Presse- und Werbefotos bei freien Berufen

Die freien Berufe, dazu zählen unter anderem Ärzte und Anwälte, unterliegen besonderen, oft sehr engen gesetzlichen und standesrechtlichen Werbebeschränkungen, so dass diese Gruppe bisher für Fotografen keine besonders interessanten Kunden waren. Dies hat sich, wie die nachstehenden Urteile zeigen, zumindest für die Anwälte geändert, die zunehmend Fotos für Presse- und Werbezwecke einsetzen dürfen.

So hat das OLG München (Urteil vom 29.03.2000, 20 U 2007/00) Rechtsanwälten gestattet, eine bebilderte Kanzleibroschüre an 30.000 Gewerbetreibende zu schicken, obwohl Anwälte im Rahmen ihrer Werbeaktivitäten nicht reklamehaft auftreten, sondern nur sachlich informieren dürfen. Auch die Sympathiewerbung in der Broschüre mit professionellen Fotografien ist im Rahmen der sachlichen Unterrichtung zulässig. Den 18 Fotos auf Hochglanzpapier kommt ein entsprechender Informationswert zu, denn sie zeigen die relativ junge Anwälte und Sekretariatsmitarbeiterinnen sowie die moderne Büroausstattung, so das Gericht.

Aus zwei anderen Entscheidung ist zu ersehen, dass Rechtsanwälte Fotografien, auf denen sie abgebildet sind, als Pressefotos an Redakteure weitergeben dürfen. In dem einen Fall hatte das OLG Frankfurt (Beschluß vom 04.01.2000, 6 W 189/99) entschieden, dass ein Rechtsanwalt einem Redakteur, dem er ein Interview gibt, ein Lichtbild von sich geben darf, um es zusammen mit dem Interview zu veröffentlichen, ohne die Veröffentlichung des Fotos von der Überprüfung des Textes auf anwaltliches Werberecht abhängig machen zu müssen. Im konkreten Fall enthielt das abgedruckte Interview mit dem das Foto veröffentlich worden war, Angaben in wieviel Prozent der von ihm vertretenen Fälle er erfolgreich war. Derartige Erfolgsangaben darf ein Anwalt grundsätzlich in seiner Werbung nicht verwenden.

In den anderen Fall zu anwaltlichen Pressefotos entschied das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 29.11.99, 1 BvR 2284/98) zugunsten des bekannten "Prominenten"-Anwaltes Dr. Prinz, der u.a. Prinzessin Caroline von Monaco in zahlreichen Fällen vertreten hat. Die Hamburger Morgenpost hatte einen positiven Artikel über die prominente Medienkanzlei von RA Dr. Prinz mit einem ihr von der Kanzlei zu Verfügung gestellten Gruppenfoto veröffentlicht. Der Artikel stellt nach Ansicht der Anwaltskammer eine marktschreierisch anpreisende und damit unsachliche, dem Anwalt untersagte Werbung dar, an dem die Kanzlei durch die vorbehaltlose Überlassung des Fotos mitgewirkt habe. Das Bundesverfassungsgericht lehnt diese Auffassung jedoch ab, da sie zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit führt. Wer der Presse ein seriöses Gruppenfoto überläßt, so das höchste deutsche Gericht, übernimmt noch keine Verantwortung für den redaktionellen Inhalt des Presseartikels.

(der nachstehende Teil ist nicht in visuell veröffentlicht)

Nicht so positiv sieht es bisher jedoch für Ärzte, zumindest in Bayern, aus. Ein Arzt, der ein Privatklinik betreibt und seine Patienten mit einer sehr umstrittenen Therapie behandelt, lud zu einem Pressegespräch ein und übergab dabei den Journalisten eine Pressemappe. In der Folge wurde in Frauenzeitschriften sehr positive und unkritische Berichte mit Fotos veröffentlicht, die von dem Arzt an die Presse gegeben wurden.

Auf den Fotos, die laut OLG München, das über den Fall zu entscheiden hatte, ersichtlich zur Werbung für die Behandlungsform des Arztes aufgenommen wurden, ist der Arzt mal mit, mal ohne Berufskleidung, mal am Mikroskop, mal vor einem Röntgenschirm zu sehen. Andere Fotos illustrieren die Klinik oder zeigen eine glückliche Patientin vor ihrem Röntgenbild. Die Fotos verstärken das in den Texten gezeichnete positive Bild der Klinik und des behandelnden Arztes. Man kann also sagen, dass dem Fotografen vom Gericht eine gute Arbeit attestiert wurde. Der Arzt jedoch haftet für die Artikel, die eine unzulässige getarnte redaktionelle Werbung darstellen, als Presseinformant, zumal er sich nicht vorbehalten hat, die Artikel vor Veröffentlichung zu überprüfen.

Diese Urteil vom 14.10.99 (Az. 29 U 2352/99) überrascht Angesicht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, welches ausdrücklich im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit einen derartigen Prüfungsvorbehalt nicht verlangt. Allerdings ist das Verfassungsgerichtsurteil auch ca. eineinhalb Monate später ergangen, so dass fraglich ist, ob das OLG München, wenn es heute zu entscheiden hätte, wieder so urteilen würde. Dafür spricht jedoch, dass die Berufsordnung für Ärzte in Bayern vom 1994 den Ärzten jegliche Werbung für sich oder Kollegen untersagt. Insbesondere darf er (oder natürlich auch sie) nicht dulden, dass Berichte oder Bildberichte mit werbendem Charakter über seine ärztliche Tätigkeit unter Verwendung seines Names, Bildes oder Anschrift veröffentlicht wird.

Mir erscheint es jedoch sehr zweifelhaft, ob sich diese weitgehende Werbebeschränkung verfassungsrechtlich rechtfertigen läßt. Zumindest ist eine so weitgehende Werbebeschränkung nicht erforderlich, um potentielle Patienten vor umstrittenen Behandlungsmethoden und dem damit möglicherweise verbundenen Risiken zu schützen. [Vermutlich dient diese Werberestriktion eher dem Schutz des Patientenstammes der etablierten Ärzte vor Abwanderung an Kollegen mit neuen Behandlungsmethoden.] Weiterhin verstoße die Abbildung in Berufskleidung gegen das Heilmittelwerbegesetz.

Es bleibt also abzuwarten ob bzw. wann die Fotografen nicht nur die Anwälte, sondern auch die Ärzte zu ihren Auftraggebern zählen dürfen.

RA David Seiler, Mainz, den 18.12.2000
(veröffentlicht in visuell 1/2001, S. 84)

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