Aktfotos von Schumacherverlobter
Am 25.5.2000 lies Cora Bringmann, die jetzige Verlobte des Rennfahrers Ralf Schumacher, durch den Akt- und Werbefotografen Jens Brüggemann Aktaufnahmen von sich anfertigen, die in dem in 2000 erschienen dritten Bildband des Fotografen mit dem Titel "Erotic Acts" veröffentlicht sind. Nach der Pressemitteilung von Brüggemann vom 5.5.01 (http://www.jensbrueggemann.de/news.htm ) geschah dies auf ihren Wunsch hin. Hauptbestandteil des Modelvertrages sei die kommerzielle Auswertung der Fotos, an der Frau Bringmann prozentual beteiligt sei. Nach einem Spiegelbericht möchte Ralf Schumacher die Fotos bzw. die Rechte daran nun kaufen und damit verhindern, dass die Fotos seiner Verlobten in der geplanten zweiten Auflage des nahezu ausverkauften Bildbandes erscheinen. Der Fotograf hat seinem Model die von ihm nicht mehr benötigten Negative geschenkt.
Das juristisch interessante an dem Fall ist nun, ob die einmal erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos widerrufen werden kann. Nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht und vervielfältigt werden. Das Recht am eigenen Bild ist eine Ausformung des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Rechtsnatur der Einwilligung ist umstritten: Wenn es sich um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung handelt, dann ist die Erklärung bindend und grundsätzlich unwiderruflich. Handelt es sich um eine lediglich rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, so wird diese als unverbindlich und damit als rücknehmbar angesehen. Die herrschende Meinung geht richtigerweise davon aus, dass es sich um eine unwiderrufliche rechtsgeschäftliche Willenserklärung handelt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier, vom Model ein Vertrag unterschrieben wird, der auch kommerzielle Aspekt regelt. Denn gerade dann muß sich der Fotograf auf die Erklärung verlassen dürfen (Vertrauensschutz), um den ja auch von dem prozentual beteiligten Model gewollten Verlagsvertrag zur Vermarktung der Fotos unterzeichnen zu können.
Die Rechtsprechung läßt von diesem Grundsatz aber Ausnahmen zu. In Anlehnung an das mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht begründeten Rückrufrecht des Urhebers wegen gewandelter Überzeugung kann auch ein Model sein Einwilligung bei grundlegendem Überzeugungswandel widerrufen. Denn die Persönlichkeit kann sich weiterentwickeln und einen tiefgreifend Wandlung erfahren. Dann aber soll es möglich sein, sich von der einmal erteilten Einwilligung unter Erstattung des Vertrauensschadens wieder lösen zu können. Zu weitgehend ist die Ansicht, dass man sich bei Aktaufnahmen, weil es sich dabei um den Kern der Persönlichkeit handele, jederzeit durch einfache Erklärung von der Einwilligung lösen könne. Diese Auffassung trägt zum einen der gewandelten Einstellung zu Aktfotografien und zum anderen deren Kommerzialisierung auch durch die Models nicht Rechnung.
Seit den konkreten Aufnahmen ist aber nicht mal ein Jahr vergangen, so dass schon aufgrund der kurzen Zeit nicht von einer tiefgreifenden Persönlichkeitsänderung auszugehen ist. Dass sie mit einem Prominenten verlobt ist, den die Veröffentlichung der Aufnahmen stören, stellt keinen Widerrufsgrund dar. Dem Verlobten steht kein Widerrufsrecht zu. Auch wenn das sein Image oder seinen Stolz stören mag, stellt dies weder für ihn noch für sie einen Widerrufsgrund dar. Der Fotograf kann also die Fotos von Frau Bringmann weiterhin im Rahmen des mit ihr geschlossenen Vertrages verwerten. Ob er sich dieses Recht abkaufen läßt und einer Vernichtung der Bilder zustimmt, was er als Künstler ablehnt, steht ihm frei.
RA David Seiler 24.06.2001, Quelle http://www.fotorecht.de
Veröffentlicht in visuell 4/2001, S. 65