Die Hitparade der Schmerzensgelder

Schmerzensgelder wegen Bildnisrechtsverletzung

von RA David Seiler und Stefan Hartmann

Teuer wird es, wenn es um nackte Tatsachen geht. Noch teurer, wenn Prominente betroffen sind. Am Teuersten wird es immer dann, wenn gleich beide Kriterien treffen: nackte Promis ... dann addieren sich die Schmerzen.

Die Rechtsprechung der letzten Jahre folgt der deutlichen Tendenz, die Höhe des Schmerzensgeldes bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild zunehmend höher anzusetzen. Eigentlich ist das Schmerzensgeld ja als Wiedergutmachung für entstandene seelische Verletzungen gedacht, die einem Menschen – sei er prominent oder nicht – durch eine nicht gerechtfertigte Veröffentlichung seines Bildes in den Medien entstehen.

Doch die Entwicklung der Summen legt den Verdacht nahe, das Schmerzensgeld möge – neben der gesteigerten Genugtuung für seelischen Schaden - auch in die Dimension einer “abschreckenden Wirkung” aufsteigen.

Am praktischen Erfolg der Abschreckung darf ruhig gezweifelt werden: Dass die Beträge auch in der jetzt erreichten Höhe beileibe nicht immer zum gewünschten Erfolg führen, zeigen jene Beispiele, bei denen trotz entgegenstehender Willenserklärungen der Betroffenen, festen Vereinbarungen oder gar gerichtlichen Entscheidungen die inkriminierten Fotos in den Medien veröffentlicht werden. Für solche Fälle gibt es ja wohlgefüllte Kampfkassen. Denn “Promis machen Auflage”, bringen Quote.

Und im Anschluss an das Wettrennen um das schärfste Promi-Bild läuft das sportliche Rennen der Promi-Anwälte: Wer erstreitet für seine illustren Klienten das maximale Schmerzensgeld? Und schafft es, seinen Sieg – gleichfalls unter Blitzlichtgewitter – öffentlichkeitswirksam in den Medien zu platzieren? 

Verkündete der Hamburger Staranwalt Matthias Prinz, er habe mit 100.000 Euro für Caroline von Monaco das bis dahin höchste Schmerzensgeld für Fotoveröffentlichungen in Deutschland erstritten, so wurde das Sümmchen nur wenige Wochen später von Kollegen aus Frankfurt, Olivia Alig und Udo Kornmeier, getoppt: 255 645 Euro und 94 Cent für ihre Mandantin Sabrina Setlur.

§ 847 BGB [Schmerzensgeld]  

(1) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.

Hier unsere Hitliste

David Seiler
Rechtsanwalt Mainz, den 20.05.2004
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv Internet-Recht im Unternehmen

veröffentlicht in Visuell 01/2007, S. 44