Religiöse Motive

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Der so genannte Karikaturenstreit gibt Anlass, sich die rechtlichen Grenzen von Motiven, die religiöse Gefühle verletzen könnten, nach hiesigem Recht insbesondere im Hinblick auf christliche Motive anzusehen.

Der Maler George Grosz musste sich vor 75 Jahren wegen der Darstellung von Jesus mit einer Gasmaske vor dem Reichsgericht verantworten, wurde zwar im Gegensatz zu den Vorinstanzen freigesprochen, aber die Vernichtung des Bildes angeordnet.

Wegen öffentlicher Empörung wurde 1993 das Abendmahl-Werbefoto von Wackerbart/Otto Kern zurückgezogen und abgewandelt wieder veröffentlicht. Einen Prozess gab es hierzu aber, soweit bekannt, in Deutschland nicht.

Ursprungsaufnahme – weiblicher Jesus – „Wir wünsche mit Jesus, dass die Frauen die Männer respektieren lernen“ - Anzeige wurde zurückgezogen

 In Frankreich hatte die katholische Kirche die Eigentümer des Modelabels Girbaud wegen Blasphemie verklagt, wegen eines Abendmahlfotos mit weiblichen Models an Stelle von Jesus und den Jüngern. Am 10.03.2005 entschied das Gericht zu Gunsten der Kirsche und untersagte das Motiv.

In Frankreich hatten Bischöfe gegen das Plakat des Films Amen (Der Stellvertreter) von Fotograf Oliviero Toscani geklagt, da das Kreuz mit dem Hakenkreuz vermischt war. Diese grafische Vermischung sollte die Nähe von Teilen der Kirche zu den Nazis symbolisieren. Toscani wurde freigesprochen.

Protest rief 1991 auch ein anderes Foto von Toscani, diesmal für das Modelabel Bennetton, hervor, das ein sich küssendes Nonne-Mönch-Paar zeigt.

Der österreichische Karikaturist Harderer wurde im Januar 2005 in Griechenland wegen Verletzung religiöser Gefühle zu sechs Monaten Haft verurteilt und am 13.04.2005 doch freigesprochen. Es ging u.a. um Karikaturen, die Jesus auf einem Surfbrett zeigen.

www.das-leben-des-jesus.at.

Die Internet-Darstellung eines an ein Kreuz genageltes Schwein durch eine Punk-Band auf einem T-Shirt sah das OLG Nürnberg als strafbare Beschimpfung von Religionsgemeinschaften an. (Az.: Ws 1603/97, Urteils vom 23. 06.1998)

Am 24.01.2006, Az. 1 L 964/05 hat das Verwaltungsgericht Mainz die Sicherstellung eines PKW bestätigt, der auf der Heckscheibe eine Abbildung eines Mannes mit durchtrennter Kehle und geöffnetem Leib zeigte (verbotene Gewaltdarstellung, § 131 StGB). Außerdem war auf dem Dach des Autos eine gekreuzigte Frau abgebildet, die unter der Brust und aus den Genitalien blutete. Darin sah das Gericht eine Beschimpfung des christlichen Glaubensbekenntnisses.

Das AG Lüdinghausen hat am 23.02.2006 den 61 jährigen Manfred v. H. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung von fünf Jahren und 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit wegen Beschimpfung von Religionsgemeinschaften, § 166 StGB, verurteilt, weil er das Wort "Koran" auf Toilettenpapier gedruckt und u.a. an Moscheen, Fernsehsender versandt hat. Der Staat Iran hatte eine Bestrafung gefordert.

Quelle: http://www.jur-abc.de/cms/index.php?id=192&type=98
Toilettenpapier mit dem Aufdruck "Koran, der heilige Qur'än"

Die Satirezeitschrift Titanic konnte hingegen ungestraft Jesus zu einem Klopapier-Halter machen und in Nr. 12/1998 eine Weißblechanzeige mit einem Kruzifik und der Überschrift: „Ich war eine Dose“ persiflieren. 

Neben anderen strafrechtlichen Bestimmungen wie Volksverhetzung, § 130, verbotene Gewaltdarstellungen, § 131 StGB, Beleidigung, § 185 StGB, richtet sich die Strafbarkeit von Abbildungen, die religiöse oder weltanschauliche Gefühle verletzten im Wesentlichen nach § 166 StGB. Seit einer Änderung der früheren Strafrechtsbestimmung über Gotteslästerung, die 1969 abgeschafft wurde, lautet die maßgebliche Bestimmung:

Die Rechtsprechung ist insgesamt sehr uneinheitlich und ohne klare Linie, weshalb sich nicht genau vorhersehen lässt, welche Abbildungen als strafbare Religionsbeleidigungen angesehen werden. M.E. ist die Bestimmung des § 166 StGB eng auszulegen: strafbar ist nicht jede Geschmacklosigkeit, schon gar nicht eine karikierende oder satirische Meinungsäußerung, die evtl. noch flankierend von Presse- oder Kunstfreiheit gedeckt wird. Strafbar ist allenfalls eine Beschimpfung des Inhalts der Religion. Eine solche liegt bei einem Jesus, der eine Klopapierrolle hält, ebenso wenig vor, wie bei einem Klopapier mit dem Stempel „Koran“. Beides hat nichts mit dem Inhalt der jeweiligen Religion zu tun. Wenn in Karikaturen islamistische Selbstmordattentäter gezeigt werden, wird dadurch auch keinesfalls der Inhalt des Islams beschimpft, sondern der Missbrauch des Islams durch derartige Terroristen. Ein gekreuzigtes Schwein hat ebenso wenig mit dem Inhalt des christlichen Glaubens zu tun wie das Nachstellens von Leonardo da Vincis Abendmahl mit Models für Modewerbefotos.

Mit der Störung des öffentlichen Friedens in § 166 StGB ist die Störung des Rechtsfriedens gemeint, nicht dass sich bestimmte Gruppen in der Öffentlichkeit, noch dazu im Ausland, unfriedlich verhalten. Die Strafbarkeit kann nicht von einer niedrigen subjektiven Beleidigungsschwelle einzelner Gruppen und deren unfriedlichen Verhalten abhängig gemacht werden. Hier ist es Aufgabe des Staates derartiges unfriedliches Verhalten zu verhindern und die Meinungs-, Kunst- und Pressefreiheit im Hinblick auf kritische, satirische, karikierende oder auch geschmacklose Äußerungen und Abbildungen in gleichem Maße für jede Religion oder Weltanschauung zu garantieren.

Eine dem § 166 StGB entsprechende Regelung enthält Ziffer 10 des deutschen Pressekodex. Nach Ansicht des Presserates greifen die bildlichen Darstellungen der dänischen Mohamed-Karikaturen in deutschen Zeitungen lediglich das zeitgeschichtlich aktuelle Thema «religiös begründeter Gewalt» mit den für Karikaturen typischen Mitteln auf.

Es fragt sich, ob ein so unbestimmter § 166 StGB in einer pluralistischen und säkularisierten Gesellschaft mit religiöser Toleranz überhaupt noch angebracht ist und ob er durch seine unterschiedliche Anwendung nicht mehr Problem und Unfrieden schafft, als er vermeiden soll.

David Seiler, Mainz, den 06.03.2006
betreut inhaltlich die Webseiten
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und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv "Internet-Recht im Unternehmen"

Veröffentlicht in visuell 2/2006, S. 52