Sind Online-Fotoalben rechtswidrig?
Mit der Digitalfotografie haben sich auch Angebote von Online-Fotolaboren zum Bestellen von Papierabzügen der Digitalbilder via Internet entwickelt. RA David Seiler kommentiert ein aktuelles Urteil, in dem es um die Rechtmäßigkeit des Einstellens von Personenfotos in Online-Fotoalben geht.
Die Anbieter dieser Bestellmöglichkeit haben ihr Angebot um sog. Online-Fotoalben erweitert, bei denen der Fotograf z. B. Bilder von einer Party, einer Familien- oder Vereinsfeier, einer Hochzeit etc. in ein virtuelles Fotoalbum auf Webseiten des Online-Labors hochladen kann. Der Fotograf kann dann seinen Freunden, Verwandten oder Bekannten einen Link auf dieses Online-Album mailen und diese können sich einfach selbst die Bilder bestellen und per Post in der gewünschten Anzahl und Größe nach Hause schicken lassen. Der Fotograf hat nicht die Arbeit mit den Nachbestellungen und nicht die Kosten, da die Besteller selbst an das Online-Labor zahlen - und das Online-Fotolabor gewinnt einen größeren Kundenkreis und Absatzmarkt. In einer für professionelle Fotografen interessanten Ausbaustufe kann dieser selbst einen Preis für seine Bilder festlegen, das Online-Labor übernimmt das Inkasso, zieht seine Kosten ab und überweist dem Fotografen den Erlös.
Schul-Eröffnungsfeier
Soweit die schöne neue heile Welt. Nun kommt das (rechtliche) Problem, dass anhanddes folgenden Falles, entschieden vom OLG Frankfurt, Urteil vom 15.6.2004, Az. 11 U 5/04, MMR 2004, 683, aufgezeigt werden soll.
Ein vierjähriges Kind besuchte zusammen mit seiner Mutter im November 2002 die Neueröffnungsfeier der Montessori-Vorschule bei Frankfurt und wurde dabei fotografiert. Der Vater entdeckte einige Monate später auf der Webseite der Schule einen Link auf das Online-Fotoalbum eines Online-Fotolabors, in dem auch Bilder waren, die seinen Sohn zeigten. Die Mutter konnte sich problemlos die Fotos per Post nach Hause bestellen, was aber auch jeder andere gekonnt hätte. Und genau darin liegt das Problem. Die Online-Alben sind so ausgestaltet, dass man zwar beim Anlegen des Albums ein Passwort als Zugangsschutz vergeben kann, aber wenn jemand den direkten Link auf das Album hat, kann er sich dieses ohne Passwort ansehen und sich auch Abzüge der darin enthaltenen Bilder nach Hause bestellen, ohne dass die abgebildeten Personen oder der Fotograf etwas davon erfahren.
Fotografieren von Kindern
Das Fotografieren von Personen ist noch nicht per se unzulässig. Erst wenn besondere Momente hinzukommen, kann es sogar strafbar sein, etwa bei Spanner-Fotos. Dies regelt der neue § 201 a StGB (Strafgesetzbuch). Diese Bestimmung wurde 2004 eingeführt, weil das Kunsturhebergesetz (KUG) von 1907 nicht das Fotografieren, sondern erst die Verwendung der Fotografien von der Zustimmung der abgebildeten Personen abhängig macht. Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit waren aber im konkreten Fall nicht ersichtlich.
Das Gericht thematisierte, ob die Mutter vielleicht ihre Zustimmung zu den Aufnahmen gegeben habe, indem sie ihr Kind fotografieren lies. Hier sah es gleich zwei Probleme: zum einen mag zwar eine Zustimmung durch schlüssiges Verhalten, also dadurch, dass man sich bzw. sein Kind bewusst fotografieren lässt, möglich sein. Diese Zustimmung müsste dann aber von beiden Erziehungsberechtigten zusammen abgegeben worden sein und nicht nur von der Mutter (oder dem Vater) alleine. Zum anderen erstrecke sich die Zustimmung auf private Zwecke von anderen Eltern oder die übliche Lokalpresse-Veröffentlichung, aber bestimmt nicht darauf, dass sich jedermann die Fotos des Kindes aus dem Internet herunterladen oder sich Abzüge nach Hause bestellen kann.
Einstellen von Personenfotos ins Internet
Die Fotos wurden von einem nicht näher bekannten Fotografen online gestellt. Daher richtete sich die Klage auch nicht gegen den Fotografen oder die Schule, die das Online-Album verlinkt hatte, sondern gegen das Online-Labor. Folgerichtig ist das Gericht auch nicht auf den Aspekt des Uploads der Fotos eingegangen. Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommen wollte, dass das Fotografieren noch ohne Zustimmung zulässig ist, so stellt das Upload von Personenfotos in ein Online-Fotoalbum oder eine Webseite eine Veröffentlichung der Fotos vor einem weltweiten Publikum dar, die nach § 22 KUG nicht ohne die Zustimmung der abgebildeten Person - bzw. bei Kindern nicht ohne Zustimmung beider Eltern erfolgen darf. Das Kind, vertreten durch seine Eltern, hätte also auch gegen den Fotografen vorgehen und Unterlassung sowie ggf. auch Schmerzensgeld oder Schadensersatz verlangen können.
Nachbestellungen aus dem Online-Album
Nun wollten die Eltern aber schnell unterbinden, dass sich jedermann Fotos ihres Kindes nach Hause schicken lassen kann. Da das Recht des Jungen am eigenen Bild betroffen war, musste also das Kind gegen diese Nachbestellmöglichkeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einem gerichtlichen Eilverfahren - vorgehen. Das Gericht kam zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Versand von Abzügen ein körperliches Verbreiten des Bildnisses darstellt, sodass ein Verstoß gegen § 22 KUG vorlag, der auch nicht durch ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit (Berichterstattungs-/Presseprivileg), § 23 KUG, oder aus einem anderen Grund (sog. „Beiwerk“) gerechtfertigt war. Der Junge hat also gegen das Online-Labor einen Anspruch auf Unterlassung wegen der öffentlichen Bereithaltung seines Fotos und den Versand von Nachbestellungen an Jedermann.
Ausnahme durch Provider-Privilegierung?
Das Gericht untersuchte noch, ob sich das Online-Labor auf die Haftungsprivilegierung für Hostprovider im Teledienstegesetz (§ 8 ff TDG) berufen könne. Denn wer fremde Inhalte ohne diese zu kennen lediglich technisch auf seinen Servern als Vermieter des Serverplatzes für Dritte bereit hält, ist nicht für die Inhalte verantwortlich. Hier lag aber der Fall so, dass das Online-Labor die Abzüge der Fotos selbst im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauft hat. Damit habe es sich die Inhalte zu eigen gemacht und für eigene Inhalte muss man voll nach den allgemeinen Gesetzen einschließlich dem KUG gerade stehen. Außerdem stellt der körperliche Versand von Fotoabzügen keinen Teledienst dar, so dass das TDG überhaupt nicht einschlägig ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Online-Labors, wonach derjenige, der die Fotos hochläd, auch für diese Fotos und die Zustimmung der darauf abgebildeten Personen verantwortlich ist, helfen dem Online-Labor nicht aus der eigenen Verantwortung.
Der Tod für Nachbestellungen aus Online-Fotoalben?
Wollen die Online-Labore nicht in unabsehbare rechtliche Risiken laufen, müssen Sie auf der Grundlage des vorstehenden Urteils ihr Angebot von Online-Alben zumindest umgestalten, wenn nicht gar ganz einstellen. Es ist praktisch unrealistisch, dass sich das Online-Labor vom hochladenden Fotografen die schriftliche Einwilligung der abgebildeten Personen vorlegen lässt. Selbst wenn sie deshalb die Bestellmöglichkeit für Dritte deaktivieren, bliebe die rechtswidrige Veröffentlichung von Personenbildern erhalten. Die Labore könnten ihr Risiko aber zumindest dadurch deutlich einschränken, dass Online-Alben nur noch mit Passwort angelegt werden können und nur noch durch Autorisierung durch dieses Passwort zugänglich sind, also ein Link auf die Albumseite nicht für den Zugang ausreicht.
RA David Seiler, Mainz, den 24.11.2004
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv Internet-Recht im Unternehmen
veröffentlicht in Photopresse 52/53,2004, S. 12
Text im Kasten:
§ 201 a StGB http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__201a.html
StGB § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
§ 22 KUG online unter http://www.fotorecht.de/publikationen/kug.html
§ 22 KUG [Recht am eigenen Bilde]
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 [Ausnahmen zu § 22]
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 8 Teledienstegesetz http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg/__8.html
§ 8 TDG Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.