Prozess um Ron Sommer-Fotomanipulation geht in die nächste Runde
Dr. Ron Sommer, ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG, hatte gegen die Veröffentlichung einer Fotomontage in satirischem Zusammenhang in der Wirtschaftswoche 38/2000 geklagt, bei der sein Kopf auf einen fremden Körper gesetzt und so bearbeitet wurde, dass sein Gesicht länger, fleischiger, breiter, fülliger, also insgesamt unvorteilhafter aussah. Er wollte erreichen, dass das manipulierte Foto nicht mehr veröffentlicht wird und hat deshalb auf Unterlassung geklagt. Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten ihm Recht gegeben, der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage ab, woraufhin Sommer erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Deshalb musste sich nun der BGH erneut mit der Sache befassen:
Der BGH hat mit Urteil vom 08. November 2005 (Az. VI ZR 64/05) die Sache an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Dort soll festgestellt werden, ob die Bildmanipulation über das (reproduktions-)technisch notwendige Maß im Rahmen der Fotokollage hinausging und ob die Veränderung für den Aussagegehalt unbedeutend war. Zugegeben wird vom Verlag, dass der Kopf um 5 % gestreckt wurde (vermutlich, damit er von den Proportionen zum fremden Körper passt). Sommer behauptet eine mehrfach gestufte Bildmanipulation.
Die Frage ist deshalb von entscheidender Bedeutung, weil das Foto angeblich Authentizität suggeriert, also der Betrachter davon ausgeht, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussehe. Die Bildaussage nimmt aber nur an der Meinungsfreiheit teil, wenn sie wahr ist. Lügen sind weder durch die Meinungs- noch durch die Pressefreiheit geschützt. Da die falsche Bildaussage nicht geschützt ist, überwiegt das Persönlichkeitsrecht und es besteht ein Unterlassungsanspruch.
Der BGH lässt seine Auffassung durchblicken, wonach die Manipulation so geringfügig ist, dass allenfalls ein besonders aufmerksamer Betrachter beim genauen Vergleich mit dem Original die Abweichungen feststellen können, also keine wesentliche Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung vorliege, die einen Unterlassungsanspruch rechtfertigt.
Übrigens wenn die Manipulation für jeden offensichtlich wäre, etwas wenn das Gesicht zur Karikatur verändert worden wäre, würde nicht der falsche Eindruck eines wahren Bildes erweckt und die Abbildung wäre insgesamt von der Meinungs-, Presse- und evtl. auch von der Kunstfreiheit gedeckt.
M.E. darf man ohnehin nicht die Gesamtbetrachtung außer Acht lassen. Denn kein vernünftiger Betrachter wird annehmen, dass sich Ron Sommer auf ein bröckelndes Telekom-T setzt und so fotografieren lässt mit anderen Worten der Betrachter erkennt sofort, dass das Bild nicht wahr ist und wird dabei kaum nach einzelnen Bildelementen differenzieren. Jedenfalls wird der Fall die Gerichte auch noch im sechsten Jahr beschäftigen und es ist nicht auszuschließen, dass nach der OLG-Entscheidung der Fall ein drittes Mal beim BGH landet.
David Seiler
Rechtsanwalt, Mainz den 11.01.2006
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv "Internet-Recht im Unternehmen"
veröffentlicht in Visuell 1/2006, S. 34
Urteil des BGH v. 08.11.2005 (Az. VI ZR 64/05)
Volltext der Entscheidung:
http://www.bundesgerichtshof.de/ als pdf abrufbar