Am 1.7.2002 ist die Reform des Urhebervertragsrechts in Kraft getreten. Pünktlich zum Inkrafttreten sind zwei neue Bücher erschienen, die in die neuen Regelungen erläuternd einführen:
Nordemann, Wilhelm, Das neue Urhebervertragsrecht - zur Reform 2002, 1. Auflg., München 2002; C.H. Beck-Verlag. S. 188, 24,50 Euro
und
Zentek, Sabine / Meinke, Thomas, Urheberrechtsreform 2002 Die neuen Rechte und Pflichten für Urheber und Verwerter, 1. Auflg., Freiburg 2002; Haufe-Verlag, S. 299, 34,90 Euro
Kaum ein anderer ist berufener das neue Urhebervertragsrecht darzustellen, als Prof. Nordemann, einem der Initiatoren und Mitautoren des neuen Rechts. So hat er bereits 1991 durch die Vorlage eines Entwurfes für eine Urhebervertragsrecht einen Anstoß zur jetzigen Regelung gegeben (Nordemann, Wilhelm, Vorschlag für ein Urhebervertragsgesetz, GRUR 1991, S. 1). Da lag es nahe, dass ihn die Bundesjustizministerin mit vier weiteren Experten eingeladen hatte, einen neuen Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern zu erarbeiten, der als sog. Professorenentwurf bekannt wurde und als Vorlage für das endgültige Gesetz diente. Das Expertenteam hat die weiteren Arbeiten am Gesetz u.a. durch sog. Formulierungshilfen unterstützt. Diese intime Kenntnis der Hintergründe, Entstehungsgeschichte und Überlegungen zum Gesetz zieht sich durch das Buch und lässt es für die praktische Rechtsanwendung zu einer wichtigen Auslegungshilfe werden.
Das Werk enthält zunächst auf 54 Seiten die Wiedergabe des Urhebergesetzes nach den Änderungen des Urhebervertragsrechts mit Stand vom 22.3.2002, also in der ab 1.7.2002 gültigen Fassung. Der Wiedergabe des Gesetzes folgt eine 80 seitige Kommentierung der geänderten und neuen Vorschriften. Den Abschluß des Buches bildet der Abdruck des Regierungsentwurfes vom 26.6.2001 und der wesentlichen Teile der Beschlußempfehlung des Rechtsausschlusses vom 23.01.2002. Nicht enthalten sind der Professorenentwurf und eine Gegenüberstellung der alten und neuen Regelungen (Synopse), wobei die neuen Regelungen in der Kommentierung jedoch durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Die Kommentierung ist für den juristischen Laien und Urheber weniger geeignet, dafür aber für Juristen um so wertvoller. Nordemann geht in Form eines juristischen Kommentars auf der Reihe nach auf alle Bestimmungen des Urhebervertragsrechts ein und erläutert die Zusammenhänge, Hintergründe und einzelnen Tatbestandsmerkmale wobei er auch auf die Rechtsprechung eingeht, die Anlass für einige der Regelungen war.
Bei der Erläuterung von § 32 UrhG, der den Anspruch auf eine angemessene Vergütung regelt, wird erläutert, dass z.B. Fotografen, die Buy-Out-Verträge unterschreiben müssen, in denen keine Vergütungen für Neben- und Zweitverwertungsrechte enthalten sind, künftig den Verwerter direkt auf Auskunft und Zahlung einer angemessenen Vergütung in Anspruch nehmen können, sobald eine derartige Nutzung stattgefunden hat. Als angemessen gilt eine Vergütung die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der redlichen Branchenübung entspricht, so dass die derzeit noch branchenüblich kärglich niedrigen Pauschalhonorar, mit denen alle denkbaren Nutzungen von Fotografien abgegolten werden sollen, nicht als redlich gelten. Zugleich stellt Nordemann aber auch für die Fotobranche klar, dass die MFM-Honorarübersicht wohl als einzige Honorarübersicht eine redliche Branchenübung wiedergibt und als solche auch von den Gerichten anerkannt wird. Buyout-Verträge sind nach Nordemanns Ansicht unter Berufung auf die Begründung des Regierungsentwurfes künftig insoweit unwirksam, als sie ein Pauschalhonorar und keine anteilige Vergütung vorsehen. Das Werk enthält weiter ein knappes Literatur- und Sachverzeichnis.
Für den Juristen, aber auch den juristisch interessierten Laien und Urheber, der sich mit den Urhebervertragsrecht befassen muss, ist diese Werk von Nordemann geradezu unentbehrlich, da es neben der Gesetzesbegründung praktisch die erste Kommentierung aus erster Hand ist.
Die beiden Autoren des zweiten Werkes sind als Anwälte in Dortmund tätig und u.a. auf Urheberrecht spezialisiert.
Sie geben zunächst auf knapp zehn Seiten eine Überblick über die gewerblichen Schutzrechte und das System des Urheberrechts. Die Neuregelungen des Urhebervertragsrechts werden auf 95 Seiten ebenfalls in Kommentarform in der Reihefolge der einzelnen Regelungen dargestellt und praxisnah erläutert. Dieser Teil schließt mit einer knappen Darstellung der für Dezember 2002 zu erwartenden Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie auf der Grundlage des Referentenentwurfes vom 18.3.2002. Unter der irreführenden Überschrift Praxisvorlagen haben die Autoren auf 90 Seiten drei Tarifverträge, Auszüge aus drei Honorarempfehlungen, fünf Norm- und Musterverträge sowie Auszüge aus Tarifverträgen von Verwertungsgesellschaften zusammengetragen. Spezielle Honorarempfehlungen oder Vertragsmuster für Fotografen sind nicht enthalten. Die MFM-Honorarübersicht ist nur im Rahmen einer Fundstelle in der Kommentierung als angemessene Branchenübung erwähnt. Dafür sind MFM und gleich zweimal BVPA im anschließenden recht umfangreichen Adress- und Linkverzeichnis erwähnt, dem man an einigen Fehlern und Lücken seine rasche Entstehung ansieht. Das Werk wird abgerundet durch Auszügen aus dem aktuellen Urhebergesetz, dem Verlagsgesetz, Auszügen aus dem BGB, dem Tarifvertragsgesetz, dem Abdruck des Professorenentwurfes, einer Synopse der bisherigen und der neuen Rechtslage sowie einem Literatur- und Stichwortverzeichnis.
Insgesamt ist das Werk im DIN A 4 Format durch Grafiken, Tabellen, Beispiele und Hervorhebungen wichtiger Punkte sehr anschaulich gestaltet und daher nicht nur für Juristen, sondern auch für Laien geeignet, die sich eine Zugang zu der Materie verschaffen wollen.
(siehe hierzu auch Newsletter fotorecht.de 14/2002 im Archiv)
Mainz, den 18.08.2002
RA David Seiler
http://www.fotorecht.de
(veröffentlicht in leicht geänderter/gekürzter Form in visuell 5/2002, S. 41