Springer-AGBs verboten

Im Januar 2007 begann der Axel Springer Verlag mit den freien Fotografen seiner verschiedenen Zeitschriften und Zeitungen neue allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu vereinbaren, die einen breiten Proteststurm auslösten. Freelens, DJV und Verdi bündelten den Protest, die Fotografen widersprechen den AGB massenhaft individuell oder vertreten durch ihre Verbände.

Die Verbände entschlossen sich gegen die neuen AGB gerichtlich vorzugehen und reichten beim Landgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Das LG Berlin untersagte daraufhin dem Springer-Verlag durch Urteil vom 5.6.2007, Az. 16 O 106/07, bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro die Verwendung der Klauseln, die mit dem Leitbild der angemessenen Vergütung der Urheber für ihre Werke und die Anerkennung der Urheberschaft am Bild nicht vereinbar sind.

Springer wollte sich nicht nur die Nutzungsrechte für ein konkretes Verlagsobjekt einräumen lassen, sondern auch das Syndication-Recht, also das Recht, die Fotos in beliebigen anderen Verlagsobjekten – auch im Ausland – verwenden zu können. Außerdem wollte der Verlag das Recht haben, die Fotos auch an Dritte zu vermarkten, also wie eine Bildagentur zu handeln, und die Bilder nicht nur für redaktionelle, sondern auch für werbliche Zwecke zu lizenzieren. Das LG Berlin sah derartige Nutzungsrechtseinräumen zwar grundsätzlich als zulässig an, aber nur, wenn die Fotografen für jede wirtschaftliche Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung bekommen Gerade dies sahen die Nutzungsrechtsklauseln aber nicht vor. Es war lediglich die Rede davon, dass eine zusätzliche Vergütung nach Absprache erfolgen kann (aber nicht erfolgen muss).

Ebenfalls unzulässig war eine Klausel, wonach bei Verletzung des Anspruchs auf Urhebervermerk keine Ansprüche des Fotografen gegeben sein sollten, also weder Schadensersatz- noch Unterlassungsansprüche.

Ob der Springer-Verlag das Urteil als endgültig akzeptiert hat oder Rechtsmittel einlegt, stand zum Redaktionsschluss noch nicht fest.

David Seiler
Rechtsanwalt Mainz, den 02.07.07
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv Internet-Recht im Unternehmen

veröffentlicht in Visuell 04/2007, S. 35