Über die Urheberrechtsnovelle vom 13.9.2003 wird meist unter dem Stichwort Kopierschutz für Musik-CDs und DVDs im Kampf gegen Raubkopien berichtet. Die Novelle bringt aber auch für andere Urheber wie die Fotografen einige wichtige und interessante Neuerungen mit sich.
Fotos im Internet
Im Rahmen der Verwertungsrechte des Urhebers, § 15 UrhG, wird klargestellt, dass das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG zu dem ausschließlichen Rechten des Urheber gehört. Er kann also Verwertungen seines Werkes, die ohne seine Zustimmung erfolgen, etwa mit Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen verfolgen oder umgekehrt seine Zustimmung in einem Lizenzvertrag zur öffentlichen Zugänglichmachung seines Werkes gegen entsprechendes Honorar einräumen kann. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung definiert der Gesetzgeber schwer verständlich als Recht das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitglieder der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Einfach ausgedrückt ist damit im Wesentlichen die Online-Zugänglichmachung, also die Internet-Veröffentlichung oder technisch formuliert das Uploading gemeint. Wer also ein Foto auf einer Web-Seite veröffentlicht, verletzt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Fotografen. (siehe zum Internetrecht insgesamt: Pierson/Seiler, Internet-Recht im Unternehmen vgl. visuell 1/2003, S. 48).
Schrankenregelungen
Die ausschließlichen Rechte der Urheber sind aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht schrankenlos. So wird das neue Recht der Online-Zugänglichmachung unterstützt durch eine Schranke für vorübergehende Vervielfältigungen, die lediglich technischer Bestandteil der eigentlichen Nutzungshandlung sind, also etwa das Proxy-Caching, das somit auch ohne Zustimmung des Urhebers zulässig ist, § 44a UrhG. § 45a UrhG enthält eine neue Schranken zugunsten behinderter Menschen.
Besonders von Seiten der Schulbuchverlage heftig bekämpft war die neue Schranke des § 52a UrhG, der die öffentlichen Wiedergabe von Werken zu Unterrichtszwecken in Schul- oder Uni-internen Netzwerken in geschlossenen Benutzergruppen gestattet. Also auch Fotos aus Büchern, Zeitungen, Zeitschriften oder dem Internet dürfen den Schülern oder Studenten ohne Zustimmung des Fotografen gezeigt werden. Dieser erhält über die VG Bild-Kunst (www.bild-kunst.de) jedoch einen Ausgleich für diese Nutzung, wenn er dort einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen hat.
Die Privatkopierschranke des § 53 UrhG wurde eingeschränkt: Die Schranke bezieht sich auf private Vervielfältigungen, die weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. Auch darf die Kopiervorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden sein. Diese Bestimmung dürfte nicht nur der Musikindustrie, sondern auch Fotografen ein Vorgehen gegen Raubkopierer erleichtern, speziell wenn die Vervielfältigung über eine Internet-Tauschbörse erfolgt ist oder es sich um eine offensichtlich manipulierte Bilddatei - wie bei Star-Fakes - handelt.
In § 58 UrhG Katalogbildfreiheit wurde klargestellt, dass auch Veranstalter öffentlicher Fotoausstellungen zu Zwecken der Werbung für die Ausstellung Fotografien vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen dürfen. Also konkret darf der Ausstellungsmacher Handzettel, Postkarten, Anzeigen und auch eine Webseite über die Ausstellung mit Fotos aus der Ausstellung schmücken, ohne für diese Nutzung die gesonderte Zustimmung der Fotografen einholen zu müssen. Weiterhin dürfen die Fotos in Ausstellungskatalogen (sog. Verzeichnisse) abgedruckt werden, soweit damit keine eigenen Erwerbszwecke verfolgt werden.
Wer sich ein Porträtfoto anfertigen läßt, das Gesetz spricht vom Besteller eines Bildnisses, hat das Recht, sich Vervielfältigungen, etwa eine Bild vom Bild Kopie oder ein Inter-Negativ, anfertigen zu lassen und diese zu verbreiten, § 60 UrhG. Das gleichen Recht haben seine Angehörigen nach seinem Tod. Wichtig sind bei der Neuregelung, dass die Nutzung nur noch zu nicht gewerblichen, also zu privaten Zwecken erfolgen darf und dass auch zu privaten Zwecken eine Internet-Nutzung nicht ohne Zustimmung des Fotografen zulässig ist. Porträtfotografen, deren Kunden Fotos darüber hinaus nutzen, können nun von diesen vorab ein zusätzlichen Honorar fordern oder im nachhinein Schadensersatz und Unterlassung verlangen.
Technische Schutzsysteme und Informationen über die Rechtewahrnehmung
Gänzlich neu hineingekommen in das Urheberrechtsgesetz sind die ergänzenden Schutzbestimmungen über den rechtlichen Schutz technischer Schutzsysteme. Ausgangspunkt der Überlegung ist, dass urheberrechtlich geschützte Werke durch die Möglichkeiten der Digitaltechnik in Verbindung mit dem Internet leichter und in besserer Qualität vervielfältigt, verbreitet und verändert werden können, insgesamt durch die Technik also wesentlich verletzlicher geworden sind, wobei gleichzeitig die Entdeckung und Verfolgung der Urheberrechtsverletzungen gerade im riesigen Datenraum des Internets und in den verschiedensten Staaten schwieriger geworden ist.
Das Gegenmittel hierzu könne zumindest nicht nur die Gesetzgebung sein. Vielmehr müsse auch die Technik selbst zur Lösung des Problem beitragen. Hiermit sind etwa Zugangskontrollen, Kopiersperren, Verwendungskontrollen, Veränderungskontrolle, sichtbare und unsichtbare digitale Wasserzeichen, Fingerprints, Branding und Tatooing von Bilddateien, Copyright Management Systeme etc. gemeint, aber auch eine technische Einbindung der Informationen zur Rechtewahrnehmung, also z.B. die Angaben in der Bilddatei im IPTC-Format. Da jedem technischen Schutz auch erfahrungsgemäß bald ein Programm zu dessen Überwindung folgt, soll nun dieser technische Schutz von urheberrechtlichen Werken seinerseits unter rechtlichen Schutz gestellt werden.
Hierzu hat der Gesetzgeber die Schutzbestimmungen der §§ 95a d UrhG eingeführt und sie durch einen Bußgeldbestimmung, § 111a UrhG, und eine Strafnorm, § 108b UrhG, flankiert.
Verboten ist nach § 95a UrhG die Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen mit dem Ziel, den Zugang zu dem Werken oder deren Nutzung zu ermöglichen. Technische Maßnahmen sind solche, die im normalen Betrieb nicht genehmigte Nutzungen verhindern oder einschränken. Hierzu gehören Zugangkontrollen, Verschlüsselung, Verzerrung und Vervielfältigungskontrollen. Wirksam bedeutet in diesem Zusammenhang nur, dass die Maßnahmen normalerweise die gewünschte Wirkung haben, nicht aber dass sie absolut sicher sind und nicht umgangen werden können, denn sonst bedürfte es des rechtlichen Schutzes nicht mehr. Verboten sind auch alle Vorbereitungshandlungen wie die Herstellung, die Einfuhr, Verbreitung, Vermietung, Bewerbung etc. von Erzeugnissen zur Schutzumgehung.
Wenn ein Fotograf also die Fotos auf seiner Webseite mit einem sichtbaren digitalen Wasserzeichen gegen eine einfache und sinnvolle Nutzung durch andere zu schützen versucht, seine Fotos aber dennoch auf einer anderen Webseite oder in einer Zeitschrift ohne seine Zustimmung wiederfindet und jemand das Wasserzeichen entfernt hat, kann er nicht nur die üblichen zivilrechtlichen Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen, sondern zusätzlich noch Bußgeld- oder Strafverfahren (s.o.) einleiten.
Der technische Schutz von urheberrechtlichen Werken kann zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums widersprechende absoluten Monopolisierung von Werken kommen, die dann nicht mehr im Rahmen der gesetzlichen Schranken genutzt werden können. Um dieses grundsätzliche Problem zumindest ansatzweise anzugehen, bestimmt § 95b UrhG einige Fälle, in denen der Rechteinhaber, der technische Schutzmaßnahmen einsetzt, den durch bestimmte gesetzliche Schranken Begünstigten die Mittel zur Verfügung stellen muss, um von ihren Privilegien Gebrauch machen zu können. M.E. wirft diese Regelung mehr Fragen der praktischen Durchführung auf, als sie Probleme, Systembrüche und Widersprüche löst.
Da technische Maßnahmen, z.B. die Kopierschutzfunktion mancher Musik-CDs, die gewöhnliche Nutzung, z.B. die Privatkopie oder das Abspielen auf dem Notebook, verhindern, besteht eine Verpflichtung, die Werke mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung zu versehen, § 95d UrhG, und eine zustellfähige Anschrift anzugeben, damit der Nutzer seine Ansprüche nach § 95b UrhG auf technische Mittel zum Zugang zu den Werken geltend machen kann.
Nach meinem Eindruck für die Bildbranche noch wichtiger ist die Bestimmung des § 95c UrhG wonach die zur Rechtswahrnehmung erforderlichen Informationen rechtlichen Schutz genießen. Derartige Informationen dürfen weder entfernt noch verändert werden. Geschützt sind elektronische Informationen, die Werke (Fotografien), den Urheber (Fotografen) bzw. den Rechtsinhaber (z.B. die Agentur) identifizieren oder Angaben über die Modalitäten und Bedingungen der Nutzung enthalten sowie Zahlen oder Codes, die derartige Informationen enthalten (z.B. CIS, DOI). Werden also die Informationen in irgendeiner Form in der Bilddatei untergebracht, etwa in einem digitalen Wasserzeichen, mittels Labeling, Tatooing, in den IPTC-Feldern o.ä., so dürfen diese Informationen von Nutzer weder verändert noch gar entfernt werden. Dadurch soll es etwaigen weiteren rechtstreuen Nutzern ermöglicht werden, mit dem Fotografen oder seiner Agentur in Verbindung zu treten und sich die gewünschte Nutzungsrechte einzuholen.
Nächste Novelle: Zweiter Korb
Dem Gesetzgeber war schon bei Verabschiedung dieser Urheberrechtsnovelle klar, dass es noch einer weiteren grundlegenden Urheberrechtsreform bedarf, um das Urheberrechtsgesetz von 1965 an die heutigen technischen und gesellschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Er sah sich aber durch die dringend in deutsches Recht umzusetzende EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft und durch die ratifizierten internationalen urheberrechtlichen Verträge der WIPO (Weltorganisation für Geistiges Eigentum) zu dieser kleinen Urheberrechtsnovelle gezwungen. Der nächste Reformschritt wurde bereits eingeleitet, in dem eine Arbeitsgruppe den weiteren Reformbedarf unter dem Stichwort Korb Zwei diskutiert und möglichst bis Ostern 2004 einen Gesetzesentwurf erarbeitet. Man darf wieder eine heftige Auseinandersetzung über die grundlegenden Verteilungs- und Neuordnungsfragen erwarten.
Rechtsanwalt David Seiler, Mainz, den 30.12.03
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv Internet-Recht im Unternehmen
veröffentlicht in VISUELL 01/2004, S.22