Wayangfiguren: Fotos von fremdem Eigentum 

Ein Sammler indonesischer Schattentheaterfiguren (Wayangfiguren) erlaubte einem Doktoranden ca. 500 Fotografien ausgewählter Sammlungsstücke aufzunehmen, wobei Streit darüber entstand, wozu die Fotos genutzt werden dürfen. Beide hatten ein Ausstellungsprojekt geplant. Nachdem sich dieses zerschlagen hatte, gerieten der Sammler und der Fotograf in Streit über die Nutzung der Fotos. Der Doktorand veröffentlichte einige Fotos in seiner Dissertation. Der Sammler wollte ihm jegliche Nutzung der Fotos seiner Sammelstücke untersagen.

Das Gericht - OLG Köln, Urteil vom 25.02.2003, 15 U 138/02, GRUR 2003, 1066 - kam zu dem Ergebnis, dass der Sammler die nichtgewerbliche Nutzung der Fotos - und dazu zählt auch eine als Buch veröffentlichte Dissertation - nicht untersagen kann.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Eigentümer ein natürliches Vorrecht zur gewerblichen Verwertung von Fotografien seines Eigentums hat, zumindest wenn es normalerweise für die Öffentlichkeit nicht zugänglich oder sichtbar ist. Wenn weder das Hausrecht noch die Privatsphäre des Eigentümers verletzt wurde, werden zumindest nicht-gewerbliche Veröffentlichungen von Fotos fremden Eigentums als zulässig angesehen. Wird - wie im vorliegenden Fall - eine Fotografiererlaubnis erteilt, ohne dass über die Verwertungsmöglichkeiten ausdrücklich etwas vereinbart wird, so geht die Rechtsprechung vor dem Hintergrund der oben aufgestellten Grundsätze davon aus, dass stillschweigend nur die private Nutzung der Fotos zulässig sein soll. Die Anspruchsgrundlage für die Untersagung gewerblicher Nutzung von Fotografien fremden Eigentums leitet das Gericht also aus einem Verstoß gegen die unterstellte vertragliche Vereinbarung die Fotos nur zu privaten Zwecken zu nutzen, ab. Unter privaten Zwecken wird die Vorlage bei Dritten, Abdruck in wissenschaftlichen Veröffentlichungen, also auch einer Dissertation, das Zeigen der Fotos in Museen und nicht gewinnorientierten Ausstellungen verstanden.

M.E. ist der Ausdruck "privat" insofern irreführend, es sollte besser von "nicht gewerblich" gesprochen werden. Außerdem halte ich die Konstruktion der unterstellten stillschweigenden Vereinbarung und dem “natürlichen Vorrecht” des Eigentümers für gewagt. Selbst wenn man aber dieser Auffassung folgt, ist darauf hinzuweisen, dass vertragliche Vereinbarungen nur zwischen den Vertragsparteien wirken. Verstößt der Fotograf gegen diese Vereinbarung und wertet die Fotos gewerblich aus, so kann der Eigentümer zwar gegen seinen Vertragspartner, den Fotografen, vorgehen, nicht aber gegen Dritte, die etwa als Postkartenverlag die Fotos verwerten und sich nicht vertraglich zur Unterlassung gewerblicher Nutzungen - angeblich stillschweigend - verpflichtet haben. Es bleibt also nur das Rat an Fotografen, die fremdes Eigentum fotografieren, sich eine Fotografiererlaubnis schriftlich einzuholen, die auch die beabsichtigten Nutzungen umfasst.

Rechtsanwalt David Seiler, Mainz, den 5.1.2004

betreut inhaltlich die Webseiten
http://www.fotorecht.de
und ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv Internet-Recht im Unternehmen

Veröffentlicht in visuell 3/2004, S. 30
 

weiterführende Hinweise:

BGH, Urteil vom 09.03.1989, I ZR 54/87, NJW 89, 2251; GRUR 90, 391; ZUM 89, 516
Friesenhaus; Fotografieren von Privateigentum; Ungenehmigtes Fotografieren eines fremden Hauses von einer allgemein zugänglichen Stelle aus - keine rechtswidrige Einwirkung auf fremdes Eigentum; werbliche Verwertung zulässig

BGH, Urteil vom 20.09.1974, I ZR 99/73, NJW 75, 778:
Schloß Tegel; Fotografieren von Privateigentum; Unterlassungsansprüche bei gewerblichem Fotografieren eines Schlosses ohne Eigentümererlaubnis, Ansichtskarten, Postkarten