Gemeinsame Stellungnahme der Verbände

erarbeitet von Bernd Weise (BVPA), RA Dr. Maaßen (Pyramide), RA Seiler (Freelens)
gegenüber dem Bundesministerium der Justiz zur Reform des Urhebervertragsrechts am 10.12.1999

A. Notwendigkeit einer Reform des Urhebervertragsrechts

Die wesentliche Funktion des Urheberrechts besteht darin, die ideellen und materiellen Interessen der Urheber an ihren Werken zu schützen. Diese Funktion erfüllt das geltende Urheberrechtsgesetz nur unzureichend, weil die dort vorgesehenen Regelungen zum Schutz der Urheber weitgehend dispositiv sind. Dispositive Regelungen führen nur dann zu angemessenen und ausgewogenen Ergebnissen, wenn Partner miteinander verhandeln, deren wirtschaftliche Position in etwa gleich stark ist und die sich deshalb „auf Augenhöhe“ gegenübertreten. Eine solche Konstellation ist bei Vertragsabschlüssen im Bereich des Urheberrechts nur selten anzutreffen. Meist müssen sich die Urheber dem einseitigen Vertragsdiktat der wirtschaftlich stärkeren Verwerterseite beugen und Bedingungen akzeptieren, die wichtige Schutzregelungen des Urheberrechtsgesetzes außer Kraft setzen oder gar in ihr Gegenteil verkehren.

Die Vertragsfreiheit erweist sich gerade im Urhebervertragsrecht in zunehmendem Maße als „Freiheit des freien Fuchses in einem freien Hühnerstall“ (Roger Garaudy). Weil die Vorschriften, die dem Schutz der Urheber dienen sollen, praktisch zur Disposition der wirtschaftlich starken Verwerter stehen, nutzen diese die Vertragsfreiheit einseitig zum eigenen Vorteil und zu Lasten der Urheber. Die Fotografen und Bildagenturen sind davon besonders stark betroffen, da auf dem Bildermarkt eine besondere Situation besteht:
 


Hinweis: Auf Wunsch kann die Vertragspraxis der Verwerter durch Vorlage einiger Vertragsbeispiele, die von den Berufsverbänden der Fotografen und Bildagenturen gesammelt wurden,  dokumentiert werden. Ebenso können Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die die Interessen der Fotografen und Bildagenturen berücksichtigen, aber aufgrund des strukturellen Verhandlungsungleichgewichts nur in eingeschränktem Umfange zur Anwendung kommen, vorgelegt werden.

Fotografien gehören zu den Werken mit den vielfältigsten und extensivsten Nutzungsmöglichkeiten. Fotos können heute für eine Werbeanzeige, morgen für eine Zeitschrift, übermorgen für ein Buch und danach vielleicht auch noch für eine Postkarte, ein Poster, eine CD-ROM oder eine Internetpräsenz genutzt werden. Die von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) herausgegebene Marktübersicht „Bildhonorare“ weist ca. 90 gängige Verwendungsbereiche für Fotografien aus. Die Nutzungsfrequenz eines Fotos kann nach Angaben der Bildagenturen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren bei durchschnittlich 25 bis zu 100 Verwendungen liegen. Durch die Vielfalt ihrer Nutzungsmöglichkeiten und ihre hohe Nutzungsfrequenz unterscheiden sich Fotografien deutlich von anderen urheberrechtlich geschützten Werken, die in der Regel nur für langfristige Nutzungen und für relativ eng begrenzte Nutzungszwecke zur Verfügung stehen (z.B. Filmwerke, Werke der Literatur, Werke der Baukunst). In der Praxis bedeutet das, dass Fotografen und Bildagenturen weitaus häufiger als andere Rechtsinhaber über Nutzungsrechte verhandeln und um eine angemessene Vergütung für die Überlassung dieser Rechte kämpfen müssen. Sie ziehen dabei regelmäßig den Kürzeren, weil die Verwerter darauf drängen, dass sie sofort alle Rechte für sämtliche Nutzungsmöglichkeiten und für alle Zeiten gegen Zahlung eines möglichst geringen Honorars erhalten. Mit dem derzeit geltenden Urhebervertragsrecht lässt sich eine solche „Enteignung“ der Urheber kaum verhindern.

Die immer häufiger genutzte Möglichkeit, Bilder zu digitalisieren und digital zu verwerten, hat die Situation der Fotografen und Bildagenturen weiter verschlechtert. Die Digitaltechnik und die Vernetzung von Computern im Internet/Intranet ermöglicht beliebige Veränderungen, rasche Vervielfältigungen und eine kostengünstige weltweite Verbreitung von Fotografien ohne jede Qualitätseinbuße. Die Kontrollmöglichkeiten der Rechtsinhaber tendiert bei einer digitalen Nutzung von Bildern - sei es im Internet, auf einer CD-ROM oder auf sonstige Weise - faktisch gegen Null. Dadurch werden nicht nur die Urheberpersönlichkeitsrechte gefährdet, sondern auch die wirtschaftlichen Interessen der Urheber nachhaltig bedroht. Das Urhebervertragsrecht, das die Verwerter zur Anwendung der heute bereits vorhandenen technischen Schutzvorkehrungen verpflichtet und so die Urheber bei der Abwehr der digitalen Gefährdung ihrer Belange unterstützen könnte, lässt die Fotografen auch hier im Stich.

Wenn die Urheberrechte der Fotografen oder die Rechte der Bildagenturen verletzt werden, können die Betroffenen in der Regel nur Schadenersatz in Höhe der üblichen Lizenzgebühr fordern. Ein Verletzerzuschlag, den die Rechtsprechung nur den Verwertungsgesellschaften zugesteht, wird den Urhebern und Nutzungsberechtigten bislang verweigert. Dadurch wird der Selbstbedienung bei der Verwertung fremder Werke Vorschub geleistet und der Diebstahl von geistigem Eigentum zu einem weitgehend risikolosen Delikt. Sofern die Urheberrechtsverletzungen überhaupt entdeckt werden, müssen die Rechtsverletzer allenfalls mit einer Verurteilung zur Zahlung von Lizenzgebühren rechnen, die nicht höher (und manchmal sogar niedriger) sind als die bei einem ordnungsgemäßen Vertragsabschluss fälligen Lizenzgebühren. Deshalb muss jede Reform des Urhebervertragsrechts wirkungslos bleiben, wenn nicht durch eine gleichzeitige Reform des § 97 UrhG der derzeit noch bestehende Anreiz zur Umgehung von Vertragsabschlüssen beseitigt wird.

Eine Reform des Urhebervertragsrechts ist somit auch und gerade aus der Sicht der Fotografen und Bildagenturen dringend geboten. Welche Änderungen und Ergänzungen dazu vorgeschlagen werden, zeigt die nachfolgende Übersicht.
 
 

B. Vorschläge zur Reform des Urhebervertragsrechts

I. Verbesserung und Ergänzung der §§ 31 ff. UrhG

1. Regelungen zum Vertragsinhalt

a) Einführung einer Regelung, die eine pauschale Abtretung sämtlicher Nutzungsrechte an einem Werk für unzulässig erklärt und die wirksame Abtretung von Nutzungsrechten an die Bedingung knüpft, dass
s jedes der abgetretenen Nutzungsrechte einzeln bezeichnet und
s der Umfang der vorgesehenen Nutzung zeitlich, räumlich und inhaltlich genau definiert wird.

Hinweis: entspricht Art. L. 131-3 Abs. 1 des französischen Urheberrechtsgesetzes

b) Einführung einer Regelung, die dem Urheber eine Kündigung des Vertrages über die Abtretung von Nutzungsrechten nach Ablauf bestimmter Fristen ermöglicht, wobei je nach Art des Werkes und der Nutzung unterschiedlich lange Fristen denkbar sind (maximal 30 Jahre).

Hinweis: entspricht dem Vorschlag von Nordemann (GRUR 1991, 1/4 zu § 31 Abs. 5); vgl. auch Dietz (in: Beier/Götting/Lehmann/Moufang, Urhebervertragsrecht, S. 1/33).

c) Einführung einer Regelung, die dem Urheber eine angemessene Vergütung garantiert. Diese Regelung sollte beinhalten:

(1) Festlegung des Grundsatzes, dass dem Urheber für jede Nutzung seiner Werke eine angemessene Vergütung zusteht.

Hinweis: entspricht dem Vorschlag von Nordemann (a.a.O.; zu § 32 Abs. 4 Satz 1)

(2) Vorgabe des Vergütungsmaßstabs in der Form, dass
s der Urheber eine verhältnismäßige Beteiligung an den Erträgen verlangen kann, falls durch die Verwertung seiner Werke unmittelbar Erträge erzielt werden;
s die Vergütung im übrigen unter Berücksichtigung von Art, Umfang, Dauer und geografischem Gebiet der jeweiligen Nutzung festzusetzen ist.

Hinweis: entspricht Art. L. 131-4 des französischen Urheberrechtsgesetzes

(3) Zubilligung eines Anspruchs auf Vertragsanpassung für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung mehr als 7/12 unter der üblichen und angemessenen Vergütung für die jeweilige Nutzung liegt.

Hinweis: entspricht Art. L. 131-5 des französischen Urheberrechtsgesetzes

(4) Verknüpfung der Vergütung mit dem Erwerb der Nutzungsrechte in der Form, dass der Verwerter die Nutzungsrechte erst dann erwirbt, wenn er die vereinbarte Vergütung vollständig bezahlt hat.

Hinweis: ähnlich der Vorschlag von Nordemann (a.a.O.; zu § 32 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3)

d) Einführung einer Regelung, die den Verwertern bei der digitalen Erfassung eines urheberrechtlich geschützten Werkes die Verpflichtung auferlegt, den Namen des Urhebers mit den digitalen Daten so zu verknüpfen, dass der Urheber jederzeit identifizierbar ist.

e) Einführung einer Regelung, die eine Abwälzung von Haftungsrisiken auf den Urheber für unzulässig erklärt, sofern die Schadenursache außerhalb des Gefahrenbereichs des Urhebers liegt

f) Ergänzung der Regelungen zu a) - e) durch eine Bestimmung, die vertragliche Abweichungen von den hier vorgeschlagenen gesetzlichen Regeln für unwirksam erklärt.

2. Regelungen zur Form des Vertragsabschlusses

a) Einführung einer Regelung, die für Verträge über die Abtretung von Nutzungsrechten die Schriftform vorschreibt, wobei es genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich oder per eMail erklärt werden.

Hinweis: ähnliche Regelung in Art. L. 131-2 des französischen Urheberrechtsgesetzes

b) Ergänzung der Regelung zu 2. a) durch eine Bestimmung, die bestimmte Mindesterfordernisse für die schriftliche Fixierung der vertraglichen Vereinbarungen aufstellt. Zu diesen Mindestanforderungen sollte gehören:
s Bezeichnung und genaue Definition der abgetretenen Nutzungsrechte
(vgl. 1. a));
s Festlegung der Vergütung (vgl. 1. b)).

3. Flankierende Regelung zum Schadenersatz bei Urheberrechtsverletzungen

Ergänzung des § 97 UrhG durch eine Regelung, die dem Verletzten das Doppelte der üblichen Lizenzgebühr als Schadenersatz zubilligt, um so einen Anreiz für den Abschluss von Lizenzverträgen zu schaffen und eine (nach der derzeitigen Regelung weitgehend risikolose) Selbstbedienung der Verwerter zu verhindern.

Hinweis: entspricht § 87 Abs. 3 Öster. UrhG; vgl. auch Art. 79 Poln. UrhG, der eine doppelte bzw. dreifache Vergütung vorsieht.

II. Änderung kartellrechtlicher Vorschriften

1. Ermöglichung von Konditionenempfehlungen durch Urhebervereinigungen

a) Freistellung der Urhebervereinigungen von dem Verbot, ihren Mitgliedern die Anwendung bestimmter Musterverträge oder Geschäftsbedingungen zu empfehlen.

b) Zulassung von unverbindlichen Honorarempfehlungen gegenüber Mitgliedern einer Urhebervereinigung.

2. Ermöglichung von Kollektivverträgen zwischen Urhebervereinigungen und Verwertergruppen

a) Freistellung der Vereinbarungen zwischen Urhebervereinigungen und Verwertergruppen vom Kartellverbot (§ 1 GWB).

b) Zulassung von Vereinbarungen zwischen Urhebervereinigungen und Verwertergruppen über
s Geschäftsbedingungen für die Abtretung von Nutzungsrechten,
s Richtlinien für die Honorargestaltung,
s Mindesthonorare für einzelne Nutzungen.

Hinweis: entspricht dem Vorschlag von Nordemann (a.a.O./S. 6; zu § 102a Abs. 4 GWB) und Dietz (a.a.O.; S. 42 ff.)