Luftbildaufnahmen von Promi-Villen

Der Fotograf Peter Sylent (www.sylent-press.de) hat vom Hubschrauber aus fotografierte Luftbildaufnahmen von den Villen und Fincas Prominenter nebst Wegbeschreibung – letztere war angabegemäß nur für interne Zwecke von Redaktionen und nicht zur Veröffentlichung gedacht – u.a. via Internet Redaktionen zur Veröffentlichung angeboten. Die Zeitschrift TV Movie veröffentlichte in der Ausgabe 11/1999 u.a. Fotos von den Fincas der TV Moderatorinnen Sabine Christiansen und Alida Gundlach unter dem Titel „Star Guide Mallorca - Die geheimen Adressen der Stars“ nebst Fotos der Prominenten, Lagepläne der Fincas und Wegbeschreibungen. Weitere Betroffene waren Ulla Kock am Brink und Regina Ziegler.

Die Christiansen und Gundlach verklagten den Fotografen wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts auf Unterlassung und bekamen zunächst von den Instanzgerichten Recht (Vgl. LG Berlin, Urteil vom 26.08.1999, 27 O 372/99, AfP 99, 525; KG Berlin, Urteil vom 05.05.2000, 9 U 555/00, NJW-RR 2000, 1714). Der BGH hob die instanzgerichtlichen Entscheidungen im wesentlichen in zwei Grundsatzentscheidungen auf (Pressemeldungen zur BGH zum Urteil vom 09.12.2003, VI ZR 404/02 – Christiansen - u. VI ZR 373/02 – Gundlach - ).

Der BGH sieht wie die Vorinstanzen in der Veröffentlichung der Luftbildaufnahmen der Häuser unter namentlicher Nennung ihrer Eigentümerinnen

  1. eine Verletzung der Privatsphäre und
  2. des allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie
  3. des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung,

welches das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszähllungsurteil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entwickelt hatte.

Genau wie die Vorinstanzen nimmt der BGH auch eine Abwägung dieser nach seiner Meinung leicht verletzten Rechte mit dem Grundrecht auf Pressefreiheit ab. Die Pressefreiheit gelte, auch hier stimmen die Gerichte noch überein, auch für unterhaltende Beiträge mit geringem Informationswert. Anders als die Vorinstanzen kommt der BGH im Rahmen der Abwägung jedoch zum gegenteiligen Ergebnis: die Pressefreiheit überwiegt in den beiden konkreten Fällen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der BGH berücksichtigt hierbei, dass die Häuser der Moderatorinnen bereits aus früheren Veröffentlichungen bekannt waren, im Fall Gundlach dieses sogar selbst Bilder ihres Hauses und Anwesens auf Mallorca in dem Buch „Socke und Konsorten“ veröffentlicht hatte.

Was jedoch nicht bekannt war, war die Wegbeschreibung bzw. die genaue Adresse und die Veröffentlichung dieser Angaben ist ein durch die Pressefreiheit nicht mehr gerechtfertigter Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Da Frau Christiansen ihr Anwesen währen des Prozesse verkauft hatte, hat sich der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Wegbeschreibung zwischenzeitlich erledigt.

Für die Praxis ist wichtig die Besonderheiten der Fälle zu sehen und die Entscheidungen nicht zu verallgemeinern, insbesondere nicht bevor die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe nachzulesen sind. Festzuhalten ist, dass Fotos von Häuser bzw. Wohnungen nicht unter Angabe ihrer Eigentümer oder Mieter mit ihrer genauen Adresse veröffentlicht werden dürfen. Allenfalls eine Ortsangabe ist zulässig. Auch die Angabe des Namens des Bewohners in Verbindung mit dem Foto in Veröffentlichungen ist aber nur zulässig, wenn dies durch die Pressefreiheit gedeckt ist. Beides gilt nur, wenn besondere Umstände hinzu kommen, wie etwa in den konkreten Fällen Vorveröffentlichungen. Wenn ein Promi also Journalisten für eine sog. Homestorry einlädt, seine Privatsphäre insoweit selbst preisgibt, kann er sich nicht mehr dagegen wenden, wenn ein weniger, nämlich nur die Grundstücksansicht – und sei es aus der Luft – veröffentlicht wird. Wer jedoch als Promi sein Privatleben abschottet und bewußt nicht preis gibt oder nur einen Wohnsitz öffentlich bekannt gibt, andere aber geheim hält, wird sich gegen Veröffentlichungen über diesen Rückzugsraum zur Wehr setzen können, insbesondere dann, wenn seine Sicherheitsinteressen gefährdet sind.

Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn ihm noch das Veröffentlichungsrecht an dem Architektenwerk eingeräumt wurde. Denn § 59 UrhG gestattet, wie der BGH in seiner Hundertwasserhaus-Entscheidung klargestellt hat, nur die Abbildung der Straßenansicht, die ohne Hilfsmittel wie Leiter, Hubschrauber oder Betreten eines Nachbarhauses öffentlich einsehbar ist. („Von Haus zu Haus verboten?“ Aktuelles BGH-Urteil zur Gebäudefotografie, veröffentlicht in visuell 4/2003, 41; online unter www.fotorecht.de/publikationen) Luftbildaufnahmen von Häusern sind also unzulässig, wenn das Architektenurheberrecht gegen sie ins Feld geführt werden kann.

Auch auf den Verwendungszweck des Fotos kommt es an: Erfolgt die Angabe der Namens- und Adress-Daten mit dem Gebäudefoto etwa als Referenzobjekt zu Werbezwecken eines Bauhandwerkers hilft die Pressefreiheit nicht und der Hauseigentümer kann wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Schadensersatz, im konkreten Fall DM 2.000,-, verlangen (AG Rüsselsheim, Urteil vom 10.10.2001, 3 C 806/01, MDR 2002, 32).

Zulässig ist die Veröffentlichung der Außenansicht eines Gebäudes, wenn es von der Straße aus ohne weitere Hilfsmittel aufgenommen wurde und keine Angaben zur Adresse und den Bewohnern gemacht werden. Werden die Innenaufnahmen einer Wohnung mit Zustimmung des Mieters für ein Wertgutachten angefertigt, kann sich der Mieter nicht dagegen wenden, wenn die Fotos, auf denen seine normale Wohnungseinrichtung zu sehen ist, ohne seine Zustimmung vom Wohnungsmakler im Internet veröffentlicht werden, wenn keine Angaben von Namen und Adresse bei der Veröffentlichung enthalten waren (AG Trier, Urteil vom 15.09.2000, 32 C 337/00, NJW-RR 2001, 1489).

Ingesamt sind auch mit der aktuellen Entscheidung noch nicht alles Abgrenzungsfragen und Einzelfälle abschließend geklärt und die Urteile dürfen nicht als Freischein für Veröffentlichungen von Fotos von Promi-Häusern generell mißverstanden werden. Zudem bleibt abzuwarten, ob die Entscheidungen nicht noch vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden. (Siehe zum Thema – „Fotografieren von und in Gebäuden“, veröffentlicht in visuell 5/2001, S. 50, online unter www.fotorecht.de/publikationen) Der derzeit bestmögliche praktische Schutz für Fotografen vor derartigen Prozessen ist eine aus Beweisgründen schriftliche Zustimmung der betroffenen Hauseigentümer einzuholen.


David Seiler, Rechtsanwalt, Mainz, den 29.12.03

betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv „Internet-Recht im Unternehmen

veröffentlicht in VISUELL 01/2004, S.26

Urteile der Vorinstanzen

KG Berlin, Urteil vom 05.05.2000, 9 U 555/00, NJW-RR 2000, 1714

Schutz der Privatsphäre Prominenter - Luftbildaufnahmen und Wegbeschreibung von Domizil; die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen des Anblicks eines Hauses, welcher normalerweise der Öffentlichkeit verborgen ist und nur mit Hilfsmittel wie Hubschrauber erlangt werden kann, verletzt das Persönlichkeitsrecht des Hausbesitzers wg Eingriffs in seine Privatsphäre. Gleiches gilt für die Veröffentlichung der Wegbeschreibung unter Nennung des Namens des Hausbesitzers. Die häusliche Sphäre geniest besondere Schutz als räumlich- gegenständlicher Lebensmittelpunkt einer Person. Betroffenes Rechtsgut ist nicht das Eigentum. Zur räumlich gegenständlich geschützten Privatsphäre zählt neben dem Wohnungsinneren auch der nicht einsehbare innere Grundstücksbereich. Die Privatsphäre ist anders als die Intimsphäre nicht absolut geschützt und gg z.B. die freie Berichterstattung abzuwägen. Die Veröffentlichung bringt ein Gefahrenpotential für den Besitzer. Eine unter Verstoß gg § 59 I UrhG (freie Straßenansicht) erfolgte Veröffentlichung wäre unzulässig. Trotz eigener Veröffentlichungen von Innenaufnahmen ist die Besitzerin nicht weniger Schutzbedürftig. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege nicht. Auch Unterhaltungsberichterstattung nimmt an der Pressefreiheit teil, hat in der Abwägung aber einen geringeren Wert. Wegbeschreibung verletzt Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch bei einer Person der Zeitgeschichte.

LG Berlin, Urteil vom 26.08.1999, 27 O 372/99, AfP 99, 525

Unzulässigkeit der Verbreitung von Luftbildaufnahmen privater Ferienhäuser Prominenter: Ein Fotograf vertreibt über seine Agentur u.a Fotos von Privathäusern Prominenter, die er u.a. aus Helikoptern heraus aufgenommen hatte. Zum Vertrieb der Aufnahmen hat er eine Broschüre erstellt und Fotoredakteure angeschrieben, um sie auf eine Webseite aufmerksam zu machen, auf der sich entsprechendes Bildmaterial befindet. Auf Anforderung wurde Bildmaterial nebst nachgeforderter Wegbeschreibung zu den Häusern elektronisch an die Zeitschrift T gesandt, wobei der Fotograf auf seine AGBs und den Pressekodex hingewiesen haben will. Die Zeitschrift T. veröffentlichte einen Star-Guide Mallorca und verwies in diesem auf ihre Webseite, in der sie auch Informationen über das Haus der Kläger (Regisseur) nebst Wegbeschreibung einstellten. Von der Internetveröffentlichung will der Fotograf nichts gewußt haben, da mit ihm hierüber keine Honorarabsprache getroffen wurde. Die Kläger wenden sich nun mit einer Unterlassungsklage gegen dei Berichterstattung über ihr Ferienhaus unter Namensnennung und Adressangabe mit Wegbeschreibung, da sie durch die Erstellung der Aufnahmen stark beeinträchtigt wurden, ihre Privatsphäre verletzt sein, ihr Grundstück von Schaulustigen belagert würde und die Sicherheit des Grundstückes gefährdet sei. Das Gericht gesteht ihnen den Unterlassungsanspruch zu. Durch die Veröffentlichung der Luftaufnahme des Hauses und der Privatadresse werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, welches auch die räumliche Privatsphäre schützt. Da die Berichterstattung lediglich der Unterhaltung und dem Verlagsgewinn diene, bestehe kein das Persönlichkeitsrecht überwiegendes Veröffentlichungsinteresse. Die Kläger konnten auch - statt der Zeitung - den Fotografen direkt auf Unterlassung in Anspruch nehmen, obwohl er nicht selbst die Bilder veröffentlicht hatte. Er hatte aber die Fotos aufgenommen und zur Veröffentlichung weitergegeben. Auch ein Verweis auf den Pressekodex und seine AGB, in denen er nur die Haftung für abredewidrige oder sinnentstellende Veröffentlichung des Bildmaterials ablehnt, hilft den Fotografen nicht. Zumindest in der veröffentlichten Fassung des Urteils geht das Gericht nicht auf § 59 UrhG ein, wonach es zulässig ist, Gebäudefotos zu veröffentlichen, wenn diese sich bleibend an öffentlich zugänglichen Wegen befinden. Dies gilt jedoch nur für den von jedermann ungehindert wahrnehmbaren Anblick. Wenn der Blick auf das Haus erst durch Hilfsmittel, wie eine Leiter, oder hier ein Hubschrauber möglich wird, greift die Ausnahmenvorschrift nicht ein, so dass im Ergebnis das Gericht zu recht nicht darauf eingegangen ist. Auch deckt diese Vorschrift bei hiernach zulässig veröffentlichten Gebäudefotos nicht die gleichzeitige Veröffentlichung von Namen der Bewohner, Adresse und Wegbeschreibung. Fotografen können sich vor derartigen Prozessen nur durch die aus Beweisgründen möglichst schriftliche Zustimmung der Betroffenen schützen.