Eigenmächtiger Bildmaterialbeschaffung ist durch die Möglichkeiten der Digitaltechnik leichter geworden, wie folgender Fall zeigt:
Die Tageszeitung Berliner Kurier druckte 5 Bilder, die zuvor das ARD-Fernseh-Magazin Report in einem Bericht über tote Föten ausgestrahlt hatte. Fernsehbilder lassen sich am Computer leicht digitalisieren, sog. Screenshots, und dann mit bescheidener, aber für Zeitungen offensichtlich ausreichender Qualität drucken. Der Produzent des Beitrages klagt auf DM 6000.- Schadensersatz und bekommt DM 1545.- zugesprochen (LG Berlin, Urteil vom 16.03.2000, Az. 16 S 12/99).
Das Gericht sieht das Leitungsschutzrecht des Filmproduzenten als verletzt an. Dass den Standbildern aus einem Film auch Lichtbildschutz gem. § 72 UrhG zukommen kann, untersucht das Gericht nicht. Die Nutzung der Screenshots bzw. Videoprints war nicht durch das Zitatrecht gerechtfertigt, da es nicht als Beleg und Erörterungsgrundlage bildete und nicht eindeutig als Zitat aus der Report-Sendung gekennzeichnet ist.
Interessant an der Entscheidung ist auch die Berechnung der Schadensersatzhöhe. Das Gericht nimmt eine Schätzung der Höhe des Schadensersatzes vor und bezieht sich dabei auf die MFM-Honorarübersicht als Schätzgrundlage. Es wird also kein Gutachter mehr beauftragt, da diese sich regelmäßig auch auf die MFM-Liste beziehen. Neben der Grundlizenz erkennt das Gericht grundsätzlich die Berechnungsmethode: Abbildungsgröße, Seitenaufmacher, ungewöhnliche und kostenintensive Aufnahmen und Auflagenhöhe als preisbildend an. Die Quellenangabe, die keine eindeutige Zuordnung, welche von den 7 Fotos die aus Report waren, erlaubte, führte zu einem Aufschlag von 50%. Bei fehlender Urheberkennzeichnung wird sonst regelmäßig ein Zuschlag von 100% als Schadensersatz anerkannt.
Ein weiterer Verletzerzuschlag von 100% wird jedoch abgelehnt, da dieser nur für Verwertungsgesellschaften anerkannt sei, ein schwaches Argument, aber durchaus herrschende Meinung. Gerade aber Fälle wie das Einscannen aus anderen Zeitungen und Zeitschriften oder Screenshots zur bewußte, eigenmächtigen Bildbeschaffung ohne Beachtung der Urheberrechte zeigt, dass eine Schadenberechung, die nur das übliche Honorar ausurteilt, nicht genügen, um einen Anreiz zur Einhaltung von Urheberrechten zu bieten.
RA David Seiler, 24.6.2001
Veröffentlicht in visuell 5/2001, S. 50