterformulierung vor. Bei Altverträgen sei ein Rückgriff auf das Recht der unbenannte Wiedergabe aus § 15 Abs. 2 UrhG möglich. Hyperlinks seien entsprechend dem Urteil des BGH in Sachen paperboy kein Zugänglichmachen i.S.d. § 19a UrhG.

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Jehoram, Herman Cohen, Urheberrecht und Freiheit der Meinungsäußerung, Rechtsmissbrauch und Standardschikane, GRUR-int 2004, 96

Stichworte: Urheberrecht als Motor der Freiheit der Meinungsäußerung; Ziel: Teilhabe der Urheber an Erträgen ihrer Werke -> Unhabhängigkeit von Patronage und Staat => Freiheit der Meinungsäußerung und Information; Zensur, Privilegienrecht; Harper & Row-Entscheidung; wirtschaftlicher Anreiz zur Schaffung und Verbreitung von Ideen und Meinungen; Konflikt zw. Freiheit und Recht; Urheberrecht an Informationen; Schranken und freiheitskonforme Rechtsprechung; Niederlanden; Holland; Parodie; Schutzfristverlängerung vs Meinungsfreiheit; freie Kommunikation der Fakten und Ideen; fair-use Einwand; Ausnahmen: Hitlers Mein Kampf; Kennedy Mord Fotos und öffentliches Interesse; Scientology Urheberrecht kann nicht gg warnende Berichte mit Zitaten aus ihren Werken angeführt werden; Rechtsmissbrauch und Standardschikane.

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„Remixes" und "Coverversionen" - Urheberrecht und Verwertung

von RA Peter F. Schulz, RRef. Dr. Caroline Cichon

Stichworte: Bearbeitungsurheberrecht, Bearbeitung, Freie Benutzung, Miturheberrech
http://www.jurawelt.com/aufsaetze/wirtschr/8976
http://www.jurawelt.com/download/aufsaetze/remixes.pdf

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Rechts-FAQ von RA Dr. Bahr: Fragen zum neuen UrheberR (1. Korb) http://snipurl.com/4f19

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Frederike Hänel: Allerlei in "Korb Zwei" ? Urheberrecht in der Informationsgesellschaft

Die Autorin beleuchtet die Diskussion zu "Korb Zwei" der Urheberrechtsreform, die zuletzt Gegenstand einer Podiumsdiskussion am 9.2.2004 in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften unter dem Titel "Halbzeit bei der Novellierung des Urheberrechts (Korb II) - Perspektiven und Veränderungsspielräume" war.
http://www.jurpc.de/aufsatz/20040174.htm

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Datenschützer kritisieren Urheberrechtsnovelle
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=122140

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5.   Neuere Entscheidungen

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Promivilla: zur fotografischen Wiedergabe des Privathauses einer Person unter Namensnennung
LG Berlin, Urteil vom 13.01.2004, 27 O 671/03, AfP 2004, 152

Leitsätze:

  1. Personen, die wie z.B. Zeugen in einem Strafverfahren nicht selbst aktiv tätig geworden sind, können allenfalls ausnahmsweise als Person der Zeitgeschichte angesehen werden. Ausreichend ist jedenfalls hierfür nicht, wenn die Person unabhängig vom Gegenstand der Berichterstattung bekannte Fernsehmoderatorinnen ehelicht.
  2. Indem ein Betroffener gegenüber der Presse lediglich bezüglich einer erfolgten Berichterstattung Klarstellungen vornimmt, hat er sich insofern nicht seiner Privatsphäre begeben.
  3. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, wenn sich ein Betroffener umfassend zu einer Vorberichterstattung, z.B. in Form eines Interviews, äußert.
  4. Darf die Presse über bestimmte Ereignisse berichten, so darf sie die entsprechende Berichterstattung auch mit dem Foto des Betroffenen bebildern, jedenfalls wenn die Bildveröffentlichung kontextgerecht oder kontextneutral und nicht unvorteilhaft oder abwertend geschieht.
  5. Die Veröffentlichung von Fotografien eines Grundstücks mit Villa unter Nennung des Eigentümers oder Bewohners greift nur dann in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, wenn die dadurch gewonnenen Einblicke in die Privatsphäre nicht vom Willen der Betroffenen getragen und üblicherweise oder durch die örtlichen Gegebenheiten Dritten sonst etwa durch die örtlichen Gegebenheiten verschlossen sind.

Sachverhalt:
Die Tageszeitung B.Z. berichtete am 1.10.2003 auf ihrer Titelseite über die staatsanwaltliche Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Antragstellers (Ehemann einer Fernsehmoderatorin und Ex-Ehemann einer anderen Fernsehmoderatorin). Er wendet sich gegen die Veröffentlichung von Fotos von ihm und seinem Haus, da er in der Ermittlungssache gegen den Unternehmer Alexander Falk nur Zeuge und keine Person der Zeitgeschichte sei.  Das Gericht meint, dass die Bildveröffentlichung grundsätzlich die Rechte des Betroffenen verletzen, wenn keine Einwilligung vorliegt. Person der Zeitgeschichte nach § 23 KUG sei er nicht. Da er sich aber gegenüber der Bildzeitung selbst umfassend über die Sache geäußert hat, fehlt die Schutzbedürftigkeit für eine Anonymität in dieser Sache. Daher durfte nach dem Interview auch in andern Medien über seine Zeugenrollen mit Bildveröffentlichung berichtet werden. Er habe durch die Gewährung des Interviews konkludent auch in die Bildberichterstattung über ihn in diesem Zusammenhang eingewilligt, zumindest soweit es sich um ein positives oder neutrales, nicht unvorteilhaftes Bild handelt. Auch die Veröffentlichung des Bildes seiner Villa verletze nicht seine Privatsphäre. Grundsätzlich verletzen Fotografien von Sachen weder Eigentums- noch Persönlichkeitsrechte. Die Straßenansicht eines Hauses darf nach § 59 UrhG fotografiert werden. Sichtgeschütze Bereiche dürfen jedoch nicht ausgespäht werden. Es wurden keine näheren Angaben zur Lage des Hauses als nur die Stadt Potsdam gemacht. Wenn der Antragsteller keine Abbildung seines Hauses gewollt hätte, hätte es im frei gestanden für Sichtschutz zu sorgen.

siehe insgesamt zu Gebäudefotografien die entsprechenden Publikationen unter fotorecht.de

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Kürzung eines Dokumentarfilms “Schlacht um Berlin” um die Hälfte der Laufzeit
KG, Urteil vom 23.03.2004, 5 U 278/03, GRUR 2004, 497

LS: Eine gröbliche Entstellung eines Filmwerkes i.S.d. § 93 UrhG liegt nicht vor, wenn die Kürzung eines Dokumentarfilms um die Hälfte seiner Laufzeit keine völlige Verkehrung des ursprünglichen Sinngehalts oder eine völlige Verunstaltung von urheberrechtliche wesentlichen Teilen des Films entgegen der Intentionen des Urhebers bewirkt.

SV: Ein Dokumentarfilm von 80 min wurde auf 40 min gekürzt, worin der Urheber eine gröbliche Entstellung seines Werkes sah und SchE mind in Höhe von 5100 Euro gefordert hat, aber nicht zugesprochen bekam. Filmwerk liegt vor. § 14 UrhG Entstellung ist grundsätzlich bei Streichung  wesentlicher Teile oder in Zusätzen, die dem Werk eine andere Färbung oder Tendenz geben, zu sehen. Danach wäre der Film allerdings entstellt, aber für Filmwerke gilt abweichend von § 14 UrhG der § 93 UrhG, der eine gröbliche Entstellung fordert, also nur vorliegt, wenn eine besonders starke Beeinträchtigung der persönlich-geistigen Interessen des Urhebers vorliegen. Das ist nur gegeben, wenn der geistig-ästhetische Gesamteindruck des Werkes über die konkrete Änderung hinaus entstellt wird. Diese besonders gröbliche Entstellung hat das Gericht nicht festgestellt. Ein Teil des Werks blieb nahezu unverändert, es wurde ein größerer Teil mit einer eigenen Thematik weg geschnitten. § 93 UrhG ist Ergebnis der gesetzgeberischen Interessenabwägung und dient der möglichst ungehinderte Verwertung des Filmes. Erleichterung des Rechtserwerbs. Die Gestaltungshöhe des Werkes ist zu berücksichtigen. Die Kürzung erfolgte an einer Sollbruchstelle und ist nachvollziehbar und sachangemessen. In anderen Fällen kann aber eine Kürzung um ein Drittel bereits als Entstellung auch nach § 93 UrhG anzusehen sein. typisierte Vorwegnahme der Interessenabwägung durch den Gesetzgeber, Rufschädigung. Schmerzensgeld nach § 97 Abs. 2 UrhG kann nur bei schwerwiegenden und nachhaltigen Rechtsverletzungen zugesprochen werden und damit in Ausnahmefällen

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OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2004, 5 U 159/03, ZUM-RD 2004, 303

U-Boot-Foto 1941; Wiederaufleben am 1.7.1995 abgelaufener Schutzfristen; Das U-Boot Foto ist ein Lichtbildwerk, es genügt Individualität und eine gewissen Gestaltungshöhe. Ein besonderes Maß an schöpferischer Gestaltung bedarf es allerdings seit Erlass der Richtlinie über die Schutzdauer 98/93/EWG nicht mehr. Der urheberrechtliche Schutz für ein Lichtbildwerk, der nach deutschem Recht zum 31.12.1968 ausgelaufen war, kann nach § 137 f Abs. 2 UrhG zum 1.7.1995 wieder aufgelebt sein, wenn er zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Land der Europäischen Union (hier: Spanien) noch bestand. Erstmaliges Erscheinen des Fotos 1943. Schutzfrist in Italien: 56 Jahre nach dem Tod des Urhebers; 50 Jahre ab Herstellung; in Spanien bestand jedoch bereits seit 1879 eine Schutzfrist von 80 Jahre p.m.a.; Grundsatz der Meistbegünstigung; Nutzung des Fotos auf einem Buchcover ist nicht vom Zitatrecht gedeckt.

Ich bin von Dr. Bettinger - www.bettinger.de - der einen Aufsatz zum Thema Schutzfristen bei Fotos geschrieben hatte, auf eine neues Urteil zu dieser Thematik aufmerksam gemacht worden, welches in ZUM-RD 2004, 303 veröffentlicht wurde: OLG Hamburg 3.3.2004 , AZ 5 U 159/03

Leitsatz:
Der urheberrechtliche Schutz für ein Lichtbild, der nach deutschem Recht zum 31.12.1968 ausgelaufen war, kann nach § 137f Abs. 2 UrhG zum 1.7.1995 wieder aufgelebt sein, wenn er zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Land der Europäischen Union (hier: Spanien) noch bestand.

Im konkreten Fall ging es um ein Foto eines abtauchenden U-Bootes von 1941, welches für ein Buch-Cover genutzt wurde.

Das Gericht stellt auch fest, dass es keines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung nach der Schutzdauerrichtlinie mehr bedarf, so dass das Foto als Lichtbildwerk anzusehen ist. Für den Schutz als Lichtbildwerk kommt es auch nicht darauf an, dass das Motiv inszeniert wurde. Es genügt, wenn der Fotograf nur den besten Augenblick für das Foto abpasst.

Die 25 jährige Schutzfrist des 1943 in einem Buch erschienenen Fotos war am 31.12.1968 nach § 26 KUG und 68 UrhG abgelaufen.

Der Schutzfristvergleich nach 137f Abs. 2 UrhG mit anderen EU-Staaten hilft dem Fotografen mit italienischem Recht nicht weiter (Frist 50 Jahre ab Herstellung, abgelaufen 1991). Aber in Spanien waren Fotografien ab 1879 mit einer Frist von 80 Jahren nach dem Tod des Urhebers geschützt.

Es wird weiter auf dem Grundsatz der Meistbegünstigung eingegangen und darauf, dass das Zitatrecht nicht für die Covernutzung anzuwenden ist.

siehe insg. zur Schutzfristenthematik:
http://www.fotorecht.de/publikationen/schutzfrist.html 

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Barbie-Puppen-Fotos:

Der Fotograf Tom Forsythe war von der Firma Mattel, die u.a. Barbie-Puppen herstellt, wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz verklagt worden, weil er die Puppen in seinen Fotos teil in sexuellem Kontext fotografiert hatte. (siehe hierzu Beitrag von RA David Seiler in visuell 2/2002, S. 42 online unter fotorecht.de – Publikationen) Ein Gericht in Los Angeles entschied jetzt (Meldung vom 8.7.2004), dass die Klage objektiv unvernünftig und schikanös sei und nur das Ziel hatte, den Künstler einzuschüchtern. Es handele sich bei den Fotos um künstlerische Arbeiten in Form von geschützten Parodien. Auch das Markenrecht der Firma an den Puppen sei nicht verletzt worden. Ihm werden jetzt 1,8 Millionen Dollar Gerichts- und Anwaltskosten von Mattel rückerstattet.

siehe hierzu auch: Der Spiegel: 29/2004 und www.markenticker.de/news.php?newsid=1504  

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Einstellen eines Zeitungsartikels in Diskussionsforum im Internet
UrhG a.F. §§ 15 II, 52 I; UrhG § 97 

Wurde ein Zeitungsartikel (hier: Interview mit einem Schriftsteller Ian McEwan), das im Online-Magazin einer Zeitung zum kostenlosen Download öffentlich zugänglich ist, ohne Zustimmung des Urhebers im Volltext in das Diskussionsforum einer privaten, kostenfreien Homepage gestellt, so unterlag diese Handlung bis zum 13. 9. 2003 der Urheberrechtsschranke des § 52 I UrhG a.F., wenn das Einstellen in das Online-Leseforum keinem Erwerbszweck diente und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen wurden.
(Leitsatz der GRUR) 

AG Charlottenburg, Urteil vom 17. 11. 2003 - 236 C 105/03, GRUR-RR 2004 Heft 5, S. 132; ZUM 2004, 497

(Internet-Leseforum)

Auf der seite www.die-leselust.de wurde ein Interview aus der FR-Online in ein Forum www.die-leselust.de  ohne Zustimmung des Verlags oder des Journalisten eingestellt. Der Journalist wollte nun 1687 Euro von der Webseitenbetreiberin haben (obwohl er selbst für die Online-Nutzung durch die FR nur 153 Euro erhalten hatte), was das AG Charlottenburg abgelehnt hat. Das Uploading auf die private und nicht kommerziell betriebene homepage sei durch § 52 Abs. 1 UrhG a.F. gedeckt gewesen. Es stelle zwar eine Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung dar, sei aber durch die Schranke in ihrer alten Fassung gedeckt gewesen, nicht aber durch die deshalb bewusst geänderte neue Fassung seit dem 12.09.2003. Pro FR-Online-User habe der Autor ein Honorar von 0,0005 Euro erhalten, woraus sich bei der Nutzerzahl des Forums der Beklagten eine Honorar von 1 Euro ergäbe.

§ 52 [1] Öffentliche Wiedergabe

(1) 1Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen (neu: veröffentlichten) Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. 2Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Im konkreten Fall betrage die Vergütung allenfalls 1 Euro, so dass es angemessen ist, sie auf 0 Euro festzusetzen.

Das Gericht weist aber auch darauf hin, dass sich die Rechtslage nach dem 13.09.2003 geändert hat (siehe § 52 Abs. 3) und nunmehr die öffentliche Zugänglichmachung (also das uploading auf eine Webseite) der Einwilligung (=vorherige Zustimmung) des Berechtigten (also des Urhebers oder Rechtsinhabers) bedarf. 

§ 52 (3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Wer also jetzt urheberrechtliche geschützte Werke eines anderen online stelle, muss auch bei einer privaten Internet-Seite mit Ansprüchen auf Schadensersatz und Unterlassung aus § 97 UrhG rechnen.

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Thüringer OLG: Passwortgeschützte Veröffentlichung eines Fotos im Internet
Beschluss vom 10.12.2003 - 2 W 658/03 http://www.jurpc.de/rechtspr/20040233.htm

Leitsatz:
„Eine adäquate Verursachung einer Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn fremde Lichtbilder zur Veröffentlichung im Internet an den Betreiber einer Homepage übersandt werden, selbst wenn der Verletzer von der Veröffentlichung nichts erfahren hat, weil die Bilder auf einer passwortgeschützten Subdomain veröffentlicht wurden.“

Quelle: JurPC und [bl [27.08.2004] Remus Newsletter

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Hans. OLG Hamburg: Schutz von Handy-Logos
Urteile vom 25.02.2004 - 5 U 137/03, 5 U 148/03

Das Hanseatische OLG Hamburg hat in zwei Fällen zum urheberrechtlichen Schutz von Handy-Logos wie folgt entschieden:

Leitsatz:
Handy-Logos können als Werke der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützt sein. Banale, alltägliche und vorbekannten Darstellungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft genügen jedoch nicht einmal der sog. Kleine Münze (so im Streitfall). Für die Anerkennung als urheberrechtlich geschütztes Werk kommt es nicht darauf an, ob die Herstellung der Logos aus einzelnen Bildpunkten (Pixel für Pixel) möglicherweise zeitaufwendig war.

http://www.jurpc.de/rechtspr/20040239.htm
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040240.htm

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6.   Bildnisrecht

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Medienverbände, Gemeinsame Stellungnahme der Medienverbände zum Entwurf eines sog. Intimsphäre-Gesetzes, AfP 2004, 110

§ 201a StGB, Die Medienverbände kritisieren, dass das Gesetz die Pressefreiheit einschränke, größtenteils durch den mit § 33 KUG gegebenen strafrechtlichen Schutz nicht erforderlich sei, kein großes öffentliches Interesse bestehe, wie sich schon daran zeige, dass es sich um ein Antragsdelikt handeln soll; teilweise biete auch das Gesetz zum zivilrechtliche Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG, Gewaltschutzgesetz) bereits einen Schutz gegen das belästigende Herstellen von Fotos; §§ 43, 44 BDSG bieten über das datenschutzrechtliche Nebenstrafrecht bereits einen Schutz gegen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte; der Begriff “höchstpersönlicher Lebensbereich” genüge dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG nicht; wenn man dem Begriff Krankheit und Tod zurechnet, werde ein breiter Bereich der Medienberichterstattung (z.B. Verkehrsunfälle - m.E. aber auch Kriegsberichterstattung, Naturkatastrophen, Trauergesellschaften) von einem Strafbarkeitsrisiko erfasst; die Verwendung des Ausdrucks “Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet” wird kritisiert: Paparazzo-Methoden müssten möglich sein, um Missstände auch in Zukunft durch die Presse aufdecken zu können; Merkmal “übertragen” ist gesetzestechnisch neu und zu unbestimmt - erfasst werden sollen damit aber WebCam oder SpyCam Aufnahmen; in der Vorschrift fehle ein Rechtfertigungsgrund - dieser solle für die Presseberichterstattung eingeführt werden, die durch den Pressekodex des Deutschen Presserates in Ziff. 4 ihrerseits unlautere Methoden ausschließe (Anm. nur hält sich nicht jedes Presseorgan daran); die kritisierte Versuchsstrafbarkeit ist im verabschiedeten Gesetz nicht mehr enthalten.

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Ernst, Stefan, Gleichklang des Persönlichkeitsschutzes im Bild- und Tonbereich?, NJW 2004, 1277

Stichworte: großer Lauschangriff, § 201a StGB zum Schutz vor Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen; Verbot des Besitzes von Abhörgeräten, § 65 TKG; Erlaubnis für Kameras, PenCam; Verbot von Tonaufnahmen, § 201 StGB; Höchstpersönlicher Lebensbereich; Bildnisschutz, § 22 KUG, Bildnisse; Verwertung der Bilder, Aufnahmen; § 33 KUG; Gründe für eine Differenzierung; Gefahrenpotential; Persönliche Schutzmöglichkeiten, Eingriffsintensität; Der Autor stellt ein hektische gesetzgeberisches Handeln nach Presseberichten über Handy-Fotos aus Umkleidekabinen; das Gesetz sei nicht schädlich, für einen umfassenden Persönlichkeitsschutz kaum ausreichend; zu überlegen sei, § 22 KUG auf die Aufnahme von Bildnissen auszudehnen. Da ein einmal ins Internet eingestelltes Foto kaum mehr endgültig zu entfernen ist, bestehe ein erhebliches Bedürfnis für eine Schutz auch für ungewollten Aufnahmen. Es sei auch ein Verbot getarnter Kameras sinnvoll.

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Borgmann, Matthias, Von Datenschutzbeauftragten und Bademeistern - Der strafrechtliche Schutz am eigenen Bild durch den neuen § 201a StGB, NJW 2004, 2133

WebCam, Handy, Aufnahmen aus Solarium, beim Frauenarzt, von Arbeitnehmern oder Nachbarn; Strafbarkeit durch § 33 KUG; Bundesdatenschutzbeauftragter; Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen; Bildträger, Wohnung; Antragserfordernis; eine allgemeine Strafbarkeit unbefugter Aufnahmen, insbesondere auch in der Öffentlichkeit, gibt es nicht. Statt “Intimsphäre” wurde “persönlicher Lebensbereich” gewählt. Die geplante Versuchsstrafbarkeit ist entfallen; zum persönlichen Lebensbereich gehören: Krankheit, Tod, Sexualität, ärztliche Untersuchungen, Nutzung von Toilette, Sauna, Umkleidekabine; Familienleben; Herstellen von Bildaufnahmen: jede auch vorübergehende Abbildung; Wohnung: eigene oder fremde Wohnung, Gäste- und Hotelzimmer, aber nicht Geschäfts- oder Diensträume; besonders geschützter Raum: es genügt Sichtschutz durch eine Mauer oder dichte Hecke. Der Autor kritisiert im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot bei strafrechtlichen Normen den neuen Begriff “höchstpersönlicher Lebensbereich” als unklar. Weiter wirft der Autor die Frage auf, wo die Grenzen des Schutzes sind, etwa bei Aufnahmen in Umkleidekabinen generell oder erst ab einer bestimmten Entkleidung oder beim Arzt, auch im Wartezimmer, be- oder entkleidet? Wie hoch muss die Hecke sein, um einen geschützten Raum zu bilden? Darf ich noch Aufnahmen meiner Gäste in meiner Wohnung machen? Rückzug in einem öffentlichen Lokal; Missbrauch von befugt hergestellten Aufnahmen ist unklar geregelt; Abgrenzung zu § 33 KUG fehlt, teils sind die Vorschriften deckungsgleich und das Bedürfnis der Neuregelung ist nicht ausreichend geprüft worden. Strafbarkeit von Auslandstaten mit Taterfolg in Deutschland, § 9 Abs. 1 StGB;

siehe hierzu auch meinen Beitrag in

Veröffentlicht in visuell 2/2003, S. 48 online unter fotorecht.de

siehe in diesem Zusammenhang auch:

Flechsig, Norbert P., Die condictio ob iniustam causam und ihre Bedeutung im Äußerungsrecht der Medien - Zur Beachtung äußerungsrechtlicher Grenzen der Informationsbeschaffung als Qualitätssicherung der Medienfreiheit, FS Rehbinder, S. 249

Stichworte: Erlangung von fotografischen Abbildungen gegen Gesetz und Recht, journalistische Praxis, Deutscher Presserat; Pressekodex; Informationsfreiheit, Rundfunkfreiheit, Pressefreiheit, Beweisgewinnungsverbot, Beweisverwertungsverbot, redaktionelle Vertraulichkeitssphäre; versteckte Kamera vd. Persönlichkeitsrecht, Segelboot, Friesenhaus, Besitzstörung, verbotene Eigenmacht, unerlaubtes Fotografieren in einer Wohnung, Festhalten der Kamera, Wegnahme des Films, Notwehr, fotografieren in Bussen und Bahnen, Verstoß gg Hausrecht, Videoüberwachung öffentlicher Plätze, Freie Herstellung vs. Bildniserschleichung, abgeschlossene Örtlichkeit, Zweck der Aufnahme, private Beweissicherung, Rechtspflege, öffentliche Sicherheit, Fotografieren polizeilicher Einsätze, Ferienanlage; Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Glaubensgemeinschaft oder Sekten, Vorbeugende Unterlassungsforderung gg vermeintlich rechtswidrige Aufnahmen

Werwigk-Hertneck, Corinna, Schutz vor Paparazzi? Der Einbruch in die Intimsphäre soll strafbar werden, ZRP 2003. 293

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LG Duisburg, Urteil vom 20.02.2004, 3 O 377/03, AfP 2004, 160

Prüfpflicht bei Pressebildmaterial: Erhält eine Programmzeitschrift als Pressebegleitmaterial von einem Fernsehnsender, so kann sie sich darauf verlassen, fass das zu Veröffentlichungszwecken überlassene Standbild Bestandteil eines in rechtmäßiger Weise erstellten Filmbeitrages war. Eigener Recherchen zur Berechtigung der Veröffentlichung bedarf es in der Regel nicht; Der Kläger war bei Streitigkeiten in einer Diskothek, seinem Rauswurf und anschließenden Diskussionen mit dem Türsteher gefilmt worden. Die ARD strahlte Bilder diese Vorgang in einem Bericht über Türsteher aus und stellt der Programmzeitschrift TV Spielfilm Fotos hiervon für die Programmankündigung zur Verfügung. Der Kläger begehrt wegen der Verletzung seines Rechts am eigenen Bild Unterlassung und Zahlung von 1000 Euro Geldentschädigung. TV Spielfilm gab eine Unterlassungserklärung ab. Das Gericht entschied, dass aufgrund der Unterlassungserklärung keine Widerholungsgefahr mehr gegeben sein und von daher auch kein Unterlassungsanspruch mehr bestehe. Das Gericht lässt offen, ob die Programmzeitschrift das Bild des Klägers rechtswidrig veröffentlicht hat, zumindest habe sie nicht schuldhaft gehandelt. Sie durfte sich darauf verlassen, dass ihr die Bildredaktion des WDR nur rechtmäßig hergestelltes Bildmaterial zur Verfügung stelle. Außerdem seien eigene Recherchen weder praktikabel noch zumutbar. Da der Verlag nicht schuldhaft gehandelt hat, besteht auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Bildveröffentlichung.

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AG Hamburg, Urteil vom 02.12.2003, 36A C 2189/03, NJW-RR 2004, 844

Saddams Giftmischer - Veröffentlichung eines Fotos des Sohn eines irakischen Chemiewaffenexpertens in BILD-Zeitung, Entschäftigung i.H.v. Euro 5000.-

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Verbotene Diana-Fotos, Dodis Vater verklagt US-Sender

SPIEGEL ONLINE - 28. April 2004
Mohamed al Fayed hat den US-Fernsehsender CDS verklagt. Auf dem TV-Kanal waren in der vergangenen Woche Fotos der sterbenden Prinzessin Diana ausgestrahlt worden. .....

mehr unter URL: http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,297493,00.html

Zum Thema: In SPIEGEL ONLINE:
Tabubruch: Briten empört über Fotos der sterbenden Diana (22.04.2004)
http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,296477,00.html

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Niederländisches Thronfolgerpaar verklagt TV-Sender wegen Veröffentlichung von Fotos
http://www.urheberrecht.org/news/?id=1879 24.05.2004

Niederländisches Thronfolgerpaar verklagt TV-Sender wegen Veröffentlichung von Fotos; SBS6 hat Aufnahmen der Tochter aus gestohlener Kamera veröffentlicht ..... Unbekannte hatten der niederländischen Prinzessin bei einem privaten Aufenthalt in Argentinien den Fotoapparat gestohlen und die Bilder im Internet veröffentlicht. Von dort übernahm der beklagte Fernsehsender die Fotos. ..... Der Sender dagegen beruft sich auf sein Recht zur Informationsbeschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen.

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Naomi Campbell siegt gegen den "Daily Mirror", "Daily-Mirror" ziemlich ungehalten.
www.netzeitung.de/medien/285271.html
http://62.159.107.115/j.cfm?i=223106&k=64993 

Lordrichter geben Naomi Campbell in Rechtsstreit mit »Daily Mirror« Recht
http://www.urheberrecht.org/news/?id=1858  07.05.2004

Artikel über Drogensucht verletzt Privatsphäre des Models, sie hat Anspruch auf 5.200 Euro Schadensersatz wegen Verletzung der Privatsphäre. Der »Daily Mirror« hatte im Jahr 2001 einen Artikel über die Drogensucht des Models veröffentlicht und mit einem Foto Campbells illustriert, auf dem sie beim Verlassen eines Treffens der anonymen Drogenabhängigen zu sehen war..

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Kylie Minogue klagt wegen Nacktbild: Love At First Sight.

Die australische Sängerin Kylie Minogue hat das australische Magazin "The Age" verklagt, die sie in einer Nacktfotomontage dargestellt hat.

Für das Bild wurde ein Porträt aus Minogues Biografie "La La La" mit dem Nacktkörper zusammengefügt. In dem Verfahren geht es jedoch nur um den Bruch des Copyrights für die Fotos, soll Kylie Minogues Anwalt mitgeteilt haben.

Quelle: netzeitung.de v. 09.06.2004
www.netzeitung.de/entertainment/people/290244.html
http://theage.com.au/articles/2004/06/08/1086460294913.html
http://62.159.107.115/j.cfm?i=226890&k=64993 

siehe zum Thema Star-Fake meine Publikationen unter www.fotorecht.de

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7.   Geräteabgabe und pauschale Vergütung

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Urheberrechtsabgabe auf PCs und Drucker? [05.07.2004]
Justizministerium: Ausweitung der Geräteabgabepflicht noch nicht beschlossen

Der Diskussion um die Pauschalgeräteabgabe auf Drucker und PCs wird möglicherweise durch eine gesetzliche Regelung ein Ende gesetzt. So äußerte sich Bundesjustizministerin Zypries in einem Interview mit der »Süddeutschen Zeitung« vom 5.7.2004. ....

Den vollständigen Text finden Sie unter:
http://www.urheberrecht.org/news/?id=1937

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BITKOM lehnt Urheberrechtsabgaben auf PCs und Drucker ab [06.07.2004]

Gerät muss zum Kopieren bestimmt, nicht geeignet sein

In einer Pressemitteilung vom 5.7.2004 bezieht der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e.V. (BITKOM) Stellung zu einer Neuregelung des pauschalen Vergütungssystems durch das Bundesjustizministerium (BMJ) im Rahmen des so genannten zweiten Korbs der Urheberrechtsnovelle. ...

Den vollständigen Text finden Sie unter:
http://www.urheberrecht.org/news/?id=1940 

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Keine neue Geräteabgabe geplant, Berlin, 05. Juli 2004

Das Bundesministerium der Justiz plant nicht die Einführung einer neuen Abgabe. Richtig ist, dass es schon seit vielen Jahren im Urheberrecht eine Regelung gibt, nach der auf Geräte, die zum Kopieren bestimmt sind, eine Vergütung für die Urheber erhoben wird, deren Geistiges Eigentum kopiert wird. Das gilt zum Beispiel für Fotokopierer, Scanner und CD-Brenner. Für CD-Brenner wird zum Beispiel schon jetzt eine Vergütung von 6 Euro erhoben.

....., dass 12 Euro für die Urheber gezahlt werden sollen

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz

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Zum Schutz von geistigem Eigentum: Jetzt trifft's auch den Drucker 
http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/artikel/673/34639/
sueddeutsche.de Wirtschaft, 05.07.2004 

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Quelle: Newsletter Dr. Bahr
BITKOM kritisiert Vorschlag für Drucker-Urheberrechtsabgabe 

Der Streit um Urheberrechtsabgabe auf digitale Medien geht in eine weitere Runde.

Dr. Bahr berichtet über den Gesamtvertrag zwischen dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) mit der Zentrale für private Überspielungsrechte (ZPÜ) für DVD-Brenner (= http://snipurl.com/359j ). Er erwähnt auch die Klage der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort www.vgwort.de ) gegen Fujitsu Siemens wegen nicht geleisteter Abgaben auf Personalcomputer (PC),  http://snipurl.com/5ztq

Siehe insgesamt zu dem Problem der Urheberrechtsabgaben auf digitale Medien auch die Studie der Business Software Alliance, vgl. die Kanzlei-Info von Dr. Bahr vom 14.09.2003 = http://snipurl.com/5ztr

Nun hat die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes einen Vorschlag für Urheberrechtsabgaben auf Drucker gemacht, die derartige Geräte mit einer Abgabe zwischen 8,- und 70,- EUR (abhängig von der Druckgeschwindigkeit) belasten würde. 

BITKOM kritisiert in einer aktuellen Stellungnahme (= http://snipurl.com/5zxy ) diesen Vergleichsvorschlag als absolut inakzeptabel:

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BITKOM lehnt Urheberrechtsabgaben auf PCs und Drucker ab [06.07.2004]

Gerät muss zum Kopieren bestimmt, nicht geeignet sein 

Pressemitteilung vom 5.7.2004, Neuregelung des pauschalen Vergütungssystems; zweiten Korbs der Urheberrechtsnovelle. Pressemitteilung des BMJ vom 5.7.2004

Den vollständigen Text finden Sie unter:
http://www.urheberrecht.org/news/?id=1940 

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Artikel der SZ Frage der Ausweitung der Pauschalabgaben http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/artikel/673/34639/print.html

ergänzende Informationen hierzu:
http://www.urheberrecht.org/news/index.php3?id=1937 

Pressemitteilung des BMJ in Reaktion auf entsprechende Medienberichte:
http://www.bmj.bund.de/enid/0,0/58.html?druck=1&presseartikel_id=1505

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Keine konkreten Pläne für Kopier-Gebühr auf Drucker und PC

Das Bundesjustizministerium hat am 05.07.2004 gegenüber «Spiegel-online» einen Bericht der «Süddeutschen Zeitung» dementiert, wonach die Regierung bereits Pläne vorliegen habe, für Drucker und PC eine Pauschalgebühr für das Kopieren urheberrechtlich geschützten Materials einzuführen. .... mehr unter:  http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=122185

siehe auch:

BGH, Vervielfältigungen durch Lesekopierer – Readerprinter, NJW 1993, 2118

Geerlings, Das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft und pauschale Geräteabgaben im Lichte verfassungs- und europarechtlicher Vorgaben, GRUR 2004, 207

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8.   Weitere Meldungen

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RA Dr. Martin Bahr, Hamburg; Kanzlei Heyms & Dr. Bahr

Auf der Webseite von Dr. Bahr kann ein guter Newsletter abonniert werden, der neben vielen wettbewerbsrechtlichen und internetrechtlichen Themen auch auf urheberrechtliche Themen eingeht.

http://www.Heyms-DrBahr.de

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Förderrichtlinien des Kulturwerks der VG Bild-Kunst 

Ein kleiner Teil der Einnahmen der VG Bild-Kunst werden für soziale Zwecke (Sozialwerk) und zur Kulturförderung (Kulturwerk) verwendet. Freelens ist in den Vergabegremien vertreten. Auch Fotografen mit ständigem Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland können sich für eine Förderung zur Realisierung eines zeitlich und inhaltlich abgrenzbaren Projekts bewerben. Da es sich nicht um einen der vielen Nachwuchsförderwettbewerbe handelt, ist die Förderung von Studierenden ausgeschlossen.

Die Fördersumme kann bis zu 49% der Projektkosten, jedoch höchstens 8.000,- EURO betragen; der Restbetrag muss durch Eigen- oder Drittmittel finanziert werden. Anträge können bis zum 31.05. und zum 31.12. eines Jahres geschickt werden an:

Kulturwerk der VG Bild-Kunst GmbH
Weberstraße 61
53113 Bonn
Tel. 0228-91534-0/-22

Quelle und mehr unter:
http://www.bildkunst.de

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Multimediarecht für die Hochschulpraxis

Michael Veddern: Ratgeber zum Urheberrecht, Patentrecht und Onlinerecht mit Verträgen, Verwertungsmodellen und Rechtemanagement, 2. überarbeitete Auflage 2004

http://www.cec.nrw.de/C1256AFC003A7991/0/FA103BA5756C8483C1256E240055C4CF/$file/ratgeber.pdf

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Prof. Dr. Thomas Hoeren hat sein Skriptum Internet-Recht aktualisiert. 

Es befindet sich jetzt auf dem Stand Juli 2004 und ist abrufbar unter:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/Skript/skript_juli2004.pdf

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Der Börsenverein des deutschen Buchhandels legt wegen fehlerhafter Umsetzung der EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland bei der EU-Kommission ein.
http://www.urheberrecht.org/news/index.php3?id=1928 

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Laut einer Äußerung von Ministerialdirektor Hucko zum Referentenentwurf für den zweiten Korb zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ist eine Verschärfung der Verfolgung von Tauschbörsennutzern vorgesehen. Das Bundesjustizministerium (BMJ) plane, in den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der

Informationsgesellschaft den von Musik-, Film- und Videobranche schon lange geforderten Auskunftsanspruch gegenüber Internet Service Providern aufzunehmen.
http://www.urheberrecht.org/news/index.php3?id=1929 

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Bundesregierung plant internationalen Schiedsgerichtshof für geistiges Eigentum [06.07.2004]

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries am 6.7.2004: Eröffnungsrede zum Symposium »Innovation und Geistiges Eigentum in Deutschland« in München.

Den vollständigen Text finden Sie unter:
http://www.urheberrecht.org/news/?id=1939

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Gewerkschaftsseite Mediafon: bietet leicht verständliche Informationen zu den Themen Recht und Steuer, die auch für Fotografen und Fotojournalisten interessant sind
http://www.mediafon.net/recht.php3 

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Von Yann Arthus-Bertrand gibt es neben Porträts von Nutztieren auch Luftaufnahmen aus aller Welt. Viele der Aufnahmen sind auch als Desktop-Hintergrundbilder zu haben.
http://www.yannarthusbertrand.com/yann2/

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Ästhetisch betrachtet nicht weniger schön, aber bedrückend und nicht etwa unterhaltsam ist die Auswahl schwarz-weißer Bilddokumente des Elends, die Star-Fotoreporter James Nachtwey auf seiner Site zeigt.
http://www.jamesnachtwey.com/ 

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