Offensichtlich ist der Markt für Schulfotografen ein so hart umkämpfter Markt, dass Fotografen, die an einer Schule fotografieren wollen zu besonderen Werbemethoden greifen.
So hatte eine gewerbliche Fotografin im Landgerichtsbezirk Potsdam der Schule einen kostenlosen PC angeboten, wenn sie an der Schule die Schüler fotografieren und die Fotos dann den Schülern bzw. deren Eltern zum Kauf anbieten darf. Sie war damit wohl erfolgreich. Die Schule stellte ihr für zwei Tage einen Raum für die Aufnahmen zur Verfügung und unterstützte die Schulfotoaktion auch noch organisatorisch.
Wahrscheinlich aufgrund von Beschwerden anderer Fotografen, die diesen Job nicht bekommen und sich bei der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. beschwert haben, hat diese gegen die erfolgreichen Werbemethoden geklagt. Begründet wurde die Klage damit, dass es wettbewerbswidrig sei, durch derartig hochwertige Geschenke die Schulleitung unsachlich bei ihrer Entscheidung, wem sie einen Fototermin in der Schule gestatte, zu beeinflussen. Dies gelte um zu mehr, als Schulen oft aufgrund der knappen öffentlichen Mitteln nicht in der Lage seien, alle gewünschten Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien zu beschaffen und deshalb für derartige Angebote besonders empfänglich seien. Das Landgericht Potsdam hatte die Klage aber abgewiesen (Urteil vom 21.8.2002, Az. 52 O 23/02), also die Werbeaktion PC gegen Schulfotoaktion für zulässig erachtet. Das OLG Brandenburg (Urteil vom 8.4.2003, Az. 6 U 137/02) gab hingegen den Wettbewerbshütern Recht.
Das letzte Wort in dieser Frage hatte aber der Bundesgerichtshof, der im Zuge des liberaleren Wettbewerbsverständnis des Europäischen Gerichtshofes und des am 03.07.2004 neu gestalteten Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) kürzlich das OLG Urteil aufgehoben und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder hergestellt hat (BGH Urteil vom 20.10.2005, Az. I ZR 112/03). Der BGH sieht den kostenlosen PC als Gegenleistung für die organisatorische Unterstützung der Fotoaktion durch die Schule und für die Überlassung des Raums für zwei Tage. Damit liegt keine unsachliche Beeinflussung der Schulleitung vor. Auch die Schüler und Eltern können frei entscheiden, ob ihnen die Fotos gefallen, der Preis angemessen ist und sie die Fotos kaufen wollen. Seitens der Schulleitung liegt auch keine unzulässige Vorteilsnahme vor, da der PC für die Schule und nicht für den Entscheidungsträger persönlich gedacht ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fotografen die Schulleitung davon abgehalten wollte, die nach dem Landesschulgesetz erforderliche Genehmigung beim Schulträger einzuholen. Dies ist eine rein verwaltungsinterne Pflicht ohne Einfluss auf das Wettbewerbsrecht. Diese zivilrechtliche Einordnung der Werbemaßnahme hat auch Auswirkung auf die strafrechtliche Beurteilung.
Anders könnte die rechtliche Einschätzung, insbesondere die strafrechtliche Beurteilung ausfällen, wenn ein Fotograf versucht durch das Versprechen und Gewähren von persönlichen Vorteilen für die Lehrer oder Schulleiter, die über die Schulfotoaktion oder der Verkauf der Fotos entscheiden, deren Entscheidung zum eigenen Vorteil zu beeinflussen. Bei dem Vorteil muss es sich nicht um den o. a. PC handeln, theoretisch genügen auch ein paar kostenlose Porträtfotos oder eben jeglicher andere persönliche Vorteil, der die dienstliche Entscheidung über die Fotoaktion beeinflussen soll. In Betracht kommt insbesondere der Straftatbestand der Bestechung, § 334 StGB (s.u.).
Es hat sich für die Fotografin gelohnt, nicht nach der Niederlage vor dem OLG aufzugeben, sondern in die Revision vor den BGH zu gehen. Dann scheint ihr Interesse an der PC-Werbeaktion groß zu sein und sich die Schulfotoaktionen entsprechend zu lohnen. Für andere Schulfotografen dürfe der Markt aber noch enger werden. Sie müssen entweder ähnlich attraktive Angebote der Schulleitung unterbreiten vielleicht ein Instrument für das Schulorchester oder versuchen, mit besseren Fotos oder günstigeren Preisen an Aufträge zu kommen. Der BGH hat jedenfalls das vormals überregulierte und europaweit strengste Werberecht ein weiteres Stück liberalisiert. Die Kreativität der Fotografen hat damit nicht nur bei den Fotos, sondern auch bei den Werbemaßnahmen, um an Fotoaufträge zu kommen, einen größeren Spielraum bekommen. Es gilt jedoch die Grenzen des Strafrechts zu beachten.
David Seiler, Rechtsanwalt
Mainz, 22.10.2005
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv "Internet-Recht im Unternehmen"
Weitere Informationen
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
http://www.wettbewerbszentrale.de/de/
http://www.wettbewerbszentrale.de/de/news/detail.asp?id=501&nb=1
Pressemitteilung zum BGH-Urteil vom 20. Oktober 2005
http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/10621.htmlb
Das Urteil wird demnächst im Volltext unter
http://www.bundesgerichtshof.de/
abrufbar sein
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/
StGB § 334 Bestechung
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten ... einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet ... oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. ...
veröffentlicht in Photopresse 44/2005, S. 10