Bücher: Rolf Sachsse, Bildjournalismus heute

Sachsse, Professor für Fotografie an der FH Niederrhein, erläutert in seinem Buch „Bildjournalismus heute - Beruf, Ausbildung, Praxis, München 2003“, List-Verlag, ISBN 3-471-77269-3, Euro 20,-; S. 304 (http://www.journalistische-praxis.de/jpbild.htm ) allgemein den Beruf des Bildjournalisten in seinen zahlreichen Facetten und stellt die verschiedenen Ausbildungswege dar. Weiter geht er auf das Bild als Produkt und den Text zum Bild näher ein. Das Kapitel zur Technik bleibt allgemein, fotografische Kenntnisse werden als bekannt vorausgesetzt. Entsprechendes gilt für das Kapitel Computer, DFÜ und E-Mail.

In einem weiteren Kapitel über das Geschäft des Bildjournalisten geht der Autor auch auf Rechtsfragen des Vertragsschlusses ein. Das Grundprinzip wird richtig dargestellt, in den Details bleiben aber Unschärfen etwa bei der Schriftform. Auftragsbestätigung und AGBs werden als Instrumente empfohlen, aber etwa wie AGB wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, wird leider nicht erwähnt. Statt dessen findet sich an anderer Stelle der Hinweis des AGB-Abdrucks auf der Rückseite des Lieferscheins (S. 197) oder des Verweises im Lieferschein auf eine Webseite, jedoch ist es dann zu spät, da der Vertrag dann ohne AGB zustande gekommen ist.

Sachsse erwähnt, dass Bildveränderungen durch Redaktionen üblich seien. Mit Vorsicht ist dabei die Liste der ohne Zustimmung des Fotografen zulässigen Bildbearbeitungsmaßnahmen zu genießen, etwas wenn ein Bildbeschnitt entgegen der Rechtsprechung für zulässig erachtet wird. Positiv zu erwähnen ist ein Musterlieferschein, auch wenn online übertragene Bilddateien noch nicht berücksichtigt sind.

Das Kapitel Rechnung und Mahnung ist aktuell. Beim Thema Beleg- bzw. Freiexemplare wäre ein Hinweis auf den Anspruch auf Freiexemplare nach dem Verlagsgesetz hilfreich. Presseausweis, Handwerksordnung, Werbung, Homepage und Steuern sind weitere Themen die im Kapitel "Geschäft" behandelt werden. Vor dem Tipp Werbe-E-Mails zu verschicken (S. 193) kann nur eindringlich gewarnt werden, da unerbetene Werbe-E-Mails wettbewerbswidrig sind und einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb darstellen. Man handelt sich damit nur allzuleicht teure Abmahnungen ein.

Im Kapitel "Das Recht" wird zwar das neue Urhebervertragsrecht von 2002 kurz angerissen. Die Unterscheidung der Schutzfrist bei Lichtbildern von 25 und 50 Jahren (S. 205) ist jedoch bereits seit 1995 überholt. Ähnlich schwankt die Qualität der übrigen knappen Darstellung der rechtlichen Themen, die im wesentlichen das Urheber- und Bildnisrecht aber auch Verhaltensgrundsätze bei Polizeieinsätzen behandelt.

Unter "Das Netzwerk" werden verschiedene Versicherungen, die Verwertungsgesellschaft VG Bild-Kunst, Gewerkschaften, Verbände, Fotowettbewerbe und Stipendien behandelt. Im Kapitel "Die Vorbilder" werden Hinweise auf Fachzeitschriften, Fotobücher, Museen und Kataloge gegeben. Der Anhang enthält hilfreiche Muster- und Tarifverträge sowie AGBs.

Die Darstellung von Sachsse erschöpft sich leider nur all zu oft in nichtssagenden Oberflächlichkeiten: z.B. "Software zur Erstellung von Web-Seites gibt es mehr als genug."( S. 194) Aber sie gibt insgesamt einen guten Überblick, mit welchen Themen sich ein Bildjournalist beschäftigen sollte und bietet mit den weiterführenden Literaturhinweisen und den Links auf Internet-Quellen auch den Weg zu detaillierten Informationen. Das Buch ist daher als allgemeiner Einstieg sowie als Wegweiser geeignet, nicht jedoch was die juristischen oder steuerlichen Informationen angeht. Wer Informationen zu diesen Themen und dem "Netzwerk" sucht, ist mit dem Buch "Basiswissen" des BFF besser bedient. Zahlreiche weitere Literatur-Tipps finden sich bei fotorecht.de.

David Seiler
Rechtsanwalt, Mainz, den 16.10.2003

betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv „Internet-Recht im Unternehmen

veröffentlicht in Photopresse 45-2003, S. 20

Langfassung:

Buchbesprechung:
Sachsse, Rolf, Bildjournalismus heute - Beruf, Ausbildung, Praxis, München 2003,
List-Verlag, ISBN 3-471-77269-3, Euro 20,-; S. 304,
http://www.journalistische-praxis.de/jpbild.htm

Sachsse, Professor für Fotografie an der FH Niederrhein erläutert neben Arbeitsgebieten, Berufsethik, Archiv, Computernutzung und Vertriebswegen für Fotografien u.a. auch Rechtsfragen und gibt Hinweise zur Vertragsgestaltung.

Er erläutert zunächst allgemein und in einem groben Überblick den Beruf des Bildjournalisten in seinen zahlreichen Facetten, bevor er die verschiedenen Ausbildungswege darstellt. Weiter erläutert er das Produkt des Bildjournalisten, das Bild, einschließlich der Themen Planung, Bildbearbeitung und "M"-Kennzeichnung. Auch auf den Text zum Bild wird näher eingegangen. Das Kapitel zur Technik bleibt allgemein, fotografische Kenntnisse werden als Bekannt vorausgesetzt. Gleiches gilt für das Kapitel Computer, DFÜ und E-Mail. Z.B. wird dem Thema digitale Wasserzeichen gerade ein Absatz gewidmet, in dem u.a. ausgeführt wird, dass digitale Wasserzeichen kleinste Bildteile verändern, um das Kopieren zu erschwere (Anm. Wasserzeichen dienen nur zur Kennzeichnung und verhindern in keinster Weise das Kopieren) und die Prognose gewagt, der Bildklau im Internet sei in einigen Jahren vorbei. Wie hierzu digitale Wasserzeichen oder RF-Fotos beitragen sollen, bleibt aber unklar.

Ein weiteres Kapitel ist dem Geschäft des Bildjournalisten gewidmet. Hierbei geht der Autor auch auf Rechtsfragen des Vertragsschlusses ein. Das Grundprinzip wird richtig dargestellt, in den Details sind aber Unschärfen, so wird bei der Schriftform nur die gesetzliche Schriftform dargestellt, ohne sie zu benennen und ihr die vertragliche Schriftform, die einzige für Bildjournalisten relevante, zu erwähnen, die auch durch die telekommunikative Übermittlung (Fax, E-Mail) und nicht nur durch die Unterschrift erfüllt werden kann. Auftragbestätigung und AGBs werden zwar empfohlen, aber was eine Auftragsbestätigung alles enthalten sollte, welche Fristen gelten und wie AGB wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, alles in der Praxis sehr wichtige und oft falsch gemachte Punkte, wird leider nicht erwähnt. Statt dessen findet sich an anderer Stelle der irreführende Hinweis des AGB-Abdrucks auf der Rückseite des Lieferscheins (S. 197) oder des Verweises im Lieferschein auf eine Webseite, jedoch ist es dann zu spät, da der Vertrag ohne AGB zustande gekommen ist und die AGBs nicht durch einen Hinweis auf dem Lieferschein nachträglich einbezogen werden können.

Das Roalty-Free-Geschäft wird gerade den Anfängern kritisch empfohlen, wobei irreführend davon gesprochen wird, dass die Fotos "rechtefrei" von den RF-Agenturen angeboten würden. Korrekter wäre von "inklusive einfacher Nutzungsrechte" zu sprechen.

Sachsse erwähnt, dass Bildveränderungen durch Redaktionen üblich seinen und nennt in diesem Zusammenhang § 14 UrhG, der Entstellungen untersagt. Nicht erwähnt wird § 39 Abs. 2 UrhG, der die nach "Treu und Glauben" zulässigen Änderungen regelt. Mit Vorsicht ist die Liste der ohne Zustimmung des Fotografen zulässigen Bildbearbeitungsmaßnahmen zu genießen, etwas wenn der Bildbeschnitt für zulässig erachtet wird. Es gibt etwa eine BGH-Rechtsprechung, die zu einem anderen Ergebnis kommt: BGH, Urteil vom 05.03.1971, I ZR 94/69, GRUR 71, 525. Nicht diskutiert wird die Frage, ob der Fotograf diesen Bearbeitungen nicht etwa bereits in einem Rahmenvertrag wirksam zugestimmt hat oder die Frage im Tarifvertrag geregelt ist.

Positiv zu erwähnen sind die im Text hervorgehobenen Muster, etwa ein Musterlieferschein (auch wenn in diesem fälschlich von Eigentum am "Copyright" gesprochen wird; zutreffend selbst S. 202). Leider bezieht sich dieses Muster noch auf Dias. Eine zusätzliche Variante für online übertragene Bilddateien, was in der Praxis inzwischen wohl die Regel sein dürfte, wäre wünschenswert.

Im Kapitel Rechnungen und Mahnungen wird bereits die aktuelle Rechtslage zum automatischen Verzugseintritt auch ohne Mahnung nach 30 Tagen und zum erhöhten Verzugszins im Geschäftsverkehr von 8% über Basiszins (mit url!) dargestellt. Weshalb das Thema Beleg- bzw. Freiexemplare im Zusammenhang mit Rechnung und Mahnung behandelt wird, ist nicht ersichtlich. Bei Belegexemplaren wird von Bringschuld gesprochen, die Zeitungen und Zeitschriften erfüllen würden, Buchverlage aber nicht. Hier wäre wohl ein Hinweis auf § 25 Verlagsgesetz hilfreich, wonach ein Anspruch auf 5 bis 15 Freiexemplare besteht. Presseausweis, Handwerksordnung (siehe hierzu mein Beitrag über nebenberufliche handwerkliche Fotografie bei fotorecht.de unter Publikationen), Werbung, Homepage und Steuern sind weitere Themen die im Kapitel "Geschäft" behandelt werden.

Bei der Darstellung der Umsatzsteuer (S. 199) wird davon gesprochen, dass derjenige, der Lichtbildwerke herstellt, nur den reduzierten Steuersatz von 7% in Rechnung stellen muss. Daran ist m.E. lediglich der Steuersatz richtig. Es kommt nicht darauf an, ob Lichtbildwerke im Gegensatz zu einfachen Lichtbildern hergestellt werden, sondern auf Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz eingeräumt werden und das können Nutzungsrechte an Lichtbildwerken oder Leistungsschutzrechte an Lichtbildern sein. Der Handwerksfotograf, der Lichtbildwerke schafft, aber nur das handwerkliche Produkt verkauft, muss 16% in Rechnung stellen. Der ermäßigte Steuersatz gilt bei Einräumung von Nutzungsrechte und zwar sowohl für journalistische Fotos als auch für Werbefotos. Und auch die einfachen journalistischen Fotos werden nach der Schutzdauerrichtlinie nicht mehr als einfach Lichtbilder eingeordnet, sondern sind als Lichtbildwerke urheberrechtlich geschützt.

Vor dem Tipp Werbe-E-Mails zu verschicken (S. 193) kann nur eindringlich gewarnt werden, da unerbetene Werbe-E-Mails wettbewerbswidrig sind und einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb des beworbenen darstellen und man sich damit nur allzuleicht teure Abmahnungen vom Anwalt des Werbemail-Empfängers einhandelt.

Im Kapitel "Das Recht" wird schon das neue Urhebervertragsrecht vom Juli 2002 kurz angerissen. Die Unterscheidung der Schutzfrist bei Lichtbildern von 25 und 50 Jahren (S. 205) ist jedoch bereits seit 1995 überholt. Ähnlich schwankt die Qualität der übrigen knappen Darstellung der rechtlichen Themen, die im wesentlichen das Urheber- und Bildnisrecht aber auch Verhaltensgrundsätze bei Polizeieinsätzen behandeln.

Im Kapitel "Das Netzwerk" werden verschiedene Versicherungen, von der Künstlersozialkasse bis zur Kameraversicherung, die Verwertungsgesellschaft VG Bild-Kunst, Gewerkschaften, Verbände, wie Freelens e.V., Fotowettbewerbe und Stipendien behandelt.

Unter dem Kapitel "Die Vorbilder" werden einige Hinweise auf Fachzeitschriften, Fotobücher, Museen und Kataloge gegeben.

Der Anhang enthält die AGBs, Produktionsvertrag und das Muster-Modes-Release von Freelens e.V., den Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten an Tageszeitungen, den Ausbildungsplan für Bild-Volontäre, Agentur-AGBs des BVPA und den Hinweis, wo diese Informationen zum Download zu finden sind, weshalb sich die Frage stellt, warum man nicht auf den Abdruck verzichtet hat.

Das Buch ist teilweise mit weiterführenden Informationsquellen im Internet verzahnt und verlinkt über eine eigene Homepage auf weitere Quellen im Netz. Hier wäre es wünschenswert, wenn dies etwas vollständiger wäre, so fehlt etwa bei der wichtigen MFM-Honorarübersicht (S. 174) die url.

Leider schöpft sich das Buch nur all zu oft in nichtssagenden Oberflächlichkeiten: S. 194 "Software zur Erstellung von Web-Seites gibt es mehr als genug." (aha, wer hätte das gedacht, und welche gibt´s konkret und welche ist nun gut?) und weiter "Zu allen Programmen aus diesem Bereich gibt es hervorragende Handbücher.... " (Klasse!), die Wortwahl ist unüblich "Legen von Links (statt Setzen von Links) und die juristischen Passagen sind, wie nur beispielhaft gezeigt, mit Vorsicht zu genießen.

Die Darstellung von Sachsse gibt insgesamt einen guten Überblick, mit welchen Themen sich ein Bildjournalist beschäftigen muss oder sollte und bietet mit den weiterführenden Literaturhinweisen im Buch und den Links auf entsprechende Quellen im Internet auch den Weg zu den detaillierten Informationen. Das Buch ist daher Einstieg und Überblick sowie als Wegweiser geeignet. Wer Informationen zu den Thema "Recht" und "Netzwerk" sucht, ist m.E. mit dem Buch "Basiswissen" des BFF, herausgegeben von Dr. Maaßen, besser bedient. Zahlreiche weitere Literatur-Tipps finden sich bei fotorecht.de in der entsprechenden Rubrik.

David Seiler
Rechtsanwalt, Mainz, den 13.10.2003