Der Oberste Gerichtshof in Österreich hatte über einen Fall zu entscheiden, der auch aus deutscher Sicht für Presseunternehmen und Fotografen interessant ist.
Die Kronen Zeitung veröffentlicht im Bericht über ein Mordopfer ein Fotos des Mordopfers, welches ein Fotograf der Kronen Zeitung aus dem Reisepass des Opfers abfotografiert hat. Der Zeitungsfotograf wird beim Abdruck im Zeitungsartikel am Foto namentlich genannt, nicht aber der ursprüngliche Paßbildfotograf.
Dieser klagt in Österreich vertreten durch einen Berufsfotografenverband auf Schadensersatz und Richtigstellung seiner Urheberschaft in einer Folgeausgabe sowie auf Unterlassung. Der Kläger erhält 436,04 Euro, das Unterlassungs- und das Veröffentlichungsbegehren zugesprochen. Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewähre zwar das Recht zur freien Meinungsäußerung, das auch Eingriffe in das Urheberrecht rechtfertigen könne, aber nicht, wenn dies die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers berührt und eine Meinungsäußerung auch ohne Urheberrechtseingriff möglich war, so wie hier. Das Interesse, über den Kriminalfall nicht nur durch einen Wortbericht zu informieren, sondern die Aufmerksamkeit der Leser durch ein Bild des Mordopfers auf den Bericht zu lenken, wieget nicht schwer genug, um einen Eingriff in die Rechte des Fotografen zu rechtfertigen. So die Rechtslage in Österreich.
Anders in Deutschland. Hierzulande ist es zur Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG zulässig, Werke, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zu veröffentlichen. Es erscheint hier fraglich, ob das Passbild im Verlauf des Mordfalls oder dessen Aufklärung wahrnehmbar war und demnach fotografiert werden durfte, zumindest haben die Ermittlungsbehörden aber wohl das Fotografieren zugelassen und dann ist nach § 50 UrhG die Veröffentlichung des Passfotos des Mordopfers zulässig, wenn man den Abdruck des Fotos im Rahmen der Berichterstattung für geboten hält. Hier werden keine all zu strengen Maßstäbe angelegt, vgl. Bildbericht über zurückliegende Tagesereignisse aus dem Leben von V. Feldbusch. Es genügt wohl, dass der Abdruck des Fotos geeignet ist, die Berichterstattung zu unterstützen, ein zwingendes Erfordernis, dass die Berichterstattung nur mit Fotoabdruck möglich ist, besteht nicht. Nach deutschem Recht war also der Abdruck des abfotografierten Passfotos zulässig.
Nach § 63 Abs. 1 S. 1UrhG ist dabei jedoch stets die Quelle deutlich anzugeben. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn die Quelle weder dem Verwender bekannt ist noch auf dem Werkstück angegeben wurde. Wer das Paßfoto gemacht hatte, war für den Reprofotografen nicht ersichtlich und auch nicht so leicht und schnell zu ermitteln. Auf der Rückseite des im Pass eingeschweißten Fotos konnte der Reprofotograf nicht nachsehen, so dass keine Pflicht zur Quellenangabe bestand.
Es ist jedoch unzulässig, wenn der Reprofotograf als Urheber des Bildes bezeichnet wird. Der korrekte Bildvermerk wäre z.B.: Foto: unbekannt: Reproduktion: V-Namen, Nachname. Andernfalls wird das Urheberpersönlichkeitsrecht und das darauf resultierende Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft, § 13 UrhG, verletzt. Nach deutschem Recht wäre also lediglich ein Schadensersatz wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (Anmaßung der Urheberschaft durch den Reprofotografen) zuzusprechen gewesen. Der Schadensersatz kann sowohl in Geld bestehen, als auch in sogenannter Naturalrestitution, also durch Abdruck der Richtigstellung des Urhebervermerks in einer Folgeausgabe der selben Zeitung an selber Stelle in der selben Größe.
Als Fazit bleibt festzuhalten: auch bei der Berichterstattung über Tagesereignisse darf der korrekte Urhebervermerk nicht vergessen werden; erst Recht darf kein falscher oder irreführender Urhebervermerk veröffentlicht werden.
David Seiler
Rechtsanwalt, Mainz den 09.10.2003
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv Internet-Recht im Unternehmen
veröffentlicht in Photopresse 43-2003, S. 8
Material:
Der Volltext des o.a. Urteils ist online abrufbar.
OHG, Urteil vom 24.06.2003, 40b105/03z, http://www.rechtsprobleme.at/doks/urteile/passfoto-mordopfer.html (Stand: 10/2003)
Vergleiche zur Thematik auch Bildbericht über zurückliegende Tagesereignisse aus dem Leben von V. Feldbusch online unter Publikationen bei fotorecht.de.
Die zitierten Bestimmungen des deutschen Urheberrechts, übrigens in der seit dem 13. September gültigen Fassung, sind ebenfalls online nachlesbar:
UrhG-Gesamttext mit Änderungsmarkierungen und vorherigem Text - bei Verein Abmahnwelle:
http://urheberg.abmahnung.de/urhg.html
Es stehen weiter zwei konsolidierte Fassungen des seit dem 13. September 2003 geltenden Urheberrechts zur Verfügung. Zum einen können Sie auf eine Online-Version zugreifen:
http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/2003-09-13/text/
Zum anderen stehen dank Professor Dr. Norbert Flechsig ein Word- bzw. ein PDF-Dokument zum Download bereit:
http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/