In den letzten Jahren ist ein Markt für Sammler von Fotos - auch von Pressefotos entstanden, bei dem insbesondere für Abzüge, die zeitnahe nach der Aufnahme vom Fotografen selbst angefertigt wurden, so genannte Vintage-Prints. Für diese Erstabzüge werden auf dem Sammlermarkt teilweise recht hohe Preise gezahlt. Vor diesen Hintergrund hat sich ein Fotograf an seine 20/30 bis 30/40 cm großen Baryt-Abzüge erinnert, die er teils vor mehr als 20 Jahren den Bild-Archiven von Wirtschaftswoche und Handelsblatt „leihweise zur Auswahl“ übersandt hatte. Er forderte den Verlag zur Herausgabe von über 400 Abzügen auf.
Das Gericht (OLG München, Urteil vom 12.02.2004, 29 U 3316/03, GRUR-RR 2004, 220; AfP 2004, 142) hat entschieden, dass ihm kein Herausgabeanspruch gegen den Verlag zusteht, da er ihm die Abzüge übereignet, also verkauft, hat.
Hintergrund ist folgender Sachverhalt. Der Fotograf hat dem Verlag die Baryt-Abzüge mit der Negativ- und Lieferscheinnummer auf der Rückseite übersandt. Auf der Rückseite befand sich auch ein Stempelabdruck: „Leihweise, zur Auswahl“. Die AGB des Fotografen sehen Leih- und Blockierungsgebühren vor. Nachdem der Verlag ausgewählt hatte, welche Fotos er in sein Archiv aufnehmen wolle, hat er die übrigen Fotos zurück geschickt und dem Fotografen pro archiviertem Abzug eine „Archivgebühr“ in Höhe von DM 15,- gezahlt.
Diesen Vorgang legt das Gericht folgendermaßen aus: zunächst muss man die sachenrechtliche Ebene, das Eigentum an dem Abzug von der urheberrechtlichen Ebene, dem Nutzungsrecht an dem Foto (in der Gesetzessprache: Lichtbild oder Lichtbildwerk) unterscheide.
Durch die Übersendung der Abzüge zur Auswahl kommt ein Leihvertrag (= unentgeltliche Gebrauchsüberlassung) für die Fotos für die Dauer der Auswahl zustande. Zugleich bietet der Fotograf dem Verlag die Abzüge, die er ins Archiv aufnehmen will, zum Kauf an, wobei die Archivgebühr vom Gericht als Kaufpreis interpretiert wird. Dass dieser nicht kostendeckend ist, sei nicht entscheidend, da der Fotograf seinen Haupterlös durch das Nutzungshonorar im Fall einer Veröffentlichung erzielen wolle. Das Gericht legt den Begriff “Leihe” im Zusammenhang mit der Archivnutzung so aus, dass eine Archivnutzung auf Dauer erfolgen soll und dies auch im Interesse des Fotografen liege, da er so eine Chance auf Nutzung und Honorierung seiner Fotos habe.
Interesse des Verlages sei, die Fotos im direkten Zugriff zu haben, aber nicht für etwaige Beschädigungen an Leihgut haften zu müssen. Aus der vermuteten Interessenlage der Parteien interpretiert das Gericht, dass sie eine Eigentumsübertragung an den Fotos an den Verlag wollten. Das Angebot zum Kauf der Abzüge nehme der Verlag dadurch an, dass er dem Fotografen mitteilt, welche Fotos er ins Archiv aufnehme und die übrigen Abzüge zurücksendet. Zugleich biete der Fotograf mit der Übersendung der Fotos dem Verlag den Abschluss eines Vertrages über Nutzungsrechte an den Fotos zur Veröffentlichung gegen Honorarzahlung an.
Da die Fotos verkauft wurden, hat der Kläger keine Herausgabeanspruch mehr. Der Kläger sei auch nicht auf die Herausgabe der Fotos angewiesen, da er noch die Negative habe.
Ein Tipp: M.E. wäre es aus Fotografensicht wohl erfolgreicher gewesen, wenn er neue Abzüge zum Austausch angeboten hätte. Dann hätte der Verlag gute neue Abzüge als Scannvorlagen gehabt und der Fotograf die Erstabzüge verkaufen können. Das praktische Problem war aber, dass sich der Verlag die Arbeit des Heraussuchens der Fotos mit DM 300,- die Stunde bezahlen lassen wollte.
Das Gericht stellt klar: Die Auslegung der Vertragserklärungen im konkreten Fall lasse keine Rückschlusse auf andere Fälle zu. Jedoch wurden auch im Fall „Spiegel-Foto“ dem Verlag das Eigentum an den Archivfotos zugesprochen, so dass es ohne gesonderte und klare Regelung der Eigentumslage an den Fotos ein Herausgabeanspruch schwer durchzusetzen sein dürfte.
RA David Seiler, Mainz, den 3.9.2004
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und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv Internet-Recht im Unternehmen
veröffentlicht in Visuell 5/2004, S. 64