Elektronische Bildbearbeitung im Urheberrecht

Oldekop, Axel,
Elektronische Bildbearbeitung im Urheberrecht (Dissertation), 2006. XVI, 378 S., Heymanns ISBN 3-452-26351-7
Reihe: (Karlsruher Schriften zum Wettbewerbs­- und Immaterialgüterrecht: KWI; Band 11)

Der Autor stellt in seiner Dissertation zunächst die technischen Grundlagen der elektronischen Bildbearbeitung dar und nimmt eine Begriffsbestimmung vor. Im zweiten Teil wird der Urheberrechtsschutz digitaler Bilder untersucht. Im dritten Teil diskutiert Oldekop urheberrechtliche Probleme der Bearbeitung digitaler Bilder.

Im Teil 2 werden einleitend die Grundlagen des Urheberrechts dargestellt, insbesondere der Werkbegriff und die persönlich geistige Schöpfung. Digitale Fotografien können grundsätzlich persönlich geistige Schöpfungen sein (Rn 145). Durch eine Digitalisierung vorbestehender Werke kommt es nicht zu einer Änderung der Werkartzuordnung (Rn 171). Das Digitalformt alleine stellt keine eigenständige Werkart dar. (Rn 174) Computergrafiken können bei entsprechender Schöpfungshöhe als Werke der angewandten Kunst aber auch als wissenschaftlich technische Darstellungen urheberrechtlich geschützt sein. Rn 322, 350.

Oldekop will nur die klassisch chemische Fotografie als Lichtbilder gelten lassen - alle anderen Abbildungsverfahren - also auch die digitale Fotografie - führen zu lichtbildähnlichen Erzeugnissen (Rn 375). Dies ist zwar m.E. nicht zutreffen, aber es ist dem Autoren zuzugeben, dass sich die Unterscheidung nicht auf die Rechtsfolgen auswirkt. Der Autor will trotz Art. 6 Schutzdauerrichtlinie den urheberrechtlichen Schutz von Fotografie nicht als Normalfall ansehen und fordert zwar keine besondere Gestaltungshöhe oder zumindest die Nutzung der bestehenden Gestaltungsspielräume (Rn 401). Auch Reprofotos können Leistungsschutz genießen (Rn 420). Das Digitalisieren von Bilder durch Scannen führt jedoch nur zu einer Vervielfältigung und nicht zu einem Lichtbild oder Lichtbildwerk (Rn 450). Jedoch soll die Veränderung der Scanparameter zu einem lichbildähnlichen Erzeugnis führen können (Rn 460); m.E. liegt hier jedoch eine Bearbeitung einer Vervielfältigung vor, so dass allenfalls das Bearbeitungsurheberrecht eingreifen können, aber kein Leistungsschutzrecht für ein lichtbildähnliches Erzeugnis.

Der dritte Teil behandelt urheberrechtliche Probleme der Bearbeitung digitaler Bilder (u.a. Vervielfältigung, Bearbeitung, freie Benutzung, Zitat). Urhberpersönlichkeitsrechtliche Grenzen der benutzung werden aufgezeigt (Veröffentlichungsrecht, Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, Recht auf Werkintegrität). Herstellung einer elektonischen Bildbearbeitung als Eingriff in das Vervielfältigungsrecht durch die Digitalisierung und Festlegung im Arbeitsspeicher. Reichweite des Vervielfältigungsbegriffs in § 16 Abs. 1 UrhG. Die permanente Speicherung eines digitalen Werkes auf einem dauerhaften Datenträgen, etwa einer CD-ROM, bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers. Technisch bedingte temporäre Speicherungen sind nach der Info-Richtlinie ein Eingriff ins Urheberrecht (”gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft”), zugleich wurde aber die Schranke für vorübergehende Vervielfältigungen in § 44a UrhG eingeführt. Zulässig ist aber die Vervielfältigung für die Bildbearbeitung zum eigenen privaten Gebrauch nach § 53 UrhG. Zudem legt § 23 UrhG den Grundsatz der Herstellungsfreiheit von Bearbeitungen fest. Nach der Herstellung der Bearbeitung muss aber das Original gelöscht werden. (diese Forderung erscheint mir realitätsfern) Die Vervielfältigung zur Bearbeitung wird über die Geräteabgaben vergütet. Der Programmsatz der tunlichst angemessenen Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Auswertung seines Werkes wurde in § 11 S. 2 UrhG aufgenommen.

Weiter wird die elektronische Bildbearbeitung als Bearbeitung oder andere Umgestaltung i.S. §§ 3, 23 UrhG untersucht. Eine Bearbeitung ist eine wahrnehmbare Umgestaltung und Veränderung des ursprünglichen Werkes. Es wird ein Stufenverhältnis von Vervielfältigung, Bearbeitung und freier Benutzung angenommen und die Grenzen zwischen diesen Stufen untersucht. Vernichtungsanspruch in §§ 98, 99 UrhG erfasst nur Vervielfältigungsstücke nicht hingegen Bearbeitungsstücke (Rn 799). Technisch bedingte Änderungen sind der Vervielfältigungs imantent und machen sie nicht zur Bearbeitung, § 62 Abs. 3 UrhG (Rn 802). ie Trennlinie zw. Vervielfältigung u. Bearbeitung ist anhand der Werkhöhe der Veränderung zu ziehen (Rn 814). Die Leistung der Bildbearbeitung kann nach § 3 UrhG geschützt sein (Rn 816ff), aber nicht als Lichtbildwerk, sondern z.B. als Werk der bildenden Kunst. Die Veröffentlichung der Bearbeitung bedarf der Zustimmung des Urhebers des Originals.

Der Autor untersucht weiter (Rn 830), ob der nicht-schöpferische Bildbearbeiter Leistungsschutzrechte (verneint) oder ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz in Anspruch nehmen kann (bejaht für unmittelbare Übernahmen - Rn 882). Der Grundsatz der Zustimmungspflichtigkeit bei Veröffentlichung u. Verwertung des bearbeiteten Bildes wird ebenfalls untersucht (Rn 891).

Auch auf die freie Benutzung nach § 24 UrhG wird eingangen (Rn 898). Hierbei wird untersucht, ob auch Teile des geschützen Werkes frei benutzt werden dürfen oder lediglich eine geistige Inspiration zulässig ist (Rn 913). Der Autor kommt zum Ergebnis, dass die Forderung nach einer vollständigen Neuschöpfung ohne Übernahme eines einzigen Pixel für die freie Benutzung bei elektronischer Bildbearbeitung unhaltbar ist (Rn 924).

Es wird untersucht, ob die Zitierfreiheit, § 51 UrhG, elektronische Bildbearbeitung rechtfertigen kann (Rn 975), was m.E. jedoch offensichtlich aufgrund des Änderungsverbotes, § 62 UrhG, unzulässig ist (vgl. Rn 1056 - auch mit Hinweis auf § 14 UrhG - Entstellungsverbot). Der Autor spricht sich für eine erweitere Auslegung des Zitatzwecks auf künstlerische BIldzitate aus (Rn 1024).
In § 14 geht der Autor auf Eingriffe in das Urheberpersönlichkeitsrecht ein. Die Digitalisierung als solches für zu keiner Entstellung (Rn 1102).

Schutzfähigkeit des Bildmaterials; urheberrechtlicher Schutz der Ergebnisse der Bildbearbeitung; Möglichkeiten der Kombination von verschiedenen Bildarten; ob und wie weit eine Bearbeitung dieser Bilder zulässig ist; Untersuchungsgegenstand: Computergrafiken und digitale Bilder inkl. Fotografien; digitale Abbildung; Digitalisieren vs. digital Aufnehmen; Collage und Montage; digitale Abbildung (Fotografien) als persönliche Schöpfung; keine Änderung der Werkartzuordnung durch Digitalisierung vorbestehender Werke; Digitalform alleine stellt keine eigenständige Werkart dar (Rn 174); digitale Fotografie als Datenbank od. Computerprogramm;

Mainz, den 03.12.2006

RA David Seiler

betreut inhaltlich die Webseiten
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und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv "Internet-Recht im Unternehmen"