Star-Fakes und die Rechte der Fotografen

Was kann man als Fotograf gegen den Mißbrauch seiner Fotos für Star-Fakes im Internet aus rechtlicher Sicht unternehmen.?

Fotografen müssen immer wieder feststellen, dass ihre Fotos in digitaler Form mit anderen Fotos kombiniert und auf Webseiten zugänglich gemacht werden. Eine besonders perfide Form dieser Bildmanipulationen sind sog. Satr-Fakes. Als Star-Fakes werden gefälschte Erotik- oder gar Pornoaufnahmen bezeichnet, bei denen ein Porträt einer bekannten Person in eine entsprechende Aufnahme hineinmontiert wird (sog. Composing). Wer Nacktfotos von seinem Lieblingsstar sehen möchte, die in den seltensten Fällen tatsächlich vorhanden sind, kann sich bei entsprechender Kenntnis von Photoshop oder ähnlichen Programmen durch Kombination eines Porträtfotos des Stars und eines x-beliebigen Nacktfotos ein entsprechendes Bild zusammenbasteln oder sich eines von den zahlreichen Star-Fake-Fotos aus dem Internet herunterladen.

Die bekannte Ex-Tennisspielerin Steffi Graf mußte, wie zahlreiche andere Prominente und Stars auch, erleben, dass Star-Fakes von ihr auf Webseiten im Internet abrufbar sind. Diejenigen, die derartig manipulierte Bilddateien ins Internet einstellen, lassen sich oft nicht ermitteln. Steffi Graf hat aber vor dem Oberlandesgericht Köln gegen den Betreiber der Webseiten, auf denen die Star-Fakes von ihr zum Abruf bereit gehalten wurden, Recht bekommen. MSN als Website-Betreiber war, obwohl sie die Bilddateien nicht selbst hochgeladen hatten, für deren Sperrung verantwortlich. (OLG Köln, Urt. v. 28.5.2002, Az. 15 U 221/01, NJW-RR 2002, 1700).

Was können nun Fotografen, die entweder das Porträtfotos des Stars oder das Nacktfoto aufgenommen haben, gegen einen solchen Mißbrauch ihrer Fotos unternehmen?

Die Fotografen haben zunächst als Urheber der Fotos, die nach dem Gesetz als Lichtbildwerke bezeichnet werden, den Rechtsschutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). In urheberrechtlicher Hinsicht stellt das Ausschneiden oder Hinzufügen von Bildteilen (sog. Composing) eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts, eine sog. Entstellung, § 14 UrhG, und eine Bearbeitung, § 23 UrhG, der Ausgangsbilder dar. Die Bearbeitung ist zwar für private Zwecke zulässig, aber eine Veröffentlichung durch Uploading auf eine Webseite stellt eine Vervielfältigung der Bilddatei auf dem Webserver und ein öffentliches Zugänglichmachen dar. Hierzu benötigt der Content-Anbieter, also derjenige, der den Inhalt auf einer Webseite zugänglich machen will, die Zustimmung der Urheber bzw. Rechtsinhaber beider Ausgangsbilder. Der Content-Provider ist andernfalls den Urhebern gegenüber zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet, § 97 UrhG, und macht sich ggf. auch strafbar, §§ 106 ff UrhG. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs kann nach der sog. Lizenzanalogie auf der von den Gerichten anerkannten Grundlage der MFM-Honorarübersicht ermittelt werden (Bezug über www.bvpa.org)

Urheberrechtlich ist die Lage also recht einfach und klar. Das Problem besteht darin, denjenigen ausfindig zu machen und notfalls vor Gericht zu bringen, gegen den der Fotograf seine urheberrechtlichen Ansprüche durchsetzen kann. Der eigentliche Verursacher läßt sich, wie im Fall von Steffi Graf, oft nicht ermitteln, oder sitzt unerreichbar im Ausland.

Da stellt sich dann die Frage, ob der Fotograf nicht zumindest gegen denjenigen, der die Bilddateien im Internet technisch zum Abruf bereithält und hierfür den Speicherplatz auf einem an das Internet angeschlossenen Server zur Verfügung stellt (sog. Host-Provider), vorgehen kann.

Jeder Diensteanbieter (Website-Betreiber, Content-Provider) ist laut Teledienstegesetz (TDG) nach den allgemeinen Grundsätzen, zu denen auch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) gehört, für eigene Informationen (inkl. Bilddateien), die er zur Nutzung bereithält, verantwortlich, § 8 Abs. 1 TDG. Als eigene Inhalte werden auch solche angesehen, die der Diensteanbieter sich zueigen macht. Das kann dann der Fall sein, wenn man sich nicht ernsthaft und ausdrücklich von dem Inhalt distanziert, das Gesamtangebot steuert und eine Vorkontrolle durchführt, sich Nutzungsrechte an den Inhalten einräumen läßt, die Inhalte in das eigene Angebot nahtlos einbaut und mit eigenen Werbeschaltungen umrahmt, so dass die eigenen wirtschaftlichen Interessen gefördert werden. Im Fall von Steffi Graf hatte msn.de kostenfreien Webspace für eine community bereitgestellt, das Angebot durch Werbeschaltungen finanziert und sich in den Nutzungsbedingungen die Rechte einräumen lassen, die notwendig sind, um die hochgeladenen Inhalte im Internet anbieten zu dürfen.

Der Host-Provider ist nicht verpflichtet, die von ihm für Kunden gespeicherten Webinhalte zu überwachen oder nach rechtswidrigen Inhalten zu durchforsten. Das entbindet ihn jedoch nicht von einer etwaigen Pflicht, rechtswidrige Inhalte von seinen Servern zu löschen oder den Zugang zu diesen Inhalten zu sperren, § 8 Abs. 2 S. 2 TDG. Hat der Host-Provider keine Kenntnis von rechtswidrigen Dateien, die seine Kunden über seine Web-Server anbieten, ist er hierfür auch nicht verantwortlich, § 11 Ziff. 1 TDG. Wird er jedoch auf rechtswidrige Inhalte hingewiesen, sei es im Rahmen einer Abmahnung, eines Hinweises der abgebildeten Person, des Urhebers eines der Ausgangsfotos oder von dritter Seite, muss er unverzüglich nachdem er Kenntnis von diesem rechtswidrigen Umstand erlangt hat, die entsprechenden Dateien löschen oder den Zugang zu ihnen sperren. Andernfalls kann er auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden und wird ggf auch strafrechtlich verantwortlich.

Der Fotograf kann also den Host-Provider auf die Verletzung seiner Urheberrechte durch eine Abmahnung aufmerksam machen und ihn zur Sperrung der entsprechenden Bilddateien auffordern. Kommt der Provider dieser Aufforderung nicht nach, kann der Fotograf auch gerichtlich gegen ihn vorgehen.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass auch die abgebildeten Personen aus ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ihrem Recht am eigenen Bild gegen die Veröffentlichung von Star-Fakes auf Webseiten vorgehen können.

Man muss jedoch einräumen, dass sich selbst mit den Ansprüchen gegen die Host-Provider die Rechtsverletztungen von Providern mit Sitz im Ausland nur schwer und kostenintensiv verfolgen lassen. Läßt sich jedoch ein Verantwortlicher greifen, sollte man als Urheber seine Rechte wahrnehmen, auch um rechtspolitisch ein Zeichen zu setzen und ein Unrechtsbewußtsein zu schaffen bzw. zu schärfen.


Rechtsanwalt David Seiler, Mainz den 20.3.2003
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv „Internet-Recht im Unternehmen

veröffentlicht in Photopresse 14-2003, S. 10