EuGH, Urteil vom 06.06.2002, C-360/00, (Stand 6/2002)
Schutzdauer des Urheberrecht - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, Anwendbarkeit auf ein Urheberrecht, das vor Inkrafttreten des EWG-Vertrages entstanden ist.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt, dass die §§ 120 Abs. 1 und 121 Abs. 1 UrhG eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit bewirken und damit europarechtswidrig sind. Ausgangspunkt für diese Feststellung war eine Frage des BGH an den EuGH. Der BGH hat einen Fall zu beurteilen, bei dem eine Oper von Puccini 1993 vom Staatstheater Wiesbaden ohne Genehmigung des Bühnen- und Musikverlages, der die Rechte an der Oper inne hat, aufgeführt wurde. Puccini war 1924 verstorben. Nach italienischem Recht beträgt die Schutzdauer 56 Jahre nach dem Tod des Urhebers, nach deutschem Recht 70 Jahre, so dass nach deutschem Recht noch Urheberrechtsschutz bestanden hätte, nach italienischem nicht mehr. Nach dem bisherigen deutschen Urheberrecht können Ausländer deren Staaten den internationalen Urheberverträgen beigetreten sind, die gleiche Schutzdauer für sich in Anspruch nehmen, wie deutsche Urheber, längstens jedoch so lange, wie in ihrem Heimatland. Damit würde jedoch ein italienische Urheber oder, wie im vorliegenden Fall dessen Erben, gegenüber einem deutschen Urheber in Deutschland benachteiligt, was europarechtswidrig ist, auch wenn es seine eigentliche Ursache im Recht des Heimatlandes hat.
Diese Urteil ist auch für Bildagenturen wichtig, die ältere Fotografien ausländischer Fotografen in Deutschland vertreiben. Sie können sich nun auf eine Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers berufen, zumindest, wenn es sich um EU-Ausländer handelt. Es bleibt abzuwarten, ob der dt. Gesetzgeber diese Begünstigung auch Ausländern aus Drittstaaten zugute kommen lassen wird.
Rechtsanwalt David Seiler, Mainz den 18.08.2002
http://www.fotorecht.de
(veröffentlicht in visuell 2/2002, S. 46)
siehe speziell zum Thema Schutzfristen bei Fotos