Promis privat – berechtigt oder nicht?

Aufstand gegen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte?

Die deutsche Rechtsprechung, auch die des Bundesverfassungsgerichtshofs, gab der Pressefreiheit bei Promifotos meist den Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten. Hiergegen hatte Caroline von Hannover (Monaco) vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) erfolgreich geklagt. Sie sah ihr Privatleben nicht ausreichend geschützt, da es einen Absatzmarkt für Paparazzifotos gebe und sie daher ständig von Fotografen verfolgt würde. Der EGMR hatte am 24.06 2004 (Az. 59320/00) entschieden, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtshofes zum Recht am eigenen Bild bei Pressefotos, die Caroline von Monaco in der Öffentlichkeit zeigen (am Strand, beim Reiten, auf dem Marktplatz), gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Grundrecht auf Schutz des Privat- und Familienlebens) verstößt und ihre Persönlichkeitsrechte nicht ausreichend schützt.

Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

Dieses Urteil hatte zu einem großen Aufschrei in der deutschen Presselandschaft geführt. Es war von einem Rückschlag für die Pressefreiheit und einem Ende der freien Berichterstattung die Rede. Daher ist es spannend zu sehen, wie deutsche Gerichte mit diesem Urteil des EGMR umgehen.

Abgestuftes Schutzkonzept

Abbildungen von Personen (Bildnisse) dürfen seit dem Inkrafttreten des Kunsturhebergesetzes 1907 grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, § 22 KUG. Von diesem Grundsatz gibt es u.a die Ausnahmen, dass Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden dürfen, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, jedoch nur soweit dem keine überwiegenden berechtigten Interessen der Abgebildeten entgegen stehen, § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG, etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder vergleichbaren technischen Hilfsmitteln.

Diese Regelungen wurden von der deutschen Rechtsprechung so ausgelegt, dass Personen, die nur im Bezug auf ein Ereignis von öffentlichem Interesse waren, nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis einwilligungsfrei abgebildet werden durften (relative Personen der Zeitgeschichte). Bildnisse von Personen hingegen, die generell unabhängig von einem konkreten zeitgeschichtlichen Ereignis von Interesse sind, durften grundsätzlich veröffentlicht werden, sofern sie sich in der Öffentlichkeit bewegten (Straßencafe) und sich nicht zurückgezogen hatten (Separee im Restaurant).

Neue Rechtsprechung

Diese Rechtsprechung hat sich nun in Deutschland unter dem Einfluss des Urteils des EGMR geändert. Es kommt nicht mehr auf die Unterscheidung zwischen absoluter und realtiver Person der Zeitgeschichte an, sondern darauf, ob das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und der Pressefreiheit im konkreten Fall die Interessen der abgebildeten Person überwiegen. So ist ohne konkreten Anknüpfungspunkt der Urlaub von Promis deren Privatsache und wird nicht zum „Bereich der Zeitgeschichte“ gezählt. Zum Bereich der Zeitgeschichte gehören nicht nur historisch-politisch bedeutende Vorgänge, sondern auch ganz allgemein das Zeitgeschehen, gesellschaftlich interessante Vorgänge die – auch unterhaltend – zur Meinungsbildung beitragen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse der abgebildeten Person zurücktreten. Das Interesse an bloßer Unterhaltung und Befriedigung der Neugier muss regelmäßig hinter dem Schutz der Privatsphäre zurücktreten. Bei dieser Abwägung von Interessen kommt es nicht nur auf den Informationsgehalt des Fotos an, sondern auf den Kontext der Wortberichtersattung.

Diese grundsätzlichen Überlegungen haben in jüngster Zeit zu einer ganzen Reihe höchstrichterlicher Entscheidungen geführt.

Winterurlaub

Der Bericht über den Winterurlaub von Caroline von Monaco und Ernst August von Hannover wurde als rein privates Ereignis ohne Informationsgehalt über ein zeitgeschichtliches Ereignis angesehen, so dass eine Bildnisveröffentlichung in diesem Zusammenhang unzulässig war. Auch der Urlaub von Promis gehört zum grundsätzlich geschützten Kernbereich der Privatsphäre.

Rosenball

Der Bericht über den bevorstehenden Rosenball in Monaco konnte zwar als Bericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis von allgemeinem Interesse mit gesellschaftlicher Relevanz angesehen werden, eine Bebilderung mit einem Foto von Caroline und Ernst August von Hannover welches beide im Skikleidung im Sessellift am Arlberg zeigt war jedoch angesichts des geringen Informationsgehaltes dieses Fotos für den Vorbericht zum Rosenball eine unzulässige Verletzung der Privatsphäre und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Familienurlaub

Hingegen durfte ein Foto von Caroline und Ernst August, welches beide auf offener Straße in St. Moritz im Urlaub zeigt, veröffentlicht werden, obwohl es kein zeitgeschichtliches Ereignis zeigt, weil es zur Illustration eines Wortberichtes über die schwere Erkrankung des regierenden Fürsten von Monaco, Vater und Schwiegervater der Abgebildeten, diente. In den Bericht ging es darum, dass sich die beiden im Urlaub vergnügen während der Fürst schwer krank im Bett liegt.

(BGH, Urteile vom 06.03.2007, Az. VI ZR 50 – 51/06; BGH, Urteil vom 6. 3. 2007 - VI ZR 13/06 und VI ZR 14/06)

Villa in Kenia

Die Zeitschrift „7 Tage“ berichtete darüber, dass Caroline und Ernst August ihre Villa in Kenia vermietet haben und illustrierten diesen Bericht mit einem Foto, welches beide im Urlaub auf offener Straße mit anderen Menschen zeigt. Hier vermochte der BGH im Bericht über die Villa-Vermietung kein zeitgeschichtliches Ereignis zu erkennen und auch das Foto hatte keinen Informationsgehalt für diesen Bericht, so dass die Veröffentlichung des Urlaubsfotos der beiden in diesem Kontext unzulässig war.

(BGH, Urteile vom 6. 3. 2007 - VI ZR 52 - 53/06)

Kahn und Verona in St. Tropez

„Frau im Spiegel“ berichtete darüber, dass Oliver Kahn mit Freundin Verona K. in St. Tropez in Urlaub ist und zuvor mit Frau und Kindern in Urlaub war. Illustriert wurde der Bericht mit einem Foto von Kahn und Freundin auf der Promenade von St. Tropez beim Spaziergang. Auch hier fehlte es an einem zeitgeschichtlichen Ereignis, welches eine zustimmungsfreie Veröffentlichung erlaubt hätte. Urlaub ist grundsätzlich auch bei Promis Privatsache und soll nicht von Fotografen gestört werden.

(BGH, Urteil vom 3.7.2007 – VI ZR 164/06)

Abbildung von Begleitpersonen – Grönemeyers Freundin

Musste nach bisheriger Rechtsprechung jemand, der sich zusammen mit einem Promi zeigte damit rechnen, fotografiert zu werden und in der Presse zu erscheine, so hat sich auch dieser Punkt geändert. Die Bunte berichtete unter der Überschrift „Männer brauchen viel Zärtlichkeit“ darüber, dass Herbert Grönemeyer nach dem Tod seiner Frau eine neue Freundin hat und zeigte Fotos der beiden vom Urlaub in Rom im Cafe und beim Bummeln in einer Fußgängerzone. Wiederum ordnete der BGH diese Fotos, die Grönemeyers Lebensgefährtin mit ihm im privaten Alltag und im Urlaub zeigten, der Privatsphäre zu und sahen kein berücksichtigenswertes öffentliches Informationsinteresse.

(BGH, Urteil vom 19.06.2007 – VI ZR 12/06)

Kein generelles Fotoverbot

Franziska van Almsick versuchte sich den Ärger mit unerwünschten Fotos gänzlich zu ersparen und verklagte zwei Zeitschriftenverlage vorsorglich die Veröffentlichung von Fotos aus ihrer Privatsphäre bereits im Voraus und generell zu unterlassen. Hiermit ist sie jedoch vor dem BGH gescheitert. Ein genereller Unterlassungsanspruch kommt nicht in Betracht, da immer eine Einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Interesse van Almsicks an der Wahrung ihrer Privatsphäre und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorzunehmen ist. Eine solche Abwägung kann noch nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht existieren und bei denen insbesondere unbekannt ist, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden. (BGH, Urteile vom 13.11.2007, Az.: VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06)

Hochzeitsfotos von Günther Jauch

Günther Jauch ist gegen die Veröffentlichung von Fotos vorgegangen, die ihn bei Sektempfang nach seiner Hochzeit mit Thea Sihler im Hof der Friedenskirche in Potsdam zeigen und wollte von der „Berliner Morgenpost“ und der „Welt“ jeweils ein fiktives Lizenzhonorar als Schadensersatz in Höhe von Euro 100.000,- und zusätzlich ein Schmerzensgeld von Euro 30.000.- einklagen. Das LG Hamburg hat diese Forderung jedoch zurückgewiesen. (LG Hamburg, Urteil vom 11.01.2008, Az. 324 0 126/07). Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Kammergericht in Berlin hatte jedoch im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Veröffentlichung der Fotos entschieden, dass aufgrund der überragenden Bekanntheit von Jauch ein Berichtsinteresse darüber besteht, dass er geheiratet hat und dass er in einer bekannten Sehenswürdigkeit geheiratet hat.

Insgesamt dürfte die neue Rechtsprechungslinie den Promis in ihrer Freizeit etwas mehr Ruhe vor Paparazzis geben und auch so manches Leserreporterfoto unzulässig machen, ohne jedoch die (Wort-)Berichterstattung der Presse im Übrigen zu Beeinträchtigen.

David Seiler
Rechtsanwalt Mainz, den 27.02.2008
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv Internet-Recht im Unternehmen

veröffentlicht in Visuell 02/2008, S. 62