Schröder-Fahnungsfoto

Am 24.1.2001 stellte der CDU-Generalsekretär Laurenz Meyer auf einer Pressekonferenz anläßlich der bevorstehenden Bundestagsdebatte über die Rentenreform ein Plakat vor, das Bundeskanzler Schröder im Stil eines Fahnungsplakates in Front- und Profilansicht zeigt. Die Fotos sind in Anspielung auf die TV-Fahnungssendung mit „Vorsicht, Fall“ unterschrieben. Die drei Fotos sind mit einem Aktenzeichen als Jahresjahr gekennzeichnet. In der Profilaufnahme sind die Mundwinkel so weit nach unten gezogen, dass man eine Bildmanipulation vermuten könnte. Das Plakat wurde zwischenzeitlich ohne Entschuldigung zurückgezogen.

Fraglich ist, ob die Abbildung von Schröder in dieser Form zulässig war. Das Recht am eigenen Bild ist bei absoluten Personen der Zeitgeschichte, wie dem Bundeskanzler, stark eingeschränkt, soweit die Veröffentlichung des Bildes zur Information der Öffentlichkeit in einer diese wesentlich berührenden Frage geht, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die Rentenreform ist eine solche Frage. Der konkreten Form der Veröffentlichung als Ausdruck der Meinungsäußerungsfreiheit der Oppositionspartei steht jedoch das berechtigte Interesse des Kanzlers gegenüber, nicht als steckbrieflich gesuchter Verbrecher dargestellt zu werden, § 23 Abs. 2. Durch die Abbildung als gesuchter Betrüger Wird sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, der Achtungs- und Geltungsanspruch als Person verletzt. Dies könnte allenfalls durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt sein.

Eine Parallele kann man zu dem Greenpeace-Plakaten ziehen, auf denen von Klaus Staeck unter Namensnennung die Vorstandsvorsitzenden von Chemieunternehmen unter der Überschrift „Alle reden vom Klima, wir ruinieren es“ abgebildet waren (vgl. Betrag des Verfassers in visuell 5/99, S. 82 online unter http://www.fotorecht.de ). In diesem Fall haben Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht entschieden, dass zur Stärkung der Wirkung der Meinungsäußerung auch Porträtfotos, Satire und Sarkasmus eingesetzt werden dürfen, solange dies aus uneigennützigen Motiven geschieht und das Sachanliegen im Vordergrund steht und nicht die Herabsetzung oder Schmähung der Person. Bei den Fotos handelte es sich um „normale“ Presse- bzw. Porträtfotos. Das Hauptanliegen „Klima“ war farblich hervorgehoben und stand auch von der Schriftgröße im Verhältnis zu den Fotos im Vordergrund. Bei dem CDU-Plakat hingegen überwiegen die Fotos samt Aktenzeichen und dem Schriftzug „Vorsicht, Falle“ während das Sachanliegen „Rentenbetrug“ kleingedruckt in den Hintergrund tritt. Es steht also nicht das Sachanliegen im Vordergrund, sondern die Darstellung des Bundeskanzlers als gesuchter Betrüger und damit dessen Herabsetzung. Somit führt die Abwägung der Belange Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit zum Ergebnis, dass diese Form der Meinungsfreiheit nicht die Persönlichkeitsrechte überwiegt.

Abgesehen vom Schaden an der politischen Kultur war die Darstellung von Schröder auf dem Fahndungsplakat auch noch rechtswidrig.

RA David Seiler, 7.2.2001

Veröffentlicht in visuell 2/2001, S. 66

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