Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines 5. Gesetzes zur Änderung des UrhG (Juli 1998)

von FreeLens e.V. gegenüber dem Bundesministerium der Justiz

Gesamtbewertung des Diskussionsentwurfes:

Der Entwurf stellt einen begrüßenswerten ersten Schritt zur Verbesserung der Rechtsposition der Urheber im Digitalzeitalter, in dem durch die erleichterten Kopier- und Manipulationsmöglichkeiten Urheberrechte zunehmend gefährdet und verletzt werden, dar. Dies gilt insbesondere für die Klarstellung, daß auch die Online-Zugänglichmachung von Werken, etwa im Internet, zum Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers gehört und die auch in diesem Zusammenhang zum Einsatz kommenden technischen Schutz- und Rechtsmanagementsysteme (Kopierschutz, digitale Signaturen und Wasserzeichen) rechtlich geschützt sind.

a.) Urhebervertragsgesetz

Es steht jedoch zu befürchten, dass ohne den Schutz der Urheber durch ein Urhebervertragsgesetz, wie dies W. Nordemann schon in GRUR 1991, 1 ff vorgeschlagen hat, sich die Situation der meisten Urheber in der Praxis nicht wesentlich verbessert. Durch die strukturell ungleiche Verhandlungsstärke (BVerfG NJW 1994, 36, 38; BVerfG NJW 1996, 2021) zwischen wirtschaftlich meist schwachen und abhängigen Urhebern und wirtschaftlich starken Nutzern führt die Vertragsfreiheit und Vertragspraxis dazu, daß die Urheber gezwungen sind, schon jetzt in umfangreichen vorformulierten Verträgen mit detaillierten Rechteeinräumungsklauseln die Rechte auch für neue Nutzungsarten, wie etwa der Online-Zugänglichmachung ihrer Werke, meist ohne zusätzlichen finanziellen Ausgleich zuzustimmen (vgl. Fromm/Nordemann, Nordemann, 9. Auflg., 1998, Einl. Rn 8; Maaßen, Vertragshandbuch, 1. Auflg. 1995, S. 15). Insbesondere von Zeitungsverlagen wird für digitale Fotos mit dem Argument, der Fotograf erspare sich die Entwicklungskosten, ein geringeres Honorar als für analoge Fotos gezahlt, obwohl der Verlage Produktions- und Bearbeitungskosten einspart, der Fotograf aber in teure Digitaltechnik investieren muß. Seine Fotografien werden dann für das geringere Honorar nicht nur in der Print-, sondern auch in der Online-Ausgabe der Zeitung verwendet. Gerade freie Fotografen stehen als "Einzelkämpfer" in starkem Konkurrenzkampf zueinander und sehen sich zudem großen Verlags- und Medienkonzernen als Vertragspartnern gegenüber. Wer versucht sich zu wehren, erhält in der Regel keine Aufträge mehr.

b.) Vergütungshöhe und -basis

Generell ist eine Anpassung, d.h. Anhebung der Vergütungssätze in der Anlage zu § 54d, die seit rund 13 Jahren nicht geändert wurde, seit langem überfällig und schon aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten (Nordemann, aaO., § 54a Rn 3). Die vermögenswerten Aspekte des Urheberrechts stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Eigentum im Sinne von Art. 14 GG dar und unterstehen seinem Schutzbereich (BVerfG NJW 1971, 2163 = BVerfGE 31, 229; auch die verwandten Schutzrechte sind Eigentum i.S.d. Art. 14 GG, so BVerfG NJW 1990, 896). Aufgabe der Rechtsordnung in diesem Zusammenhang ist es - auch im Interesse der Allgemeinheit an weiterem kulturellen Schaffen - den Urhebern den wirtschaftlichen Wert ihres Schaffens zu sichern (BGHZ 17, 266, 278; BVerfGE 31, 229 = BVerfG NJW 1971, 2163, 2164).

Zudem sollten alle bisher einer Vergütungspflicht noch nicht unterliegenden Geräte und Speichermedien, die in nennenswertem Umfang für urheberrechtsrelevante Handlungen eingesetzt werden, vergütungspflichtig werden (Nordemann, aaO., § 54a Rn 2).
 

Vor diesem Hintergrund kann der vorliegende Entwurf nur ein erster Schritt zur Stärkung der Urheberinteressen auf dem Weg zu einem Gleichgewicht zwischen Urhebern und Nutzern bzw. Verwertern sein. Davon, dass eine umfassende Anpassung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft noch erforderlich ist, geht ja auch die Begründung zum Diskussionsentwurf auf S. 3 oben aus.
 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

1.) § 49, Pressespiegel

Die vorgesehene Neuregelung des § 49 ist grundsätzlich zu begrüßen. Es bestehen keine Bedenken, elektronische Inhouse-Pressespiegel in Unternehmen zuzulassen, sofern diese in den Unternehmen selbst erstellt werden und den Urhebern über die Verwertungsgesellschaften eine angemessene Vergütung zukommt.

a.) Vergütungshöhe

Gerade an der Angemessenheit der Vergütung bestehen jedoch insofern Zweifel, als die Vergütungshöhe nun schon sehr lange nicht mehr angehoben wurde. Durch die inflationsbedingte Wertminderung ist sogar eine faktische Reduzierung der Vergütung eingetreten. Hier besteht dringend Handlungsbedarf in Form einer Anhebung der Vergütungssätze.

b.) Sprachwerke

Die redaktionelle Zusammenfassung der Begriffe "Artikel" und "Rundfunk-Kommentare" stellt zwar hinsichtlich der von diesen Begriffen bisher nicht umfaßten Sprachwerke eine Erweiterung der Verwertungsbasis dar, hinsichtlich der in Pressespiegeln regelmäßig wiedergegebenen Grafiken und Fotografien findet jedoch eine Schmälerung der Verwertungsbasis für Pressespiegel statt.

Die in der Begründung zitierte Kommentierung von Prof. Melichar, dem Geschäftsführer der VG Wort, ist naturgemäß "textlastig". Dabei müßte er wissen, dass in der Praxis völlig unbestritten auch Fotografien in Pressespiegeln wiedergegeben werden. Die VG Wort selbst übernimmt dabei für die VG Bild-Kunst in ihren mit Unternehmensverbänden geschlossenen Rahmenverträgen (z.B. dem BDI) das Inkasso ( vgl. BAZ Nr. 4, S. 128, 8.1.1997). Der Wahrnehmungsvertrag der VG Bild-Kunst enthält unter § 1 n) eine entsprechende Regelung. Laut dem Geschäftsbericht 1997 der VG Wort hat sie 286 Tsd DM netto als Pressespiegelvergütung erhalten und an die Berechtigten ausgeschüttet. Die vorgesehene Neuregelung hätte zur Folge, dass dieser Betrag den Fotografen u.a. Berechtigten verloren ginge. Es ist aber in der Praxis davon auszugehen, dass weiterhin Fotografien in Pressespiegeln enthalten sein werden, nur eben nicht mehr vergütet würden. Fotografien und Grafiken, die oftmals auf einen Blick wertvolle Informationen vermitteln oder auf solche im Begleittext aufmerksam machen, müßten andernfalls mühsam im Rahmen eines in der Regeln morgens innerhalb kurzer Produktionszeiten zu erstellenden Pressespiegels entfernt werden.

Da ein Artikel nicht nur aus Text sondern auch aus den enthaltenen Abbildungen besteht, waren letztere nach der bisherigen Regelung zulässiger Bestandteil von Pressespiegeln. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum dies geändert werden soll. Da gegen die Ausweitung der Verwertungsbasis bei Texten durch den Begriff Sprachwerke aus Fotografensicht nichts einzuwenden ist, kann dieser Begriff beibehalten werden, wenn zusätzlich klargestellt wird, dass auch Fotografien (Lichtbilder und Lichtbildwerke) weiterhin in Pressespiegeln enthalten sein dürfen. Die Vergütung erfolgt dann wie bisher.

c.) Elektronischer Volltext- oder Grafik-Pressespiegel

Der Gesetzentwurf enthält keine Aussage darüber, ob elektronische Pressespiegel nur grafisch als elektronische Fotokopie der enthaltenen Werke oder auch als mittels OCR-Technik volltextrecherchierbarer Pressespiegel erstellt werden können. Hier besteht ein bedeutender qualitativer Unterschied, der sich auch auf die Intensität der Werknutzung auswirkt (vgl. OLG Düsseldorf BB 96, 2110 u. LG Hamburg BB 96, 2112). Bei Volltextrecherchierbarkeit sollte eine höhere Vergütung wegen der intensiveren Werknutzung vorgesehen sein. Dies gilt auch in bezug auf die enthaltenen Abbildungen, da diese durch den Text in der Bildunterschrift oder im Begleittext mittels Volltextrecherche aufgefunden werden können.

d.) Thematische Einschränkung

Hinsichtlich der Einschränkung auf die Themen Politik, Wirtschaft und Religion sollte überlegt werden, ob hier nicht eine Erweiterung zumindest um die Themen Wissenschaft und Kultur möglich ist. Diese Themen sind in der Praxis Gegenstand von Pressespiegeln und werden nach der bisherigen Regelung nur nicht vergütet. Gerade bei den beiden letztgenannten Themen kommen oft Fotografien zum Einsatz. Der Vorschlag der sog. Multimedia-Richtlinie (KOM (1997) 628 endg.) enthält keine thematische Einschränkung, sondern nur eine auf Tagesfragen.

e.) Speicherungsdauer u. Löschungsfrist

Die Frage der Speicherdauer und Löschungsfrist elektronischer Pressespiegel wäre in Abgrenzung zu einem elektronischen Pressearchiv zu regeln.
 

2.) § 56, öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben

Hier sollte geprüft werden, ob die vergütungsfreie Nutzung von geschützten Werken, z.B. zur Verkaufsförderung von Geräten der Unterhaltungselektronik (TV) und von PCs, mit dem Eigentumsgrundrecht der Urheber vereinbar ist. Die Verkäufer setzen urheberrechtlich geschützte Werke zur Verkaufsförderung und damit zur Gewinnerzielung ein, ohne dass hieran die Urheber partizipieren. Es empfiehlt sich ein verwertungsgesellschaftspflichtiger Vergütungsanspruch.

3.) § 58, Katalogbildfreiheit

Die bisherige Beschränkung auf Werke der bildenden Kunst wurde von der Literatur überwiegend als Redaktionsversehen interpretiert, so dass sich die Katalogbildfreiheit auch auf Fotografien erstreckte. Auch die Neufassung läßt Zweifel offen, ob Fotografien, die keine Werke sind (Lichtbilder), von dieser Bestimmung erfaßt sind. Diese Rechtsunsicherheit sollte beseitigt werden.

Die bisherige Beschränkung auf Druckwerke (Katalog) sollte beibehalten werden. Die Verwertung im Rahmen digitaler Offline-Medien (CD-ROM) stellt durch die leichte und verlustfreie digitale Kopiermöglichkeit eine zu große Gefährdung der enthaltenen Werke dar. Zumindest sollte der Ersteller einer solchen CD-ROM zum Einsatz geeigneter technischer Schutzmechanismen verpflichtet sein.

Im übrigen ist der in der Begründung verwendete Begriff "Multimedia-Werk" ohne nähere Definition unklar. Soll es sich hierbei um eine neue Werkart i.S.d. § 2 Abs. 1 UrhG handeln?
 

4.) § 60, Bildnis

a.) Anzahl der vergütungsfrei nutzbaren Fotos

Die zustimmungs- und vergütungsfreie Verwendung von Bildnissen, z.B. von Porträtfotografien zum Schmuck privater Homepages, sollte nicht unbegrenzt zulässig ein, sondern auf ein notwendiges oder zumindest angemessenes Maß entsprechend dem Zitatrecht begrenzt werden.

b.) "privater Zweck" statt "nicht gewerblicher Zweck"

Die Begrenzung auf "nicht gewerbliche Zwecke" ist im Ansatz zu begrüßen. Jedoch ist der Begriff "gewerblich" auslegungsbedürftig. Bei enger Auslegung wäre z.B. die Verwendung eines bestellten Porträtfotos eines Anwaltes als Freiberufler auf seiner Kanzlei-Homepage zulässig. Klarer scheint daher der Ausdruck "ausschließlich private Zwecke" statt "nicht gewerbliche Zwecke". Hierbei kann an die Auslegung des Ausdruckes "privater Gebrauch" in § 53 Abs. 1 S. 1 angeknüpft werden.
 

5.) § 63, Quellenangabe

Soweit ersichtlich regelt Abs. 3 nicht alle Fälle der erweiterten Verwertungsbasis für Pressespiegel. So müßte z.B. auch ein aus einer Online-Zeitung (E-Zine) übernommenes Sprachwerk oder Foto durch Angabe des Urhebers (§ 13 UrhG) und der Internet-Adresse (URL) gekennzeichnet werden.
 

6.) §§ 96a, b, technischer Schutz u. Rechteinformationen

a.) Verletzungstatbestände

Diese Regelungen sind grundsätzlich sehr zu begrüßen, auch soweit sie über die internationalen und europarechtlichen Vorgaben hinausgehen. Gerade derartige Systeme sind eine notwendige Voraussetzung zur individuellen Rechtewahrnehmung und —vergabe, z.B. für Fotografien, die sich grundsätzlich online aussuchen, lizenzieren und liefern lassen. Entsprechende Modell- und Pilotprojekte, auch mit EU-Unterstützung, sind in der Erprobungsphase oder kurz davor. Hier ist ein frühzeitiger rechtlicher Schutz angebracht. Die Verletzungstatbestände scheinen recht umfassend abgebildet zu sein.

b.) Rechtsfolgenseite, insb. Schadensersatz

Der hinreichende Rechtsschutz auf der Rechtsfolgenseite ist jedoch nicht gewahrt. Der Verweis auf § 823 BGB scheint nicht ganz systemkonform. Eine entsprechende Regelung im Rahmen des § 97 UrhG wäre vorzugswürdig.

Auch die o.a. EU-Richtlinie fordert einen effektiven Schutz des geistigen Eigentums, wozu nach Erwägungsgrund Nr. 36 und Begründung zu Art. 8 abschreckende Sanktionen erforderlich sind. Hier bietet sich ein pauschaler Schadensersatz in mindestens der doppelten Höhe der üblichen Lizenzgebühr an (vgl. § 54f Abs. 3 UrhG). Dies ist auch dadurch gerechtfertigt, dass regelmäßig zwei Rechtsverletzungen vorliegen: die bzgl. der technischen Systeme und die bzgl. der Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte. Die EuGH-Rechtsprechung zu § 611a BGB zeigt, daß zu der geforderten Abschreckung mehr erforderlich ist, als ein Schadensersatz in Höhe einer einfachen Lizenzgebühr. Andernfalls läge ein Sanktionsdefizit vor, das geradezu zur Selbstbedienung einläd (Assmann, BB 1985,15).

Auch der durch die Entscheidungen des BVerfG "Soraya" und des BGH "Caroline von Monaco" anerkannte zivilrechtliche Präventionsgedanke (vgl. Rossengarten, NJW 1996,1935, 1937) spricht für dieses Ergebnis.
 

c.) § 97, Höhe des Schadensersatzes

In § 97 UrhG sollte in Anbetracht der leichten Verletzbarkeit der Urheberrechte im digitalen Zeitalter generell ein pauschaler Schadensersatz mindestens in doppelter Höhe der üblichen Lizenzgebühr zum besseren Schutz der Urheberrechte vorgesehen werden.

7.) § 96c, Pflicht, Schutzsysteme einzusetzen

In einem § 96c sollte geregelt werden, dass derjenige Nutzer bzw. Verwerter geschützter Werke und Lichtbilder, der diese online, z.B. im Internet (www) zugänglich macht, technisch Schutz- und Identifizierungssysteme einsetzen muß. Er schafft andernfalls eine Gefahrenlage. Bei unterlassenen Schutzmaßnahmen kann außer dem Verletzer auch der Schutzpflichtige aufgrund der Verletzung seiner Garantenstellung durch den Urheber in Anspruch genommen werden.


David Seiler
Rechtsanwalt
Stand: 1998

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