Entwurf eines Gesetzes über das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Kunst und der Photographie des Reichsjustizministeriums von 1932

Rechtshinweis: Gesetzestexte sind nach § 5 UrhG zwar gemeinfrei, nicht aber deren Aufbereitung, Konsolidierung, Kommentierung, Gliederung und die Einfügung von Paragrafenüberschriften und Inhaltsverzeichnissen. Diese Leistungen sind urheberrechtlich geschützt, § 3 UrhG, weshalb die Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung, Online-Zugänglichmachung oder Frame-Verlinkung dieser Fassung des Gesetzestextes nicht ohne Zustimmung von RA David Seiler zulässig ist, sofern sie nicht durch §§ 44a UrhG gedeckt sind..

Ich danke Herrn stud. jur. Tobias Henn, Mainz – für die Erfassung und Bearbeitung der Texte

Hinweis:
Eine Gesamtfassungen des seit dem 13. September 2003 geltenden Urheberrechtsgesetzes mit allen Änderungen sowie alle anderen früheren Fassungen des Urheberrechtsgesetzes ab 1965 stellt das Institut für Urheber- und Medienrecht zur Verfügung:
http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/2003-09-13/text/

Siehe insgesamt zu Urheberrechtsmaterialien:

Schulze, Marcel,
Materialien zum Urheberrechtsgesetz, 3. Auflg., Weinheim 2003

Ebenfalls hier online abrufbar ist das in Kraft getreten KUG 1907

Entwurf eines Gesetzes über das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Kunst und der Photographie des Reichsjustizministeriums von 1932

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Geschützte Werke

(1) Werke der Literatur, der Kunst und der Photographie sind nach Maßgabe dieses Gesetzes urheberrechtlich geschützt.

(2) Den Schutz genießt das Werk als Ganzes und in seinen Teilen

 

§ 2 Werke der Literatur und der Kunst

Als Werke der Literatur und der Kunst sind folgende Werke anzusehen, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen:

            I. als Werke der Literatur:

                       1. Sprachwerke, wie Reden, Vorträge und Schriftwerke;

                       2. choreographische und pantomimische Werke;

3. Zeichnungen, Pläne, Karten, plastische Darstellungen, Skizzen und sonstige Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wenn sie nicht als Werke der bildenden Künste anzusehen sind;

4. Werke der Kinematographie, gleichviel, ob sie die den Gegenstand des Werkes bildenden Handlungen und Vorgänge allein für das Gesicht oder gleichzeitig für Gesicht und Gehör wiedergeben;

            II. als Werke der Kunst:

                       1. Werke der Tonkunst;

2. Werke der bildenden Künste, wie: Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Holzschnitte und alle anderen Erzeugnisse der graphischen Kunst;

Werke der Bildhauerei und alle anderen Werke der plastischen Kunst; Werke der Baukunst; Erzeugnisse des Kunstgewerbes; Pläne und Entwürfe zu Werken der bildenden Künste aller Art.

 

§ 3 Werke der Photographie

Als Werke der Photographie gelten auch solche Bildwerke, die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt werden.

 

§ 4 Bearbeitungen

(1) Übersetzungen und sonstige Bearbeitungen sind, soweit sie sich als eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters darstellen, unbeschadet des am bearbeitenden Werk bestehenden Urheberrechts, wie Originalwerke geschützt.

(2) Ein unter freier Benutzung eines anderen Werkes geschaffenes, aber selbständiges neues Werk gilt nicht als Bearbeitung.

 

§ 5 Sammlungen

Sammlungen von Werken der Literatur, Kunst oder Photographie, deren Auslese oder Anordnung eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellt, sind, unbeschadet der Urheberrechte an den darin aufgenommenen einzelnen Werken, als Werke der Literatur geschützt.

 

§ 6 Freie Werke

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Schriften sind vom Schutz des Urheberrechts ausgeschlossen.

 

§ 7 Urheber

(1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.

(2) Das Urheberrecht an gewerbsmäßig hergestellten Werken der Photographie steht dem Inhaber des Unternehmens zu.

 

§ 8 Miturheber

(1) Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, so steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu. Diese können nur gemeinschaftlich das Werk veröffentlichen, ändern, verwerten oder sonst darüber verfügen. Verweigert ein Miturheber ohne ausreichenden Grund seine Einwilligung, so kann jeder andere Miturheber im ordentlichen Rechtsweg begehren, daß das Gericht die fehlende Einwilligung durch seine Entscheidung ersetzt.

(2) Jeder Miturheber ist für sich berechtigt, Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts gerichtlich zu verfolgen.

(3) Die Verbindung von Werken verschiedener Art, wie die eines Werkes der Literatur mit einem Werke der Tonkunst oder der bildenden Künste, begründet an sich keine Miturheberschaft.

 

§ 9 Vermutung der Urheberschaft

(1) Wer auf den Vervielfältigungen eines erschienenen Werkes oder auf dem Originalstück eines Werkes der bildenden Künste oder der Photographie in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird, gilt bis zum Beweise des Gegenteils als Urheber des Werkes, gleichviel, ob die Bezeichnung in der Angabe seines wahren Namens oder eines von ihm bekanntermaßen benutzten Decknamens oder – bei Werken der bildenden Künste oder der Photographie – in einem solchen Zeichen besteht.

(2) Das gleiche gilt von dem, der bei einem öffentlichen Vortrag, einer öffentlichen Aufführung oder Vorführung oder bei einer Sendung des Werkes durch Rundfunk in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird.

 

§ 10 Wahrnehmung der Rechte des Urhebers durch den Herausgeber oder Verleger

Wird der Urheber nicht auf die im § 9 angeführte Art bezeichnet, so ist der Herausgeber oder, wenn ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die dem Urheber zustehenden Rechte wahrzunehmen.

 

§ 11 Veröffentlichung, Erscheinen

Ein Werk gilt als veröffentlicht, sobald es ihm mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Es gilt als erschienen, sobald Vervielfältigungen des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten herausgegeben (feilgehalten oder in Verkehr gesetzt) worden sind.

 

Zweiter Abschnitt

Inhalt des Urheberrechts

 

§ 12 Bestandteile des Urheberrechts

(1) Der Urheber hat, vorbehaltlich der in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen, das ausschließliche Recht, das Werk auf die in den §§ 13 bis 17 bezeichnete Art zu verwerten (Werknutzungsrechte)

(2) Dem Urheber eines Werkes der bildenden Künste steht auch das Recht auf den Urheberanteil nach Maßgabe des § 18 zu.

(3) Neben den in den Abs. 1, 2 angeführten Befugnissen genießt der Urheber Schutz gegen unbefugte Eingriffe in seine berechtigten persönlichen Interessen am Werk.

(4) Namentlich ist es dem Urheber vorbehalten, zu bestimmen, ob und mit welcher Urheberbezeichnung (§ 9) das Werk zu versehen ist. Ohne seine Einwilligung darf an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung in anderen als den vom Gesetz bezeichneten Fällen keine Änderung vorgenommen werden.

(5) Der Inhalt eines Werkes der Literatur darf ohne Einwilligung des Urhebers nicht öffentlich mitgeteilt werden, solange weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt veröffentlicht ist.

(6) Auf dem Originalstück eines Werkes der bildenden Künste darf die Urheberbezeichnung nur vom Schöpfer des Werkes oder mit seiner Einwilligung angebracht werden. Auf der Vervielfältigung oder Bearbeitung eines solchen Werkes darf die Urheberbezeichnung (§ 9) nicht auf eine Art angebracht werden, die der Vervielfältigung oder Bearbeitung den Anschein eines Originalstücks gibt.

(7) Den Urhebern von gewerbsmäßig hergestellten Werken der Photographie (§ 7 Abs. 2) stehen außer den Werknutzungsrechten nur die im Abs. 4 bezeichneten Rechte zu.

 

§ 13 Werknutzungsrechte

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, Vervielfältigungen gewerbsmäßig zu verbreiten und das Werk durch Rundfunk zu senden.

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht:

a) ein Werk der Literatur öffentlich vorzutragen oder aufzuführen;

b) ein Werk der Tonkunst öffentlich aufzuführen;

c) ein Werk der bildenden Künste oder der Photographie durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen.

(3) Der Urheber hat endlich das ausschließliche Recht, zu der dem Bearbeiter vorbehaltenen Verwertung einer Bearbeitung des Werkes seine Einwilligung zu erteilen; der Bearbeiter darf ohne diese Einwilligung die Verwertung nicht vornehmen.

 

§ 14 Vervielfältigungsrecht

(1) Das Vervielfältigungsrecht (§ 13 Abs. 1) umfaßt alle Arten von Vervielfältigungen, gleichviel, in welchem Verfahren und in welcher Zahl sie hergestellt werden.

(2) Als Vervielfältigung gilt namentlich auch die bloße Übertragung des Vortrags oder der Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe des Werkes für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallvorrichtungen), wie Filmstreifen, Schallplatten oder dergleichen, sowie die Herstellung von Schallvorrichtungen durch Lochen, Stanzen, Anordnen von Stiften oder auf ähnliche Art, wie Leierkasten, Spieldosen oder dergleichen.

 

§ 15 Verbreitungsrecht

Dem Verbreitungsrecht (§ 13 Abs. 1) unterliegen die Vervielfältigungen nicht, die mit Zustimmung des Berechtigten im Wege der Übereignung in Verkehr gesetzt worden sind; ist die Zustimmung nur für ein bestimmtes Gebiet erteilt worden, so bleibt das Recht zur Verbreitung außerhalb dieses Gebietes unberührt.

 

§ 16 Senderecht

Das Recht, ein Werk durch Rundfunk zu senden (§ 13 Abs. 1), umfaßt auch die Befugnis, den Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst oder ein Werk der bildenden Künste oder der Photographie auf elektrischem Wege von einer im In- oder Ausland gelegenen Stelle aus der Allgemeinheit im Inland in ähnlicher Unbegrenztheit wie beim Rundfunk, jedoch mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar zu machen. Diese Vorschrift gilt nicht für Rundfunkvermittlungsanlagen.

 

§ 17 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht

(1) Unter Vorträgen und Aufführungen (§ 13 Abs. 2 a und b) sind auch solche zu verstehen, die mit Bild- oder Schallvorrichtungen veranstaltet werden.

(2) Das Vortrags-, Aufführungs- oder Vorführungsrecht (§ 13 Abs. 2) umfaßt auch die Befugnis, Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen zur öffentlichen Wiedergabe des Werkes durch Lautsprecher oder eine ähnliche technische Einrichtung außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten oder dergleichen), wo sie stattfinden, oder eine Rundfunksendung zur öffentlichen Wiedergabe des Werkes durch Lautsprecher oder eine ähnliche technische Einrichtung zu benutzen.

 

§ 18 Urheberanteil

(1) Wird ein Originalstück von Werken der bildenden Künste vor dem Erlöschen des Urheberrechts um ein Entgelt weiterveräußert, das mindestens 500 RM. beträgt, so hat der Veräußerer dem Urheber drei vom Hundert des Entgelts als Urheberanteil zu entrichten. Die Erwerber haften für die Erfüllung dieser Verpflichtung zur gesamten Hand mit den Veräußerern. Miturhebern steht der Anspruch zu gleichen Teilen zu, wenn sie nicht anderes vereinbart haben.

(2) Bei der Veräußerung eines Werkes der Baukunst oder Kunstgewerbes entsteht kein Anspruch auf den Urheberanteil. Ist ein sonstiges Werk der bildenden Künste mit einer anderen Sache als Einheit veräußert worden, so ist der Urheberanteil von dem Teil des Entgelts zu berechnen, der nach dem Verhältnis des Gesamtwerts zum Wert des Werkes der bildenden Künste auf dieses entfällt.

(3) Eine Verpflichtung zur Zahlung des Urheberanteils besteht nicht, wenn nachgewiesen wird, daß das um den Urheberanteil verminderte Entgelt höher ist als das bei der letzten entgeltlichen Veräußerung erzielte.

(4) Auf den Anspruch kann im voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.

(5) Der Veräußerer hat dem Urheber den Gegenstand der Veräußerung, seinen und des Erwerbers Namen und Wohnort und die Höhe des erzielten Entgelts binnen vier Wochen nach Abschluß des Vertrages anzuzeigen und ihm gleichzeitig den Urheberanteil zu zahlen oder die Tatsachen mitzuteilen, deren Nachweis nach Abs. 3 die Zahlungspflicht aufhebt. Ist der Veräußerer seiner Anzeigepflicht rechtzeitig nachgekommen, so verjährt der Anspruch auf den Urheberanteil in einem Jahr nach dem Zugehen der Anzeige.

(6) Die Reichsregierung bestimmt durch Verordnung eine Stelle, an die die Anzeige von der Veräußerung und die Zahlung des Urheberanteils mit derselben Wirkung wie an den Urheber selbst vorgenommen werden können. Durch Verordnung kann ferner die Geschäftsführung dieser Stelle geregelt und ihre Berechtigung vorgesehen werden, Ansprüche auf den Urheberanteil im Namen des Urhebers geltend zu machen und den Urheberanteil einzuziehen. Ebenso kann bestimmt werden, wie eingezogene Urheberanteile, die nicht binnen drei Jahren nach ihrem Eingang an den Urheber abgeführt werden konnten, zu verwenden sind und welche Vergütung der genannten Stelle für ihre Tätigkeit zusteht; auch können nähere Vorschriften über die Auskunftspflicht der Beteiligten sowie über die Anzeigepflicht und die Einziehung und Abführung des Urheberanteils bei öffentlichen Versteigerungen getroffen werden.

 

Dritter Abschnitt

Bestimmungen über den Rechtsverkehr in Urheberrechtssachen

 

§ 19 Übertragung des Urheberrechts

(1) Das Urheberrecht ist nur von Todes wegen übertragbar. Im Fall des Übergangs auf mehrere Personen finden die für Miturheber (§ 8) geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Ist der Fiskus oder eine andere juristische Person gesetzlicher Erbe, so erlischt das Urheberrecht, soweit es dem Erblasser zusteht mit dessen Tode.

(2) Erlischt das Recht eines Miturhebers vor dem Ablauf der Schutzfrist, so wächst sein Anteil den übrigen Miturhebern zu.

(3) Das Urheberrecht an gewerbsmäßig hergestellten Werken der Photographie (§ 7 Abs. 2) kann auch unter Lebenden auf einen anderen übertragen werden.

(4) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck >>Urheber<<, wenn sich nicht aus dem Zusammenhang das Gegenteil ergibt, auch die Personen, auf die das Urheberrecht gemäß den Abs. 1 bis 3 übergegangen ist.

 

§ 20 Übertragung von Werknutzungsrechten

(1) Werknutzungsrechte können beschränkt oder unbeschränkt unter Lebenden oder von Todes wegen übertragen werden; die Übertragung kann auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes Gebiet geschehen.

(2) Die Weiterübertragung eines Werknutzungsrechts ist, wenn nicht anderes vereinbart ist, unter Lebenden nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig. Doch kann die Zustimmung nur verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Die Vorschriften des Abs. 2 gelten weder für die Weiterübertragung von Werknutzungsrechten an gewerbsmäßig hergestellten Werken der Kinematographie noch für die Weiterübertragung des Urheberrechts oder von Werknutzungsrechten an gewerbsmäßig hergestellten Werken der Photographie.

 

§ 21 Übergang der Werknutzungsrechte an Werken der Kinematographie

(1) Die Werknutzungsrechte an einem gewerbsmäßig hergestellten Werk der Kinematographie gehen kraft Gesetzes auf den Inhaber des Unternehmens über.

(2) Wird zur Herstellung eines solchen Werkes ein anderes Werk benutzt, wie der zu diesem Zweck bearbeitete Roman oder das Filmmanuskript, oder wird ein anderes Werk, z.B. ein Musikstück, zur Wiedergabe im Rahmen des Werkes der Kinematographie vervielfältigt, so findet die Vorschrift des Abs. 1 auf die Werknutzungsrechte keine Anwendung, die am benutzten oder vervielfältigten Werk bestehen.

 

§ 22 Änderungsverbot

(1) Im Fall der Übertragung eines Werknutzungsrechts hat der Erwerber, soweit nicht anderes vereinbart ist, nicht das Recht, am Werke selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung (§ 9) Änderungen vorzunehmen. Zulässig sind jedoch Änderungen, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der dem Berechtigten eingeräumten Verwertung des Werkes gefordert werden.

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten auch im Fall des Übergangs der Werknutzungsrechte an einem gewerbsmäßig hergestellten Werk der Kinematographie auf den Inhaber des Unternehmens (§ 21 Abs. 1). Übertragt dieser ein Werknutzungsrecht an einem solchen Werk auf einen anderen, so bedarf der Erwerber zu einer nicht schon nach Abs. 1 Satz 2 zulässigen Änderung der Einwilligung sowohl des Inhabers des Unternehmens als auch der Urheber des kinematographischen Werkes, der letzteren aber nur dann, wenn sie als solche auf den Vervielfältigungen oder in Ankündigungen des Werkes genannt sind.

 

§ 23 Eigentumserwerb an Werkstücken und Urheberrecht

Überträgt der Urheber einem anderen das Eigentum an einem Werkstück, so ist darin im Zweifel die Übertragung eines Werknutzungsrechts nicht enthalten. Doch ist bei Werken der bildenden Künste oder der Photographie der Erwerber eines Werkstücks im Zweifel berechtigt, es zu veröffentlichen.

 

§ 24 Pflichten des Besitzers von Werkstücken

Der Besitzer eines Werkstücks hat es dem Urheber auf dessen Verlangen zugänglich zu machen, soweit das zur Herstellung von Vervielfältigungen oder Bearbeitungen eines Werkes notwendig ist. Der Besitzer ist aber nicht verpflichtet, dem Urheber das Werkstück zu diesem Zweck herauszugeben; er ist auch nicht verpflichtet, es aufzubewahren oder vor Beschädigung oder Vernichtung zu schützen.

 

§ 25 Verfügungen über künftige Werke

(1) Auch über erst zu schaffende Werke kann im voraus gültig verfügt werden.

(2) Doch ist ein Vertrag, womit der Urheber über künftige, entweder überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmte Werke verfügt, kündbar, sobald ein Jahr nach dem Abschluß des Vertrages abgelaufen ist. Das Kündigungsrecht steht beiden Teilen zu und ist unverzichtbar. Die Kündigungsfrist steht beiden Teilen zu und ist unverzichtbar. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.

 

§ 26 Auslegung von Verträgen über Werknutzungsrechte

Wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart worden ist, erstreckt sich die Übertragung eines Werknutzungsrechts nicht auf Bearbeitungen des Werkes. Ebensowenig erstreckt sich die Übertragung des Rechts, ein Werk zu vervielfältigen, darauf, das Werk auf Bild- oder Schallvorrichtungen zu übertragen.

 

§ 27 Gesamtausgaben

Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht übertragen hat, ein Werk zu vervielfältigen und die Vervielfältigung gewerbsmäßig zu verbreiten, darf trotzdem dieses Werk in einer Gesamtausgabe seiner Werke vervielfältigen und verbreiten, sobald seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Werk erschienen ist, zwanzig Jahre verstrichen sind. Diese Befugnis des Urhebers kann durch Vertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

 

§ 28 Beiträge zu Sammelwerken

(1) Ist ein Werk als Beitrag zu einem periodischen Sammelwerk (Zeitung, Zeitschrift, Kalender, Almanach oder dergleichen) angenommen worden, so bleibt der Urheber des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und diese Vervielfältigung gewerbsmäßig zu verbreiten, wenn nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Herausgeber oder Verleger des Sammelwerks das ausschließliche Recht dazu erworben hat.

(2) Der Urheber darf einen Beitrag, für den der Herausgeber oder Verleger des periodischen Sammelwerks das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht erworben hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, anderweit vervielfältigen und dies Vervielfältigungen gewerbsmäßig verbreiten, sobald seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Beitrag erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist. Dasselbe gilt für Beiträge zu einem nicht periodischen Sammelwerk, für deren Überlassung dem Urheber ein Anspruch auf Vergütung nicht zusteht. Bei Schriftwerken, die einer Zeitung als Beiträge überlassen werden, ist der Urheber, wenn nicht anders vereinbart ist, sogleich nach dem Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und die Vervielfältigungen gewerbsmäßig zu verbreiten.

 

§ 29 Rücktrittsrecht

(1) Macht der Erwerber eines Werknutzungsrechts ohne einen Grund, den der Veräußerer zu vertreten hat, von dem ihm übertragenen Recht keinen oder einen so unzureichenden Gebrauch, daß berechtigte Interessen des Veräußerers dadurch wesentlich verletzt werden, so kann ihm dieser zu Nachholung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er nach dem Ablauf der Frist vom Vertrage zurücktrete. Ist die Frist ergebnislos verstrichen, so ist der Rücktritt zulässig. Ist keine Frist für die Ausübung des Werknutzungsrechts vereinbart worden und ergibt sich aus dem Zweck des Vertrags keine kürzere Frist, so steht dem Veräußerer die Befugnis zur Bestimmung der Nachfrist nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage des Vertragsabschlusses oder, bei späterer Ablieferung des Werkes, seit dem Tage der Ablieferung zu.

(2) Der Gewährung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Werknutzungsrechts dem Erwerber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Bestimmung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Veräußerers gefährdet würden.

(3) Eine bereits empfangene Vergütung ist vom Veräußerer im Fall seines berechtigten Rücktritts nicht zurückzuerstatten.

(4) Auf das Rücktrittsrecht (Abs. 1 bis 3) kann im voraus nicht verzichtet werden.

(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch dann entsprechend, wenn der Verleger die Herausgabe einer Neuauflage, zu der er berechtigt ist, oder der Erwerber eines anderen Werknutzungsrechts die weitere Verwertung des Werkes ohne einen vom Veräußerer zu vertretenden Grund binnen der im Abs. 1 bezeichneten Frist unterläßt. Diese Frist beginnt für die Herausgabe einer Neuauflage mit dem Zeitpunkt, wo die frühere Auflage vergriffen ist, sonst mit der zuletzt vorgenommenen Verwertung.

(6) Hat sich der Erwerber verpflichtet, das ihm übertragene Werknutzungsrecht auszuüben, so bleiben im Fall einer nicht rechtzeitigen oder nicht gehörigen Erfüllung weitergehende Rechte unberührt, die dem Veräußerer nach den allgemeinen Vorschriften zustehen.

 

§ 30 Zwangsvollstreckung

(1) Das Urheberrecht als solches ist der Zwangsvollstreckung entzogen.

(2) In Werknutzungsrechte finde die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber selbst (§ 7) ohne dessen Einwilligung nicht statt; die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Gegen Personen, auf die das Urheberrecht von Todes wegen übergegangen ist, darf die Zwangsvollstreckung ohne ihre Einwilligung nur vorgenommen werden, wenn das Werk schon erschienen ist.

(3) Auf gewerbsmäßig hergestellte Werke der Photographie finden die Vorschriften der Abs. 1, 2 keine Anwendung.

(4) Dem Urheber oder seinen im Abs. 2 genannten Rechtsnachfolgern gehörige Originalstücke (Handschriften) von Werken der Literatur oder Tonkunst unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur, wenn diese Personen einwilligen oder soweit es zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Werknutzungsrecht notwendig ist. Dasselbe gilt für die den genannten Personen gehörigen Originalstücke von noch nicht veröffentlichten Werken der bildenden Künste mit Ausnahme von Originalstücken, die zum Verkauf bereitgestellt worden sind, und von Bauten.

(5) Ausschließlich zur Vervielfältigung, Aufführung oder Vorführung eines Werkes der Kinematographie, der bildenden Künste oder der Photographie, bestimmte Vorrichtungen, wie Formen, Holzstücke, Platten, Filmstreifen oder dergleichen unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur insoweit, als es zur Durchführung einer Zwangsvollstreckung in das Urheberrecht oder eines Werknutzungsrechts notwendig ist.

 

Vierter Abschnitt

Beschränkungen der Werknutzungsrechte

 

1. Freie Werknutzungen

 

§ 31 Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch

(1) Zulässig ist die Herstellung einzelner Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch

(2) Die Vervielfältigungen können auch durch einen Dritten hergestellt werden; doch gilt dies für Werke der bildenden Künste oder der Photographie nur bei unentgeltlicher Herstellung, für Werke der Literatur oder Tonkunst nur dann, wenn die Herstellung nicht im Betrieb eines Erwerbsunternehmens vorgenommen wird.

(3) Das Ausführen von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und das Nachbauen eines Werkes der Baukunst ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

 

Freie Werknutzungen bei Werken der Literatur

 

§ 32

(1) Zulässig ist:

1. die Vervielfältigung eines Vortrags oder einer Rede in Zeitungen oder Zeitschriften, wenn der Vortrag oder die Rede Bestandteil einer öffentlichen Verhandlung ist;

2. die Vervielfältigung von Vorträgen oder Reden, die bei Verhandlungen in öffentlichen Angelegenheiten gehalten werden.

(2) Doch ist die Vervielfältigung der im Abs. 1 bezeichneten Vorträge und Reden in Sammlungen solcher Werke dem Urheber vorbehalten.

 

§ 33

(1) Zulässig ist der Abdruck einzelner Artikel über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen aus Zeitungen oder Zeitschriften in anderen Zeitungen oder Zeitschriften, soweit die Artikel nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.

(2) Vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten dürfen aus Zeitungen und Zeitschriften stets abgedruckt werden.

 

§ 34

Zulässig ist die Vervielfältigung:

1. wenn einzelne Stellen eines Sprachwerks nach der Veröffentlichung in einem selbständigen literarischen Werk angeführt werden;

2. wenn einzelne Schriftwerke oder einzelne Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art nach dem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein selbständiges wissenschaftliches Werk oder in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist.

 

§ 35

(1) Kleine Teile einer Dichtung oder Gedichte von geringem Umfang dürfen nach ihrem Erscheinen als Text zu einem neuen Werk der Tonkunst in Verbindung mit diesem vervielfältigt werden. Jedoch ist der Urheber des Tonwerks verpflichtet, dem Urheber des vertonten Werkes einen angemessenen Anteil an dem Ertrag zu gewähren, den er durch die urheberrechtliche Verwertung des Tonwerks in Verbindung mit dem Text erzielt.

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht für Sprachwerke, die ihrer Gattung nach zur Vertonung bestimmt sind, wie die Texte von Oratorien, Opern, Operetten und Singspielen, ferner nicht für Sprachwerke, die bloß als Texte zu Tanz- oder Stimmungsmusik erschienen sind.

(3) Vertonte Sprachwerke der im Abs. 1 bezeichneten Art dürfen auch ohne Verbindung mit dem Tonwerk vervielfältigt werden:

1. zum ausschließlichen Gebrauch der Hörer, die einer unmittelbaren persönlichen Wiedergabe des Tonwerks am Aufführungsort beiwohnen;

2. in Programmen worin das Senden des Tonwerks durch Rundfunk angekündigt wird;

3. als Aufdruck auf Schallvorrichtungen oder in Beilagen dazu; die Schallvorrichtungen dürfen nicht einer urheberrechtlichen Vorschrift zuwider hergestellt oder verbreitet, die Beilagen müssen als solche bezeichnet sein.

 

§ 36

(1) Die Vervielfältigungsfreiheit nach den §§ 32, 33, 34 Nr. 2 § 35 umfaßt nicht die Übertragung auf Bild- oder Schallvorrichtungen.

(2) Soweit ein Werk nach den §§ 32 bis 35 ohne Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt werden darf, ist auch die gewerbsmäßige Verbreitung der Vervielfältigungen und, die öffentliche Aufführung und das Senden des Werkes durch Rundfunk zulässig.

 

§ 37

Kleine Teile von Vorträgen oder Aufführungen literarischer Werke dürfen zur kinematographischen Berichterstattung über Tagesereignisse auf Bild- und Schallvorrichtungen übertragen werden. Soweit eine solche Übertragung zulässig ist, ist auch die Vervielfältigung der Bild- oder Schallvorrichtungen sowie ihre gewerbsmäßige Verbreitung und ihre Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe gestattet.

 

§ 38

Zulässig ist der öffentliche Vortrag eines erschienenen Werkes, wenn die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden und der Vortrag keinem Erwerbszweck dient oder wenn der Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist. Dies gilt jedoch, sofern nicht der Vortrag mit Schallvorrichtungen (§ 17 Abs. 1) oder durch Benutzung von Rundfunksendungen (§ 17 Abs. 2) veranstaltet wird, nur unter der Voraussetzung, daß die vortragenden Personen hierfür keine Vergütung erhalten.

 

Freie Werknutzung bei Werken der Tonkunst

 

§ 39

Zulässig ist die Vervielfältigung:

1. wenn einzelne Stellen eines erschienen Werkes in einem selbständigen neuen Tonwerk angeführt werden, wie das fremde Thema zu einem Variationswerk;

2. wenn einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Tonkunst in einem selbständigen literarischen Werk angeführt werden;

3. wenn einzelne Tonwerke nach dem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein selbständiges wissenschaftliches Werk aufgenommen werden;

4. wenn kleine, für den Schulgesangunterricht geeignete Tonwerke nach dem Erscheinen in eine Sammlung von Singstimmen aufgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Komponisten vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Gesangsunterricht in Schulen, mit Ausschluß der Musikschulen, bestimmt ist.

 

§ 40

(1) Die Vervielfältigungsfreiheit nach § 39 Nr. 2 bis 4 umfaßt nicht die Übertragung von Schallvorrichtungen.

(2) Soweit ein Werk der Tonkunst nach § 39 ohne Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt werden darf, ist auch die gewerbsmäßige Verbreitung der Vervielfältigungen, die öffentliche Aufführung und das Senden durch Rundfunk zulässig.

(3) Die Vorschriften des § 37 gelten entsprechend für Werke der Tonkunst.

 

§ 41

(1) Zulässig ist die öffentliche Aufführung eines erschienenen Werkes der Tonkunst:

1. wenn sie durch Leierkasten, Musikautomaten, pneumatische Wiedergabe für das Gehör bewerkstelligt wird, auf die das Tonwerk auf andere Weise als durch Schallaufnahme übertragen worden ist;

2. wenn das Werk bei einer kirchlichen oder bürgerlichen Feierlichkeit oder durch Angehörige der Reichswehr oder der Marine aus einem militärdienstlichen Anlaß aufgeführt wird und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden.

(2) Zulässig ist ferner die öffentliche Aufführung eines erschienenen Werkes der Tonkunst, wenn die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden und die Aufführung keinem Erwerbszweck dient oder wenn der Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist. Dies gilt jedoch, sofern nicht die Aufführung mit Schallvorrichtungen (§ 17 Abs. 1) oder durch Benutzung von Rundfunksendungen (§ 17 Abs. 2) veranstaltet wird, nur unter der Voraussetzung, daß die aufführenden Personen hierfür keine Vergütung erhalten.

(3) Auf die bühnenmäßige Aufführung einer Oper oder eines sonstigen Werkes der Tonkunst in Verbindung mit einem Werke der Literatur sowie auf die Aufführung eines Tonwerks in Verbindung mit einer Bildvorrichtung finden die Abs. 1, 2 keine Anwendung.

 

Freie Werknutzungen bei Werken der bildenden Künste

 

§ 42

Es ist zulässig:

1. ein öffentlich ausgestelltes oder zur öffentlichen Versteigerung bestimmtes Werkstück in Verzeichnissen, die vom Veranstalter der Ausstellung oder der Versteigerung für diesen Zweck herausgegeben werden, zu vervielfältigen und die Verzeichnisse gewerbsmäßig zu verbreiten;

2. einzelne erschienene oder bleibend öffentlich ausgestellte Werke zu vervielfältigen und die Vervielfältigungen gewerbsmäßig zu verbreiten, wenn sie ausschließlich zur Erläuterung des Inhalt entweder in ein selbständiges wissenschaftliches Werk oder in ein Schriftwerk aufgenommen werden, das seiner Beschaffenheit nach für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist;

3. veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag durch optische Einrichtungen vorzuführen und zu diesem Zweck zu vervielfältigen; diese Werke dürfen in Verbindung mit solchen Vorträgen auch durch Rundfunk gesendet werden;

4. Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, im Wege der Malerei, Graphik oder Photographie zu vervielfältigen. Die Vervielfältigung darf nicht an einem Bauwerk angebracht werden. Bei Bauwerken erstrecken sich die genannten Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die gewerbsmäßige Verbreitung der Vervielfältigungen, die öffentliche Vorführung und das Senden durch Rundfunk zulässig.

 

§ 43

(1) Der Besteller des Bildnisses einer Person sowie sein Rechtsnachfolger darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Einwilligung des Urhebers das Bildnis photographisch vervielfältigen oder von einem anderen, auch gegen Entgelt, vervielfältigen lassen.

(2) Dasselbe Recht steht bei den auf Bestellung geschaffenen Bildnissen dem Abgebildeten selbst und nach seinem Tode den im § 62 bezeichneten Angehörigen zu.

(3) Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen Bildnisse von den Behörden ohne Einwilligung des Urhebers veröffentlicht, vervielfältigt und verbreitet werden.

 

§ 44 Freie Werknutzungen bei Werken der Photographie

Für Werke der Photographie gelten die Vorschriften des § 42 Nr. 1 bis 3 und des § 43 entsprechend; jedoch dürfen in den Fällen des § 43 Abs. 1, 2 photographische Bildnisse auch auf andere Art als im Wege der Photographie vervielfältigt werden.

 

§ 45 Freie Werknutzungen in Geschäftsbetrieben zur Herstellung oder zum Vertrieb von Bild- oder Schallvorrichtungen oder Rundfunkgeräten

(1) In Geschäftsbetrieben, welche die Herstellung oder den Vertrieb von Bild- oder Schallvorrichtungen zum Gegenstand haben, können diese zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen benutz werden, soweit es für die Zwecke des Betriebes erforderlich ist.

(2) Dasselbe gilt für die Benutzung von Rundfunksendungen zur öffentlichen Wiedergabe des Werkes durch Lautsprecher oder eine ähnliche technische Einrichtungen in Geschäftsbetrieben, welche die Herstellung oder den Vertrieb von Rundfunkgeräten zum Gegenstand haben.

 

2. Zwangslizenzen und gesetzliche Lizenzen

 

§ 46 Zwangslizenzen zur Herstellung von Schallvorrichtungen

(1) Hat der Berechtigte einem anderen gestattet, ein Werk der Tonkunst auf Schallvorrichtungen zu übertragen und diese zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten, so kann, nachdem das Werk erschienen ist, jeder Dritte, der im Inland eine gewerbliche Hauptniederlassung oder den Wohnsitz hat, verlangen, daß ihm von dem Berechtigten die gleiche Erlaubnis gegen eine angemessene Vergütung erteilt wird. Diese Erlaubnis gegen eine angemessene Vergütung erteilt wird. Diese Erlaubnis wirkt nur für die Verbreitung im Inland und für die Ausfuhr nach solchen Staaten, in denen der Urheber keinen Schutz gegen die Übertragung des Werkes auf Schallvorrichtungen genießt. Die Reichsregierung kann durch Bekanntmachung im Reichsgesetzblatt für das Verhältnis zu einem Staat, in dem sie die Gegenseitigkeit für verbürgt erachtet, bestimmen, inwieweit ein Dritter, auch wenn er im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch den Wohnsitz hat, die Erlaubnis verlangen darf und daß die Erlaubnis auch für die Ausfuhr nach jenem Staat wirkt.

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten auch für vertonte Sprachwerke, die in Verbindung mit dem Tonwerk auf Schallvorrichtungen übertragen werden.

(3) Bei Anwendung der Vorschriften der Abs. 1, 2 bleiben Vorrichtungen zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht und Gehör außer Betracht.

(4) Für Klagen, womit ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis geltend gemacht wird, sind, wenn der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte der Stadt Leipzig zuständig.

(5) Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

 

§ 47 Gesetzliche Lizenz und Zwangslizenz zur Benutzung von Schallvorrichtungen

(1) Schallvorrichtungen können zu öffentlichen Vorträgen oder Aufführungen benutzt werden, wenn für die Vorrichtung ein Urheberzuschlag entrichtet worden und dies auf der Vorrichtung kenntlich gemacht ist. Die näheren Vorschriften, insbesondere in Höhe, Einziehung und Verrechnung des Urheberzuschlags, über die Vornahme und Art der Kennzeichnung der Schallvorrichtungen und über die Befugnis des Berechtigten, sich von der Kennzeichnung verwendeter Vorrichtungen zu überzeugen, werden durch Verordnung der Reichsregierung erlassen.

(2) Sind Schallvorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe eines Werkes erlaubterweise im Inland herausgegeben worden, so können die den Rundfunkdienst im Inland besorgenden Sendegesellschaften verlangen, daß ihnen der Berechtigte gegen eine angemessene Vergütung die Erlaubnis erteilt, das Werk mit Hilfe der Schallvorrichtungen durch Rundfunk zu senden; die Vorschriften des § 46 Abs. 4, 5 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften der Abs. 1, 2 gelten nicht für Vorrichtungen zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht und Gehör.

 

§ 48 Gesetzliche Lizenz zur Benutzung von Rundfunksendungen

Rundfunksendungen können zur öffentlichen Wiedergabe des Werkes durch Lautsprecher oder eine ähnliche technische Einrichtung benutzt werden, wenn hierfür ein Urheberzuschlag zur Rundfunkgebühr entrichtet worden ist. Die näheren Vorschriften, insbesondere über Höhe, Einziehung und Verrechnung der Urheberzuschläge werden durch Verordnung der Reichsregierung erlassen.

 

§ 49 Zwangslizenz bei kinematographischen Erzeugnissen

(1) Ist ein Werk erlaubterweise zur gewerbsmäßigen Herstellung eines Werkes der Kinematographie benutzt oder zur Wiedergabe im Rahmen eines solchen Werkes vervielfältigt worden (§ 21 Abs. 2), so kann der Inhaber des Unternehmens (§ 21 Abs. 1) oder dessen Rechtsnachfolger von dem dazu Berechtigten verlangen, daß dieser gegen eine angemessene Vergütung die Erlaubnis erteilt, das Werk für die Zwecke des kinematographischen Werkes auf die im § 13 Abs. 1, 2 bezeichnete Art zu verwerten. Die Vorschriften des § 46 Abs. 4, 5 gelten entsprechend.

(2) Abs. 1 findet auf kinematographischen Erzeugnisse, die keine Werke der Kinematographie sind, entsprechende Anwendung.

 

3. Gemeinsame Vorschriften für freie Werknutzungen, Zwangslizenzen und gesetzliche Lizenzen.

 

§ 50 Allgemeine Voraussetzungen der Benutzung von Bild- oder Schallvorrichtungen und Rundfunksendungen

Die Vorschriften des vierten Abschnitts, die es gestatten, ohne Einwilligung des Berechtigten eine Bild- oder Schallvorrichtung zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen oder zum Senden durch Rundfunk oder Rundfunksendung zur öffentlichen Wiedergabe des Werkes durch Lautsprecher oder eine ähnliche technische Einrichtung zu benutzen, gelten nicht, wenn die benutzte Bild- oder Schallvorrichtung ohne die nach den urheberrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes erforderliche Zustimmung des Berechtigten hergestellt oder verbreitet worden sind oder wenn die benutzte Rundfunksendung ohne dessen Einwilligung vorgenommen wird.

 

§ 51 Änderungsverbot, Quellenangabe

(1) Im Fall einer nach dem vierten Abschnitt zulässigen Benutzung eines Werkes gelten die Vorschriften des § 22 Abs. 1 entsprechend. Namentlich bestimmt sich hiernach, soweit in den Abs. 2, 3 keine abweichenden Vorschriften enthalten sind, die Pflicht zur Anführung des Titels des benutzten Werkes und der Urheberbezeichnung (§ 9).

(2) Wird ein Werk oder ein Teil eines Werkes nach den §§ 34, 35, 39, 42 Nr. 1, 2, § 44 (in Verbindung mit § 42 Nr. 1, 2) vervielfältigt, so ist stets die Quelle deutlich anzugeben, in den Fällen der §§ 42, 44 jedoch nur dann, wenn die Quelle auf dem benutzten Werke genannt ist.

(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder Zeitschrift nach § 33 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder Zeitschrift abgedruckt oder nach § 36 durch Rundfunk gesendet, so ist stets außer dem in der benutzten Quelle bezeichneten Verfasser auch die Zeitung oder Zeitschrift, woraus der Artikel entnommen wurde, wenn aber dort eine andere Zeitung oder Zeitschrift als Quelle angeführt ist, diese deutlich anzugeben.

 

Fünfter Abschnitt

Dauer des Urheberrechts

 

§ 52 Werke mit dem wahren Namen des Urhebers

(1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst – mit Ausnahme der Werke der Kinematographie – endet in der Regel [...] Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 7 Abs. 1).

(2) Bei nachgelassenen Werken endet das Urheberrecht, wenn sich aus Abs. 1 kein späterer Tag ergibt, zehn Jahre nach der Veröffentlichung.

(3) Bei einem von mehreren gemeinsam hergestellten Werk (§ 8) endet das Urheberrecht [...] Jahre nach dem Tode des letztlebenden Miturhebers.

 

§ 53 Werke ohne wahren Namen des Urhebers, Eintragsrolle

(1) Das Urheberrecht an den im § 52 Abs. 1 bezeichneten Werken, bei denen der wahre Name des Urhebers nicht auf die im § 9 angeführten Art angegeben worden ist, endet [...] Jahre nach der Veröffentlichung, wenn sich aus § 52 kein früherer Tag ergibt.

(2) Innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist kann der wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder nach seinem Tode von den Personen, auf die das Urheberrecht übergegangen ist, zu der beim Stadtrat zu Leipzig geführten Eintragsrolle angemeldet werden. Die Anmeldung bewirkt, daß die Schutzfrist nach § 52 zu bemessen ist.

(3) Für die Führung der Eintragsrolle sind die unter dem 13. September 1901 erlassenen Bestimmungen des Reichskanzlers (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 335) maßgebend; sie können durch Verordnung der Reichsregierung geändert werden. Die Einsicht der Eintragsrolle ist jedem gestattet. Aus der Rolle können Auszüge gefordert werden; sie sind auf Verlangen zu beglaubigen

(4) Die Eintragung wird ohne Prüfung der Berechtigten des Anmelders und der Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen vorgenommen; sie wird öffentlich bekanntgemacht. Wird die Eintragung abgelehnt, so steht den Beteiligten die Beschwerde an den Reichminister der Justiz zu.

(5) Eingaben, Verhandlungen, Bescheinigungen und sonstige Schriftstücke, welche die Eintragung in die Eintragsrolle betreffen, sind stempelfrei. Für jeden Eintragsschein sowie für jeden anderen Auszug aus der Eintragsrolle wird eine Gebührt von zwei Reichsmark erhoben; außerdem hat der Antragsteller die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung zu tragen.

 

§ 54 Werke der Kinematographie und der Photographie

(1) Das Urheberrecht an Werken der Kinematographie endet [...] Jahre nach der Veröffentlichung oder, wenn das Werk nicht veröffentlicht worden ist, [...] Jahre nach der Herstellung des ersten gebrauchsfähigen Abzugs.

(2) Das Urheberrecht an Werken der Photographie endet zwanzig Jahre nach der Veröffentlichung oder, wenn das Werk nicht veröffentlicht worden ist, zwanzig Jahre nach der Aufnahme.

 

§ 55 Lieferungswerke

Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Abteilungen (Lieferungen) veröffentlicht werden und bei denen die Veröffentlichung die für den Beginn der Schutzfrist maßgebende Tatsache darstellt, wird die Schutzfrist von der Veröffentlichung der letzten Lieferung berechnet.

 

§ 56 Berechnung der Schutzfristen

Bei Berechnung der Schutzfristen (§ 52 bis 55) ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen.

 

Sechster Abschnitt

Schutz des ausübenden Künstlers; Recht an Briefen und am eigenen Bild; Titelschutz

 

1. Schutz des ausübenden Künstlers.


§ 57 Schutz bei Bild- und Schallvorrichtungen

(1) Der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst darf – auch im Fall der Sendung durch Rundfunk – auf eine Bild- oder Schallvorrichtung nur mit Einwilligung der das Werk vortragenden oder an der Aufführung mitwirkenden Personen übertragen werden. Soweit der Vortrag oder die Aufführung von einem Chor oder Orchester bewirkt wird, genügt die Einwilligung des Leiters.

(2) Zur Übertragung von Vorträgen oder Aufführungen, die im Betriebe eines Erwerbsunternehmens stattfinden, bedarf es überdies der Einwilligung des Inhabers dieses Unternehmens.

(3) Ist ein Vortrag oder eine Aufführung ohne die nach den Abs. 1, 2 erforderlichen Einwilligungen auf eine Bild- oder Schallvorrichtung übertragen worden, so darf diese Vorrichtung weder vervielfältigt noch verbreitet noch zur Wiedergabe des Vortrags oder der Aufführung benutzt werden.

(4) Im Fall einer nach den Abs. 1, 2 zulässigen Übertragung ist es nur mit Einwilligung der Personen, von deren Erlaubnis nach Abs. 1 die Zulässigkeit der Übertragung abhängt, gestattet, die Bild- oder Schallvorrichtung zu vervielfältigen und die Vervielfältigungen gewerbsmäßig zu verbreiten (§ 15). Das Recht, diese Einwilligung zu erteilen und eine unbefugte Vervielfältigung oder Verbreitung sowie die Benutzung einer unbefugt hergestellten oder verbreiteten Vorrichtung zur öffentlichen Wiedergabe des Vortrags oder der Aufführung zu untersagen, ist unter Lebenden und von Todes wegen übertragbar. Es erlischt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vorrichtung erschienen ist, dreißig Jahre verstrichen sind.

(5) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 gelten nicht in den Fällen der §§ 37 und 40 Abs. 3.

(6) Bei gewerbsmäßig hergestellten Werken der Kinematographie bedarf es zur Herstellung von Vervielfältigungen des Werkes und zu deren gewerbsmäßiger Verbreitung der sonst nach Abs. 4 erforderlichen Einwilligung der ausübenden Künstler nicht, die an der Herstellung des Werkes mitgewirkt haben.

(7) Die Abs. 1 bis 4 lassen das an den vorgetragenen oder aufgeführten Werken etwa bestehende Urheberrecht unberührt und gelten auch für Werke der Literatur oder Tonkunst, die den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.

(8) Die Verpflichtung der Mitglieder des Chors oder Orchesters zur Mitwirkung an Vorträgen oder Aufführungen, die auf Bild- oder Schallvorrichtungen übertragen werden sollen, und die ihnen aus der Mitwirkung zustehenden Ansprüche sind nach den Vorschriften zu beurteilen, die die Rechtsverhältnisse dieser Personen als Mitglieder des Chors oder Orchesters regeln.

 

§ 58 Schutz beim Rundfunk

(1) Der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst darf nur mit Einwilligung der das Werk vortragenden oder an der Aufführung mitwirkenden Personen – soweit der Vortrag oder die Aufführung durch einen Chor oder ein Orchester bewirkt wird, mit Einwilligung des Leiters – durch Rundfunk gesendet werden (§ 16). Bei Vorträgen oder Aufführungen, die im Betriebe eines Erwerbsunternehmens stattfinden, bedarf es überdies der Einwilligung des Inhabers dieses Unternehmens.

(2) Sollen Vorträge und Aufführungen, die im Betriebe eines Theaterunternehmens stattfinden, durch Rundfunk gesendet werden, so bedarf es nur der Einwilligung des Inhabers dieses Unternehmens.

(3) Die Vorschriften der Abs. 1, 2 gelten nicht für das Senden durch Rundfunk mit Hilfe von Bild- oder Schallvorrichtungen, die im Sinn des § 57 rechtmäßig verbreitet worden sind.

(4) In den Fällen der Abs. 1, 2 finden die Vorschriften des § 57 Abs. 7 entsprechend Anwendung; die Vorschriften des § 57 Abs. 8 gelten dem Sinne nach sowohl für die Mitglieder eines Chors oder Orchesters als auch für die Personen, die an Vorträgen oder Aufführungen im Betriebe eines Theaterunternehmens mitwirken.

 

§ 59 Schutz beim Lautsprecher

Die Vorschriften des § 58 gelten dem Sinne nach für die öffentliche Wiedergabe von Vorträgen oder Aufführungen durch Lautsprecher oder eine ähnliche technische Einrichtung außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten oder dergleichen), wo sie stattfinden. Rundfunksendungen von Vorträgen oder Aufführungen können zur öffentlichen Wiedergabe durch Lautsprecher oder eine ähnliche technische Einrichtung ohne Einwilligung der im § 58 Abs. 1, 2 bezeichneten Personen nur dann benutzt werden, wenn die Sendung des Vortrags oder der Aufführung nach § 58 zulässig ist.

 

2. Recht an Briefen und am eigenen Bild

 

§ 60 Briefschutz

(1) Briefe, Tagebücher und ähnliche vertrauliche Aufzeichnungen, die den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen, dürfen nur mit Einwilligung des Verfassers veröffentlicht werden. Ist der Verfasser gestorben, ohne der Veröffentlichung zugestimmt zu haben, und sind seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er gestorben ist, zehn Jahre noch nicht verstrichen, so bedarf es der Einwilligung seiner Angehörigen (§ 62).

(2) Die Veröffentlichung eines Briefes – gleichviel, ob er urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ist ferner nur mit der Einwilligung dessen statthaft, an den der Brief gerichtet war, wenn durch die Veröffentlichung wichtige Interessen dieser Person verletzt würden. Ist der Empfänger gestorben, ohne der Veröffentlichung zugestimmt zu haben, und sind seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er gestorben ist, zehn Jahre noch nicht verstrichen, so bedarf es der Einwilligung seiner Angehörigen (§ 62), wenn durch die Veröffentlichung wichtige Interessen dieser Angehörigen verletzt würden.

(3) Der nach den Abs. 1, 2 erforderlichen Einwilligung bedarf es nicht, wenn die Veröffentlichung zur Wahrnehmung eines berechtigten öffentlichen oder privaten Interesses vorgenommen wird, die das Interesse an der Nichtveröffentlichung überwiegt.

(4) Widerrechtlich veröffentlichte Briefe, Tagebücher und ähnliche vertrauliche Aufzeichnungen dürfen, solange die Veröffentlichung nicht erlaubt ist, auch nicht weiterverbreitet werden.

 

§ 61 Recht am eigenen Bild

(1) Bildnisse dürfen – gleichviel, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht – nur mit Einwilligung des Abgebildeten öffentlich zur Schau gestellt oder auf sonstige Weise verbreitet werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhalten hat. Ist der Abgebildete gestorben, ohne der Verbreitung zugestimmt zu haben, und sind seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er gestorben ist, zehn Jahre noch nicht verstrichen, so bedarf es der Einwilligung seiner Angehörigen (§ 62).

(2) Der Einwilligung des Abgebildeten oder seiner Angehörigen bedarf es nicht:

1. bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte;

2. bei Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. bei Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. bei Bildnissen, die nicht auf Bestellung des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, seiner Angehörigen angefertigt sind, wenn die Verbreitung ausschließlich Zwecken der Kunst oder Wissenschaft dient.

(3) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung, die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, seiner Angehörigen verletzen würde.

(4) Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne die nach Abs. 1 erforderliche Einwilligung verbreitet werden.

 

§ 62 Angehörige

Angehörige im Sinne der §§ 60, 61 sind die Kinder und, wenn die eheliche Gemeinschaft zur Zeit des Ablebens nicht durch Richterspruch aufgehoben war, auch der überlebende Ehegatte, beim Fehlen solcher Personen die Eltern.

 

3. Titelschutz

 

§ 63

(1) im geschäftlichen Verkehr darf für ein Werk ohne eine in der Sache liegenden Notwendigkeit weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines anderen Werkes noch die äußere Ausstattung von Vervielfältigungen eines solchen in einer Weise benutzt werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Werke der Literatur, Kunst oder Photographie, die den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.

 

Siebenter Abschnitt

Rechtsverletzungen

 

1. Zivilrechtliche Vorschriften

 

§ 64 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

(1) Wer einer Vorschrift dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann vom Verletzten auf Unterlassung, im Fall eines Verschuldens auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

(2) Wird dem § 51 Abs. 3 zuwider eine Zeitung oder Zeitschrift nicht als Quelle angegeben, so gilt der Inhaber des Zeitungs- oder Zeitschriftenunternehmens als Verletzter. Im Fall des § 63 gilt als Verletzte sowohl der Urheber als auch der Verleger oder Herausgeber des Werkes, dessen Titel oder sonstige Bezeichnung oder dessen Ausstattung benutzt worden ist, sowie jeder, der sich mit der Verbreitung dieses Werkes gewerbsmäßig befaßt, wenn seine Interessen durch die Tat verletzt werden.

 

§ 65 Vernichtung, Unbrauchbarmachung und ähnliche Maßnahmen

(1) Bei Verletzungen des Urheberrechts umfaßt der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, zu verlangen, daß die den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider hergestellten oder verbreiteten und die zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen vernichtet werden, sowie das Recht zu verlangen, daß die ausschließlich zur widerrechtlichen Herstellung bestimmten Mittel (wie Formen, Platten, Steine, Filmstreifen) unbrauchbar gemacht oder, falls das nicht ausführbar ist, vernichtet werden. Kann der dem Gesetz widerstreitende Zustand von Werkstücken auf andere Weise beseitigt werden oder genügt es, daß Änderungen des Werkes als nicht vom Urheber herrührend gekennzeichnet werden, so kann der Verletzte nur diese Maßnahmen begehren.

(2) Im Fall der unbefugten Aufführung eines Bühnenwerks kann der Verletzte die Vernichtung der zum Gebrauch der Mitwirkenden bestimmten Schriften (wie Rollen, Regiebücher, Partituren, Stimmen) verlangen.

(3) Den Maßnahmen des Abs. 1 unterliegen auch:

1. bei einer Zuwiderhandlung gegen den § 57 die widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten oder zu einer solchen Verbreitung bestimmten Bild- oder Schallvorrichtungen sowie das ausschließlich zu ihrer Vervielfältigung bestimmten Mittel;

2. bei einer Zuwiderhandlung gegen den § 60 die widerrechtlich verbreiteten oder zu einer solchen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen sowie die ausschließlich zu ihrer Herstellung bestimmten Mittel;

3. bei einer Zuwiderhandlung gegen den § 61 die widerrechtlich verbreiteten oder zu einer solchen Verbreitung bestimmten Bildnisse sowie die ausschließlich zu ihrer Vervielfältigung bestimmten Mittel;

4. bei einer Zuwiderhandlung gegen den § 63 die zur Verbreitung bestimmten Werkstücke, die widerrechtlich bezeichnet oder ausgestattet sind, sowie die ausschließlich zur widerrechtlichen Bezeichnung oder Ausstattung bestimmten Mittel.

(4) Kann der Verletzte die diesen Maßnahmen (Abs. 1 bis 3) unterliegenden Gegenstände benutzen, ohne daß hierdurch Rechte Dritter berührt werden, so ist er berechtigt, zu verlangen, daß ihm die Gegenstände ganz oder teilweise gegen eine angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Vergütung überlassen werden.

(5) Den in den Abs. 1 bis 4 bezeichneten Maßnahmen unterliegen nur Gegenstände, die sich im Eigentum des Beklagten befinden. Diese Maßnahmen sind erst nach Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen.

(6) Von der Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Überlassung an den Verletzten sind ausscheidbare Teile auszunehmen, deren unveränderter Bestand und deren Gebrauch durch den Beklagten nicht widerrechtlich ist. Bei Vervielfältigungen, die nur wegen des Fehlens oder der Beschaffenheit der Quellenangabe dem Gesetz nicht entsprechen, kann weder die Vernichtung noch die Überlassung an den Verletzten verlangt werden; bei Bauwerken können weder diese Maßnahmen noch ein Umbau gefordert werden.

 

§ 66 Urteilsbekanntmachung

(1) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekanntzumachen.

(2) Umfang und Art der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis zur Bekanntmachung erlischt, wenn die Entscheidung nicht binnen drei Monaten nach Zustellung der Urteilsausfertigung öffentlich bekanntgemacht wird.

 

§ 67 Anspruch auf Schadensersatz

(1) Wer auf Grund des § 64 einen Anspruch auf Schadensersatz zu stellen berechtigt ist, kann auch die Herausgabe des den Schaden übersteigenden Reingewinns fordern, der vom Beklagten durch sein widerrechtliches Verhalten erzielt worden ist.

(2) Bei einer schuldhaften Verletzung der persönlichen Interessen des Urhebers am Werk kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Eine solche Entschädigung kann auch bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des §§ 57 bis 59 von dem in seinem Recht verletzten ausübenden Künstler und bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 51 Abs. 3 oder der §§ 60, 61, 63 von dem Verletzten verlangt werden.

 

§ 68 Anspruch auf angemessene Vergütung

(1) Wer ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk auf eine dem Urheber vorbehaltene Art verwertet (§ 12 Abs. 1, §§ 13 bis 17), hat auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten eine angemessene Vergütung zu entrichten. Bei schuldhafter Verletzung des Werknutzungsrechts kann der Anspruch auf angemessene Vergütung an Stelle der Ansprüche auf Schadensersatz und Herausgabe des Reingewinns geltend gemacht werden.

(2) Trifft die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung nach Abs. 1 mehrere Personen, so haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 57 bis 59 gelten die Abs. 1, 2 entsprechend.

(4) Wer nach Entrichtung des Urheberzuschlags (§ 48) eine Rundfunksendung, zu der die Einwilligung der Berechtigten (§§ 13, 16, 58) nicht erteilt ist, durch Lautsprecher oder eine ähnliche technische Einrichtung öffentlich wiedergibt, ist zur Zahlung einer Vergütung nach den Abs. 1 bis 3 nicht verpflichtet, wenn er in gutem Glauben an die Rechtmäßigkeit der Rundfunksendung gehandelt hat.

 

§ 69 Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Der Inhaber eines Unternehmens kann, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften eine weitergehende Haftung ergibt, auf Unterlassung (§§ 64, 65) und auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 68) auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die den Anspruch begründende Handlung im Betriebe seines Unternehmens von einem Angestellten oder Beauftragten begangen worden ist.

 

§ 70 Verjährung

(1) Die Ansprüche auf die in den §§ 67, 68 bezeichneten Leistungen verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die widerrechtliche Handlung zuletzt vorgenommen worden ist, wenn sich aber der Anspruch auf die widerrechtliche Herstellung oder Beschaffenheit von Vervielfältigungen gründet, die zur Verbreitung bestimmt sind, mit dem Tage, an dem mit ihrer Verbreitung begonnen worden ist.

(2) Die im § 65 bezeichneten Maßnahmen können so lange begehrt werden, als ihnen unterliegende Werkstücke und Vorrichtungen vorhanden sind.

 

§ 71 Prozessuale Vorschriften

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz dem Reichsgericht zugewiesen.

(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

 

2. Strafrechtliche Vorschriften

 

§ 72 Eingriffe in Werknutzungsrechte

Wer vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk auf eine vom Urheber vorbehaltene Art verwertet (§ 12 Abs. 1, §§ 13 bis 17), wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

 

§ 73 Unzulässige Bezeichnung von Werkstücken der bildenden Künste

Mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wird bestraft:

1. wer vorsätzlich auf dem Originalstück eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 9) ohne Einwilligung des Schöpfers des Werkes anbringt und wer vorsätzlich ein derart bezeichnetes Werk verbreitet;

2. wer vorsätzlich auf der Vervielfältigung oder Bearbeitung eines Werkes der bildenden Künste eine Urheberbezeichnung (§ 9) auf eine Art anbringt, die der Vervielfältigung oder Bearbeitung den Anschein eines Originalstücks gibt, oder wer vorsätzlich eine derart bezeichnete Vervielfältigung oder Bearbeitung verbreitet.

 

§ 74 Titelmißbrauch

(1) Wer vorsätzlich im geschäftlichen Verkehr für ein Werk ohne eine in der Sache liegende Notwendigkeit den Titel oder die sonstige Bezeichnung eines anderen Werkes oder die äußere Ausstattung von Vervielfältigungen eines solchen in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

(2) Abs. 1 gilt auch für Werke der Literatur, Kunst oder Photographie, die den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.

 

§ 75 Sonstige strafbare Handlungen

Mit Geldstrafe wird bestraft:

1. wer vorsätzlich eine Bild- oder Schallvorrichtung dem § 57 zuwider vervielfältigt, verbreitet oder zur öffentlichen Wiedergabe des Vortrags oder der Aufführung benutzt;

2. wer vorsätzlich den Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst ohne die nach den §§ 58, 59 erforderliche Einwilligung durch Rundfunk sendet oder durch Lautsprecher oder eine ähnliche technische Einrichtung öffentlich wiedergibt;

3. wer vorsätzlich einen Brief, ein Tagebuch oder eine ähnliche vertrauliche Aufzeichnung dem § 60 zuwider veröffentlicht oder weiterverbreitet;

4. wer vorsätzlich ein Bildnis dem § 61 zuwider öffentlich zur Schau stellt oder sonst verbreitet.

 

§ 76 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung in den Fällen der §§ 72 bis 75 tritt nur auf Antrag des Verletzten (§ 64) ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.

 

§ 77 Vernichtung, Unbrauchbarmachung und ähnliche Maßnahmen

In den Fällen der §§ 72, 73, 74 und 75 Nr. 1, 3, 4 ist auf Antrag des Verletzten neben der Strafe auf die im § 65 bezeichneten Maßnahmen zu erkennen. Diesen Maßnahmen unterliegen die zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten Gegenstände und die ausschließlich zur widerrechtlichen Herstellung bestimmten Mittel ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

 

§ 78 Selbständiges Verfahren

Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ist auf die im §§ 77 vorgesehenen Maßnahmen auf Antrag des Verletzten selbständig zu erkennen, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen; dabei erhält der Verletzte in den Fällen der §§ 72, 73 und 75 Nr. 1 die Stellung eines Nebenklägers, in den Fällen der §§ 74, 75 Nr. 3 und 4 die Stellung eines Privatklägers.

 

§ 79 Urteilsbekanntmachung

(1) Wird in den Fällen der §§ 72 bis 75 auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis auszusprechen, das Urteil auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen. Auf Antrag des freigesprochenen Angeklagten kann das Gericht die öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anordnen; die Staatskasse trägt die Kosten, soweit sie nicht dem Anzeigenden auferlegt worden sind (§ 469 der Strafprozeßordnung).

(2) Die Vorschriften des § 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

 

3. Sachverständigenkammern

 

§ 80

(1) Von den obersten Landesbehörden werden Sachverständigenkammern gebildet, die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben.

(2) Die Sachverständigenkammern sind befugt, auf Anrufen der Beteiligten über Ansprüche, die auf die §§ 64, 65, 67, 68 oder 69 gestützt werden, als Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden; auf übereinstimmenden Antrag der Parteien treten der Sachverständigenkammer zwei ihr nicht angehörige Beisitzer hinzu, von denen jede Partei einen benennt.

(3) Die Reichsregierung erläßt die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenkammern.

(4) Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigenkammern sollen nicht ohne ihre Zustimmung und nicht ohne Genehmigung des Vorsitzenden von den Gerichten als Sachverständige vernommen werden.

 

Achter Abschnitt

Anwendungsbereich des Gesetzes

 

§ 81 Werke der Reichsangehörigen

Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen alle Werke, deren Urheber (§ 7) Reichsangehörige sind, gleichviel, ob und wo das Werk erschienen ist.

 

§ 82 Im Inland erschienene Werke

(1) Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen alle Werke, die im Inland erschienen sind, es sei denn, daß der Urheber (§ 7) nicht Reichsangehöriger ist und das Werk selbst oder eine Übersetzung davon an einem früheren Tage im Ausland hat erscheinen lassen. Unter der gleichen Einschränkung genießen den Schutz auch solche Werke, die im Inland nur in Übersetzung erschienen sind.

(2) Der nach Abs. 1 den Werken ausländischer Urheber (§ 7) zuteil werdende Schutz kann durch Verordnung der Reichsregierung beschränkt werden, wenn der Urheber keinem Lande des Berner Verbands zum Schutze von Werken Literatur und Kunst angehört und zur Zeit des Erscheinens des Werkes weder im Inland noch in einem Verbandsland seinen Wohnsitz hat und wenn das Land, dem er angehört, die Werke der Reichsangehörigen nicht genügend schützt.

 

§ 83 Im Ausland erschienene Werke von Ausländern

Für die nicht im Inland erschienenen Werke von Ausländern besteht der urheberrechtliche Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. Solchen Werken kommt, soweit Staatsverträge nicht bestehen, urheberrechtlicher Schutz nur zu, wenn in dem Staat, dem der Urheber angehört, nach einer im Reichsgesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Werke einen entsprechenden Schutz genießen.

 

§ 84 Anspruch von Ausländern auf den Urheberanteil

Die Vorschriften über den Urheberanteil (§ 18) gelten für Werke, deren Urheber (§ 7) Ausländer sind, nur, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen besondere Bestimmungen hierüber treffen. Soweit solche Vereinbarungen nicht bestehen, kann durch Verordnung der Reichsregierung bestimmt werden, ob und mit welchen Beschränkungen der Anspruch auf den Urheberanteil auch bei Werken von Angehörigen ausländischer Staaten gewährt wird, die den Reichsangehörigen gleiche oder ähnliche Vorteile einräumen.

 

§ 85 Schutz der ausländischen ausübenden Künstler

Der nach den §§ 57 bis 59 gewährte Schutz kann durch Verordnung der Reichsregierung im Verhältnis zu anderen Staaten, die den Reichsangehörigen keinen entsprechenden Schutz gewähren, ausgeschlossen oder beschränkt werden.

 

Neunter Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

(1) Die urheberrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit es nichts anderes bestimmt, auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke Anwendung, die zu diesem Zeitpunkt noch urheberrechtlich geschützt sind.

(2) Einem nachgelassenen Werk, das beim Inkrafttreten noch nicht veröffentlicht ist, wird die im § 52 Abs. 2 vorgesehene Schutzfrist auch dann zuteil, wenn die früher für sie maßgeblich gewesene Schutzfrist abgelaufen ist.

 

§ 87

Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften, nicht aber nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Urheber eines Werkes anzusehen ist, gilt – abgesehen von dem im § 91 Abs. 1 Satz 1 geregelten Fall – auch weiterhin als Urheber. Für die Berechnung der Schutzfrist bleiben in diesen Fällen – abgesehen von den Werken der Photographie und der Kinematographie – die bisherigen Vorschriften aufrechterhalten, soweit sie für den Beginn der Frist den Zeitpunkt des Erscheinens des Werkes für maßgebend erklären.

 

§ 88

Wurde das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise einem anderen übertragen, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die dem Urheber durch dieses Gesetz neu eingeräumt werden. Entsprechendes gilt für die in diesem Gesetz vorgesehene Verlängerung der Schutzfrist ([...], § 54 Abs. 2); wem jedoch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ausübung einer urheberrechtlichen Befugnis gegen Entgelt gestattet worden ist, bleibt auch weiterhin gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung zur Ausübung berechtigt.

 

§ 89

(1) Die Rechte der Urheber von Übersetzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubterweise erschienen sind, ohne daß es der Einwilligung des Urhebers des übersetzten Werkes bedurfte, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Soweit eine Vervielfältigung von Werken, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unzulässig ist, bisher erlaubt war, darf die bereits begonnene Herstellung von Werkstücken vollendet werden. Die vorhandenen Vervielfältigungsmittel wie Formen, Platten, Steine oder dergleichen dürfen noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten benutzt werden. Die Verbreitung der nach diesen Vorschriften hergestellten sowie der bereits vor dem Inkrafttreten vollendeten Werkstücke ist zulässig.

 

§ 90

Der zu einem Werk der Tonkunst gehörige Text, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubterweise (§ 20 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst) in Verbindung mit dem Tonwerk herausgegeben worden ist, darf auch weiterhin in dieser Verbindung auf die bisher zulässige Art verwertet werden; für eine solche Verwertung gilt § 35 Abs. 1 Satz 2 nicht.

 

§ 91

(1) Ist ein Werk der Literatur oder Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör übertragen worden, so erlischt mit dem Inkrafttreten das nach bisherigem Recht an der Übertragung bestehende Urheberrecht der danach als Bearbeiter geltenden Personen. Durch diese Vorschrift wird die vom Berechtigten einem anderen eingeräumte Befugnis nicht berührt, das Werk zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör zu verwerten. Doch erstreckt sich diese Befugnis im Zweifel nicht auf Vorrichtungen zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe des Werkes für Gesicht und Gehör noch darauf das Werk mit Hilfe von Schallvorrichtungen öffentlich vorzutragen oder aufzuführen.

(2) Ist ein Vortrag oder eine Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst vor dem Inkrafttreten mit Einwilligung der im § 57 Abs. 1 bezeichneten Personen auf Bild- oder Schallvorrichtungen übertragen worden, so enthält diese Einwilligung im Zweifel auch die Einräumung des im § 57 Abs. 4 bezeichneten Rechts.

 

§ 92

(1) Soweit § 22 a des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, es gestattet, Werke der Literatur oder Tonkunst mit Hilfe von Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör öffentlich aufzuführen, ohne daß es dazu einer Erlaubnis des Urhebers bedarf, dürfen solche Vorrichtungen noch bis zum [...] zur öffentlichen Aufführung frei verwendet werden.

(2) Bei Werken der Tonkunst, die nach § 63 a Abs. 1 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe frei übertragen werden durften, ist es auch weiterhin gestattet, sie auf Schallvorrichtungen zu übertragen, diese Vorrichtungen gewerbsmäßig zu verbreiten und das Werk mit ihrer Hilfe öffentlich aufzuführen.

(3) Die Abs. 1, 2 gelten nicht für Vorrichtungen zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht und Gehör.

 

§ 93

(1) Dieses Gesetz tritt am [...] in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (Reichsgesetzbl. 1901 S. 227; 1910 S. 793) mit Ausnahme des § 40 und das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Reichsgesetzbl. 1907 S. 7; 1910 S. 793) mit Ausnahme des § 35, ferner die Vorschriften im § 2 Abs. 3 und in den §§ 3, 17 Satz 2 bis 4, §§ 32, 42 des Gesetzes über das Verlagsrecht (Reichsgesetzbl. 1901 S. 217; 1910 S. 793) außer Kraft.

(2) Die Vorschriften im § 40 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, und im § 35 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, bleiben bis zum Inkrafttreten des Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs in Geltung.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhält § 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozeßordnung folgende Fassung:

8. alle Verletzungen des gewerblichen Urheberrechts sowie die Vergehen gegen die §§ 73, 74 Nr. 3 und  4 des Urheberrechtsgesetzes vom [...] (Reichsgesetzbl. II S. [...]).

 

- Auszug aus der Begründung -

 

Die Änderungen, die die Berner Verbandsübereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (RGBl. 1910 S. 965) auf der Urheberrechtskonferenz in Rom vom Jahre 1928 erfahren hat, namentlich die Anerkennung des >>droit moral<< des Urhebers und seines ausschließlichen Rechts auf die Rundfunkverbreitung des Werks, legten alsbald nach Abschluß der Konferenz die Frage einer Revision der beiden geltenden Urheberrechtsgesetze nahe. Es sind dies das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901, mit den Änderungen und Zusätzen, die im Jahre 1910 im Anschluß an die Berliner Revisionskonferenz von 1908 (RGBl. 1901 S. 227; 1910 S. 793) vorgenommen wurden, und das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, vom 9. Januar 1907, gleichfalls mit den Änderungen vom Jahre 1910 (RGBl. 1907 S. 7; 1910 S. 793); das erstgenannte Gesetz wird in den weiteren Darlegungen stets abgekürzt mit: LUG., das andere mit: KUG. bezeichnet werden. Bei Prüfung der Frage, ob eine Reform dieser beiden Gesetze erforderlich sei, ergab sich, daß das geltende Recht in allen wesentlichen Punkten mit den Ergebnissen der Revisionskonferenz in Rom in Einklang gebracht werden kann; immerhin erschien es wünschenswert, dem an verstreuten Stellen der beiden Gesetze berücksichtigten droit moral des Urhebers eine grundsätzliche Anerkennung zu verschaffen und in einigen Punkten die Fassung der Gesetze dem in Rom beschlossenen Wortlaut der Berner Übereinkunft genauer anzupassen. Entscheidend aber war für die Entschließung, die geltenden Gesetze zu überprüfen und zu ergänzen, der Umstand, daß die neuen technischen Gesetze zu überprüfen und zu ergänzen, der Umstand, daß die neuen technischen Mittel, mit denen Werke der Literatur oder Kunst wahrnehmbar gemacht werden können, wie die Schallplatte, der Rundfunk, der stumme Film, der Tonfilm, der Lautsprecher usw. immer neue Rechtsfragen aufwerfen, auf die in den geltenden, zum Teil vor dieser technischen Entwicklung entstandenen Gesetzen keine klare oder befriedigende Antwort gefunden werden kann. Mit Rücksicht hierauf sind die Reformarbeiten eingeleitet worden. In Anbetracht der zwischen dem Reich und Österreich bestehenden Sprachgemeinschaft und engen Kulturverbundenheit, die sich auch in seiner sehr weitgehenden Übereinstimmung der beiderseits in Geltung befindlichen Urheberrechtsgesetze bereits äußert, sind die hier wie dort für geboten erachteten Reformarbeiten mit dem Ziele einer möglichst genauen Rechtsangleichung gemeinsam vorgenommen worden.

Bei dem Reformwerk ist Wert darauf gelegt worden, an den Grundlagen der beiden deutschen Urheberrechtsgesetze, die sich im ganzen durchaus bewährt haben, möglichst wenig zu ändern. Doch erschien es zweckmäßig, das bisher in zwei Gesetze aufgeteilte Rechtsgebiet in einem gemeinsamen Gesetz zusammenzufassen; alle leitenden Rechtsgedanken sind ja auf beide Gebiete, das der Literatur und der Tonkunst wie das der bildenden Künste und der Photographie in gleicher Weise anwendbar, die Besonderheiten aber, die für das eine oder das andere Gebiet des geistigen oder künstlerischen Schaffens geboten sind, treten in dem gemeinschaftlichen Rahmen klarer hervor. Die im übrigen vorgenommenen Änderungen entsprechen dem Streben, nur die geistig oder künstlerisch schöpferische Tätigkeit als Grundlage des urheberrechtlichen Schutzes anzuerkennen, ferner die Rechtslage des Urhebers zu verbessern, so durch Festlegung seines droit moral sowohl dem Grundsatz wie seinen Auswirkungen nach, durch Beseitigung einer Reihe veralteter, dem Billigkeitsgefühl nicht mehr entsprechender gesetzlicher Eingriffe in das Urheberrecht, durch Ausgestaltung seiner materiell-rechtlichen Ansprüche und durch prozessuale Erleichterungen. Bei den neuen technischen Mitteln, die der Wiedergabe von Werken dienen, ist darauf Bedacht genommen worden, dem Urheber den ihm gebührenden Anteil am Gewinn zu sichern, gleichzeitig aber den Bedürfnissen Rechnung zu tragen, die bei den beteiligten Industrien und sonstigen Wirtschaftskreisen zutage getreten sind.

...

Stand 20.09.2005