Bildbericht über zurückliegende Tagesereignisse aus dem Leben von V. Feldbusch

Als Verona Feldbusch mit ihrer Version eines blauen Auges in Folge einer Auseinandersetzung mit Dieter Bohlen an die Öffentlichkeit trat, berichtete das Magazin FOCUS etwa eine Woche später unter Verwendung eines Ausrisses aus der Bild-Zeitung samt Exklusiv-Foto vom 9.11.1996 darüber. Hiergegen wendet sich die Bild-Zeitung erfolglos unter Berufung auf ihre Exklusivrechte und ihre entsprechenden urheberrechtlichen Befugnisse mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sah in seiner Entscheidung vom 11.07.2002, Az. I ZR 285/99 (s.u. 1.), den Abdruck des Fotos als von dem urheberrechtlichen Privileg – aus Sicht des Rechteinhabers ist das eine Schranke seines Rechts – der Tagesberichtserstattung gedeckt, § 50 UrhG.

Diese Vorschrift gestattet unter anderem die abgabefreie Bildberichterstattung über Tagesereignisse in Zeitungen und Zeitschriften, die den Tagesinteressen Rechnung tragen, auch wenn dabei andere Werke mit abgebildet werden und keine Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt. Z.B. darf danach bei einer Ausstellungseröffnung ein Foto, ein Gemälde, eine Skulptur o.ä. im Hintergrund erkennbar sein, wenn der Kulturdezernent den Künstler begrüßt. Das im Rahmen der Berichterstattung abgebildete Werk muss bei § 50 UrhG nicht im Hintergrund stehen, denn derartige unwesentlichen Beiwerke sind bereits nach § 57 UrhG zulässig, sondern es darf auch Hauptmotiv sein.(s.u. 2.) So ist der Abdruck von Gemälden anläßlich einer Ausstellung oder der Veröffentlichung eines Kunstbandes (s.u. 3.) im Rahmen der Berichterstattung zulässig. Das gilt erst Recht, wenn die Abbildung im Kontext des Ereignisses stehen, so dass bei der Berichterstattung über eine Tarifauseinandersetzung auch eine Anzeige samt Foto, mit der ein Arbeitgeber in die Tarifauseinandersetzung eingegriffen hatte, in einem Bericht einer Zeitschrift abgebildet werden durfte.(s.u. 4.) Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Ausriss, also noch ein Teil des Artikels bei dem nicht nur das Foto von Verona Feldbusch zu sehen ist.

Als Ausnahmevorschrift ist die Regelung des § 50 UrhG aber grundsätzlich eng auszulegen, was sich insbesondere an dem Merkmal "Tagesereignis" festmacht. So war etwa die Aufnahme eines Fotos von dem wochenlang an der Alster installierten Kunstwerk "Neonrevier" in ein Jahrbuch über Hamburg nicht mehr als Tagesberichterstattung anzusehen und demnach unzulässig.(s.u. 5.) Zudem war es ebensowenig wie Christos verhüllter Reichstag ein bleibendes Werk im Straßenbild, so dass auch § 59 UrhG nicht einschlägig war.(s.u. 6.) Bei der Verwendung von Archivfotos oder, wie im vorliegenden Fall, einem Ausriss aus einer älteren und anderen Zeitung verwischt die Grenze zum Zitatrecht des § 51 UrhG.(s.u. 7.) Bei der Auslegung der Ausnahmevorschrift ist jedoch auch die durch das Grundgesetz geschützte Pressefreiheit, Art. 5 GG, zu berücksichtigen.(s.u. 8.)

So hat der BGH im vorliegenden Fall den Umstand, dass sich Verona Feldbusch an die Bild-Zeitung mit ihren Vorwürfen gegen Dieter Bohlen gewandt hat und exklusiv zu diesem Zweck ein Foto mit blauem Auge, Pflaster und Verband anfertigen lies, als das Tagesereignis gewertet, über das FOCUS berichtet hat und nicht die Vorfall, in dessen Folge es zu dem blauen Auge gekommen ist. Daher war dann auch die Berichterstattung in der ca. eine Woche später erschienen Ausgabe des FOCUS als der nächst möglichen Ausgabe der Wochenzeitschrift noch als aktuelle Gegenwartsberichterstattung anzusehen und demnach auch die Abbildung des besagten Fotos als Ausriss samt Überschrift im Kontext des Artikels in BILD ohne Zustimmung des Axel Springer Verlages zulässig.

Es erscheint jedoch fraglich, ob die Berichterstattung in BILD wirklich ein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG darstellt und vor allem, ob die Wiedergabe des beschriebenen Fotos zu dem Zweck der Berichterstattung im FOCUS zu dem Zweck geboten war, denn dies ist eine weiter Zulässigkeitsvoraussetzung. Ausreichend wäre wohl auch ein Archivfoto gewesen, wie es das Bundesverfassungsgericht kürzlich im Zusammenhang mit Fotos von Caroline von Monaco und Prinz Ernst August von Hannover angeregt hatte. Zumindest wäre dies die Variante gewesen, die den jetzt entschiedenen Rechtsfall vermieden hätte.

Rechtsanwalt David Seiler, Mainz, den 16.8.2002
http://www.fotorecht.de

(veröffentlicht in visuell 6/2002, S. 49)

ergänzt um Fundstellen:
1. BGH, Pressemitteilung Nr. 75/2002, 11.07.2002.Volltext online:
http://www.bundesgerichtshof.de
http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext_6/vo87509.htm (Stand 11/2002)
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/BGHIZR285-99.html (Stand 11/2002)
2. BGH, Urteil vom 01.07.1982, I ZR 118/80, NJW 83, 1196.
3. BGH, Urteil vom 01.07.1982, I ZR 119/80, NJW 83, 1199.
4. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.1985, 4 U 77/85, NJW-RR 1985, 220.
5. LG Hamburg, Urteil vom 24.06.1988, 74 S 5/88 (36 C 305/87), AfP 88, 381; GRUR 89, 591.
6. BGH, Urteil vom 24.01.2002, I ZR 102/99, GRUR 2002, 605.
7. Schack, Haimo, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Auflg., Tübingen 2001, Rn 486.
8. Vogel, Schricker, Urheberrecht, § 50 Rn 2.