Gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten lässt die Zahlungsmoral besonders zu wünschen übrig. Da sind die Käufer, Auftraggeber bzw. Kunden schnell geneigt, sich durch oft sehr späte Zahlung nach einigen Mahnungen zusätzliche Liquidität quasi einen Kredit von ihren Lieferanten - zu verschaffen und hohe Überziehungszinsen bei ihrer Bank einzusparen.
RA David Seiler erläutert den aktuellen Stand der Rechtslage.
Da dieses Verhalten für einige Unternehmen existenzbedrohend ist und der Gesamtwirtschaft schadet, gab es sowohl auf EU-Ebene als auch in Deutschland gesetzgeberische Initiativen, die in dem „Gesetz zu Beschleunigung fälliger Zahlungen“ gemündet sind. Obwohl diese neuen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) schon seit einiger Zeit gelten, besteht in diesem Bereich in der Praxis noch viel Unkenntnis oder Unsicherheit. Was aber ist neu?
Im Wesentlichen wurden der Verzugseintritt und die Verzugszinshöhe neu geregelt.
VerzugseintrittBei Geldschulden bedarf es keiner Mahnung mehr, um denjenigen, der zahlen soll (Schuldner), in Verzug zu setzen. Wenn sich jemand in Verzug befindet, stehen demjenigen, der das Geld zu bekommen hat (Gläubiger), Verzugszinsen zu und er kann das Geld notfalls auch einklagen. Die Fragen, ab wann kann ich Verzugszinsen fordern und muss ich erst drei Mahnungen verschicken, um meine Forderung notfalls bei Gericht einzuklagen, haben sich erübrigt. Verzug tritt bei Geldschulden ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Rechnungseingang ein, vorausgesetzt natürlich, dass die Leistung auch zu diesem Zeitpunkt bereits erbracht ist. Drei Mahnungen zu verschicken, wohlmöglich jeweils mit einer Frist von 4 Wochen, wie lange üblich, ist also völlig überflüssig. Der Gläubiger kann also viel schneller das ihm zustehende Geld einklagen.
Die Dreißig-Tage-Frist gilt gegenüber Unternehmern immer und gegenüber Verbrauchern erst, wenn diese ausdrücklich z. B. in der Rechnung darauf hingewiesen wurden. In den AGB kann jedoch auch ein kürzeres Zahlungsziel, z. B. 14 Tage wirksam vereinbart werden.
Da Rechnungen normalerweise mit einfacher Post verschickt werden, fällt es schwer, den Zugang der Rechnung und damit den für die Berechnung des Verzugseintritts maßgeblichen Anfangszeitpunkt zu beweisen. Daher kann es, um den Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung zu beweisen, sinnvoll sein, die Rechnung bzw. eine erste und letzte Mahnung per Einschreiben/Rückschein/Eigenhändig zu verschicken. Sind die Schuldner Unternehmen, hat der Gesetzgeber eine Beweiserleichterung vorgesehen: es wird nicht auf den Zugang der Rechnung, sondern der Leistung abgestellt, also etwa den Wareneingang oder Versandt der Bilddateien. Wenn der Gläubiger also den Zugang der Leistung beweisen kann, bedarf es keiner Mahnung per Einschreiben, um den Verzugseintritt beweisen zu können.
Höhe der VerzugszinsenUm es für die Schuldner unattraktiver zu machen, sich durch schlechte Zahlungsmoral Überziehungszinsen bei der Bank zu sparen, hat der Gesetzgeber den Verzugszinssatz angehoben und an den Basiszinssatz, den die Bundesbank abhängig von der Kapitalmarktentwicklung festsetzt, gekoppelt. Außerdem wurde der Verzugszins für Unternehmer, deren schlechte Zahlungsmoral gesamtwirtschaftlich noch schädlicher ist als bei Verbrauchern, mit 8 % über dem Basiszinssatz noch 3 % höher angesetzt als bei Verbrauchern.
Praktisch bedeutet dies, dass ein Fotolabor, ein Fotograf, ein Fotohändler, dessen Rechnung nicht bezahlt wird, spätestens nach 30 Tagen seinem Schuldner Verzugszinsen (Basiszinssatz + 5 bzw. 8%) in Rechnung stellen kann. Der jeweils gültige Basiszinssatz ist der Webseite der Bundesbank zu entnehmen. Bei der taggenauen Zinsberechnung rechnet man dann nicht mit 360 Zinstagen, sondern mit 365 Kalendertagen.
Verzugszinsen in der PraxisIn der Praxis wird es schon aus geschäftspolitischen Gründen und den traditionellen Geschäftsgepflogenheiten üblich sein, mindestens eine oder zwei Mahnungen zu verschicken, bevor man seine Forderung durch einen Anwalt bei Gericht einklagen lässt. Verzugszinsen mit der Mahnung unter Hinweis auf die im Infokasten aufgeführten Regelungen geltend zu machen, kann zumindest helfen, die Zahlung zu beschleunigen, weil dem Schuldner klar wird, dass noch längeres Zuwarten für ihn nur teurer wird.
Oft wird dann aber nur der ursprüngliche Rechnungsbetrag bezahlt und nicht die dem Gläubiger gesetzlich zustehenden Verzugszinsen. Die Schuldner spekulieren wohl meist zu Recht darauf, dass sich der Gläubiger mit der Hauptforderung zufrieden gibt und nicht wegen Verzugszinsen im zweistelligen Bereich die Gerichte bemüht. Die Kosten dafür wären für den Gläubiger höher als der Nutzen und er würde die Geschäftsbeziehung vollends gefährden. Außerdem kann es sich nicht jeder Gläubiger leisten, auf Kunden die zwar schleppend, aber dennoch zahlen, zu verzichten frei nach dem Motto: besser ein spät zahlender Kunde als kein Kunde. Dieses Problem löst die gut gemeinte Neuregelung des automatischen Verzugseintritts und des höheren gesetzlichen Verzugszinses nicht. Abschließend sei noch angemerkt, dass man auch nicht zu lange mit rechtlichen Schritten warten darf: nach dem ebenfalls neu geregelten Verjährungsrecht beträgt die Verjährungsfrist regelmäßig drei Jahre.
RA David Seiler, Mainz, den 07.03.2005
betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv "Internet-Recht im Unternehmen"
veröffentlicht in Photopresse 20/2005, S 14
Infos im Kasten:
Gesetzes-Auszüge und Quellen
Der Verzugseintritt bei Geldforderungen ist geregelt in § 286 BGB:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__286.html
§ 286 Abs. (3) BGB Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet (Anm.: = bezahlt); dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung (Anm.: also das, wofür das Geld bezahlt werden soll) in Verzug.
Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich dann aus:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__288.html
§ 288 (2) BGB: Bei Rechtsgeschäften (Anm.: meist Kauf, Auftrag, Werk- od. Dienstleistung), an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Zum Basiszinssatz siehe § 247 BGB:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__247.html
Den aktuellen sowie die früheren Basiszinssätze veröffentlicht die Bundesbank auf ihrer Website:
http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php
Da es nicht leicht ist, den richtigen Betrag auszurechnen, insbesondere wenn sich während der Verzugsdauer der Zinssatz ändert, ist Hilfe angebracht:
http://www.zinsrechner.info/
Wenn auch die Mahnung nicht gefruchtet hat, kann ein Mahnbescheid beantragt werden. Siehe zu den Kosten:
http://www.mahnung-online.de/mahnkosten.htm
Wenn es dann zum Prozess kommt, sollte man sich möglichst vorab über das Prozesskostenrisiko informieren, also nicht nur die Kosten des eigenen Anwalts, sondern auch die des gegnerischen Anwalts und die Gerichtsgebühren:
http://showcase.pentos.ag/rvg/rvg.html
Aktualisiert 07.02.2006